Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ielen, eine öffentliche Hochschulbildung bereitzustellen und die damit verbundenen Forschungstätigkeiten im Rahmen der Hochschulbildung durchzuführen, unverzichtbar seien. (179) Die Hochschulen arbeiten bei der Erfüllung dieser wesentlichen Aufgaben mit dem Ministerium zusammen und befürworteten 1967 die Gründung des Konsortiums, das mit der Erbringung von Informationsdienstleistungen beauftragt wurde, damit sie die ihnen übertragenen wesentlichen Aufgaben erfüllen können: Das Konsortium „stellt das spezialisierte organisatorische Instrument dar, das ordnungsgemäß eingerichtet wurde, um die in Artikel 3 genannten Tätigkeiten auszuüben“, in dem es wiederum heißt: „Das vorrangige Ziel des Konsortiums besteht darin, innovative IT-Dienste für die Mitglieder des Konsortiums zu erbringen, um diese durch die Entwicklung von Technologien und die gemeinsame Verfolgung von Entwicklungszielen auf die wirtschaftlich günstigste Weise effizienter und moderner zu machen“ (siehe Artikel 1 Absatz 2 der Satzung des Konsortiums). (180) Italien macht ferner geltend, dass Cineca nicht einmal als Unternehmen eingestuft werden könne. Es handele sich vielmehr um eine interne Struktur innerhalb des Hochschulwesens oder um eine interne Struktur, die mit der Erbringung und Verwaltung der für das Hochschul- und Forschungswesen wesentlichen HPC- und IKT-Dienstleistungen betraut sei. (181) Im Auftrag von Hochschulen entwickelte Cineca zunächst Dienstleistungen im Zusammenhang mit fortgeschrittenen Berechnungstätigkeiten für Forschungszwecke. Im Laufe der Zeit kamen weitere Informationssysteme hinzu, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Hochschulen zugeschnitten waren und ihnen die Erfüllung ihrer wesentlichen Aufgaben ermöglichten, darunter die folgenden Kernfunktionen: a) Verwaltung des Immatrikulationsprozesses, der Studierendenlaufbahnen und der Vergabe von Abschlüssen; b) Verwaltung der Gestaltung von Ausbildungsangeboten im Zusammenhang mit der Akkreditierung; c) Verwaltung von Graduiertenweiterbildung (Einrichtung von Promotionsstudiengängen im Forschungsbereich und spezialisierten Studiengängen); d) Verwaltung des Zulassungsverfahrens für akademisches Personal; e) Rechnungsführung für die Verwaltung und Forschungsprojekte; f) rechtliche und wirtschaftliche Verwaltung des Hochschul- und Verwaltungspersonals (Lohn- und Gehaltszahlungen, Beiträge usw.); g) Erfassung der wissenschaftlichen Leistungen des wissenschaftlichen Personals; h) Dokumentenverwaltung und Registrierung von Verwaltungsakten, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten. (182) Diese Dienstleistungen könnten theoretisch auf dem Markt erworben werden. Sie sind jedoch mit dem Betrieb der Hochschulen verflochten und daher für deren Funktionieren unverzichtbar. Nach Angaben der italienischen Behörden haben die Hochschulen außerdem darauf hingewiesen, dass die Dienstleistung von Cineca das einzige vollständige und integrierte System für die Verwaltung der wesentlichen institutionellen Aufgaben der Hochschulen sei (siehe vorstehenden Erwägungsgrund). Sie deckt fast 100 % des sektorspezifischen Bedarfs ab und ermöglicht eine ständige technische und „regulatorische“ Wartung der Plattformen durch die kontinuierliche Aktualisierung der Systeme entsprechend den Anforderungen der anderen Konsortiumsmitglieder. Darüber hinaus gibt es ein Beratungsgremium, das sich aus den Leitern der Informationssysteme der angeschlossenen Hochschulen zusammensetzt, um technologische Probleme zu erörtern, und auch das Lehrpersonal leistet Beiträge zu den Produkten/Dienstleistungen. Die Dienstleistungen werden daher auf integrierte Weise durch den gemeinsamen Beitrag von Cineca und den Hochschulen selbst entwickelt, um einen Leistungsgrad zu erreichen, der durch die Beschaffung der Dienstleistungen auf dem Markt nicht erreicht werden kann. Selbst Hochschulen, die andere Marktteilnehmer als Cineca beauftragt haben, bestätigten, dass kein anderer