Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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xcel-Tabellen mit den Kosten-/Einnahmen für die untersuchten Jahre (2006 bis 2015) und ab 2016 in jedem der drei betroffenen Bereiche: die Finanzierung der 1) kommerziellen Tätigkeiten, 2) der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit und 3) der Dienste für das Ministerium. (207) Aus der Tabelle mit den Kosten und Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten von Cineca geht hervor, dass der Gesamtgewinn, d. h. die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten, am Ende des Zeitraums 2006 bis 2019 30 930 424 EUR betrug (128). Italien weist darauf hin, dass aus „kumulativer“ Sicht ein starkes positives Ergebnis zu verzeichnen sei, und dass mit Ausnahme eines Jahres (2009) die Tätigkeit jedes Jahres auch zu einer positiven Marginalität geführt habe. Das negative Ergebnis im Jahr 2009 sei durch die positiven Margen der Vorjahre ausgeglichen worden. Kommerzielle Tätigkeiten JAHR IN DER BILANZ AUSGEWIESENE EINNAHMEN DEN WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN ZURECHENBARE KOSTEN DIFFERENZ ZWISCHEN EINNAHMEN UND KOSTEN     2006 [...] [...] [...]     2007 [...] [...] [...]     2008 [...] [...] [...]     2009 [...] [...] [...]     2010 [...] [...] [...]     2011 [...] [...] [...]     2012 [...] [...] [...]     2013 [...] [...] [...]     2014 [...] [...] [...]     2015 [...] [...] [...]     2016 [...] [...] [...]     2017 [...] [...] [...]     2018 [...] [...] [...]     2019 [...] [...] [...]             30 930 424 Differenz insgesamt: 2006 bis 2019             (208) Aus einer Tabelle mit den entsprechenden Zahlen für die betreffenden Jahre geht hervor, dass die Kosten für die Erbringung der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienstleistungen insgesamt höher waren als der Beitrag des Ministeriums: Das Ergebnis belief sich am Ende des Zeitraums 2006 bis 2019 auf -3 122 404 EUR. Italien macht jedoch geltend, dass die tatsächliche Differenz zum gleichen Zeitpunkt -89 607 514 EUR betragen habe, da der Beitrag des Ministeriums in den ersten neun Jahren des betreffenden Zeitraums (d. h. 2006 bis 2014) nicht als Erlöse, sondern als „Nettovermögen“ oder „eigenes Vermögen“ (italienisch: „patrimonio netto“ (129)) ausgewiesen worden sei, um der Aufforderung des Ministeriums nachzukommen, die Beiträge als Mitgliedsbeiträge zu betrachten. Diese Beträge werden direkt dem Eigenkapital zugewiesen und nicht als Einnahmen verbucht, sondern weiterhin im Stiftungsfonds erfasst und in der Bilanz ausgewiesen (130). Nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten       INCASSI TOTALI DIFFERENZE   RICAVI ISCRITTI NEI BILANCIO CINECA HPC-MIUR COSTI HPC A PATRIMONIO NETTO SU LETTERA DEL MINISTERO (4) A FRONTE DEI COSTI TRA INCASSI TOTALI E COSTI TRA INCASSI (ESCLUSI QUELL A P.N.) E COSTI E COSTI 2006   [...] [...]     [...] [...] 2007   [...] [...]     [...] [...] 2008   [...] [...]     [...] [...] 2009   [...] [...]     [...] [...] 2010   [...] [...]     [...] [...] 2011   [...] [...]     [...] [...] 2012 [...] [...] [...] [...]   [...] [...] 2013 [...] [...] [...] [...]   [...] [...] 2014 [...] [...] [...] [...]   [...] [...] 2015 11 000 000 13 157 494   11 000 000 [...] [...] 2016 9 500 000 [...]   9 500 000 [...] [...] 2017 11 000 000 [...] - 11 000 000 [...] [...]           19 882 152 [...] 2018 13 000 000 [...]     [...] [...] 2019 [...] [...]     [...] [...]           -3 122 404 -89 607 514 Spalte „patrimonio netto“/Jahre 2006 bis 2011: auf Ersuchen des Ministeriums als „patrimonio netto“ eingetragen; Spalte „patrimonio netto“/Jahre 2012-2014: ohne ausdrückliches Ersuchen des Ministeriums als „patrimonio netto“ eingetragen; Spalte „Kosten für HPC“/Jahr 2015: gemäß der Neufassung des Kostenberichts für das Ministerium. Fortsetzung der Bildunterschrift unter der Tabelle: Italien stellte klar, dass die Defizite für die Jahre 2018 und 2019 (siehe Spalte 6 und Zeilen 16 und 17) vorläufig seien, da die Kostenprüfung noch nicht stattgefunden habe. (209) Hinsichtlich der für das Ministerium erbrachten IT-Dienste ergibt sich aus der Tabelle (siehe unten) ein sehr ähnliches Bild: die Produktionskosten für den Zeitraum 2006 bis 2017 waren um 66 018 871 EUR höher als die Einnahmen im selben Zeitraum. Genauer gesagt ist die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten bereits für den Zeitraum 2006-2014 leicht negativ (- 208 045 EUR). Unter Berücksichtigung der jährlichen Beiträge für die Haushaltsjahre 2015 bis 2018, die zwar in der Bilanz als Einnahmen ausgewiesen, aber nicht tatsächlich gezahlt wurden, verschlechtert sich der Wert für den Zeitraum 2006 bis 2019 jedoch erheblich und führt zu einem Endergebnis von -66 018 871 EUR (131). IT-Dienste für das Ministerium JAHR Einnahmen aus der Inanspruchnahme von CINECA KOSTEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DAS MIUR TATSÄCHLICHE EINNAHMEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DAS MIUR AUS DEM FFO Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen vom MIUR und den Kosten     2006 [...] [...] [...] [...]     2007 […] […] […] […]     2008 [...] [...] [...] [...]     2009 [...] [...] [...] [...]     2010 [...] [...] [...] [...]     2011 [...] [...] [...] [...]     2012 [...] [...] [...] [...]     2013 18 850 000 [...] [...] [...]     2014 [...] [...] [...] [...] - 208 045   2015 16 759 349 [...]   [...]     2016 16 000 000 [...]   [...]     2017 [...] [...]   [...]     2018 14 000 000 [...]   [...]     2019 8 934 125 9 339 909   -9 339 909 - 66 018 871 Differenzen insgesamt 2006-2019               Spalten 4 und 5/Jahr 2012: Die Differenz von […] Mio. EUR bei den Einnahmen und Erträgen aus Dienstleistungen für das MIUR betrifft einen Betrag, den das Ministerium ausdrücklich für die Deckung der Kosten für den Zusammenschluss der drei Konsortien (CASPUR, CILEA, CINECA) und nicht für die Erbringung der Dienstleistungen ausgewiesen hat. Spalten 2 und 4/Jahr 2013: Die Behörden erklärten, dass ein Teil der Finanzierung (d. h. 18 850 000 EUR) auf die Kosten für den Zusammenschluss angerechnet werden müsse, der genaue Betrag jedoch nicht angegeben wurde. Die Finanzierung für dieses Jahr sei jedoch zweifellos zu hoch angesetzt. (210) Insgesamt waren sowohl die Erbringung nichtkommerzieller/institutioneller HPC-Dienstleistungen als auch die Erbringung von Dienstleistungen für das Ministerium durch eine Unterkompensation der Kosten durch öffentliche Beiträge gekennzeichnet. Diese Unterkompensation belief sich auf insgesamt rund 156 Mio. EUR. Aus den Daten geht hervor, dass mit den von den Behörden zugunsten von Cineca finanzierten Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen keine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten möglich war. (211) Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben zu den Kosten der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit im Jahr 2015, in der eine doppelte Meldung der Personalkosten geltend gemacht wurde (Erwägungsgrund 35 und Fußnote 24 des Einleitungsbeschlusses sowie Erwägungsgrund 109), gibt Italien an, dass der Bericht 2019 auf der Grundlage einer noch strengeren Anwendung der in den Erwägungsgründen 200 ff. beschriebenen fortgeschritteneren Kostenberechnungsmethode von Cineca neu gefasst (überarbeitet) worden sei, was zu Gesamtkosten in Höhe von 13 157 494 EUR (132) für 2015 führte. Dieser Betrag liegt deutlich über dem öffentlichen Beitrag für 2015, der auch nach der Neufassung im Jahr 2019 unverändert 11 Mio. EUR betrug. (212) Was die Behauptung betrifft, dass Cineca sowohl vom Ministerium als auch von der EU die Erstattung derselben Personalkosten beantragt habe (siehe Erwägungsgrund 112), weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass es möglich sei, dass dieselbe Person sowohl an nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Projekten als auch an EU-finanzierten HPC-Projekten gearbeitet habe. Da die Berechnung der Personalkosten auf Arbeitsnachweisen beruhe, sei es möglich, die Kosten für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten und EU-finanzierte HPC-Projekte zu trennen und die Arbeitszeit derselben Person sowohl dem Ministerium als auch der EU zu melden, ohne dass es sich dabei um dieselben Arbeitskosten handelte. Darüber hinaus erklären die italienischen Behörden, dass der nicht erstattungsfähige Teil der gemeldeten Kosten für EU-Projekte, wie beispielsweise die Personalkosten in Höhe von 25 %, nicht von der EU erstattet werde (siehe Erwägungsgrund 108). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Zusammenhang mit einem EUROfusion-Projekt aus dem Jahr 2016 eine doppelte Meldung erfolgt sei (siehe Erwägungsgrund 106), erläutert Italien, dass die Kostenmeldung genau deshalb geändert worden sei, um eine doppelte Meldung zu vermeiden. In jedem Fall weist Italien darauf hin, dass sich die Kostenerstattung für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit für 2016 auf 9 500 000 EUR belief (siehe zweite Spalte in der Tabelle „Nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten“), was unter den entstandenen Kosten lag, d. h. […] EUR. (213) Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die im Zusammenhang mit kommerziellen HPC-Tätigkeiten im Jahr 2015 angefallenen Stromkosten dem Ministerium zur Erstattung gemeldet worden seien (siehe Erwägungsgrund 113), verweisen die italienischen Behörden erneut darauf, dass die Meldung für 2015 durch den neu gefassten Kostenbericht von 2019 ersetzt worden sei. Die Verbuchung der Stromkosten erfolge gemäß der im Dokument vom Oktober 2019 beschriebenen Kostenzuordnungsmethode (siehe Erwägungsgrund 199). Die Behauptung, dass der Kostenbericht für 2018 über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit im Jahr 2017 auch einen Antrag an das Ministerium auf Erstattung der Stromkosten für den Stromverbrauch im Zusammenhang mit privaten Kunden enthalten habe (siehe Erwägungsgrund 119), sei ebenfalls unzutreffend. Dem Ministerium seien nur die Stromkosten im Zusammenhang mit der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit gemeldet worden (133). (214) Zu den Informationen über die Investitionen von Cineca in das FERMI-System (siehe Fußnote 85) erklären die italienischen Behörden, dass FERMI Eigentum von Cineca sei. 3.4.   Weitere Stellungnahme von Cineca 3.4.1.   Erbringung von IT-Diensten für das MIUR und die Hochschulen 3.4.1.1.   Wirtschaftstätigkeit (215) Cineca trennt die Rechnungsführung für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Eine Einrichtung kann ausschließlich für einen Teil seiner Tätigkeiten als Unternehmen angesehen werden, wenn diese Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind (134). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, die vor allem darauf abzielt, dass Cineca auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist daher nicht stichhaltig. (216) Alle Voraussetzungen für die Einstufung der von Cineca für das Ministerium und die Hochschulen erbrachten IT-Dienste als nichtwirtschaftliche Tätigkeit sind erfüllt. Die Dienstleistungen von Cineca sind ein wesentlicher Bestandteil der Aufgabe des Staates im Rahmen des italienischen öffentlichen Hochschulwesens, und die Bereitstellung personalisierter Softwareprodukte für Hochschulen und damit verbundener Dienstleistungen erfüllt aufgrund ihrer Art, ihrem Gegenstand und der für sie geltenden Regeln nach (135) die Voraussetzung, dass sie mit der Ausübung einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung verbunden ist (136). 3.4.1.1.1.   