Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en bereitzustellen, um den Anforderungen des Ministeriums, des Hochschulwesens sowie des Forschungs- und Bildungssektors gerecht zu werden. (146) Mit dem sogenannten „Salva-Cineca“-Gesetz wurde ein Inhouse-Modell zwischen Cineca und dem Ministerium eingerichtet, das auf der Grundlage von Gesprächen mit der Europäischen Kommission und der italienischen Antikorruptionsbehörde (ANAC) durch den Ministerialerlass Nr. 245 vom 26. März 2018 näher ausgeführt wurde. Die italienische Antikorruptionsbehörde hat Cineca auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1172 vom 19. Dezember 2018 in die nationale Liste der Einrichtungen aufgenommen, die im Wege der Direktvergabe tätig werden können („Inhouse“-Unternehmen). Die italienischen Behörden machen geltend, dass die Kommission in Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Parteien, die Teil des Bildungs-, Hochschul- und Forschungswesens sind, ihren Bedarf an IT-Diensten, die für ihren Betrieb wesentlich sind, direkt oder über Einrichtungen decken können, die die gleichen Merkmale wie Cineca aufweisen. Hochschulen können selbstständig entscheiden, ob sie den Markt in Anspruch nehmen oder Cineca direkt mit der Erbringung der für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlichen IT-Dienste beauftragen. Das sogenannte Salva-Cineca-Gesetz verpflichtet Parteien, die Teil des Bildungswesens sind, nicht dazu, Cineca oder Parteien mit denselben Merkmalen in Anspruch zu nehmen, wenn sie solche Dienstleistungen nicht selbst erbringen können, sondern räumt ihnen lediglich die Möglichkeit einer Wahl ein. (147) Ebenso unzutreffend sei die Annahme der Kommission, dass Hochschulen leichter Zugang zu staatlicher Unterstützung (aus dem FFO, siehe Erwägungsgrund 31 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 24 sowie Fußnote 19 dieses Beschlusses) erhalten, wenn sie die IT-Dienste von Cineca in Anspruch nehmen. Der Zugang zu den Mitteln werde durch Vorschriften geregelt, die nicht durch die organisatorische Wahl der Hochschulen beeinflusst werden können. 3.3.1.4.   Aufgaben des Ministeriums für Hochschulen und Forschung (148) Mit Artikel 51 ter des Dekrets 300/1999 werden dem MIUR Aufgaben in folgenden wichtigen Bereichen übertragen: Leitung, Planung und Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung, allgemeine Normung und Finanzierung von Hochschulen, Förderung von Leistung und des Rechts auf Studium, Akkreditierung und Bewertung der Ausbildung, Umsetzung der EU-Standards im Bereich der Hochschulbildung, europäische Harmonisierung und Integration des Systems in kulturelle Vereinbarungen, Straffung der Zulassungsbedingungen zu den Hochschulen, Verwaltung der von der Europäischen Union finanzierten nationalen operationellen Programme. (149) In Artikel 2 des Gesetzes 168/1989, dem „Hochschulgesetz“ (siehe Erwägungsgrund 133), mit dem das Ministerium eingerichtet wurde, wurden weitere Aufgaben, insbesondere für den Minister, festgelegt. Dazu gehören die Veröffentlichung eines Hochschulentwicklungsplans, die Vorlage und Verabschiedung von Forschungsrichtlinien, die Verteilung der für die Hochschulen bestimmten Mittel nach objektiven Kriterien, die eine ausgewogene Entwicklung der Hochschulen gewährleisten sollen, die Vorlage eines Berichts über den Stand der wissenschaftlichen und technologischen Forschung alle drei Jahre für das Parlament, die Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung Italiens an EU-Programmen und an nationalen Hochschulbildungs- und Forschungsprogrammen, die Koordinierung der Hochschulbildung mit anderen Ebenen des öffentlichen Bildungswesens (96). 3.3.1.5.   Dienste für das MIUR 3.3.1.5.1.   