Marktteilnehmer in der Lage ist, das gesamte Dienstleistungsspektrum von Cineca anzubieten. (183) Zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen gehören: Gesetz 341/1990 zur Festlegung der Struktur von Hochschulstudiengängen und der Anforderungen für die Verleihung von Abschlüssen, Gesetz 264/1999 zur Regelung der Zulassung zu Studiengängen mit begrenzter Teilnehmerzahl, Ministerialerlasse 509/1999 und 270/2004 zur Modernisierung und Anpassung der Hochschulbildung durch Einführung von Leistungspunkten, Ministerialerlass 130/2017 und Ministerialerlass vom 16. September 2016 (und Vorläufergesetze) für die Verwaltung von Postgraduiertenstudiengängen, Gesetz Nr. 240/2010, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 49/2012, Ministerialerlass 159/2012, gesetzesvertretendes Dekret 102/2001, Gesetz 168/1989, et.al. 3.3.1.6.2.   Zurechenbarkeit (184) Italien widerspricht der vorläufigen Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss, dass „die Anwesenheit sowohl des MIUR als auch der Vertreter italienischer Hochschulen im Verwaltungsrat von CINECA ein Hinweis darauf sein könnte, dass der Staat Einfluss auf die Entscheidung der italienischen Hochschulen über den Erwerb von IT-Systemen von Cineca hatte. Darüber hinaus nutzten die Hochschulen die Software von Cineca, um Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln zu erhalten“ (Erwägungsgrund 124 des Beschlusses). Diese vorläufige Schlussfolgerung werde durch die Behauptung untermauert, so Italien, dass die Interoperabilität der Hochschulsoftware mit der Software des Ministeriums es den Hochschulen ermögliche, die Finanzmittel von der Hochschule leichter zu erhalten. (185) Italien führt jedoch an, dass die Hochschulen gemäß dem Gesetz 168/1989 (114) vollständige Autonomie in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Organisation, Finanzen und Rechnungsführung genießen. Die Hochschulen können über eigene Mittel wie beispielsweise Beiträge von Studierenden oder Dritten verfügen. Daher stammen die Mittel, die letztendlich an Cineca für seine Dienstleistungen gezahlt werden, nur teilweise aus staatlichen Mitteln. Darüber hinaus bestätigten die Hochschulen, dass sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des sogenannten Salva-Cineca-Gesetzes Cineca als Dienstleister frei und ohne jegliche Verpflichtung oder Auflagen seitens des Staates ausgewählt wurde. Es wurde auch bestätigt, dass die Auszahlung der Mittel an die Hochschulen nicht von der Wahl eines IT-Dienstleisters durch die Hochschulen abhängt, sondern auf objektiven Kriterien des Ministeriums beruht, wie z. B. der Größe der Hochschule und der Zahl der Studierenden sowie ihrer wissenschaftlichen Leistung. (186) Den italienischen Behörden zufolge hätten die Hochschulen, die Cineca einsetzen, bestätigt, dass ihre Entscheidung für Cineca nicht vom Ministerium vorgegeben wurde, sondern aus ihrem Entschluss hervorgegangen sei, dem Konsortium beizutreten und dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Wahl von Cineca als Dienstleister sei nicht den Hochschulen und damit dem Staat zuzurechnen. Die Hochschulen führten außerdem aus, dass die an Cineca für die IT-Dienste gezahlten Gebühren sich aus einem Gebührensatz des Konsortiums (der nach festgelegten Parametern bestimmt wird) ergaben, der die Kosten für Unterstützung und fortlaufende Wartung umfasst. Die Kosten für die Anpassung würden auf der Grundlage der zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze bewertet. Diese Sachverhalte sprächen ebenfalls gegen eine Zurechenbarkeit, da die Gebührensätze nicht vom Staat festgelegt würden. (187) Wie im Einleitungsbeschluss selbst festgestellt wurde, haben einige Hochschulen beschlossen, IT-Dienste von anderen Marktteilnehmern als Cineca zu beziehen, und sie haben keine Probleme beim Zugang zu den Finanzmitteln gemeldet. Sie sind durchaus in der Lage, mit dem Informationssystem des Ministeriums zu kommunizieren. Hätte der italienische Staat die Hochschulen dazu verpflichten wollen, Cineca