Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Formel würden alle direkten Kosten (aller anderen HPC-Projekte desselben Kunden) von den indirekten Kosten dieses bestimmten Projekts abgezogen. In der von Cineca verwendeten Formel seien die indirekten Kosten somit zu hoch angesetzt worden, was in einem vom Beschwerdeführer zur Veranschaulichung des Problems erstellten Beispiel dazu führte, dass die gesamten projektbezogenen Kosten um 50 % zu hoch angesetzt wurden. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer auch die Methode der Zuordnung der indirekten Kosten von Cineca im Bericht über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit für 2015 mit der Begründung, dass 33,33 % aller indirekten Kosten von Cineca den nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Kosten zugewiesen würden. (110) Der Beschwerdeführer führt außerdem an, dass Cineca im Zusammenhang mit dem Kostenbericht 2015 über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit beim MIUR die Erstattung der Kosten für HPC-Tätigkeiten für private Kunden wie ENI beantragt habe. Als Beweis dafür führt der Beschwerdeführer eine Aufstellung im Jahresabschluss 2015 von Cineca an, in der ENI als Unternehmen aufgeführt ist, mit dem Cineca im HPC-Bereich zusammenarbeitet und HPC-Tätigkeiten ausübt. (111) Weitere Unstimmigkeiten lassen auch die Zahl der Bediensteten, die 2015 im Bereich nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten beschäftigt waren, unglaubwürdig erscheinen. Wie in Erwägungsgrund 104 erläutert, geht aus den ersten beiden Berichten über diese Tätigkeit hervor, dass 82 Personen in Vollzeit mit dieser Art von Projekten beschäftigt waren, während die entsprechenden Zahlen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 bei 21,87, 19,1 bzw. 19,06 VZÄ (Vollzeitäquivalente) lagen, d. h. weniger als 82 Personen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers lasse dies den Schluss zu, dass im Jahr 2015 auf der Grundlage der Personalkosten eine Überkompensation vorlag. (112) Darüber hinaus habe Cineca im Jahr 2015 angeblich das gesamte HPC-Personal für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit im Hinblick auf eine Erstattung durch das MIUR entsprechend zugewiesen, während zumindest ein Teil dieser Personalkosten (für sieben bestimmte Beschäftigte) als Vollzeitäquivalente im Rahmen von EuHIT, einem von der EU kofinanzierten Projekt zwischen 2014 und 2016, ausgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer zufolge nimmt Cineca somit regelmäßig (und sicherlich auch im Jahr 2015) eine doppelte Verbuchung seiner Kosten im Bereich der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit vor. (113) Der Beschwerdeführer führt weitere Beispiele für eine mögliche doppelte Verbuchung von Kosten an. So gehe aus der Rechnungsführung über wissenschaftliche Berechnungen (oder FERMI und Galileo + Pico) für 2015 hervor, dass dem MIUR Stromkosten in Höhe von 1 541 380,40 EUR für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit zur Erstattung gemeldet wurden. Der gleiche Betrag werde für EU-Projekte wie PRACE oder für Dienstleistungen für private Kunden wie ENI angegeben. Daher stellte dieser Posten für Stromkosten eine überhöhte Ausgabe dar. (114) Im Hinblick auf den Antrag von Cineca aus dem Jahr 2015 auf Erstattung derselben HPC-bezogenen Kosten durch das MIUR sowie durch die EU verweist der Beschwerdeführer auch auf ein Rechtsgutachten der Mailänder Anwaltskanzlei Granelli zu den Erstattungsregeln für EU-finanzierte und nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Projekte (im Folgenden „Granelli-Gutachten“). In diesem Gutachten wird festgestellt, dass alle Personalkosten im Zusammenhang mit der HPC-Tätigkeit dem MIUR gemeldet werden können, „unabhängig davon, ob die Kosten im Rahmen von EU-Projekten ganz oder teilweise als förderfähig angesehen wurden“. Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass Cineca im Bericht über die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Kosten für 2015 dieselben Kosten sowohl für die Erstattung durch die EU als auch durch das MIUR angegeben hat (82). (115) Darüber hinaus gebe es weitere Unstimmigkeiten bei der Angabe der einschlägigen Kosten. So seien beispielsweise die Abschreibungskosten für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste für das Jahr 2015 mit 972 703,04 EUR und für 2016 mit 8 575 000 EUR angegeben worden. In den Jahresabschlüssen von Cineca seien jedoch etwas niedrigere Beträge ausgewiesen: 932 703 EUR bzw. 7 830 720 EUR. (116) Der Beschwerdeführer führt außerdem an, dass (zumindest seit 2016) die Kosten für von der EU kofinanzierte HPC-Projekte in den dem MIUR für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste vorgelegten Kostenberichten abgezogen würden. Kosten für private Kunden, die durch Gegenleistungen von diesen Kunden gedeckt werden, wie beispielsweise die 6 Mio. EUR von ENI im Jahr 2015, würden in den genannten Berichten jedoch nicht abgezogen (83). (117) Dem Beschwerdeführer zufolge gebe es auch in anderen Jahren als 2015 Unstimmigkeiten bei der Meldung der Personalkosten. So enthielten beispielsweise die Berichte für 2016 und 2017 über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit nur „durchschnittliche“ Personalkosten und nicht „die tatsächlich gemeldeten“ Personalkosten wie im Bericht 2018 (im Bericht 2018 übersteigen die durchschnittlichen Personalkosten die tatsächlich gemeldeten Personalkosten). (118) Was die Personalkosten im Jahr 2018 betrifft, so gehe aus dem Kostenbericht für dieses Jahr hervor, dass für die indirekten Personalkosten des Bereichs „Verwaltungsstruktur und allgemeine Verwaltung“ 35 Personen (im Zusammenhang mit der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit) berücksichtigt wurden, was zum einen nur einem Teil der Personalkosten im Jahr 2015 von 82 Personen entspreche und zum anderen nicht mit der Zahl von 19,06 gemeldeten Vollzeitäquivalenten übereinstimme, die sich auf die direkten Personalkosten bezieht (siehe Erwägungsgrund 111). Darüber hinaus enthielten die Arbeitszeitnachweise für 2018, die sich angeblich nur auf die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit beziehen, die Namen von 59 Personen, die angeblich im Bereich nichtkommerzielles/institutionelles HPC tätig waren, während die entsprechenden VZÄ für 2018 bei 19,06 lagen. (119) Der Rechnungsführungsbericht 2018 (für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit für das MIUR) enthält einen Posten über Stromkosten in Höhe von 1 977 835,09 EUR für „HPC Allgemein“, während der Geschäftsbereich HPC aus drei operativen Bereichen besteht: „Institutionelle (d. h. nichtkommerzielle) Hochleistungsrechentätigkeiten“ (finanziert vom MIUR), „Finanzierte Projekte“ (EU-Projekte) und „Technische Berechnungen“ (d. h. Kunden). Dies scheint darauf hinzudeuten, dass die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Kosten, die dem MIUR zur Erstattung vorgelegt wurden, sich tatsächlich auf alle drei HPC-Bereiche beziehen und der Bericht überhöhte Ausgaben enthält, die zu einer „dreifachen Erstattung“ führen (84). (120) Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf ein internes Dokument, das im Rahmen eines anderen Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und Cineca erlangt wurde und in dem Cineca angibt, dass alle vier Tätigkeitsbereiche, die in „Hochleistungsrechnen“, „Hochschulen“, „MIUR“ und „Sonstiges“ unterteilt waren, in den Jahren 2017 bis 2019 positive Margen von durchschnittlich 13 % erzielt haben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre es wichtig, dass Cineca darlegt, was es mit diesen 13 % auf sich hat. Dies stehe im Widerspruch zu der Auffassung, dass die Beiträge an Cineca für die ausgeübten Tätigkeiten lediglich eine Vergütung für die Tätigkeiten darstellten (85). 3.2.   