Rechtliche Verpflichtung (217) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (siehe Erwägungsgründe 50 und 74) besteht für die Behörden eine rechtliche Verpflichtung in Bezug auf die Ausübung öffentlicher Gewalt. Artikel 60 des Königlichen Dekrets Nr. 1592 vom 31. August 1933 verpflichtete die Rektoren der Hochschulen, „die Bildung von Konsortien zu unterstützen, um die Hochschulen auf die für ihren Erhalt und Betrieb nützlichste und wirksamste Weise zu fördern“. Die Satzung von Cineca (genehmigt durch das Präsidialdekret Nr. 1106 vom 13. Oktober 1969) wurde auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift erstellt. Somit gibt es eine zwingende Vorschrift in Form eines Regierungsakts mit dem Rang sekundärrechtlicher Vorschriften, der die Einrichtung von Cineca regelt. (218) Cineca ist somit eine wichtige Einrichtung, die mit dem Ministerium und anderen für die Hochschulbildung zuständigen öffentlichen Einrichtungen verbunden ist. Das Konsortium spielt eine zentrale Rolle bei der Organisation der institutionellen Aufgaben innerhalb des Bildungswesens im Hinblick auf die Verwaltung und Entwicklung von Datenbanken für das Ministerium zur Unterstützung der nationalen Bewertung und anderer Aufgaben, die dem Ministerium durch das Rechtssystem übertragen werden. (219) Artikel 3 der Satzung von Cineca (aus dem Jahr 2012) beschreibt die Aufgabe des Konsortiums, nämlich „Dienstleistungen mit hohem Potenzial und hoher Effizienz zu erbringen und Technologien für die Entwicklung und Exzellenz des Hochschul- und Forschungswesens zu übertragen (137). (220) Somit ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass keine rechtliche Verpflichtung bestehe, dem Ministerium und den Hochschulen fortgeschrittene und hochgradig personalisierte IKT-Dienstleistungen und -Güter bereitzustellen, sondern lediglich ein allgemeines Ziel verfolgt werde, nicht begründet. Es besteht eine rechtliche Verpflichtung, und diese Verpflichtung sei nicht allgemeiner als diejenige in den Rechtssachen TenderNed, ZVG-Portal und Compass-Datenbank. Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht der Ansicht, dass der Zweck der Gründung von Cineca im Gegensatz zum Fall HIS nicht darin bestanden habe, das Ministerium und die Hochschulen bei der kostenlosen Bereitstellung der Hochschulbildung zu unterstützen. Zusammenfassend ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Tätigkeit aufgrund der Vorschriften, denen sie unterliegt, mit der Erfüllung oder Ausübung einer öffentlichen Aufgabe verbunden sein muss. Aus dem Präzedenzfall folgt nicht, dass die Aufgabe von Cineca selbst eine öffentliche Aufgabe ist (138). 3.4.1.1.2.   Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeiten (221) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Dienstleistung, um unter die wesentlichen Aufgaben des Staates zu fallen, „selbst erbracht“ und nicht an einen Dritten übertragen werden dürfe, und dass im vorliegenden Fall das MIUR und die Hochschulen beschlossen hätten, die Dienste an einen Dritten, nämlich Cineca, auszulagern. Zu dem Argument, dass nach dem Urteil in der Rechtssache Scattolon (siehe Erwägungsgrund 48) der Übergang von Reinigungs- und anderen Hilfskräften, die bei einem öffentlichen Unternehmen beschäftigt waren, auf ein anderes öffentliches Unternehmen ein Übergang eines „Unternehmens“ im Sinne der Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer (139) darstelle, macht Cineca geltend, dass das Scattolon-Urteil anders gelagert und nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. (222) Die Analysten und Systemarchitekten von Cineca verfügen nicht nur über technisches Fachwissen, sondern auch über administrative und rechtliche Kenntnisse, die im Laufe von Jahrzehnten im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Systems erworben wurden. (223) Solange die Aufgaben/Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt durch den Staat ausgeführt werden, liegt kein Marktvorgang vor, auch wenn die Tätigkeit