als Dienstleister zu nutzen, hätte er Cineca mit der Entwicklung eines Systems für den gesamten Bildungssektor beauftragt und Cineca direkt für die Entwicklung der Informationssysteme bezahlt. Stattdessen verfährt das Ministerium genau umgekehrt: Es zahlt die Betriebskosten direkt an die Hochschulen, die diese nach eigenem Ermessen verwalten können, und überlässt den Hochschulen die Entscheidung, ob sie Cineca oder einen anderen Anbieter in Anspruch nehmen möchten. (188) Der Beschwerdeführer vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass die Rechtsprechung in der Rechtssache Stardust Marine zur Feststellung der Zurechenbarkeit (siehe Erwägungsgründe 78 ff.) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Aus der Rechtsprechung (115) lässt sich ableiten, dass die Stardust-Kriterien bei der Prüfung der Zurechenbarkeit im Fall von öffentlichen Stellen entsprechend anwendbar sind, die „Autonomie — auch was die Verwaltung ihrer Mittel angeht — in Bezug auf behördliche Maßnahmen“ besitzen. Es ist auch unklar, warum die Stardust-Marine-Kriterien in Bezug auf die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die vom Staat getrennt sind, anders angewendet werden sollten (116). Italien ist der Auffassung, dass es für die Feststellung der Zurechenbarkeit erforderlich wäre, im Einzelfall nachzuweisen, dass der Staat an der Entscheidung beteiligt war, die IT-Dienstleistungsaufträge an Cineca zu vergeben. 3.3.1.6.3.   Vorteil (189) Italien widerspricht der vorläufigen Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 132 des Einleitungsbeschlusses, dass „in dem Maße, in dem der Staat das Kaufverhalten der Hochschulen gegenüber Cineca beeinflusst hat, [letzteres] IT-Dienste verkaufen konnte, die es ohne staatliches Eingreifen nicht hätte verkaufen können, und somit einen Gewinn daraus erzielt hat“. (190) Die italienischen Behörden machen geltend, dass die tatsächlichen Begünstigten der Zahlung die Mitglieder des Konsortiums gewesen seien, die lediglich die Kosten getragen hätten, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich gewesen seien und die sie andernfalls selbst hätten entwickeln müssen. (191) Im Hinblick auf die Anwendung eines selektiven Wettbewerbsverfahrens, d. h. die Anwendung eines geeigneten Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, weist Italien darauf hin, dass es die Anforderungen für die Auswahl von Cineca (einem nach italienischem Recht geeigneten Inhouse-Anbieter) sogar noch strenger gestaltet habe, als dies nach den EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlich sei. Denn nach Artikel 192 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 ist eine „erweiterte Effizienzprüfung“ einer geplanten Vergabe an Cineca erforderlich, bevor eine solche „Inhouse“-Vergabe an Cineca genehmigt werden kann. Die EU-Rechtsvorschriften (Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU) sehen eine wesentliche Gleichwertigkeit zwischen den verschiedenen Verfahren zur Betrauung der öffentlichen Verwaltung mit einer Dienstleistung von Interesse vor. (192) Italien erläuterte ferner, dass die Hochschulen stets zuvor die Vorteile einer Beauftragung von Cineca mit ihren IT-Diensten geprüft hätten, indem sie bewertet hätten, ob sie die gleichen Ergebnisse intern erzielen könnten, und anschließend die Funktionen und Merkmale der Dienste von Cineca mit denen der Angebote von Wettbewerbern verglichen hätten (117). (193) Italien legte einen technischen Bericht (siehe Erwägungsgründe 318 ff.) sowie ein Sachverständigengutachten von Professor Corso vor, in dem der Wert der IT-Dienste von Cineca für die Hochschulen im Vergleich zum Marktpreis in den Jahren 2004 bis 2018 nach drei Komponenten aufgeschlüsselt wurde (118). Die Studie enthält Daten zu zwei von drei Teilsegmenten des Sektors, darunter „Anwendungsdienste“ und „sonstige Dienste“, jedoch ohne „Hosting-Dienste“ (119). Die Einnahmen von Cineca, d. h. die Vergütung, die es für die in Rede stehenden Dienste erhielt, lagen in den meisten Jahren zwischen 2004 und 2019 unter den Marktpreisen. Darüber hinaus bestätigte AGID auch die wirtschaftliche Kohärenz der mit der Infrastrukturkomponente verbundenen Werte. Was das dritte Teilsegment „sonstige Dienste“ (d. h. Planungs- und Beratungsdienste) betrifft, so geht aus dem Bericht hervor, dass das Angebot von Cineca dem Marktwert entsprach. (194) Auf dieser Grundlage stellten die von Cineca angebotenen Dienstleistungen die umfassendste und wirtschaftlichste Lösung auf dem Markt für IT-Dienste für Hochschulen dar. 3.3.1.7.   