Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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224). Cineca bestimmt daher die Höhe der Preise für die IT-Dienste für die Hochschulen nicht einseitig. (291) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 280 bis 290 dargelegten Argumente des Beschwerdeführers nichts am Ergebnis der Beurteilung der Kommission ändern, dass die Erbringung von IT-Diensten für italienische staatliche Hochschulen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, da die betreffende Tätigkeit „Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist“ (173). (292) Die Kommission stellt fest, dass der gewinnorientierte Charakter der nichtstaatlichen italienischen Hochschulen dafür spricht, dass die von diesen privaten Einrichtungen ausgeübte Bildungstätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit und keine öffentliche Aufgabe ist (174). In der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe heißt es: „Solche öffentlichen Bildungsdienstleistungen müssen von Dienstleistungen unterschieden werden, die weitgehend von Eltern oder Schülern oder aus kommerziellen Einnahmen finanziert werden. So fallen beispielsweise Hochschulstudiengänge, die vollständig von dem Studierenden bezahlt werden, eindeutig in letztere Kategorie. In einigen Mitgliedstaaten können öffentliche Stellen auch Bildungsdienstleistungen anbieten, die aufgrund ihrer Natur, Finanzierungsstrukturen und der Existenz konkurrierender privater Organisationen als wirtschaftlich einzustufen sind.“ Daher ist die Tätigkeit der Erbringung von IT-Diensten für diese Hochschulen nicht untrennbar mit der Erfüllung der staatlichen Aufgabe im Bereich der Hochschulbildung verbunden. 4.1.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (293) Staatliche Mittel umfassen alle Mittel des öffentlichen Sektors (175), unabhängig davon, ob eine Einrichtung des öffentlichen Sektors unabhängig ist oder nicht. Die italienischen Hochschulen werden über den staatlichen Fonds FFO finanziert (siehe Erwägungsgrund 24). Unbeschadet der Frage, ob die Erbringung von IT-Diensten für italienische Hochschulen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, kam die Kommission im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme daher aus staatlichen Mitteln gewährt wird. (294) Gleichzeitig wurde im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die Frage, ob die Entscheidung der staatlichen Hochschulen, Cineca mit IT-Diensten zu beauftragen, dem Staat zuzurechnen ist, komplexer ist. Zum einen betrachtete die Kommission den öffentlichen Charakter der staatlichen Hochschulen und die Vertretung der Hochschulen im Verwaltungsrat von Cineca sowie die Nutzung der Software von Cineca durch die Hochschulen für den Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln als Hinweis auf eine Zurechenbarkeit (siehe Erwägungsgrund 124 des Einleitungsbeschlusses). Zum anderen stellte die Kommission fest, dass staatliche Hochschulen vom Staat selbst getrennte Einrichtungen sind und in Bezug auf ihre Finanzverwaltung ein gewisses Maß an Unabhängigkeit genießen, was dadurch belegt wird, dass eine Reihe staatlicher Hochschulen tatsächlich andere Einrichtungen als Cineca mit IT-Diensten beauftragt haben (siehe Erwägungsgründe 186 und 187). (295) Im Einleitungsbeschluss wurde jedoch davon ausgegangen, dass eine Zurechenbarkeit in Bezug auf die IT-Dienste für die Hochschulen gegeben war. Bei der Beurteilung der Zurechenbarkeit wurde im Einleitungsbeschluss zwischen dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des „Salva-Cineca“-Gesetzes und dem darauf folgenden Zeitraum unterschieden und für jeden Zeitraum vermutet, dass eine Zurechenbarkeit vorliegt. (296) Hinsichtlich des Maßstabs für die Bestimmung der Zurechenbarkeit im vorliegenden Fall vertrat die Kommission im Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass geprüft werden muss, ob die Behörden in irgendeiner Weise an den Geschäftsbeziehungen der