Wirtschaftstätigkeit Untrennbar mit der Wahrnehmung der wesentlichen Aufgaben des Ministeriums verbundene Tätigkeiten von Cineca (150) Die italienischen Behörden verweisen auf Randnummer 17 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (97), wo es heißt: „Eine Einheit kann dann als ‚als öffentliche Hand handelnd‘ angesehen werden, wenn die betreffende Tätigkeit Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder sie ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist” (98). Italien fügt noch hinzu, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hingegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden ist, so bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, und die Einheit fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens. Es sei unerheblich, ob andere Unternehmen in der Lage sind, die gleiche Tätigkeit auszuüben (99). (151) Die IT-Dienste von Cineca (siehe weitere Einzelheiten in Fußnote 105) sind untrennbar mit den Aufgaben des Staates im Bereich der Hochschulbildung verbunden, da das MIUR die Organisation der Hochschulbildung und Forschung überwacht, deren Bereitstellung eine unverzichtbare Tätigkeit für die Ausübung einer staatlichen Zuständigkeit darstellt. Diese Dienstleistungen beschränken sich nicht auf das reine Erbringen von Verwaltungsdienstleistungen. (152) Italien teilt nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die öffentliche Einrichtung bei einem „untrennbaren Zusammenhang“ die für die betreffende Aufgabe erforderlichen Plattformen internalisieren muss (d. h. beschließen muss, sie ohne Rückgriff auf Dritte selbst zu erbringen). Italien zufolge hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Kommission/Italien (100) klargestellt, dass es bei der Frage, ob der Staat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, „es nicht darauf an[kommt] dass der Staat diese wirtschaftliche Tätigkeiten durch eine andere Einrichtung ausübt, auf die er (…) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, oder dass er die Tätigkeiten unmittelbar durch eine Stelle ausübt, die zur staatlichen Verwaltung gehört.“ Daraus folgt, dass der Staat eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder öffentliche Aufgabe auch durch eine separate Einrichtung ausüben kann. Wenn der untrennbare Zusammenhang besteht, ist es unerheblich, ob Cineca eine interne Einheit des Ministeriums ist. Italien vertritt die Auffassung, dass Cineca aufgrund seiner Struktur, seines Zwecks und der von seinen Mitgliedern ausgeübten Kontrolle als interne Abteilung der staatlichen Verwaltung angesehen werden könne. In diesem Sinne haben sich das Ministerium und die Hochschulen dafür entschieden, die betreffenden IT-Dienste selbst zu erbringen. (153) Zu dem Argument, dass Italien beschlossen habe, einen Marktmechanismus auf dem Markt für IT-Dienste für die öffentliche Verwaltung (und damit auch für IT-Dienste für Hochschulen) einzuführen, weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass Italien keine Marktmechanismen für die IT-Dienste eingeführt habe, die für das Ministerium und die Hochschulen erbracht werden. Der Markt werde nur für standardisierte, d. h. nicht kundenspezifische Dienstleistungen genutzt (d. h. über Consip), die tatsächlich über Consip verfügbar seien. Zu diesen Dienstleistungen gehörten einfache Konnektivitäts- oder Cloud-Dienste usw. Die von Cineca angebotenen hochspezialisierten Dienstleistungen seien über Consip nicht verfügbar gewesen. (154) Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer an, dass der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der öffentlichen Aufgabe des Staates besonders eng/intensiv sein müsse. Die italienischen Behörden teilen die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wonach die Mittel einzigartig sein müssten, d. h. es dürfe kein anderes Mittel zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dies stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, die den Begriff der Untrennbarkeit mit dem der „Unverzichtbarkeit“ der Mittel zur Erfüllung der Aufgabe zu verbinden scheine, unabhängig vom Vorhandensein eines Marktes und damit von anderen Instrumenten, die die Ausübung derselben Aufgabe ermöglichen könnten. In keinem der vom Beschwerdeführer angeführten Fälle sei die Dienstleistung das einzige vorhandene Mittel gewesen. (155) Italien argumentiert, dass die Kommission im Fall HIS unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache TenderNed ausdrücklich anerkannt habe, dass es andere Marktteilnehmer gegeben habe, diese jedoch „nur Teile der im Bereich Hochschulsoftware erforderlichen Leistungen anbieten“ (101). Im vorliegenden Fall sei es unvorstellbar, dass die IT-Dienstleistungen für das Ministerium von externen Stellen erbracht würden, die die für das Ministerium geltenden Vorschriften und Verfahren sowie den Zweck, für den das System benötigt werde, nicht kennen würden. Die Planung spezifischer Anwendungen für das Ministerium, wie die Verwaltung der nationalen Wissenschaft und Bildung oder die Verteilung von Hochschulmitteln, erfordere eine kontinuierliche zeitnahe Anpassung und Aktualisierung. Ein externer Dienstleister müsste — selbst wenn er gefunden werden könnte — viel Zeit aufwenden, um sich mit den zugrunde liegenden Verfahrensregeln und Betriebsabläufen vertraut zu machen, was zu unvorhersehbaren Verzögerungen führen würde. Die Software von Cineca weise keine Gemeinsamkeiten mit auf dem Markt erhältlichen generischen Anwendungen auf. Die Einrichtung einer Plattform für die Verwaltung der einzelnen hochspezialisierten Dienstleistungen wäre in der Tat nicht möglich. In diesem Sinne sei die Bereitstellung der Software kein Beitrag zum Bildungswesen, sondern eine Voraussetzung für dessen Funktionieren. (156) Das Argument des Beschwerdeführers, dass eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit unentgeltlich sein müsse oder zumindest nicht durch eine echte Entgeltleistung vergütet werden dürfe, ist nicht ausschlaggebend. Für die Einstufung der Tätigkeiten als Tätigkeiten mit untrennbarem Zusammenhang in den im vorstehenden Erwägungsgrund angeführten Fällen war dies kein relevanter Faktor (siehe HIS-Beschluss). (157) Im HIS-Beschluss hat die Kommission anerkannt, dass die Bereitstellung von kundenspezifischen Softwareprodukten und damit verbundener Leistungen mit einer öffentlichen Aufgabe des Staates im Bereich der Hochschuldbildung verbunden ist (102). Die Tätigkeiten und der Status von HIS decken sich vollständig mit denen von Cineca in Verbindung mit dem Ministerium und den Hochschulen. Schließlich verweist Italien auf Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (103), wonach sich überschneidende Fälle gleich zu behandeln sind. (158) Darüber hinaus unterliegt eine Einrichtung keiner Beschränkung, gleichzeitig eine wirtschaftliche und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Sofern keine Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten vorliegt, stellt die Unterstützung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten keine staatliche Beihilfe dar. Die Tatsache, dass Cineca wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, schließt nicht aus, dass seine „institutionellen“ Tätigkeiten als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind. Das Urteil des Staatsrats, wonach der Quellcode der Software von Cineca Eigentum von Cineca ist (siehe Erwägungsgrund 55) und dem Produkt von Cineca ein wirtschaftlicher Wert zugewiesen wird, bedeutet nicht, dass die damit verbundene Tätigkeit von der „institutionellen“ Tätigkeit von Cineca getrennt werden kann. (159) Die italienischen Behörden teilen nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestehen muss, die den staatlichen Stellen nicht nur die Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit auferlegt, sondern auch die Mittel, mit denen diese Tätigkeit auszuüben ist (siehe Erwägungsgrund 48). Nach Ansicht Italiens schließt nicht das Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von „Mitteln“ eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern die Funktionsfähigkeit der Mittel bei der Erfüllung einer wesentlichen Aufgabe. Der untrennbare Zusammenhang ergebe sich aus der Tatsache, dass die der öffentlichen Einrichtung gesetzlich übertragene öffentliche Aufgabe ohne die vom Begünstigten bereitgestellten Mittel nicht wahrgenommen werden kann. Ähnlich wie im HIS-Beschluss (104) konnte der Staat ohne die von Cineca erbrachten