Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Cineca und auf dem Markt leicht erhältlich seien (52). Sie könnten daher nicht als „wesentlich“ oder „unerlässlich“ angesehen werden. (72) Es gebe einen Markt für diese Dienste mit Wettbewerbern wie SAP und Oracle, Italian Teams Systems, Zucchetti und Maggioli, und dass ein Markt vorhanden sei, wurde auch durch Entscheidungen der italienischen Wettbewerbsbehörde bestätigt (53). (73) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Cineca auf dem Markt für IT-Produkte und -Dienste als Unternehmen und nicht als funktionelle Einheit tätig gewesen sei, die eng mit der Ausübung eines Auftrags von allgemeinem Interesse der Hochschulen verbunden gewesen sei. Dies zeige sich am deutlichsten im Zusammenhang mit den Hochschulen, wo die teilweise Untergliederung von Cineca für private Einrichtungen auf Gewinn und Expansion ausgerichtet gewesen sei. Diese Tätigkeiten stellten somit Tätigkeiten eines „Unternehmens“ dar und seien ein von den Behörden zu trennendes Mittel. (74) Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass Cineca rechtlich nicht verpflichtet sei, Hochschulen Software zur Verfügung zu stellen. Nur in der geänderten Satzung von Cineca aus dem Jahr 2017 werde auf „Informationsdienste“ Bezug genommen. Weder im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von Cineca mit zwei anderen Einrichtungen (siehe Erwägungsgrund 53) noch im „Salva-Cineca“-Gesetz werde auf irgendeine Art von Auftrag in Bezug auf IT-Dienste für Hochschulen in Verbindung mit Cineca hingewiesen. (75) Nach Ansicht des Beschwerdeführers belege auch Artikel 1 Absatz 512 des Gesetzes 208/2015, dass Cineca rechtlich nicht verpflichtet ist, IT-Dienste für Hochschulen zu erbringen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Ministerien und öffentliche Hochschulen zur Optimierung und Rationalisierung der Beschaffung von „IT-Gütern und -Diensten sowie Konnektivität“ ihren Bedarf ausschließlich über die Beschaffungs- und Verhandlungsinstrumente von Consip oder anderen Einrichtungen für Güter und Dienstleistungen decken, die von Consip oder diesen anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. 3.1.2.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (76) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Maßnahmen zugunsten der Hochschulen dem italienischen Staat zuzurechnen seien — unabhängig davon, ob sich aus dem „Salva-Cineca“-Gesetz eine rechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Cineca als IT-Dienstleister ergebe. (77) Darüber hinaus sei im Einleitungsbeschluss zu Unrecht auf die Vorschriften zur Zurechenbarkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Unternehmen verwiesen worden (siehe Erwägungsgründe 121 und 122 des Einleitungsbeschlusses). Anstelle der in diesen Erwägungsgründen festgelegten Kriterien (54) sei Nummer 39 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (55) maßgeblich. Dort heißt es: „Gewährt eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil, so ist diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen, selbst wenn die betreffende Behörde rechtliche Unabhängigkeit gegenüber anderen Behörden genießt“ (56). (78) Hochschulen sind keine öffentlichen Unternehmen, daher sei die Rechtsprechung in der Rechtssache Stardust Marine (57) nicht anwendbar. Im Urteil zu Stardust Marine wird wie folgt festgestellt: „Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln.“ Im Hinblick auf die Zurechenbarkeit muss daher geprüft werden, „ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren“ (58). Da eine Hochschule jedoch kein Unternehmen ist, müsse nicht geprüft werden, ob eine Behörde an der in Rede stehenden Entscheidung beteiligt war. (79) Im vorliegenden Fall können staatliche Hochschulen zwar nicht als Einrichtung (oder Stelle) des Zentralstaats angesehen werden, sie gehören jedoch ebenso wie autonome Einheiten, beispielsweise lokale Gebietskörperschaften und Regionen, zum Staatsapparat im weitesten Sinne, da sie alle eine verfassungsmäßige Autonomie besitzen. Bei den Hochschulen handelt es sich um eine „funktionale“ und bei den lokalen Gebietskörperschaften und Regionen um eine „politische“ Autonomie. (80) Insbesondere Hochschulen sind nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen, die dem vom italienischen Gesetzgeber verwendeten Begriff der „öffentlichen Verwaltung“ (59) in vollem Umfang entsprechen. Nach Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Verwaltungen alle staatlichen Verwaltungen, einschließlich der Einrichtungen und Schulen aller Stufen und Zweige und der Bildungseinrichtungen, der staatlichen Unternehmen und Verwaltungen mit eigenem unabhängigem Regelungsrahmen, der Regionen, Provinzen, Gemeinden, Berggemeinschaften und ihrer Konsortien und Verbände, der Hochschuleinrichtungen (...)“. (81) Darüber hinaus gelten für staatliche Hochschulen die europäischen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Durch eine ausdrückliche Bestimmung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden „Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe“) (60) fallen staatliche Hochschulen in die Kategorie „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“, die gegründet wurden, „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen“, Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Tätigkeiten „überwiegend vom Staat finanziert“ werden; sie unterliegen auch der staatlichen „Aufsicht“. (82) Darüber hinaus werden öffentliche Hochschulen durch Gesetz gegründet, sie sind mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und unterliegen der Aufsicht des MIUR sowie in finanziellen Angelegenheiten dem Finanzministerium (61). Die wichtigste Finanzierungsquelle stellen staatliche Zuwendungen dar, wobei die Hochschulen ihre Einnahmen selbst regeln können. Sie sind in der Liste der öffentlichen Verwaltungen in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 196/2009 vom ISTAT nach den von Eurostat vorgegebenen Kriterien erstellt wird. 3.1.2.3.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (83) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ähnlich wie bei den Dienstleistungen für das MIUR seitens der Hochschulen kein wettbewerbliches Auswahlverfahren für die Erbringung von IT-Dienstleistungen für Hochschulen gegeben habe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Cineca keine Inhouse-Einrichtung der dem Konsortium angehörenden Hochschulen ist. Daher hätten die Hochschulen Verträge mit Cineca nur auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens abschließen können und dürfen. Die Feststellung der italienischen Wettbewerbsbehörde, dass die direkte Vergabe von Aufträgen für IT-Dienste für Hochschulen an Cineca gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge verstößt, seien durch Urteile regionaler Verwaltungsgerichte bestätigt worden (siehe Urteil Nr. 1521/2017 des Regionalen Verwaltungsgerichts der Toskana, Florenz, aber auch das Urteil Nr. 2383/2018 des Staatsrats). (84) Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass Cineca IT-Dienste für Hochschulen über dem Marktpreis anbiete. Die Hochschulen würden die Angebote von Cineca vorab auch nicht prüfen. In den wenigen Fällen, in denen andere Anbieter Angebote unterbreiten konnten, sei das Angebot von Cineca stets höher gewesen als das der anderen Anbieter. (85) Als Beispiel für die überhöhten Preise von Cineca führt der Beschwerdeführer den Fall eines Kaufs durch die Universität Kalabrien an, bei dem die Preise über dem Marktniveau gelegen hätten, später jedoch gesenkt worden seien (62). (86) Im Hinblick auf eine von Italien vorgelegte Marktstudie (63) von Professor Corso (im Folgenden „Sachverständigengutachten zu Dienstleistungen für Hochschulen“ oder „Corso-Studie zu Dienstleistungen für Hochschulen“), aus der angeblich hervorgeht, dass die von den Hochschulen gezahlten Preise nicht über den Marktpreisen lagen, bringt der Beschwerdeführer eine Reihe von Kritikpunkten vor. So hält