Maßnahmen stellen bestehende Beihilfen dar (195) Italien macht ferner geltend, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen — soweit sie als staatliche Beihilfe einzustufen seien — um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589 handele (120). Mit anderen Worten: Die Maßnahmen würden Beihilfen darstellen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil Italien nachweisen kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Solche Maßnahmen genießen Rechtsschutz, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht festgestellt und geeignete zukunftsorientierte Maßnahmen angeordnet hat (121). (196) Italien macht geltend, dass es zum Zeitpunkt der Gründung von Cineca im Jahr 1967 weder einen Markt für IT-Dienste für Hochschulen noch für IT-Dienste für die öffentliche Verwaltung gegeben habe. Beide Märkte hätten sich in den 1980er-Jahren zu entwickeln begonnen. Italien führt an, dass keine wesentliche Änderung der Maßnahmen vorliege, da sich weder die Art und Herkunft der Finanzierung durch das Ministerium, die Rechtsgrundlage, das Ziel der Finanzierung noch der Kreis der Begünstigten, die das Wesen der Maßnahmen beeinträchtigen könnten, grundlegend geändert hätten. Daher erfüllten die Maßnahmen die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien für eine „wesentliche Änderung“ (122). 3.3.1.8.   Keine Quersubventionierung durch die Zahlungen an Cineca (197) Im Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass sie zu prüfen beabsichtige, ob die öffentliche Finanzierung der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten und der IT-Dienste für das Ministerium zu einer Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeiten von Cineca führen könnte (siehe Erwägungsgrund 78 Buchstabe c des Einleitungsbeschlusses). (198) Nach Angaben der italienischen Behörden hat Cineca seit 2004 seine Rechnungsführungsmethode geändert. In einem Vorbringen vom Oktober 2019 erklärte Italien, dass Cineca in den Jahren 2004 bis 2006 ein Finanzbuchhaltungssystem verwendet habe, das auf Ausgabenrubriken basierte, mit denen sichergestellt wurde, dass die erworbenen Ressourcen und die damit verbundenen Ausgaben ausgeglichen waren. Seit 2006 wurden die Jahresabschlüsse von Cineca nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögensrechnung erstellt. Bei diesem System werden Kosten und Erlöse nach ihrer Art erfasst, d. h. nach dem wirtschaftlichen Grund des Ereignisses, durch das sie entstanden sind. Darüber hinaus begann Cineca ab 2006 mit der Anwendung von „analytischen Rechnungsführungs-/Managementkontrollverfahren“ unter Einsatz immer komplexerer IT-Tools, die sicherstellten, dass die Kosten und Einnahmen ordnungsgemäß und genau den einzelnen Tätigkeitsbereichen zugeordnet wurden, nämlich 1) HPC-Dienste, 2) Dienste für das Ministerium, 3) Dienste für öffentliche Hochschulen und 4) wirtschaftliche Tätigkeiten in Bezug auf Einnahmen sowie Personal, Abschreibungen und Drittanbieter in Bezug auf Kosten. In diesem System wurden die Beiträge, die Cineca für die erbrachten IT-Dienste erhielt, zur Deckung der Kosten für die Erbringung dieser Dienste verwendet, und die Beiträge für die nichtkommerziellen Tätigkeiten dienen zur Deckung der damit verbundenen Betriebskosten. Die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten werden zur Deckung der Kosten dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet. Dieses System war daher geeignet, um zu verhindern, dass öffentliche Mittel