Stellungnahmen weiterer Dritter (121) Während des förmlichen Prüfverfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von drei weiteren Beteiligten ein: von Tempo s.r.l. (im Folgenden „Tempo“), das seit 2008 im IT-Sektor für Hochschulen in Italien tätig ist, von Space s.r.l. (im Folgenden „Space“), das seit 1991 Produkte und Dienstleistungen im ITK-Sektor anbietet, und von Stazione Zoologica Anton Dohrn (im Folgenden „Stazione Zoologica“), einer öffentlichen Forschungseinrichtung, die dem MIUR untersteht und seit 2015 Mitglied des Cineca-Konsortiums ist. (122) Tempo vertreibt eine Reihe von Software- und IT-Produkten für Hochschulen, beispielsweise für Rechnungsführung, E-Learning, Personalmanagement und den Aufbau von Webportalen. Tempo ist nach eigenen Angaben der einzige Wettbewerber von Cineca im Teilbereich der Rechnungsführung für Hochschulen. Das Unternehmen gibt an, dass trotz der hohen Qualität seiner Produkte nur elf öffentliche Hochschulen seine Rechnungsführungssoftware einsetzten und keine Hochschule seine anderen Softwareprodukte übernommen habe. Tempo verweist außerdem auf den unternehmerischen Charakter der Tätigkeit von Cineca im Bereich der IT-Dienstleistungen und den hohen Marktanteil von Cineca auf dem Markt für Hochschulsoftware trotz seiner hohen Preise. (123) Vor diesem Hintergrund stellt Tempo auch fest, dass die staatlichen Zahlungen an Cineca in Form von staatlichen Beihilfen es Cineca ermöglicht hätten, eine Quasi-Monopolstellung auf dem Markt für Hochschulsoftware zu erlangen. Darüber hinaus ist Tempo der Ansicht, dass das im HIS-Beschluss genannte erforderliche Element, wonach die betreffende Dienstleistung „besonderer Art“ sein muss, einschließlich „Wirksamkeit“, im vorliegenden Fall nicht vorliege, da die Produkte von Cineca nicht wirksamer seien als die von Tempo. Schließlich argumentiert Tempo, dass der wirtschaftliche Charakter der Produkte durch das rechtliche Erfordernis der Interoperabilität der fraglichen Produkte und durch die Tatsache untermauert werde, dass Cineca diese nicht selbst entwickelt, sondern von anderen erworben habe, sowie durch die Tatsache, dass Cineca die Wartung einiger seiner Softwareprodukte an externe Unternehmen auslagere. Abschließend weist Tempo darauf hin, dass es nach dem Urteil vom 19. Dezember 2012 in der Rechtssache C-150/11 (86) nicht zulässig sei, die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu umgehen, um bestimmte private Dienstleistungserbringer besser zu stellen als ihre Wettbewerber. (124) Space ist im IT-Bereich für die öffentliche Verwaltung tätig. Ein strategischer Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist die Bereitstellung von IT-Produkten und -Diensten für Hochschulen. Der Hauptkunde von Space ist die Universität Mailand. Space bemängelt ebenfalls ein stagnierendes Marktwachstum aufgrund der Dominanz von Cineca im Bereich Software für Hochschulen. Das Unternehmen gibt an, dass Hochschulen tatsächlich keine Produkte von Space mehr beziehen würden (87). Infolgedessen sei Space eine strategische Partnerschaft mit BeSmart eingegangen, insbesondere zur Förderung seiner Anwendung „Internationale Mobilität“, bei der Cineca keine ausreichenden Fortschritte erzielen konnte. Trotz des Erfolgs dieses Produkts hätten die Hochschulen den Erwerb dieses Produkts mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie sich erst entscheiden könnten, wenn das vergleichbare Produkt von Cineca in Zukunft vorliege. (125) Space weist außerdem darauf hin, dass die Universität Mailand die Dienste von Space bis 2017 in Anspruch genommen habe, bevor sie zu den U-Gov-Produkten von Cineca gewechselt sei. Die Beziehungen zwischen Space und der Universität Mailand veranschaulichten die Situation im Bereich der Software für Hochschulen. Nachdem einige Produkte von Space nicht mehr in Anspruch genommen wurden, habe Space weiterhin andere Produkte an die Universität Mailand geliefert. Dies zeige, dass Cineca in einen gut funktionierenden Markt eingetreten sei, d. h. es wurde dadurch kein Marktversagen beseitigt. Cineca habe tatsächlich nach und nach eine exklusive Stellung bei der Bereitstellung von Software für Hochschulen erlangt. (126) Die Software von Cineca, so Space weiter, sei weniger leistungsfähig als die zuvor von Space angebotenen Dienstleistungen. Die U-Gov-Module von Cineca seien unzulänglich, und die Hochschulen benötigten andere Anbieter