Hochschulen mit Cineca beteiligt waren (176). (297) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zurechenbarkeit in beiden Zeiträumen, d. h. vor und nach der Verabschiedung des Salva-Cineca-Gesetzes, festgestellt werden könne. Er bestreitet jedoch, dass die Stardust-Marine-Kriterien auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, da staatliche Hochschulen keine öffentlichen Unternehmen seien, sondern „dem Begriff der öffentlichen Verwaltung in vollem Umfang entsprechen“ und nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen darstellten (siehe Erwägungsgrund 78). Der Beschwerdeführer führt an, dass vielmehr die Rechtssache Frankreich/Kommission (T-358/94) und die Schlussanträge des Generalanwalts Whatelet (in der Rechtssache Commerz/Niederlande (C-242/2013)) maßgeblich seien, d. h. „gewährt eine Behörde (...) einen Vorteil, so ist diese Maßnahme (...) dem Staat zuzurechnen, selbst wenn die (...) Behörde rechtliche Unabhängigkeit gegenüber anderen Behörden genießt“ (siehe Erwägungsgrund 77). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind staatliche Hochschulen ebenso wie Gemeinden und Regionen Teil des Staatsapparats im weitesten Sinne. (Siehe Erwägungsgrund 79). Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Zurechenbarkeit auch deshalb gegeben sei, weil staatliche Hochschulen hoheitliche Befugnisse ausüben, der Aufsicht des MIUR und des Finanzministeriums unterliegen und ihre wichtigsten Finanzierungsquelle der Staat sei — auch wenn sie über ihre Einnahmen selbst bestimmen (siehe Erwägungsgrund 82). (298) Die italienischen Behörden und Cineca bringen vor, dass die Entscheidung der staatlichen Hochschulen, Cineca mit der Erbringung von IT-Diensten zu beauftragen, nicht dem Staat zugerechnet werden könne. Erstens verfügten die staatlichen Hochschulen über vollständige Autonomie in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Organisation, Finanzen und Rechnungsführung (177) (siehe Erwägungsgrund 185). Die Hochschulen haben gegenüber den italienischen Behörden bestätigt, dass sie tatsächlich über vollständige Autonomie verfügten, um vertragliche Beziehungen mit Einrichtungen zur Erbringung von IT-Diensten einzugehen, und dass diese Entscheidungen sowohl vor als auch nach der Verabschiedung des Salva-Cineca-Gesetzes frei getroffen worden seien. Cineca führt außerdem aus, dass angesichts der in Erwägungsgrund 122 des Einleitungsbeschlusses angeführten Rechtsprechung, die sich auf die Beurteilungskriterien in der Rechtssache Stardust bezieht, nicht die gemeinsame Anwesenheit der Hochschulen und des MIUR im Verwaltungsrat von Cineca als für die Zurechenbarkeit der Auswahl von Cineca als IT-Dienstleister durch die Hochschulen ausschlaggebend angesehen werden könne, sondern die Anwesenheit von Staatsbeamten in der Verwaltung der staatlichen Hochschulen (siehe Erwägungsgrund 227). (299) Sowohl die italienischen Behörden als auch Cineca argumentieren, dass die Stardust-Kriterien bei der Prüfung der Zurechenbarkeit im Fall von öffentlichen Stellen entsprechend anwendbar seien, die Autonomie in Bezug auf die Verwaltung ihrer Mittel besitzen und vom Staat getrennt sind. Die Autonomie der staatlichen Hochschulen wurde auch durch Urteile italienischer Gerichte (178) bestätigt, wonach Hochschulbeschäftigte keine Staatsbediensteten sind. Ebenso unerheblich sei ihrer Ansicht nach das Urteil in der Rechtssache Air France (179), da Cineca nicht zum Zweck der Umgehung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gegründet worden sei. Schließlich verweist Cineca auf das relativ neue Urteil des Gerichts in der Rechtssache Italien/Banca Popolare di Bari (verbundene Rechtssachen T-98/16 und T-196/16), wonach die Kommission einer verstärkten Verpflichtung unterworfen ist, die Gründe zu belegen, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind, wenn eine Einrichtung in Bezug auf die Verwaltung von Mitteln autonom ist (siehe Erwägungsgrund 227 und Fußnote 141). (300) Die