IT-Unterstützungsleistungen seiner Verpflichtung zur Gewährleistung des verfassungsmäßigen Rechts auf Hochschulbildung nicht nachkommen (105). (160) In einigen Vorschriften wird dem Ministerium ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, eine bestimmte Aufgabe über IT-Plattformen zu erfüllen. So wird beispielsweise in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 240/2010 dem Ministerium die Regelung der Fristen und Verfahren für die Durchführung von Genehmigungsverfahren übertragen, einschließlich der Festlegung der IT-Verfahren für die wissenschaftliche Qualifikation von Lehrkräften an Hochschulen. Daneben gibt es weitere Vorschriften, nach denen das Ministerium bestimmte Daten in Informationssystemen zu erfassen hat (106). (161) Dies deutet insgesamt darauf hin, dass Cineca zahlreiche Datenbanken für das Ministerium erstellt und verwaltet hat, die auch untereinander interoperabel sind und vom Ministerium zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben genutzt werden. Da das Ministerium über keine interne IT-Unterstützungsstruktur verfügt, war Cineca stets die Stelle, die IT-Dienste konzipiert und auf die spezifischen Aufgaben des Ministeriums zugeschnitten hat. Diese Dienste wurden im Laufe der Zeit ausgearbeitet und weiterentwickelt und über eine spezielle Struktur innerhalb von Cineca bereitgestellt, die die interne Struktur des Ministeriums widerspiegelt. (162) Die Zusammenarbeit mit Cineca verschaffte dem Ministerium operative Flexibilität und ermöglichte es ihm, zeitnah zu reagieren. Rechtsakte erfordern oft Maßnahmen, die schwer zu planen sind und kurze Umsetzungsfristen benötigen. Aufgrund seiner Kenntnisse der Betriebsabläufe ist Cineca in der Lage, in einem Umfeld mit unvorhersehbaren Ereignissen und sich ständig ändernden Prioritäten und Plänen zu arbeiten. Dadurch konnte das Ministerium strenge Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erfüllen und Unterbrechungen bei der Einführung und Umstellung auf ein neues System auf ein Minimum reduzieren. Cineca stellte maßgeschneiderte Lösungen bereit, die auf seiner Kenntnis des Ministeriums und der mit ihm interagierenden Interessenträger beruhten. (163) Ohne die Dienste von Cineca könnte das Ministerium den Großteil seiner Aufgaben, die untrennbar mit den Unterstützungsdiensten von Cineca verbunden und anderweitig nicht verfügbar sind, nicht erfüllen. Der Aufbau der IT-Dienste von Grund auf durch einen anderen Anbieter als Cineca würde dazu führen, dass die dem Ministerium übertragenen öffentlichen Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Da die Anforderungen des Ministeriums an IT-Dienste nicht standardisiert sind, gibt es auf dem Markt keine Anbieter, die in der Lage oder bereit wären, ihre Dienstleistungen auf diesen spezifischen und komplexen Bereich auszurichten. Dies würde außerordentliche Investitionen seitens des Anbieters erfordern und zu unkalkulierbaren Kosten für das Ministerium führen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tätigkeiten von Cineca nicht unter die einfache Kategorie der Erbringung von IT-Diensten fallen. (164) Zu dem vom Beschwerdeführer in Erwägungsgrund 45 erwähnten Urteil des nationalen Gerichts führt Italien Folgendes aus: Es treffe zwar zu, dass in dem Urteil Nr. 6009/2018 des Staatsrats dem Beschwerdeführer Recht gegeben und festgestellt worden sei, dass Italien der Kommission die Maßnahmen zugunsten von Cineca für die Erbringung von IT-Diensten für das Ministerium hätte melden müssen, da diese staatliche Beihilfen darstellten. Andere Klagen, wie das CdS-Urteil Nr. 10528/2019 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium zeige, seien jedoch zugunsten des Ministeriums entschieden worden (siehe Erwägungsgrund 63 und Fußnote 45 (107)). (165) Darüber hinaus seien die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtssachen der italienischen Wettbewerbsbehörde, die Rechtssache A490-Telematik im Zivilprozess und die Rechtssache I1778-Elektronisches Schulregister (siehe Erwägungsgrund 46), nicht relevant. In diesen Rechtssachen gehe es um wettbewerbswidriges Verhalten von Auftraggebern, das darauf abzielt, die Wahl der Kunden auf Märkten zu beeinflussen, die dem Markt der Auftraggeber nachgelagert sind. 3.3.1.5.2.   