für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden. Diese Schlussfolgerung wurde durch das Urteil Nr. 6009/2018 (in Bezug auf die Anfechtung der Unterstützung der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit im Jahr 2015 und der Dienste für das MIUR) bestätigt (123). (199) In seinem Vorbringen vom Oktober 2019 (siehe Verweis in Erwägungsgrund 198) hat Italien bereits eine Beschreibung seiner Kostenzuordnungsmethode vorgelegt, in der das „analytische Rechnungsführungsverfahren“ wie folgt erläutert wurde: Das System bestand aus Gewinnzentren, Kostenzentren und Aufträgen, die nach den operativen Einheiten der ersten Ebene der Organisationsstruktur des Konsortiums aufgeschlüsselt waren. Mit diesem System sollte der „Deckungsbeitrag“ oder mit anderen Worten die „direkten Kosten“ ermittelt werden. Es handelte sich um ein „System zur Kontrolle der direkten Kosten“, das nur die Zuordnung der direkten Kosten zu den Gewinnzentren vorsah. Das System der direkten Kosten wird weithin genutzt und ermöglicht es, den Deckungsbeitrag durch einen Vergleich von Kosten und Einnahmen zu ermitteln (124). (200) Im Jahr 2015 wurde ein neues analytisches Rechnungsführungsverfahren eingeführt, das eine genauere Einteilung der Einnahmen ermöglichte und den Anteil der Kosten, die direkt den Gewinnzentren, Kostenzentren und Aufträgen zuzurechnen sind, erheblich erhöht hat. Darüber hinaus wurde die Zuordnung der Kosten zu einzelnen Organisationseinheiten/Gewinnzentren auch auf indirekte Kosten ausgeweitet. Damit erfolgte eine Umstellung von der „Deckungsbeitragsrechnung“ auf die „Vollkostenrechnung“. Durch die Umstellung vom „Direktkostenmodell“ auf das „Vollkostenmodell“ wurde der Ermessensspielraum, der bei der indirekten Zuordnung von Gemeinkosten in der Regel besteht, minimiert. (201) Seit 2016 werden im Rahmen des analytischen Rechnungsführungsverfahrens von Cineca, auf dessen Grundlage die Kosten der Tätigkeitsbereiche ermittelt werden, die Kosten und Einnahmen den Organisationseinheiten der ersten Ebene, d. h. den „Geschäftsbereichen“ und den „Unterstützungsstrukturen“, zugeordnet. Diese Organisationseinheiten bilden die Gewinn- und Kostenzentren. (202) Diese Organisationseinheiten der ersten Ebene bestehen aus den Geschäftsbereichen „Hochschulen“, „HPC“, „MIUR“, „Gesundheit und öffentliche Verwaltung“ sowie den unterstützenden Organisationseinheiten „DSET-Funktion“ (Systeme und Technologien zur Unterstützung der Aufgaben der Geschäftsbereiche), „Allgemeine Dienstleistungen für Einrichtungen“, „Verwaltung“ und „Generaldirektion“. Die direkten Produktionskosten sind direkt den gemeldeten Tätigkeiten der Geschäftsbereiche zuzurechnen: Personal- und Nebenkosten sowie Dienstleistungen Dritter wie Stromkosten und Abschreibungen. Diese werden direkt den Aufträgen der Kostenzentren für die Dienstleistungen des jeweiligen Geschäftsbereichs zugeordnet. Die Personalkosten (Gehälter) werden anhand von Arbeitszeitnachweisen ermittelt. Darüber hinaus werden einige Personalkosten, Kosten für Dienstleistungen Dritter und Abschreibungskosten der „DSET-Funktion“ ebenfalls auf der Grundlage von Arbeitszeitnachweisen und Aufträgen hinzugerechnet. Unter indirekten Gemeinkosten werden Kosten der Unterstützungsstrukturen verstanden. Die indirekten Kosten dieser Unterstützungsstrukturen in Form von Personal, Dienstleistungen Dritter, Instandhaltung von Anlagen und Gebäuden, Versorgungsleistungen und Abschreibungen werden den Kostenzentren der Geschäftsbereiche auf der Grundlage von Rollover-Faktoren zugeordnet, die von den Unterstützungsstrukturen auf der Grundlage der den verschiedenen Geschäftsbereichen zugewiesenen Kapazitäten und Ressourcen festgelegt werden. — Im Falle der „DEST-Funktion“ werden die Kosten den „Infrastrukturdiensten“ zugeordnet, wenn die Nutzungsart in Form einer „virtuellen Maschine“ erfolgt, die aus Speicherdiensten, Konnektivitätsdiensten und Systemmanagement besteht. Der ausschlaggebende Faktor ist hier das Element des Nutzers, d. h. die Nutzung