wirtschaftlich sein kann, da eine solche Tätigkeit den Vorrechten des Staates Wirkung verleiht. Es reicht aus, dass der Staat beschlossen hat, seine hoheitlichen Befugnisse in einer Weise auszuüben, die die Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse erleichtert, wobei die Wahl der Mittel dem Staat vorbehalten bleibt. Beeinträchtigt die Trennung der betreffenden Tätigkeiten das Funktionieren der hoheitlichen Befugnisse in einem Maße, dass die Erreichung der Ziele gefährdet wäre, können die Tätigkeiten nicht getrennt werden und sind als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit an sich von einem anderen Anbieter gegen Entgelt erbracht werden könnte. (224) Zum Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zahlung einer Gegenleistung (siehe Erwägungsgrund 48) macht Cineca ferner geltend, dass die Zahlung einer Vergütung für eine mit der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe verbundenen Dienstleistung, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist und nicht vom Dienstleistungserbringer bestimmt wird, nicht ausreiche, um die Tätigkeit als wirtschaftlich einzustufen (140). Cineca weist darauf hin, dass die Gremien des Konsortiums sogenannte Preisrichtlinien festlegen würden. An der Ausarbeitung dieser Richtlinien seien jedoch auch die Hochschulen beteiligt, und der endgültige Gebührensatz werde unter Berücksichtigung dieser Richtlinien festgelegt. (225) Cineca wurde gegründet, um den funktionalen Anforderungen des Bildungs- und Forschungswesens gerecht zu werden, das sich ohne Cineca eigenständig hätte entwickeln müssen. Cineca war eine Referenzstelle, mit der fortschrittliche, hochspezialisierte Dienstleistungen entwickelt wurden, die auf die Anforderungen des Ministeriums zugeschnitten waren. Die Tatsache, dass Cineca nicht dem Ministerium angehört, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Innerhalb von Cineca gibt es eine spezielle Struktur, die die interne Struktur des Ministeriums widerspiegelt und über spezialisierte Teams zur Unterstützung des Ministeriums verfügt. Cineca funktioniert wie ein Ökosystem: Der Vorstand des Konsortiums setzt sich aus Fachleuten zusammen, die als technisches Beratungs- und Unterstützungsgremium fungieren und aktiv an der Umsetzung der Produkte beteiligt sind. Diese Fachleute waren an 33 000 Personalisierungen beteiligt, was einen enormen Anstieg gegenüber den letzten Jahren darstellt. (226) Zusammenfassend weist Cineca darauf hin, dass trotz fehlender Beschränkungen für potenzielle Wettbewerber keine andere Einrichtung als Cineca das gesamte Spektrum der vom Ministerium und den Hochschulen benötigten Dienstleistungen entwickeln könne. Kein Wettbewerber, einschließlich des Beschwerdeführers, verfüge über die Unternehmensstruktur oder die Art von Software, die für das Ministerium geeignet sei, um ein integriertes Informationssystem für 1,7 Millionen Studierende, 4 800 Studiengänge, 80 Hochschulen und 150 000 Beschäftigte in diesem System zentral zu verwalten (siehe auch den HIS-Beschluss und die Rechtsprechung in der Rechtssache TenderNed). Für die Hochschulen sei ein integriertes Ökosystem einem Flickenteppich aus verschiedenen Softwareprogrammen vorzuziehen. Für das Hochschulwesen müssten spezifische IT-Lösungen entwickelt werden, die auf die besonderen Anforderungen der Hochschulen zugeschnitten seien und kontinuierlich aktualisiert würden. Dies biete Cineca an. Die Analysten und Systemarchitekten von Cineca verfügten nicht nur über technisches Fachwissen, sondern auch über administrative und rechtliche Kenntnisse, die im Laufe von Jahrzehnten im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Systems erworben worden seien. 3.4.1.2.   