Vorteil (166) Die Cineca für die Erbringung der IT-Dienste für das Ministerium zugewiesenen Beträge können nicht als nicht rückzahlbarer Zuschuss angesehen werden. Die Zahlung an Cineca für die IT-Dienste für das Ministerium stellt eine Gegenleistung für spezifische hochmoderne IT-Dienste dar. (167) Nach Angaben der italienischen Behörden dienen die Zahlungen dazu, die Kosten von Cineca für die Erbringung der Dienstleistungen zu decken. Sie unterliegen der Registrierung durch den Rechnungshof und werden von der Abteilung für Rechnungswesen im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen überprüft. Die Höhe der Zahlungen wurde von den Aufsichtsbehörden für öffentliche Lieferaufträge, d. h. der Agentur für die Digitalisierung Italiens (AGID) und dem Rechnungshof, als angemessen angesehen. Diese Zahlungen waren im Allgemeinen niedriger als die Kosten, die Cineca durch die Erbringung der Dienstleistung für das Ministerium entstanden sind. (168) Seit Anfang der 2000er-Jahre betrachtet das MIUR Cineca als quasi „Inhouse-Einrichtung“ des Ministeriums. Im Jahr 2016 wurde Cineca jedoch umstrukturiert und wurde damit zu einer richtigen „Inhouse-Einrichtung“. Die Preise für die IT-Dienste wurden zuvor vom MIUR auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit geprüft (108). Im Jahr 2018 nahm die ANAC (nationale Antikorruptionsbehörde) Cineca und die Konsortiumsmitglieder in die Liste der öffentlichen Auftraggeber und Stellen auf, die Aufträge als „Inhouse“-Einrichtungen im Wege der Direktvergabe tätig sind. Eine Anfechtung dieser Einstufung durch den Beschwerdeführer vor dem Regionalen Verwaltungsgericht von Latium wurde zurückgewiesen (siehe Erwägungsgründe 63 und 164). Der Referenzmarkt in diesem Fall sind ähnliche „Inhouse“-Vereinbarungen zwischen IT-Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Verwaltungsstellen. Anbieter in anderen „Marktsegmenten“, die über Consip beauftragt werden können, sind kein guter Vergleichsmaßstab, da die über Consip verfügbaren Unternehmen nicht das gleiche Niveau an umfassenden Dienstleistungen anbieten. (169) Erst nach der Umsetzung der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe von 2014 (109) (Artikel 192 des Dekrets 50/2016) wurde beschlossen, die interne Erbringung auf Fälle zu beschränken, in denen eine Effizienzbewertung ergab, dass ein Marktversagen vorlag und die Inanspruchnahme des „Inhouse“-Anbieters erforderlich wurde. (170) Eine Marktstudie (110) (die sogenannte „Corso-Studie zu den Dienstleistungen für das MIUR“) ergab, dass der Beitrag für die Erbringung der IT-Dienste für das MIUR zwischen 2006 und 2018 deutlich unter den durchschnittlichen Marktwerten lag (111). Hätte das Ministerium die betreffenden Dienste von einem Dritten erworben, hätte es im fraglichen Zeitraum durchschnittlich über 2 Mio. EUR mehr pro Jahr gezahlt (112). (171) Italien übermittelte eine Tabelle mit den Einnahmen aus Zahlungen an Cineca für die IT-Dienste, die es für das Ministerium erbracht hat (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 209), aus der die Einnahmen hervorgehen (die sich am Ende des Zeitraums 2006 bis 2014 „kumuliert“ auf minus 208 000 EUR beliefen, auch wenn die Zahlungen in den einzelnen Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 sowie in den Jahren 2013 und 2014 die Kosten überstiegen) (113). Italien gab ferner an, dass die für die Dienstleistungen in den Jahren 2015 bis 2017 fälligen Beträge immer noch nicht gezahlt worden seien. Für die Jahre ab 2018 seien die Zahlungen nach Vorlage der Berichte geleistet worden. (172) Zu dem Argument des Beschwerdeführers, dass für die Übermittlung der Kosten an das Ministerium stets ein Bericht hätte erstellt werden müssen (siehe Erwägungsgrund 59), weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass diese Verpflichtung erst nach 2016 bestanden