er beispielsweise den in dem Sachverständigengutachten zu Dienstleistungen für Hochschulen verwendeten Referenzwert für unrealistisch, da — ähnlich wie beim Referenzwert für die Preise der Dienstleistungen für das MIUR — auch hier die Preise von Assinter als Referenzwert für die Preise der Dienstleistungen für Hochschulen herangezogen worden seien. Darüber hinaus sei in dem Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden, dass es Dienstleistungen des Beschwerdeführers gibt, die eine echte Alternative darstellten. Diese Dienstleistungen wären für 250 EUR + MwSt. pro „Personentag“ für dieselben Dienstleistungen im Bereich des Anwendungsmanagements, auf die sich die vorgelegte Studie bezieht, verfügbar gewesen. Schließlich beruhe die Bewertung der Dienstleistungen für Hochschulen auf der falschen Annahme, dass sich die Preise eines Wettbewerbers auf die Durchführung von korrektiven und evolutionären Wartungsmaßnahmen sowie den Benutzersupport beschränken würden und die Kosten für die Entwicklung und Bereitstellung alternativer und gleichwertiger Dienstleistungen darin nicht enthalten wären. Somit hätte der hypothetische Wettbewerber die gleichen Kosten wie Cineca (64). (87) Das Argument, dass die Preise von Cineca die Entwicklungskosten und die zusätzlichen Kosten für die Zuschneidung des Produkts/der Dienstleistung auf die Hochschulen enthielten, sei nicht stichhaltig, da diese Produkte und Dienstleistungen genau mit den von BeSmart zu niedrigeren Preisen angebotenen Produkten und Dienstleistungen identisch seien. (88) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Hochschulen zusätzliche Anreize hätten, die Dienste von Cineca in Anspruch zu nehmen. Die hohe Interoperabilität zwischen dem Informationssystem des MIUR und den Informationssystemen der Hochschulen erleichterte Cineca die Erbringung von IT-Dienstleistungen für die Hochschulen (65). Außerdem sei Cineca als Dienstleister des MIUR bei Änderungen der MIUR-Software als erstes in der Lage, diese Änderungen in der Software der Hochschulen umzusetzen. Somit sei Cineca ein privilegierter Dienstleister, weil er einen technischen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern habe. (89) Auf der Grundlage dieser Erwägungen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass Cineca im Zusammenhang mit dem Verkauf von IT-Diensten an die italienischen Hochschulen einen Vorteil erhält. 3.1.3.   Quersubventionierung/Überkompensation (90) Nach Angaben des Beschwerdeführers bestehen die Mittel von Cineca aus jährlich vom MIUR für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR überwiesenen Mitteln, Einnahmen aus IT-Diensten für die Hochschulen, vom MIUR für die Erbringung von HPC-Diensten bereitgestellten Mitteln und sonstigen Zahlungen anderer öffentlicher Verwaltungen an das Konsortium (66). Diese „Mittel“ würden zur Deckung der Ausgaben verwendet, die dem Konsortium im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten für die Mitglieder des Konsortiums und andere öffentliche und private Einrichtungen entstehen. Daher seien dem Beschwerdeführer zufolge öffentliche Mittel zur Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet worden, bei denen Cineca mit dem Beschwerdeführer im Wettbewerb steht. (91) Der Beschwerdeführer führt an, dass Cineca für HPC-Tätigkeiten im Zeitraum von 2015 bis 2018 jährlich die folgenden Beträge erhalten habe: 11 Mio. EUR vom MIUR für die nichtkommerzielle/institutionelle (67) HPC-Tätigkeit, 6 Mio. EUR vom Unternehmen ENI und 10 Mio. EUR von der EU für EU-Projekte, darunter aus dem Programm „Horizont 2020“ (68). (92) Der Beschwerdeführer legte kurz vor Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zwei Untersuchungsberichte aus dem Jahr 2020 vor, die seiner Meinung nach seine Argumente hinsichtlich der Quersubventionierung untermauern. Ein Untersuchungsbericht enthält eine erste Tatsachenfeststellung der Staatsanwaltschaft von Latium, die am 24. Juli 2020 veröffentlicht wurde (69). Der zweite