Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hmen der Dienstleistung angebotenen Funktionen (oder Module) oder in Bezug auf jede einzelne Funktion bestehen (147). Würden einige der Funktionen des Pakets für sich genommen nicht mit der Ausübung einer staatlichen Aufgabe zusammenhängen, wäre es nicht wirtschaftlich, wenn das übrige System ohne diese Funktionen weitgehend nutzlos (148) oder nicht funktionsfähig wäre. Unter diesen Umständen sind die Funktionen als miteinander zusammenhängend anzusehen und bilden verschiedene Facetten derselben Tätigkeit (149). Sobald der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Funktionen festgestellt ist, kann geprüft werden, ob die Dienstleistung mit diesen Funktionen mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist (150). Die in den angeführten Rechtssachen festgestellten Sachverhalte wurden durch die Präsenz von Wettbewerbern auf dem Markt (151) nicht beeinflusst und beruhten unter anderem auf dem Umstand, dass der Begünstigte im Vergleich zu seinen Wettbewerbern das umfassendste Produktangebot bereitstellen konnte. (233) Es ist daher zu prüfen, ob ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von IT-Diensten für italienische Hochschulen und der Aufgabe des Staates im Bereich der Hochschulbildung besteht. Nach der angeführten Rechtsprechung wäre die Erbringung von IT-Diensten durch Cineca für italienische Hochschulen nicht wirtschaftlicher Natur, wenn sie untrennbar mit einer wesentlichen Aufgabe des italienischen Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung verbunden wäre. (234) Im HIS-Beschluss (152) stellte die Kommission weitgehend auf der Grundlage der in Fußnote 143 angeführten Rechtsprechung und insbesondere der Rechtsprechung in der Rechtssache TenderNed fest, dass die von der HIS GmbH für deutsche öffentliche Hochschulen erbrachten IT-Dienste „ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach“ untrennbar mit der Verpflichtung des Staates verbunden waren, öffentliche Hochschulbildung bereitzustellen (153). (235) Der HIS-Beschluss beruhte auf der Feststellung, dass die Verwaltung der öffentlichen Hochschulbildung eine wesentliche Aufgabe des Staates (154) darstellt und es sich daher um eine öffentliche Aufgabe handelt, die von den öffentlichen Hochschulen wahrgenommen wird, und dass die Bereitstellung von Softwareprodukten und -diensten für Hochschulen ein „Mittel“ darstellt, mit dem öffentliche Hochschulen dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen können. Die Bereitstellung von Hochschulbildung (155) (d. h. die staatliche Aufgabe) wäre ohne das Mittel nicht möglich. Es war nicht erforderlich, nachzuweisen, dass die HIS GmbH selbst eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. (236) Erstens wurde festgestellt, dass Art und Gegenstand der von der HIS GmbH erbrachten Leistungen eng mit der Aufgabe des Staates zusammenhängt, öffentliche Hochschulbildung bereitzustellen, da Hochschulen ohne leistungsfähige Software nicht verwaltet werden können. Die Bereitstellung der Softwaredienste war daher für die Erfüllung des Bildungsauftrags der Hochschulen erforderlich, d. h. für die Bereitstellung kostenloser öffentlicher Hochschulbildung. Die Unterstützung der Hochschulbildung war ein ausdrückliches Ziel der Gründung und der Tätigkeiten der HIS GmbH. Diese Elemente stellten die Voraussetzungen für die Notwendigkeit und das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung dar. (237) Das „Argument der Notwendigkeit“ im Fall HIS wurde durch eine Vielzahl von Stellungnahmen von Beteiligten (vor allem deutschen staatlichen Hochschulen) im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens untermauert, in denen geltend gemacht wurde, dass die Produkte und Dienstleistungen der HIS GmbH zur Ausführung wesentlicher Hochschulverwaltungsprozesse verwendet worden seien, deren Funktionsfähigkeit eine Voraussetzung für die allgemeine Funktionsfähigkeit der deutschen öffentlichen Hochschulen sei. Die IT-Dienste mussten auf die speziellen