der einem Auftrag zuzurechnenden Kapazität. — Die indirekten Kosten für die administrative Unterstützung der „Verwaltung“ werden auf der Grundlage des Anteils des für die verschiedenen Geschäftsbereiche eingesetzten Personals ermittelt. — Die indirekten Kosten für „Verwaltung“ und „Generaldirektion“ werden auf der Grundlage des Personalbestands ermittelt, der den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet werden kann. — Die indirekten Kosten für „Allgemeine Dienstleistungen“ werden in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. Im ersten Schritt werden die Kosten auf der Grundlage der Fläche (m2) zugeordnet, die die Racks (die tragenden Rahmen, in denen die Hardwaremodule untergebracht sind) im Verhältnis zu ihrer Nutzung durch die verschiedenen Geschäftsbereiche belegen. In einem zweiten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet werden können, wie Personalkosten, Abschreibungen, Versorgungsleistungen, Reinigung und Sicherheit, proportional zur Fläche ermittelt, die die verschiedenen Geschäftsbereiche belegen. Die Kosten für Sicherheitsanlagen werden auf der Grundlage von Kilowatt zugewiesen; die Restkosten werden auf der Grundlage des Anteils des für die verschiedenen Geschäftsbereiche eingesetzten Personals zugewiesen. (203) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die für das MIUR erbrachten Dienstleistungen einerseits und die Hochleistungsrechendienste (HPC) andererseits zwei getrennte Geschäftsbereiche darstellen und daher von den Kosten und Einnahmen anderer Tätigkeiten getrennt sind. (204) Italien führte aus, dass die Rechnungsführung auch einer Reihe von Prüfungsverfahren unterliege. Alle Jahresabschlüsse von Cineca werden vom Rechnungsprüfungsausschuss von Cineca geprüft, dessen Mitglieder jeweils vom Forschungsministerium im Einvernehmen mit dem Bildungsministerium, dem Finanzministerium und der Konsortiumsversammlung von Cineca ernannt werden. Cineca unterliegt außerdem der Kontrolle des italienischen Rechnungshofs, die sich auf die gesamte Finanzverwaltung des Konsortiums erstreckt und deren Ergebnisse dem Parlament übermittelt werden. Darüber hinaus werden die Jahresabschlüsse des Konsortiums von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte S.p.A. unabhängig geprüft (125). Was die Überweisung der jährlichen Vergütung für die von Cineca für das Ministerium erbrachten IT-Dienste betrifft (die durch Ministerialerlass festgelegte Vergütung, d. h. der FFO (126)), so unterliegt diese Zahlung an Cineca einer vorherigen Registrierung durch den italienischen Rechnungshof und einer Überprüfung durch die Abteilung für Rechnungswesen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (127). Für jedes Jahr des Zeitraums 2006 bis 2019 wurden die Haushaltspläne von diesen Stellen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, die festgestellt haben, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang entsprechen. (205) Italien macht geltend, dass bei der Prüfung der Frage nach der Quersubventionierung zwei begriffliche Fragen geklärt werden müssten. Erstens sei das Vorliegen einer Überkompensation/Quersubventionierung auszuschließen, wenn die Kosten für die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen den Einnahmen/der Finanzierung dieser Dienstleistungen entsprechen oder diese übersteigen. Zweitens sei der Begriff der Quersubventionierung mit der Vorstellung verbunden, dass der mutmaßliche Begünstigte der Quersubventionierung Preise unter dem Marktwert verlangt und die entstandenen Kosten durch die Quersubventionierung gedeckt werden. Wenn hingegen die verlangten Preise es dem mutmaßlichen Begünstigten ermöglichten, zumindest die variablen Kosten, einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Fixkosten und eine angemessene Marge auf das eingesetzte Kapital zu decken, könne eine Quersubventionierung ausgeschlossen werden. (206) Um nähere Angaben zu machen, übermittelten die italienischen Behörden drei E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.