Bericht wurde am 15. Juni 2020 von der Finanzpolizei Bologna herausgegeben (70). (93) Die Behauptungen und Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich in drei große Kategorien unterteilen: a) das allgemeine Fehlen einer Methode zur vorherigen Festlegung der Kostenzuordnung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten von Cineca, b) Beispiele für die nachträgliche Neufassung der Kostenberichte, die Cineca dem MIUR zur Erstattung im Zusammenhang mit nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten vorgelegt hat, und c) Beispiele für eine Überkompensation aufgrund 1) der Beantragung von Erstattungen von Kosten für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten und künstlich überhöhter Kostenposten beim MIUR, der EU sowie bei privaten Kunden und 2) Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in der Rechnungsführung. 3.1.3.1.   Allgemeines Fehlen einer Methode zur vorherigen Festlegung der Kostenzuordnung und andere methodische Mängel (94) Nach Ansicht des Beschwerdeführers verfügte Cineca nicht über ein im Voraus festgelegtes Verfahren für die Zuordnung der Kosten (d. h. zur Vermeidung der Quersubventionierung von Geschäftstätigkeiten), wie es in Artikel 4 der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (71) (im Folgenden „Transparenzrichtlinie“) vorgesehen ist, wonach vom Staat finanzierte öffentliche Unternehmen getrennte und zuverlässige Bücher über die verschiedenen von ein und demselben Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten führen müssen. Mit anderen Worten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kostenzuordnungsmethode nicht auf im Voraus festgelegten Zuordnungsfaktoren beruhte (72). Insbesondere verfügte Cineca nicht über eindeutig bestimmte, einheitliche, objektiv gerechtfertigte und klar definierte Kostenrechnungsgrundsätze, wie in Artikel 4 Buchstaben b und c der Richtlinie vorgeschrieben. (95) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Cineca für die dem MIUR erbrachten IT-Dienste nur den Betrag erhalten sollte, der den tatsächlich für das MIUR erbrachten Leistungen entspricht. Der tatsächlich gezahlte Betrag sollte auf einem Bericht über die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten beruhen. Dem Beschwerdeführer zufolge habe Cineca jedoch bis 2015 (73) noch nicht einmal einen Bericht (74) über die Kosten der für das MIUR ausgeübten Tätigkeiten vorgelegt, um den entsprechenden gezahlten Betrag zu erhalten. Tatsächlich habe Cineca erst ab 2015 damit begonnen, dem MIUR Rechnungsführungsberichte (über die Kosten der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit und die IT-Dienste für das MIUR) zu übermitteln, was an sich schon einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Transparenzrichtlinie darstelle. (96) Nach Angaben des Beschwerdeführers verfügte Cineca bis 2015 weder über ein System zur getrennten Rechnungsführung noch über ein analytisches Rechnungsführungssystem zur Trennung der Auftragskosten (75). Cineca habe lediglich nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten, ohne Angabe von Kosten oder Zuordnungsfaktoren. Die zu meldenden und den einzelnen Geschäftsbereichen zuzuordnenden Kosten seien auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres, d. h. nachträglich, ermittelt worden. (97) In jedem Fall räume Cineca, so der Beschwerdeführer, in der dem MIUR übermittelten Jahresabschlüssen selbst ein, dass es zwischen 2015 und 2018 über ein einziges internes Kontenverzeichnis verfügt habe. Gleichzeitig behaupte Cineca, so der Beschwerdeführer weiter, dass trotzdem eine echte getrennte Rechnungsführung für unterschiedliche Tätigkeiten gewährleistet gewesen sei, obwohl dies nicht der Fall sein könne. (98) Der Beschwerdeführer verweist zur Untermauerung seiner Behauptungen auf bestimmte Formulierungen in einigen Kostenberichten von Cineca, die sich auf die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit beziehen. So stehe beispielsweise in der Beschreibung