Bedürfnisse der Hochschulen zugeschnitten und angepasst werden, was ohne die Dienstleistungen der HIS GmbH von den deutschen öffentlichen Hochschulen oder den Ländern selbst hätte übernommen werden müssen (156). Daher wurden die Dienstleistungen der HIS GmbH als unverzichtbar für die Erfüllung des Bildungsauftrags der Hochschulen (d. h. des Staates) angesehen. Aufgrund dieses hohen Maßes an Anpassung war die Dienstleistung nicht mit einer einfachen Dienstleistung vergleichbar, die ebenfalls für den Betrieb von Hochschulen erforderlich ist, wie beispielsweise der Kauf von Stühlen oder die Anmietung von Immobilien. (238) Die Anforderung, dass die Tätigkeit mit der Ausübung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung „nach den für sie geltenden Regeln“ verbunden sein muss, wie in der einschlägigen Rechtsprechung (157) festgelegt, wurde im Fall HIS ebenfalls als erfüllt angesehen. Die verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates, den Bürgerinnen und Bürgern ein Recht auf Bildung zu gewähren, wird durch staatliche Hochschulen umgesetzt, und in Absatz 2 der Satzung der HIS GmbH, die die Arbeitsweise der HIS GmbH regelt, heißt es eindeutig: „Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Hochschulen und der zuständigen Verwaltungen in ihrem Bemühen um eine rationelle und wirtschaftliche Erfüllung der Hochschulaufgaben“. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Anforderung, dass „[die Tätigkeit] nach den für sie geltenden Regeln“ mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die HIS GmbH verbunden sein muss, erfüllt war. (239) Obwohl es Hinweise darauf gab, dass die in Rede stehende elektronische Auftragsvergabe nur „einen Beitrag zur wirksamen Erbringung der mit der Ausübung einer öffentlicher Aufgabe verbundenen Dienstleistung leistete“ (siehe Rn. 90 des Urteils), stellte das Gericht im Urteil in der Rechtssache TenderNed fest, dass die von TenderNed erbrachte Dienstleistung mit der betreffenden öffentlichen Aufgabe untrennbar verbunden war. Ähnlich wie im Urteil in der Rechtssache TenderNed bieten auch in der Rechtssache HIS Marktteilnehmer Teile der von der HIS GmbH angebotenen Leistungen an, „[erfüllten] in Bezug auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu den erbrachten Leistungen [jedoch] nicht die Voraussetzungen für die Verwirklichung“ der Ziele der staatlichen Aufgabe. Kein anderer Anbieter von Hochschulsoftware bot die gesamte Palette der Leistungen der HIS GmbH an. (240) Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Erbringung von IT-Diensten für deutsche öffentliche Hochschulen durch die HIS GmbH untrennbar mit der Ausübung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschulbildung durch den Staat verbunden war und daher nicht wirtschaftlicher Natur war. (241) Auf der Grundlage dieser Elemente prüfte die Kommission, ob die Erbringung von IT-Diensten durch Cineca für italienische staatliche Hochschulen untrennbar mit der Aufgabe des Staates im Bereich der Hochschulbildung verbunden ist. (242) Die Kommission prüft zunächst, ob es gerechtfertigt ist, den untrennbaren Zusammenhang in Bezug auf die Gesamtheit der im Rahmen der Dienstleistung angebotenen Funktionen (oder Module) zu untersuchen (siehe Erwägungsgrund 232). Mit anderen Worten geht es um die Frage, ob der Schluss gezogen werden kann, dass die Funktionen miteinander verbunden sind und verschiedene Facetten derselben Tätigkeit darstellen, sodass das System als Ganzes ohne jede einzelne Funktion nicht funktionsfähig wäre. Die Kommission stellt fest, dass von den acht in Erwägungsgrund 181 aufgeführten Funktionen die folgenden fünf Funktionen einen klaren und eindeutigen Zusammenhang mit der Hochschulbildung aufweisen: 1) Verwaltung des Immatrikulationsprozesses und der Vergabe von Abschlüssen; 2) Verwaltung der Gestaltung von Ausbildungsangeboten im Zusammenhang mit der Akkreditierung; 3) Verwaltung von Graduiertenweiterbildung (Einrichtung von Promotionsstudiengängen im Forschungsbereich und spezialisierten