Kommission ist der Auffassung, dass keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme zu einzelnen staatlichen Hochschulen gezogen werden kann. Denn die beschriebenen Faktoren lassen keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich aller staatlichen Hochschulen zu. Auf der Grundlage dieser Behauptungen kann die Kommission daher nicht davon ausgehen, dass eine Zurechenbarkeit vorliegt, die normalerweise für jede einzelne Transaktion zwischen einer bestimmten Hochschule und Cineca geprüft werden muss. Der Beschwerdeführer hat der Kommission jedoch keine konkrete Transaktion zur Kenntnis gebracht, bei der Faktoren untersucht werden könnten, die für eine Prüfung der Zurechenbarkeit maßgeblich sind. (301) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass es keinen schlüssigen Nachweis dafür gibt, dass die in diesem Beschluss in Rede stehenden Maßnahmen oder eine dieser Maßnahmen in Bezug auf den Verkauf von IT-Diensten an staatliche Hochschulen dem italienischen Staat zuzurechnen sind. (302) Wie in Erwägungsgrund 292 dargelegt, stellt die Kommission fest, dass es aufgrund des gewinnorientierten Charakters der nichtstaatlichen italienischen Hochschulen wahrscheinlich ist, dass die von diesen privaten Einrichtungen ausgeübte Bildungstätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit und keine öffentliche Aufgabe darstellt. Nichtstaatliche Hochschulen befinden sich definitionsgemäß nicht im Eigentum des Staates. Da ihre Finanzmittel nicht vom Staat bereitgestellt werden, stellen die Mittel, die sie für den Erwerb von IT-Diensten ausgeben, keine staatlichen Mittel dar. Leistungen, die überwiegend von Eltern oder Schülern oder aus kommerziellen Einnahmen finanziert werden, werden nicht im Sinne eines öffentlichen Auftrags erbracht. Allerdings benennen die Behörden einige Mitglieder der Leitungsgremien der privaten Hochschulen. Auf der anderen Seite stellen diese Mitglieder keine Mehrheit in den Leitungsgremien dieser Hochschulen dar und verfügen über kein Vetorecht bei der Entscheidungsfindung. Darüber hinaus liegen der Kommission keine konkreten Informationen vor, anhand derer die Zurechenbarkeit im Zusammenhang mit einzelnen Transaktionen geprüft werden könnte. (303) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass der Erwerb der von Cineca erbrachten IT-Dienste durch private Hochschulen nicht dem italienischen Staat zuzurechnen ist. 4.1.1.3.   Selektiver Vorteil (304) In Erwägungsgrund 59 macht der Beschwerdeführer geltend (im Zusammenhang mit den beiden in diesem Fall in Rede stehenden Arten von IT-Diensten), dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus (in Erwägungsgrund 65), dass vorab keine Prüfung der wirtschaftlichen Rationalität der Preise stattgefunden habe und dass für die Beschaffung der IT-Dienste für die Hochschulen und das MIUR in jedem Fall Verfahren zur öffentliche Vergabe hätten durchgeführt werden müssen (siehe Erwägungsgrund 60). Die Kommission stimmt dieser Einstufung nicht zu und ist der Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (wenn die betreffende Tätigkeit wirtschaftlich ist) anwendbar ist. In dem Urteil des EuGH vom 5. Juni 2012 in der Rechtssache C-124/10 P, Kommission/EDF, heißt es: „Folglich hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt“. Sollte die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen wirtschaftlicher Natur sein, handelt der Staat nicht als Träger öffentlicher Gewalt, und der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ist anwendbar. Wie in Erwägungsgrund 128 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, verschaffen wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Stellen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) ihren Gegenparteien keinen Vorteil, wenn sie zu normalen Marktbedingungen durchgeführt werden (180). Um zu bestimmen, ob eine Transaktion unter diesen Bedingungen durchgeführt wurde, zieht die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten heran. Für die Zwecke des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Rolle des Staates als Wirtschaftsbeteiligter zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Rolle als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen. Das Kriterium ist also nicht anwendbar, wenn der Staat als Träger der öffentlichen Gewalt und nicht als Wirtschaftsbeteiligter handelt. (305) Das Fehlen eines Vorteils kann durch ein wettbewerbliches, transparentes, diskriminierungsfreies und bedingungsloses Ausschreibungsverfahren oder andere wettbewerbliche Mittel nachgewiesen werden (181). Ein solches Mittel könnte unter anderem eine Kostenstudie sein, die vorab von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird und aus der hervorgeht, dass das Angebot die für die Behörde am besten geeignete Wahl ist. Die Ergebnisse müssen belastbar und die Daten überprüfbar sein. (306) Vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte Italien nicht nachgewiesen, dass die IT-Dienste für die Hochschulen nicht zu Preisen erbracht wurden, die über dem Marktpreis lagen (siehe Erwägungsgrund 130 des Einleitungsbeschlusses), sodass Cineca keine staatliche Beihilfe in Form der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Marktpreis erhalten hatte. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass Italien nicht nachgewiesen hatte, dass Ausschreibungen oder andere Mittel eingesetzt worden waren, die zu einem mit einem Ausschreibungsverfahren vergleichbaren Ergebnis geführt hätten. (307) Im Einleitungsbeschluss wurde auch festgestellt, dass, soweit der Staat das Kaufverhalten der Hochschulen zugunsten von Cineca beeinflusst hat, diese Beeinflussung Cineca den Verkauf von IT-Diensten ermöglicht hätte, die es ohne den staatlichen Eingriff möglicherweise nicht hätte verkaufen können, wodurch Cineca ein Vorteil verschafft worden wäre. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass Cineca, soweit der Staat die Käufe der Hochschulen zugunsten von Cineca beeinflusst hat, ein Vorteil gewährt wurde. (308) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es seitens der Hochschulen kein wettbewerbliches Auswahlverfahren für die Beschaffung von IT-Diensten für Hochschulen gegeben habe (siehe Erwägungsgründe 22 und 83). In den wenigen Fällen, in denen alternative Anbieter Angebote unterbreiten konnten, sei das Angebot von Cineca stets höher gewesen als das der alternativen Anbieter. (309) Der Beschwerdeführer bringt außerdem eine Reihe von Argumenten vor, die sich auf die Anforderung beziehen, dass die Hochschulen für die Auswahl eines IT-Dienstleisters zur Erfüllung ihres IT-Dienstleistungsbedarfs Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge hätten durchführen müssen, da Cineca zumindest bis 2018 keine ordnungsgemäße „Inhouse“-Einrichtung der Hochschulen gewesen sei. Der Beschwerdeführer führt an, dass der italienische Staat gegen die Rechtsvorschriften der EU und Italiens über die Vergabe öffentlicher Aufträge verstoßen habe, indem er nicht auf die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückgegriffen habe (siehe Erwägungsgrund 47). (310) Der Beschwerdeführer verweist außerdem auf Artikel 1 Absatz 512 des Gesetzes Nr. 208/2015 (siehe Erwägungsgründe 60 und 75), wonach Ministerien und öffentliche Hochschulen zur Optimierung und Rationalisierung der Beschaffung von IT-Gütern und -Diensten sowie Konnektivität „ihren Bedarf ausschließlich durch Beschaffungs- und Verhandlungsinstrumente von Consip oder [anderen Einrichtungen] für Güter und Dienste decken, die von Consip oder [diesen anderen Einrichtungen] zur Verfügung gestellt werden“. Consip, so der Beschwerdeführer weiter, werde häufig für die Beschaffung vergleichbarer Spezialprodukte genutzt. Das Justizministerium habe Consip auch für die Einführung des elektronischen Zivilverfahrens in ganz Italien genutzt, das Teil einer wesentlichen Aufgabe sei. (311) Zu diesen Behauptungen erklären die italienischen Behörden, dass mit