Vorteil und Zurechenbarkeit (227) Cineca konnte die Dienste für das Ministerium innerhalb des Kostenrahmens oder unterhalb dieses Rahmens erbringen. Tatsächlich lagen die Beiträge für die Dienste für das Ministerium sowie für die nichtkommerziellen/institutionellen HCP-Dienste im maßgeblichen Zeitraum unter den entsprechenden Kosten. Die Hochschulen zahlen Cineca für die Dienstleistungen Mitgliedsbeiträge, die nicht über den Marktpreisen liegen. Was die Zurechenbarkeit der Zahlungen der Hochschulen an Cineca zum Staat betrifft, führt Cineca außerdem aus, dass angesichts der in Erwägungsgrund 122 des Einleitungsbeschlusses angeführten Rechtsprechung, die sich auf die Beurteilungskriterien in der Rechtssache Stardust bezieht, nicht die gemeinsame Anwesenheit der Hochschulen und des MIUR im Verwaltungsrat von Cineca als für die Zurechenbarkeit der Auswahl von Cineca als IT-Dienstleister durch die Hochschulen ausschlaggebend angesehen werden könne, sondern die Anwesenheit von Staatsbeamten in der Verwaltung der staatlichen Hochschulen. Schließlich fügt Cineca hinzu, dass die Kommission nach der Rechtsprechung in erhöhtem Maße verpflichtet sei, die Zurechenbarkeit einer Maßnahme zum Staat zu begründen, wenn der „Geber“ der Maßnahme autonom sei (141). 4.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (228) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (229) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, muss sie die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen: a) sie muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sein, b) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, c) dieser Vorteil muss selektiv sein und d) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. 4.1.1.   Finanzierung von Cineca für die Erbringung von IT-Diensten für italienische Hochschulen 4.1.1.1.   Wirtschaftlicher Charakter der erbrachten Dienste (230) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV liegt nur dann eine staatliche Beihilfe vor, wenn einem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, d. h. die auf einem bestimmten Markt Güter oder Dienstleistungen anbietet, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (142). Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet jedoch keine Anwendung, wenn der Staat in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt oder wenn die betreffende Tätigkeit Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder sie ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln, mit diesen Aufgaben verbunden ist (143). Dieser Begriff wird in der zitierten Rechtsprechung näher erläutert, unter anderem durch das Vorliegen eines „untrennbaren Zusammenhangs“, eines „engen Zusammenhangs“, eines „notwendigen Zusammenhangs“ oder einer „direkten Verbindung“ zwischen der geförderten Tätigkeit und einer staatlichen Aufgabe. (231) Zu Beispielen für solche Tätigkeiten gehören die Erfassung von Daten für öffentliche Zwecke auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung solcher Daten (Compass-Datenbank) (144), die Bereitstellung einer Plattform, die es Behörden ermöglicht, das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfassend zu verwalten (TenderNed) (145) und die Veröffentlichung von Versteigerungen bei Insolvenzverfahren im ZVG-Portal, eine von den deutschen Bundesländern eingerichtete und für diese Aufgabe benannte Einrichtung (ZVG-Portal) (146). (232) In den in Fußnote 143 angeführten Rechtssachen wurde der Begriff „untrennbarer Zusammenhang“ geprägt, wobei offenbar der Schwerpunkt auf rechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe liegt, die sowohl für den Staat als auch für die Begünstigten der staatlichen Beihilfe gelten, die Gemeinsamkeit der verfolgten Ziele (gemeinsamer Zweck) und die Feststellung, dass die betreffende Dienstleistung unerlässlich ist, damit der Staat seine Aufgabe erfüllen kann (Argument der „Notwendigkeit“, „Unerlässlichkeit“ und „Untrennbarkeit“). Der untrennbare Zusammenhang muss in Bezug auf die Gesamtheit der im Ra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.