Studiengängen); 4) Verwaltung des Zulassungsverfahrens für akademisches Personal; 5) Erfassung der wissenschaftlichen Leistungen des akademischem Personals. Die Funktionen 1) Rechnungsführung für die Verwaltung und Forschungsprojekte, 2) rechtliche und wirtschaftliche Verwaltung der Laufbahn des Hochschul- und Verwaltungspersonals (Lohn- und Gehaltszahlungen, Beiträge usw.) und 3) Dokumentenverwaltung und Registrierung von Verwaltungsakten, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sind eher allgemeine Funktionen. Einige davon weisen jedoch spezifische Merkmale für den Bildungsbereich auf, wie z. B. die Verwaltung des akademischen Personals und die Rechnungsführung für Forschungsprojekte. Auch wenn die Funktion „Dokumentenverwaltung“ nur in begrenztem Umfang spezifische Merkmale für den Bildungsbereich aufweist, ist sie dennoch unverzichtbar für das Funktionieren des Systems und damit für die Erfüllung der rechtlichen Aufgaben der Hochschulen zur Bereitstellung von Hochschulbildung. (243) Die Kommission kann somit die Auffassung Italiens bestätigen, dass alle diese Dienstleistungen auf die spezifischen Bedürfnisse der Hochschulen zugeschnitten sind und die Wahrnehmung ihrer wesentlichen Aufgaben ermöglichen (siehe Erwägungsgrund 181). Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die verschiedenen Funktionen der Dienstleistung miteinander verbunden sind und verschiedene Facetten derselben Tätigkeit darstellen, sodass das System als Ganzes ohne jede einzelne Funktion nicht funktionsfähig wäre. Daher könnten die verschiedenen Funktionen der in Rede stehenden Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit untrennbar mit der staatlichen Aufgabe verbunden sein, Hochschulbildung an staatlichen Hochschulen bereitzustellen. In den folgenden Erwägungsgründen prüft die Kommission, ob der untrennbare Zusammenhang auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 232 beschriebenen Faktoren festgestellt werden kann. 4.1.1.1.1.   Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung einer öffentlichen Aufgabe, die für den Staat, Cineca und die staatlichen Hochschulen galt (244) Wie Italien erläutert hat (siehe Erwägungsgrund 132), ist die Übertragung staatlicher Befugnisse im Bildungsbereich in Artikel 33 der italienischen Verfassung geregelt, in dem es heißt: „Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre. Die Republik erlässt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen (...).“ Diese verfassungsrechtliche Bestimmung wird (unter anderem) durch die Tätigkeit der staatlichen Hochschulen umgesetzt (158). (245) Wie Italien ausführt, handelt es sich bei den Hochschulen in Italien um Einrichtungen, die über ein eigenes satzungsmäßiges, rechtliches, finanzielles, didaktisches, organisatorisches und disziplinarisches System verfügen (159). Sie sind „die wichtigsten Stätten der freien Forschung und freien Ausbildung innerhalb ihrer jeweiligen Systeme und Orte des Lernens und der kritischen Entwicklung von Wissen; sie tragen durch die organische Verbindung von Forschung und Lehre zum kulturellen, zivilen und wirtschaftlichen Fortschritt der Republik bei“ (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 240/2010). Diese Hochschulen haben somit eine wesentliche, gesetzlich verankerte Aufgabe, Hochschulbildung bereitzustellen und die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Forschung sicherzustellen. (246) Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes 168/1989 sieht ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die Aufgaben der Hochschulen vor, da es dort heißt: „Hochschulen üben Lehrtätigkeiten aus und organisieren die entsprechenden Strukturen im Einklang mit der Lehrfreiheit der Lehrkräfte und den allgemeinen Grundsätzen der Vorschriften über das Hochschulwesen. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen werden in der Satzung die Studiengänge, […] Promotionsstudiengänge und zusätzlichen Leistungen im Bildungsbereich festgelegt.