der Methode zur Berechnung dieser Kosten (für 2015 und 2016), dass „die von der Konsortiumsversammlung genehmigten Kosten der Gewinn- und Verlustrechnung die Ausgangsdaten darstellen“. Dies bedeutet laut Beschwerdeführer auch, dass das analytische Rechnungsführungsverfahren nachträglich durchgeführt wird. (99) Bis 2014 erfolgte der Beitrag des MIUR (für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit) in Form von Kapitalbeiträgen und Zuschüssen für Ausrüstung, und erst seit 2015 erfolgte die Finanzierung auf der Grundlage des laufenden Betriebs und der Kosten von Cineca. Im Bericht der Finanzpolizei von Bologna von 2020 wird festgestellt, dass der Unterschied zwischen den beiden Systemen erheblich war und es Cineca ermöglichte, die entstandenen Kosten nicht zu begründen. Dadurch habe Cineca einen großen Ermessensspielraum bei der Verwendung der öffentlichen Mittel erhalten, und dies ermöglichte die Quersubventionierung anderer Tätigkeiten wie die Dienstleistungen für das MIUR oder andere Tätigkeiten. 3.1.3.2.   Beispiele für die nachträgliche Neufassung der dem MIUR vorgelegten Kostenberichte (100) Der Beschwerdeführer legt dar, dass die dem MIUR gemeldeten Kosten für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit (nachträglich) um die Kosten gekürzt worden seien, die der EU im Zusammenhang mit von der EU kofinanzierten HPC-Tätigkeiten gemeldet wurden. Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer an, dass es bei Cineca kein System gegeben habe, mit dem an sich sowohl die direkten als auch die indirekten Kosten im Voraus korrekt ermittelt und quantifiziert werden konnten. (101) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seit 2018 im Kostenbericht kein Hinweis mehr darauf enthalten sei, dass die von der EU kofinanzierten Kosten nachträglich von den Kosten für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit abgezogen werden müssen (76). (102) Der Beschwerdeführer macht auf eine Reihe von Problemen im Kostenbericht 2015 selbst und in dessen Neufassung aufmerksam. Er verweist auf drei Kostenberichte über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit im Jahr 2015. Der erste Bericht bezieht sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2015. Der zweite umfasst das gesamte Jahr 2015, und der dritte bezieht sich auf das gesamte Jahr 2015 und ist eine Neufassung des ursprünglichen Gesamtjahresberichts (im Folgenden „die Neufassung von 2019“) für das Jahr 2015, der 2019 erstellt wurde (77). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gesamtjahresbericht (d. h. der zweite Bericht) einen Betrag von indirekten Kosten enthalte, der seit dem ersten Bericht (d. h. seit dem Bericht über die ersten sechs Monate des Jahres 2015) um 2,8 Mio. EUR angestiegen sei, wobei der Kostenposten auf das gesamte Jahr hochgerechnet worden sei. (103) Der Beschwerdeführer führt an, dass die indirekten Kosten im neu gefassten Bericht zwar gestiegen seien (siehe Erwägungsgrund 102), die direkten Personalkosten jedoch im Vergleich zwischen dem ursprünglichen Bericht und dem neu gefassten Bericht um fast ein Drittel zurückgegangen seien (78). (104) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der erste und der zweite Kostenbericht für 2015 über die nichtkommerzielle HPC-Tätigkeit belegten, dass alle 82 Personen als Vollzeitbeschäftigte für die nichtkommerzielle HPC-Tätigkeit ausgewiesen wurden, wie aus der Aufstellung der Kostenposten hervorgehe (79). Da ein Teil der Arbeit für Projekte durchgeführt worden sein müsse, die nicht mit der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit in Zusammenhang standen, sei ein Teil dieser Arbeitskosten mehr als einem Kunden gemeldet worden, was zu einer doppelten Verbuchung dieser Kosten geführt habe. (105) Der Beschwerdeführer führt weitere wesentliche Änderungen zwischen dem ursprünglichen Bericht (d. h. dem zweiten Bericht, der sich auf das erste volle Jahr bezog) über die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit im Jahr 2015 und dessen Neufassung von 2019 an. In der Neufassung von 2019 war ein neuer Posten in Höhe von 6 343 000 EUR für Mehrwertsteuerzahlungen enthalten, die gemäß einer Entscheidung der italienischen Steuerbehörde auf der Grundlage des Verkaufs der Dienste in dem dreijährigen Zeitraum bis 2015 fällig waren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht richtig gewesen, den gesamten Betrag für das Jahr 2015 in Rechnung zu stellen, da dieser Betrag den kumulierten Betrag darstellt, der dem Finanzamt zum Ende des Jahres 2015 geschuldet wurde. Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, dass Cineca dieser Betrag zweimal wie folgt erstattet worden sei: Erstens sei er erstattet worden, als Cineca die Ausgabe im ursprünglichen Bericht geltend gemacht hat. Gleichzeitig habe Cineca den Betrag vom italienischen Finanzamt zurückerhalten. Obwohl die Steuerbehörde Cineca zur Rückzahlung an das Finanzamt verpflichtet hatte, machte Cineca diese Kosten auch im neu gefassten (2019) Kostenbericht für 2015 geltend. (106) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Kostenbericht über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit für 2016 im Jahr 2018 neu gefasst worden sei, indem bereits zuvor verbuchte Kosten in Höhe von 1 135 747 EUR abgezogen wurden. Cineca begründete diese Anpassung mit einer „Steuertransaktion“ und der „Anerkennung von Kosten durch EUROfusion im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 2016“ (80). Der Abzug von Kosten aus der dem MIUR vorgelegten Rechnungsführung aufgrund der Anerkennung der Kosten durch die EU lasse eindeutig darauf schließen, dass Cineca diese Kosten im Vorjahr sowohl gegenüber dem MIUR als auch gegenüber der Europäischen Kommission geltend gemacht habe. Der Kostenbericht über die nichtkommerzielle HPC-Tätigkeit für das Jahr 2017 enthalte auch einen Hinweis darauf, dass ein Kostenposten in Höhe von 14 192 838 EUR nach der teilweisen Anerkennung der Kosten durch die EU möglicherweise aktualisiert werden muss. Ohne diese Aktualisierungen, so der Beschwerdeführer, wären Cineca dieselben Kosten zweimal erstattet worden. (107) Dem Beschwerdeführer zufolge sieht das analytische Rechnungsführungsverfahren (seit 2016) lediglich die Möglichkeit vor, dass die direkten und indirekten Kosten der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Projekte nachträglich um die Kosten von Projekten angepasst (reduziert) werden, die von der EU erstattet werden (für von der EU finanzierte Projekte). Demnach erfolge keine Trennung der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Finanzierung von EU-finanzierten HPC-Projekten, und Kostenfaktoren würden nicht vorab zugewiesen. Dies bedeute auch, dass die endgültige Kostenrechnung von der Höhe der von der EU erhaltenen Finanzmittel abhänge. 3.1.3.3.   Beispiele für eine Überkompensation aufgrund der Beantragung einer Erstattung derselben Kosten sowie für Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten (81) (108) Als Beispiel verweist der Beschwerdeführer auf die Praxis/Regelung, wonach die EU 75 % der Personalkosten im Zusammenhang mit einem geförderten Projekt erstattet, Cineca jedoch 100 % der Personalkosten der EU melde. Cineca melde die restlichen 25 % der Personalkosten des EU-Projekts dem MIUR, obwohl dieselben 25 % der Arbeitszeit des Personals bereits im Zusammenhang mit dem von der EU finanzierten Projekt berücksichtigt (d. h. der EU gemeldet) worden seien. Dies stelle eine doppelte Meldung von Kosten dar. (109) Im Rechnungsführungsbericht 2015 werde ein völlig unzutreffender Algorithmus für die Zuordnung der indirekten Kosten für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Projekte verwendet. Dies liege daran, dass bei der Berechnung der Kosten eines bestimmten HPC-Projekts nur die direkten Kosten dieses bestimmten Projekts von den indirekten Kosten dieses bestimmten Projekts abgezogen werden durften. Bei der korrekten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.