habe. Dass vor 2015 kein Kostenbericht vorgelegt wurde, bedeute nicht, dass keine Vorabprüfung der an Cineca für die erbrachten Dienstleistungen zu leistenden Zahlungen stattgefunden habe. Die zu zahlenden Beträge seien vom Ministerium stets im Verhältnis zu den Kosten beziffert worden, die Cineca für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind. Die Zahlungen seien stets vom Ministerium eingehend geprüft und die Leistungen in den einzelnen Auszahlungsanweisungen aufgeführt worden. Da kein relevanter Markt vorhanden war, seien die Zahlungen auf der Grundlage der Cineca entstandenen Kosten sowie der Qualität und Quantität der erbrachten Dienstleistungen festgelegt worden. 3.3.1.5.3.   Fehlende Wettbewerbsverzerrung (173) Nach Ansicht der italienischen Behörden wird im Einleitungsbeschluss (in den Erwägungsgründen 31, 104 und 105) fälschlicherweise festgestellt, dass die von Cineca für das Ministerium erbrachten IT-Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen, da eine Verpflichtung oder technische Beschränkungen im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den IT-Diensten des Ministeriums und denen der Hochschulen bestehen, die sowohl das Ministerium als auch die Hochschulen dazu zwingen, die Dienste von Cineca in Anspruch zu nehmen. (174) Technische Beschränkungen dieser Art bestünden nicht. Die von den Hochschulen in die von Cineca erstellten Datenbanken des Ministeriums kopierten Eingabedaten könnten mithilfe von Computeranwendungen übertragen werden, die die Hochschulen auch von anderen Marktteilnehmern erwerben können. (175) Wie der Beschwerdeführer hervorhebt, würden die IT-Dienste der Wettbewerber für Hochschulen häufig zusammen mit den Produkten von Cineca genutzt, und es gäbe keine Schwierigkeiten, bestimmte Softwarekomponenten von anderen Anbietern zu erwerben. Einige Hochschulen wechselten zu anderen Anbietern, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte (siehe Erwägungsgrund 69). Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung im Einleitungsbeschluss, dass Cineca möglicherweise Dienstleistungen verkaufen kann, die es normalerweise nicht verkaufen könnte, unzutreffend. 3.3.1.6.   Dienste für die Hochschulen 3.3.1.6.1.   Wirtschaftstätigkeit Die Tätigkeiten von Cineca sind untrennbar mit der Wahrnehmung der wesentlichen Aufgaben der Hochschulen verbunden. (176) Wie im Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 113 dargelegt, erfüllen die Hochschulen mit der Vermittlung und Organisation der öffentlichen Hochschulbildung eine wesentliche staatliche Aufgabe. (177) Nach Angaben der italienischen Behörden (die durch 58 Antworten der Hochschulen auf einen Fragebogen bestätigt wurden, den das Ministerium im Zusammenhang mit den im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen an die Hochschulen gerichtet hatte) bietet Cineca den Hochschulen eine breite Palette von Dienstleistungen an, um ihren gesamten Bedarf an IT-Diensten zu decken. Unternehmen konnten etwa seit dem Jahr 2000 auf dem Markt für IT-Dienste für Hochschulen tätig werden. Den Hochschulen steht es frei, diese Dienste von Wettbewerbern von Cineca in Anspruch zu nehmen. Die Dienstleistungsangebote der Wettbewerber decken jedoch nur bestimmte Teile des IT-Dienstleistungsbedarfs der Hochschulen ab. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus verständlich, dass die Hochschulen eher einen Anbieter wählen, der eine vollständige und integrierte Dienstleistung anbietet, anstatt einen Anbieter, der nur Dienstleistungen in bestimmten Bereichen anbietet. (178) Den italienischen Behörden zufolge sind die Hochschulen der Ansicht, dass die von Cineca für sie erbrachten Dienstleistungen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, da sie untrennbar mit der Wahrnehmung der wesentlichen Aufgaben der Hochschulen verbunden sind. Sie gaben an, dass die von Cineca bereitgestellten IT-Lösungen aufgrund ihrer Art für die Organisation und Durchführung der Verwaltungstätigkeiten, die darauf abz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.