wie Space, um die funktionalen Lücken zu schließen. Die Softwareprodukte von Cineca seien nämlich standardisiert (88), und die kundenspezifische Anpassung der Produkte werde von diesen anderen Anbietern vorgenommen, die manchmal benötigt würden, um eine kostengünstigere Lösung als diejenige von Cineca anzubieten. Daher sei das Argument, dass die Preise für die Softwareprodukte von Cineca für Hochschulen dem Aufwand für die Entwicklung der Funktionen angemessen seien, nicht zutreffend. Die Preise spiegelten nicht die Marktwerte wider. (127) Darüber hinaus gibt Space an, dass Hochschulen de facto ungehindert ihren Anbieter für alle oder einen Teil ihrer IT-Dienste wechseln könnten. Die verschiedenen Module von Cineca und von anderen Anbietern sowie die Datenbanken des Ministeriums seien vollständig interoperabel. Die Produkte von Cineca unterschieden sich, auch wenn sie im Bildungsbereich eingesetzt würden, nicht von gewöhnlichen Softwareprodukten und stellten keine anderen Mittel dar als Stühle, Bleistifte usw., die ebenfalls für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags im Bildungsbereich unerlässlich seien. (128) Schließlich führt Space an, dass dies auch für den Bereich der Software für die öffentliche Verwaltung gelte. Dabei handele es sich um reine Unterstützungsfunktionen, die problemlos auf dem Markt bezogen werden könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass diese Leistungen nicht untrennbar mit der Wahrnehmung einer wesentlichen Aufgabe des MIUR oder der Hochschulen verbunden seien, sodass Cineca für die Zwecke der Kontrolle staatlicher Beihilfen als Unternehmen anzusehen sei. (129) Stazione Zoologica weist darauf hin, dass die verschiedenen hochschul- und forschungsbezogenen Module (89) der IT-Produkte und -Dienste von Cineca untrennbar mit den Aufgaben verbunden seien, die Stazione Zoologica zu erfüllen habe, nämlich die freie wissenschaftliche Forschung. Es bestehe daher ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Diensten von Cineca und dem öffentlichen Ziel des Forschungswesens. Die Entscheidung von Stazione Zoologica, die Dienste von Cineca in Anspruch zu nehmen, sei darauf zurückzuführen, dass die Einrichtung dem Konsortium beigetreten sei, und nicht darauf, dass das MIUR oder das Konsortium Stazione Zoologica rechtlich oder anderweitig zur Inanspruchnahme dieser Dienste verpflichtet habe. (130) Stazione Zoologica führt an, dass es nicht möglich sei, auf dem Markt IT-Lösungen mit dem gleichen Integrationsgrad wie diejenigen von Cineca zu erhalten. Zwar gebe es natürlich auch noch andere Anbieter auf dem Markt, diese würden jedoch nur Teillösungen anbieten, die den funktionalen Anforderungen der Forschungseinrichtung nicht in vollem Umfang entsprächen. Aus Gründen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit sei Stazione Zoologica zu dem Schluss gekommen, dass Cineca mit der Erbringung der in Rede stehenden Dienste beauftragt werden sollte. Stazione Zoologica habe alle Vorteile der Produkte von Cineca ermittelt und festgestellt, dass diese ohne sehr hohe Übergangs- und Transaktionskosten nicht hätten erzielt werden können. 3.3.   Stellungnahme der italienischen Behörden 3.3.1.   Einführung 3.3.1.1.   Die Zuständigkeiten der italienischen Regierung im Bereich der Hochschulbildung (131) Die italienischen Behörden erläuterten die wesentlichen Aufgaben (öffentliche Aufgaben) des MIUR im Bereich der Hochschulbildung und die Art und Weise, in der die Dienstleistungen von Cineca untrennbar mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbunden sind. Sie verwiesen zunächst auf die Vorschrift, dass Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte einer Behörde sind und vom Staat ausgeübt werden, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen. (132) Die Übertragung staatlicher Befugnisse im Bildungsbereich beruht auf Artikel 33 der italienischen Verfassung, in dem es heißt: „Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre. Die Republik erlässt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen (...).