dem sogenannten „Salva-Cineca“-Gesetz ein Inhouse-Modell zwischen Cineca und dem Ministerium eingerichtet wurde (siehe Erwägungsgrund 146), das durch den Ministerialerlass Nr. 245 vom 26. März 2018 auf der Grundlage von Gesprächen mit den Dienststellen der Kommission und der italienischen nationalen Antikorruptionsbehörde (ANAC) ergänzt wurde. Im Jahr 2018 nahm die italienische Antikorruptionsbehörde auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1172 vom 19. Dezember 2018 Cineca in die nationale Liste der Einrichtungen auf, die im Wege der Direktvergabe tätig werden können („Inhouse“-Unternehmen) (siehe Erwägungsgrund 168). (312) Italien erläutert weiter, dass die Hochschulen Consip nur für Standardprodukte und -dienstleistungen nutzen, nicht jedoch für komplexe Produkte und Dienste, wie Cineca sie anbietet. Die Verpflichtung, Consip in Anspruch zu nehmen, gilt nur für Fälle, in denen die Produkte und/oder Dienstleistungen auf dem Markt verfügbar sind. (313) Italien führt zunächst an, dass Cineca in Bezug auf die Tätigkeit, IT-Dienstleistungen für Hochschulen zu erbringen, keinen selektiven Vorteil habe, da diese Tätigkeit nicht wirtschaftlicher Natur sei. Was die Anwendung eines selektiven Wettbewerbsverfahrens angeht, weist Italien darauf hin, dass es die Auswahl von Cineca (einem nach italienischem Recht ordnungsgemäßen Inhouse-Dienstleister) tatsächlich noch schwieriger gemacht habe, als dies nach den EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlich gewesen wäre. Denn nach Artikel 192 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 ist eine „erweiterte Effizienzprüfung“ einer geplanten Vergabe an Cineca erforderlich, bevor eine solche „Inhouse“-Vergabe an Cineca genehmigt werden kann. Die EU-Rechtsvorschriften (Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU (182)) sehen eine wesentliche Gleichwertigkeit zwischen den verschiedenen Verfahren zur Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber vor. (314) Die Kommission ist der Auffassung, dass keine Hochschule durch das Salva-Cineca-Gesetz verpflichtet ist, einen IT-Dienstleistungsvertrag mit Cineca abzuschließen. Die Kommission stellt ferner fest, dass mehrere Hochschulen tatsächlich andere IT-Dienstleister als Cineca ausgewählt haben (siehe Erwägungsgrund 187). Daher ermöglichte diese Rechtsvorschrift Cineca nicht, IT-Dienste zu verkaufen, die es ohne das staatliche Eingreifen möglicherweise nicht hätte verkaufen können (siehe Erwägungsgrund 307). Daher hat Cineca durch das staatliche Eingreifen keinen Vorteil in Form von zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten erhalten. (315) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass das Auswahlverfahren, d. h. die Vergabe der Aufträge gemäß Artikel 192 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016, zumindest in Bezug auf den Zeitraum ab 2016 mit den italienischen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge vereinbar sein könnte. Dies geht aus dem Urteil Nr. 2947 des italienischen Staatsrats (höchstes italienisches Verwaltungsgericht) vom 17. März 2022 hervor. In Absatz 11.4 des Urteils wird klargestellt, dass „die Vergabe von Aufträgen im Wege von Vereinbarungen und/oder Rahmenvereinbarungen mit zentralen Beschaffungsstellen sicherlich eine der Alternativen darstellen kann, die bei der Wahl zwischen einer internen Vergabe von Dienstleistungen und einer Vergabe auf dem Markt geprüft werden können; aus den oben genannten Rechtsvorschriften kann jedoch keine uneingeschränkt bindende Beschränkung der Entscheidungen der Verwaltung abgeleitet werden, da diese Vorschriften die Wahl zwischen einer Vergabe innerhalb der eigenen Verwaltung und einer Vergabe an externe Auftragnehmer nicht beeinträchtigen, sondern im Gegenteil voraussetzen und daher für den Fall gelten, dass diese Wahl im Sinne einer Marktöffnung aufgehoben wird.