“ (247) Aus den vorliegenden Informationen geht ferner hervor (siehe Erwägungsgrund 179 ff.), dass die Hochschulen bei der Erfüllung dieser wesentlichen Aufgaben mit dem Ministerium zusammenarbeiten. Die Hochschulen befürworteten1967 die Gründung des Konsortiums, um Dienstleistungen zu erbringen, die es den Hochschulen ermöglichen, die ihnen übertragenen wesentlichen Aufgaben zu erfüllen. Eine rechtliche Verpflichtung von Cineca, die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, kann aus Artikel 60 des Königlichen Dekrets Nr. 1592 vom 31. August 1933 abgeleitet werden, der die Hochschulrektoren verpflichtet, „die Bildung von Konsortien zu unterstützen, um die Hochschulen auf die für ihren Erhalt und Betrieb nützlichste und wirksamste Weise zu fördern.“ Die Satzung von Cineca (genehmigt durch das Präsidialdekret Nr. 1106 vom 13. Oktober 1969) wurde auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften erstellt (siehe Erwägungsgrund 217). (248) Hinsichtlich einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung von Cineca im Bereich der Bereitstellung von IT-Diensten für staatliche Hochschulen führt Italien aus, dass sein vorrangiges Ziel und seine vorrangige Verpflichtung stets darin bestanden habe, seinen Mitgliedern (einschließlich Hochschulen) integrierte und effiziente Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen könnten (siehe Erwägungsgründe 140, 249 sowie 250 und 251 für weitere Informationen, einschließlich der verschiedenen Fassungen von Artikel 3 der Satzung von Cineca, die im maßgeblichen Zeitraum in Kraft waren). Konkret wurde Cineca damit beauftragt, hochwertige, innovative IT-Dienste zu entwickeln, die für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben seiner Mitglieder erforderlich sind. (249) In Artikel 3 der Satzung von Cineca wurde in allen sechs zwischen 2006 und 2019 bestehenden Fassungen das Ziel von Cineca im Bereich der IT-Dienste für Hochschulen festgelegt. In den Fassungen von 2006–2009, 2010–2011 und 2012 heißt es in Artikel 3, dass das Konsortium unter anderem zum Ziel hat, „(…) f) im Interesse des nationalen Bildungs-, Hochschul- und Forschungswesens und ohne zusätzliche Kosten (...) geeignete IT-Systeme zu entwickeln, vorzubereiten und zu verwalten“. (250) Der Wortlaut von Artikel 3 in den Fassungen von 2017, 2018 und 2019 bezog sich auf das „vorrangige Ziel des Konsortiums, [den Mitgliedern] innovative IT-Dienste zu erbringen, um diese (…) effizienter und moderner zu machen“ und a) „Informationsdienste und die Organisation von Verfahren zur Umsetzung dieser Dienste für das MIUR, die Hochschulen (…) bereitzustellen”. (251) Im Hinblick auf eine allgemeine rechtliche Verpflichtung der staatlichen Hochschulen zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe im Bereich der Hochschulbildung und im Hinblick auf die spezifischen Rechtsgrundlagen für die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in diesem Bereich wird auf die Erwägungsgründe 246 bzw. 183 verwiesen. Der italienische Staat ist somit rechtlich verpflichtet, Hochschulbildung bereitzustellen, die unter anderem durch die Hochschulen gewährleistet wird, und Cineca ist rechtlich verpflichtet (siehe Erwägungsgründe 248 bis 250), den Staat durch seine Tätigkeit bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen. (252) Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen einer „untrennbar verbundenen Tätigkeit“ seitens des Staates, der Hochschulen sowie des Begünstigten der Beihilfe im vorliegenden Fall erfüllt ist. Diese Schlussfolgerung wird durch keines der Argumente des Beschwerdeführers infrage gestellt. (253) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Begriff „untrennbarer Zusammenhang“ in der Rechtsprechung nicht nur eine rechtliche Verpflichtung des Staates zur Ausübung einer Tätigkeit begründe, sondern auch die Mittel bestimme, mit denen diese Tätigkeit auszuüben sei (siehe Erwägungsgrund 48). Zu diesen Mitteln gehören ein Instrument zur Verwaltung der Verfahren zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge (TenderNed), zur Veröffentlichung von Informationen über Zwangsversteigerungen (ZVG-Portal) und eine öffentlich zugängliche Datenbank über Unternehmen (Compass-Datenbank). Nach dieser Rechtsprechung gehören zu den fraglichen Mitteln die Mittel, die untrennbar mit der öffentlichen Aufgabe verbunden sind. (254) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Argumente in Bezug auf den rechtlichen Auftrag, in dem das Mittel der Dienstleistung festgelegt ist, nicht zutreffend sind. Denn in keinem dieser Fälle wird dieses Element für die Schlussfolgerung herangezogen, dass die Tätigkeit untrennbar mit einer staatlichen Aufgabe verbunden ist. In den geltenden Rechtsvorschriften war nicht festgelegt, mit welchem Mittel die Tätigkeit ausgeübt werden sollte. Im Fall TenderNed beispielsweise sah die niederländische Rechtsvorschrift (160) zwar die Einrichtung eines elektronischen Systems für die Einreichung von Angeboten und die Veröffentlichung von Ausschreibungsbekanntmachungen vor, doch wurde in der Beurteilung ausdrücklich festgestellt, dass die betreffende Rechtsgrundlage den Mitgliedstaaten nicht vorschrieb, ein zentrales Register oder eine zentrale Plattform für die Verwaltung der Vergabe öffentlicher Aufträge einzurichten (siehe Erwägungsgrund 66 des Beschlusses der Kommission im Fall TenderNed). (255) Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Fassungen der Satzung von Cineca vor 2017 auf die Verpflichtung von Cineca zur Erbringung von IT-Diensten für die Hochschulen Bezug nehmen (siehe Erwägungsgrund 74), und macht geltend, dass auch das Gesetz von 2012 (Artikel 7 Absatz 42 bis des Gesetzes Nr. 95 vom 6. Juli 2012 (161)) über den Zusammenschluss von CILEA und CASPUR keine Verpflichtung zur Erbringung von IT-Diensten für die Hochschulen vorsehe. (256) Die Kommission ist der Auffassung, dass der fehlende ausdrückliche Verweis auf „IT-Dienste“ im Wortlaut von Artikel 7 Absatz 42 bis des Gesetzes 95 vom 6. Juli 2012 keinen Einfluss darauf hat, ob Cineca tatsächlich rechtlich verpflichtet ist, IT-Dienste für die Hochschulen zu erbringen. Denn wie in dieser Bestimmung ausgeführt, wird der Zweck der neu gegründeten Einrichtung nach dem Zusammenschluss abstrakt als „angemessene Unterstützung in Bezug auf Innovation und Erbringung von Dienstleistungen bereitzustellen, um den Anforderungen des Ministeriums, des Hochschulwesens sowie des Forschungs- und Bildungssektors gerecht zu werden“ beschrieben. Es ist anzumerken, dass der Wortlaut im Fall HIS ebenso abstrakt war: „Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Hochschulen und der zuständigen Verwaltungen in ihrem Bemühen um eine rationelle und wirtschaftliche Erfüllung der Hochschulaufgaben“ (siehe Erwägungsgrund 122 des HIS-Beschlusses). Es erscheint vielmehr sinnvoll, solche Aufgaben hinreichend abstrakt zu formulieren, wenn es schwierig ist, im Voraus zu bestimmen, welche konkreten Dienstleistungen zur Unterstützung der Hochschulbildung in Zukunft vernünftigerweise erforderlich sein werden und auf welchen Technologien diese beruhen werden. Der Beschwerdeführer hat keine Argumente vorgebracht, die diese Schlussfolgerung entkräften würden. (257) Zu dem Argument, dass das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung für Cineca, IT-Dienste für Hochschulen zu erbringen, durch die Tatsache belegt werde, dass nach Artikel 1 Absatz 512 des Gesetzes 208/2015 Ministerien und öffentliche Hochschulen ihren Bedarf ausschließlich durch die Beschaffungs- und Verhandlungsinstrumente von Consip oder anderen Einrichtungen „für Güter und Dienste, die von Consip zur Verfügung gestellt werden“ decken müssen (siehe Erwägungsgrund 60), stellt die Kommission fest, dass diese Vorschrift für Dienstleistungen gilt, die von Consip tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (siehe Erwägungsgrund 153). Consip stellt jedoch keine Softwaredienste für Hochschulen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstand, dass einige IT-Dienste nach italienischem Recht möglicherweise über Consip beschafft werden müssen, nicht im Widerspruch zu der Möglichkeit steht, dass Cineca rechtlich verpflichtet ist, den Bedarf der Hochschulen an IT-Diensten zu decken. 