“ Das Ministerium ist mit der Umsetzung dieser Verfassungsvorschrift und des entsprechenden Primärrechts betraut. (133) Sowohl das Ministerium als auch die Hochschulen haben öffentliche Aufgaben. Hochschulen sind Einrichtungen, die über ein eigenes satzungsmäßiges, regulatorisches, finanzielles, didaktisches, organisatorisches und disziplinarisches System verfügen (90) (siehe Artikel 6 des Gesetzes Nr. 168 vom 9. Mai 1989 (im Folgenden „Hochschulgesetz“)). Hochschulen sind „die wichtigsten Stätten der freien Forschung und freien Ausbildung innerhalb ihrer jeweiligen Systeme und Orte des Lernens und der kritischen Entwicklung von Wissen; sie tragen durch die organische Verbindung von Forschung und Lehre zum kulturellen, zivilen und wirtschaftlichen Fortschritt der Republik bei“ (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 240/2010). Die Hochschulen haben somit die wesentliche Aufgabe, Hochschulbildung bereitzustellen und die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Forschung sicherzustellen. (134) Aufgabe des Ministeriums ist es, die Ziele und strategischen Leitlinien für das Hochschulwesen (91) und seine Mitglieder festzulegen. Es ist zuständig für die Gründung von Hochschulen, die Überwachung und die Genehmigung ihrer Satzungen und der wichtigsten Vorschriften, die Genehmigung und Einrichtung von Studiengängen, die Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse der Hochschulen nach Kriterien der Qualität, Transparenz und Leistungsförderung, wobei es sicherstellt, dass die öffentlichen Mittel im Einklang mit den Zielen, Leitlinien und Tätigkeiten der einzelnen Hochschulen verteilt werden. (135) Es garantiert auch die tatsächliche Umsetzung des Rechts auf Studium und setzt damit die Bestimmungen von Artikel 34 der italienischen Verfassung (92) durch Maßnahmen zur Förderung des Rechts auf Studium in die Praxis um. Ohne die Leitung und Koordinierung durch das Ministerium wären die Hochschulen nicht in der Lage, Hochschulbildung anzubieten und universitäre Forschungstätigkeiten durchzuführen. (136) Daher stimmen die italienischen Behörden der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Rolle des Ministeriums darin bestehe, „Verwaltungs- und Managementdienstleistungen für italienische Hochschulen bereitzustellen“ (siehe Erwägungsgrund 49), nicht zu. (137) Der allgemeine Rahmen der staatlichen Zuständigkeiten im Bereich der Hochschulbildung ist (unter dem Gesichtspunkt des Leistungsspektrums) zwischen dem Ministerium und den Hochschulen aufgeteilt. In der folgenden Tabelle sind die Aufgaben des Ministeriums nach Makrokategorien dargestellt, wobei die entsprechenden Aufgaben auf Ebene der Hochschulen aufgeführt sind. MINISTERIUM FÜR HOCHSCHULEN UND FORSCHUNG — Überwachung der institutionellen Regelungen und Sicherstellung eines ausgeglichenen Haushalts — Steuerung und Planung der Systemziele — Öffentliche Finanzierung (z. B. Betrieb, Gehälter, Baumaßnahmen) — Akkreditierung von Standorten und Studiengängen — Planung der Zulassung von Studierenden zu Studiengängen mit begrenzter Teilnehmerzahl auf nationaler Ebene — Bewertung der Lehr- und Forschungsergebnisse — Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Studium — Nationale wissenschaftliche Qualifikation für die Rolle einer Hochschule HOCHSCHULEN — In ihrer Satzung, den Vorschriften und der Rechnungsführung festgelegte Aufgaben — Strategische Hochschulplanung unter Berücksichtigung der vom Ministerium festgelegten Ziele — Planung und Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, Planung und Ausführung öffentlicher Arbeiten, Einstellung von Personal — Lehrplan, Organisation und Durchführung von Studiengängen und Vergabe von Abschlüssen — Durchführung von Aufnahmeprüfungen für lokal entwickelte Studiengänge — Verwaltung der Studierendenlaufbahnen und Daten über die wissenschaftlichen Leistungen des Lehrpersonals — Verwaltung der Studierendenlaufbahnen und der Beiträge der Studierenden (Leistung und Einkommen) — Einstellungspolitik und Laufbahnen einzelner Lehrkräfte (138) Die dem Ministerium und den einzelnen Hochschulen übertragenen Vorrechte sind zwar voneinander getrennt, aber untrennbar miteinander verbunden und zielen darauf ab, eine wesentliche Aufgabe des Staates wahrzunehmen, nämlich die Bereitstellung von Hochschulbildung und die Entwicklung der Forschung für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. 