“ Dieses Urteil scheint darauf hinzudeuten, dass die Entscheidung der Hochschulen, einen Auftrag auszuschreiben (d. h. Artikel 192 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets 50/2016 anzuwenden oder nicht), eine Entscheidung ist, die nach den italienischen Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Einschränkungen getroffen werden kann. (316) Im Hinblick auf das Verfahren der einzelnen Hochschulen zur Auswahl des IT-Dienstleisters, das zur Wahl von Cineca geführt hat, erklären die italienischen Hochschulen, dass sie die Dienstleistungen stets auf der Grundlage einer vorherigen Bewertung der Vorteile vergeben würden (siehe Erwägungsgrund 191). Zunächst werde geprüft, ob die Dienstleistung intern erbracht werden könne, und sobald die Inanspruchnahme des Marktes beschlossen sei, werde das Angebot von Cineca mit denen anderer Anbieter verglichen. (Für weitere Einzelheiten siehe Fußnote 117). Dies scheint im Einklang mit der vom Staatsrat vorgenommenen Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften zu stehen (siehe Erwägungsgrund 315). Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die staatlichen Hochschulen vor der Beauftragung von Cineca, insbesondere ab dem Jahr 2016, aber in gewissem Umfang auch bereits vor 2016, tatsächlich ein wettbewerbliches Auswahlverfahren mit einem Element der Ex-ante-Bewertung durchgeführt haben (siehe Fußnote 117). (317) Mit Blick auf die Frage, ob die Hochschulen Preise gezahlt haben, die über dem Marktniveau lagen, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Preise, die die italienischen Hochschulen an Cineca für die Bereitstellung von Software und IT-Diensten zahlen, höher seien als die Marktpreise. (318) Was die weitere Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorteils betrifft, dass Hochschulen insgesamt Preise über dem Marktniveau zahlten, legte Italien einen technischen Bericht vor, eine Sachverständigenstudie von Professor Corso, aus der der Wert der IT-Dienste von Cineca für die Hochschulen im Vergleich zum Marktpreis in den Jahren 2004 bis 2018 nach drei Komponenten aufgeschlüsselt hervorgeht (183). (319) In dem Bericht wurden die von Cineca angebotenen Dienste in drei Kategorien unterteilt: 1) Anwendungsdienste in Bezug auf das „digitale Ökosystem“, Entwicklung und evolutionäre Wartung, sonstige Wartung und Benutzersupport gegen Zahlung einer Dienstleistungsgebühr vonseiten der Hochschulen (gebührenpflichtige Dienste (184)), 2) Infrastruktur-Hosting-Dienste (185) einschließlich Anwendungsmanagement und 3) sonstige Dienste (Planung, Beratung und Unterstützung). (320) Für den Arbeitsaufwand in Bereich 3 stützte sich die Studie auf die interne Erhebung von Cineca zu den erfassten Personentagen. Für die Arbeiten unter Ziffer 1 zog die Studie zertifizierte Schätzungen des Gesamtumfangs der durchgeführten Arbeiten heran und verwendete Produktivitätsstandards internationaler Organisationen wie der International Software Benchmarking Standards Group. (321) Die Dienste unter den Ziffern 1 und 3 wurden auf der Grundlage der vom Geschäftsbereich „Hochschule“ von Cineca jährlich erwirtschafteten Beiträge und des Marktwerts dieser Dienstleistungen anhand der Preise von Assinter verglichen (186). (322) Was die unter Ziffer 1 genannten gebührenpflichtigen (Anwendungs-)Dienste betrifft, die über 70 % der Erlöse des Geschäftsbereichs „Hochschule“ ausmachen, lagen die Einnahmen von CINECA systematisch unter den Marktwerten. Bei den unter Ziffer 3 genannten Diensten, die rund 20 % der Gesamterlöse ausmachen, war eine deutliche Angleichung an die Marktwerte zu verzeichnen, obwohl die Beiträge in den Jahren 2009 bis 2013 offenbar leicht über den Marktwerten lagen. Ein Vergleich mit den Marktwerten der Ziffern 1 und 3 zusammen (die 90 % der Einnahmen des Geschäftsbereichs ausmachen) ergab, dass die Vergütung, die CINECA erhalten hat, deutlich unter dem Marktwert lag. (323) In der Corso-Studie wurden lediglich „Anwendungsdienste“ und „sonstige Dienstleistungen“ analysiert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.