4.1.1.1.2.   Die Gemeinsamkeit der verfolgten Ziele (gemeinsamer Zweck) (258) Mit den Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung von Hochschulbildung wird nicht nur eine rechtliche Verpflichtung festgelegt, sondern auch eine wesentliche staatliche Aufgabe, die durch die staatlichen Hochschulen wahrgenommen wird. Zusammen mit der gesetzlichen Verpflichtung von Cineca, die Hochschulen bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, ergibt sich daraus auch der gemeinsame, konvergierende Zweck. Dies geht aus den vorstehend beschriebenen Rechtsvorschriften sowie aus dem klaren Wortlaut von Artikel 3 der Satzung von Cineca hervor (siehe Erwägungsgründe 219 sowie 249 und 250). (259) Die Kommission hat keinen Grund, die Erklärung Italiens (siehe Erwägungsgrund 140) anzuzweifeln, wonach das vorrangige Ziel von Cineca darin bestanden habe, dem Hochschulwesen durch die Bereitstellung integrierter und effizienter Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste die Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen. (260) Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Staat und die Hochschulen, wie vorstehend dargelegt, ein gemeinsames Ziel verfolgen und somit eine „Konvergenz“ der Ziele vorliegt. (261) Zu der Behauptung, dass die von Cineca zu verwirklichenden Ziele allgemeine Ziele im Zusammenhang mit der Nutzung von IT-Software und -Produkten durch das MIUR und die Hochschulen gewesen seien und dass diese Ziele unter das allgemeine Ziel der Computerisierung der gesamten italienischen öffentlichen Verwaltung fielen, um angeblich einem italienischen nationalen E-Government-Plan nachzukommen (siehe Erwägungsgrund 50), weist die Kommission darauf hin, dass die Ziele im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Diensten für die Hochschulen und das MIUR lange vor der Verabschiedung des E-Government-Plans aus dem Jahr 2012 in verschiedenen rechtsverbindlichen Dokumenten formuliert worden waren. Daher fällt die Nutzung von IT-Software und -Produkten durch das MIUR und die Hochschulen nicht unter das allgemeine Ziel der Computerisierung der gesamten italienischen öffentlichen Verwaltung im Rahmen des E-Government-Plans von 2012, wie vom Beschwerdeführer behauptet (siehe Erwägungsgrund 50). (262) Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks oder einer Konvergenz der Ziele zwischen dem Staat im Bereich der Hochschulbildung und Cineca infrage stellt, nicht stichhaltig sind. 4.1.1.1.3.   Wesentlicher/untrennbarer Charakter der in Rede stehenden Dienste im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Staates, die staatliche Aufgabe durch die Hochschulen zu erfüllen (263) Wie Italien erläutert (siehe Erwägungsgrund 140), wurde Cineca damit beauftragt, hochwertige, innovative IT-Dienste zu entwickeln, die für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben seiner Mitglieder, darunter auch Hochschulen, erforderlich sind. Die italienischen Behörden betonten, dass die Dienste von Cineca in funktionalem Zusammenhang mit der Aufgabe des Staates stehen, die Hochschulbildung durch die Hochschulen zu gewährleisten. Nach Angaben der Hochschulen sind die Dienste von Cineca für die Organisation und Verwaltung von Tätigkeiten, die auf die Bereitstellung von Hochschulbildung abzielen, unentbehrlich. Die Kernaufgaben der Hochschulen sind in Erwägungsgrund 181 beschrieben. (264) Das Instrumentarium (siehe Erwägungsgrund 181) deckt den gesamten IT-Dienstleistungsbedarf des Hochschulsektors ab, und jede einzelne dieser Dienstleistungen ist mit dem Funktionieren der Hochschulen verknüpft. Würde auch nur eines dieser Elemente aus dem Umfang der Dienstleistungen von Cineca herausgenommen, wäre das Dienstleistungssystem insgesamt im Sinne der Rechtsprechung in der Rechtssache TenderNed nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.