3.3.1.2.   Cineca und sein öffentlicher Auftrag (139) Cineca wurde ursprünglich als Rechenzentrum zur Unterstützung des Hochschul- und Forschungswesens eingerichtet. In der Folge übernahm das Konsortium die Aufgabe, im Auftrag seiner Mitglieder und in deren Interesse hocheffiziente Dienstleistungen zur Ausübung der institutionellen Tätigkeiten seiner Mitglieder zu erbringen. Das Ministerium trat Cineca 2006 bei, war jedoch von Anfang an an der Einrichtung und Finanzierung seiner Tätigkeit beteiligt. Heute sind alle staatlichen Hochschulen Italiens Mitglieder von Cineca, das der Aufsicht des MIUR und der Prüfung durch den italienischen Rechnungshof unterliegt. (140) Das vorrangige Ziel von Cineca als Instrument für das Hochschulwesen (93) bestand stets darin, seinen Mitgliedern integrierte und effiziente Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste zur Verfügung zu stellen, damit das Hochschulwesen seine öffentliche Aufgabe wahrnehmen kann (siehe Artikel 3 der Satzung von Cineca (94)). Insbesondere hat Cineca die Aufgabe, hochwertige, innovative IT-Dienste zu entwickeln, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben seiner Mitglieder erforderlich sind. Diese Dienste wurden zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags geplant und ausgearbeitet, indem maßgeschneiderte Technologien entwickelt und im Laufe der Zeit entsprechend den spezifischen Anforderungen der Einrichtungen des Hochschulwesens integriert wurden. Auf dem Markt sind keine vergleichbaren Dienstleistungen mit denselben Betriebsbedingungen zu finden. (141) Die besondere Beziehung zwischen den Konsortiumsmitgliedern und Cineca war ausschlaggebend für die Leistungsfähigkeit der vom Konsortium vorgeschlagenen Lösungen und hat zu deren Verbesserung beigetragen. Die Aufsicht und die Leitungsfunktion, die die Konsortiumsmitglieder gegenüber Cineca ausüben und die auf der Möglichkeit beruhen, Richtlinien zu erlassen, die die Tätigkeiten auf bestimmte Ziele ausrichten, haben es der Einrichtung ermöglicht, ihre Tätigkeiten kontinuierlich an die Anforderungen der Konsortiumsmitglieder und damit des gesamten Hochschulwesens anzupassen. Diese Anforderungen ändern sich sowohl aufgrund von Rechtsvorschriften als auch aufgrund technischer und technologischer Innovationen ständig. Im Laufe der Zeit ist es Cineca gelungen, diese Leistungsfähigkeit zu festigen und gleichzeitig schnell auf neue Anforderungen zu reagieren. (142) Nach Angaben der italienischen Behörden seien die Tätigkeiten von Cineca so stark mit den Aufgaben des Ministeriums verflochten, dass Cineca praktisch wie eine Abteilung des Ministeriums tätig ist. Kein anderes Unternehmen wäre in der Lage, alle vom Ministerium benötigten Unterstützungsleistungen zu erbringen. (143) Die Dienstleistungen von Cineca seien somit zu einem Mittel geworden, mit dem das Ministerium und die Hochschulen ihren öffentlichen Auftrag erfüllen. Ihr Zweck stehe in funktionalem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Staates, die Hochschulbildung zu gewährleisten. 3.3.1.3.   Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Cineca und den Mitgliedern des Konsortiums (144) Artikel 1 der Satzung von Cineca verweist auf das konsolidierte Gesetz Nr. 1592/1933, das in den Artikeln 60 und 61 die Bildung von Konsortien vorsieht, deren Aufgabe es ist, Maßnahmen für das Funktionieren des Hochschulwesens zu koordinieren (95). (145) Das Ziel des Zusammenschlusses von CILEA und CASPUR zu Cineca gemäß Artikel 7 Absatz 42 bis des Gesetzes Nr. 95 vom 6. Juli 2012 war die Schaffung einer einzigen Einrichtung auf nationaler Ebene, deren Aufgabe es ist, angemessene Unterstützung in Bezug auf Innovation und Erbringung von Dienstleistung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.