Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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anzani in Rom und ein arbeitsmarktbezogener IT-Dienst für die Region Latium. Der Beschwerdeführer verweist auf Urteile von Regionalgerichten und ein Urteil des Staatsrats (30), in denen seine Klagebefugnis zur Anfechtung der Unterstützung, die Cineca für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR erhalten hat, anerkannt worden sei. 3.1.1.1.   Wirtschaftstätigkeit (45) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, worauf in einem Urteil des italienischen Staatsrats (31) hingewiesen worden sei, in dem es heißt, dass „die IT-Unterstützungsleistungen für das MIUR (...) auf dem Markt für IKT-Dienstleistungen und -Produkte im Rahmen allgemeiner öffentlicher Ausschreibungen erhältlich sind und nicht zu den Vorrechten einer Behörde gehören”. Entscheidungen der EU zu Unternehmenszusammenschlüssen liege zudem die Auffassung zugrunde, dass IT-Dienste in verschiedenen Segmenten des IT-Dienstleistungssektors angeboten würden, wodurch deutlich werde, dass die meisten Anbieter in einer Vielzahl von Kundenbereichen tätig seien. (46) Darüber hinaus stellte die italienische Wettbewerbsbehörde im Verfahren A490 — Telematik im Zivilprozess fest, dass sich das Verhalten von „Net Service“, einem marktbeherrschenden Unternehmen im Bereich der Entwicklung und des Betriebs von Online-Telematikverfahren in Zivilprozessen (PCT), negativ auf den nachgelagerten Markt für Anwendungssoftware für Angehörige der Rechtsberufe auswirkte, die im Bereich PCT tätig sind. Net Service verschaffte sich durch seine privilegierte Beziehung zu einem Ministerium einen ungerechtfertigten Vorteil auf dem Markt. In einem weiteren Fall, dem Verfahren 1778 — Elektronisches Schulregister, wurde festgestellt, dass zwei Unternehmen mit einem gemeinsamen Marktanteil von mehr als 50 % auf dem Markt für innovative IT-Anwendungen für Schulen gegen Artikel 102 AEUV verstoßen haben, indem sie die Kompatibilität ihrer Software mit den Registern der Wettbewerber einschränkten. Diese Entscheidungen würden laut Beschwerdeführer den wirtschaftlichen Charakter der in Rede stehenden Tätigkeiten bestätigen, wobei gleichzeitig festgestellt worden sei, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Mittel handelt, die von der Ausübung staatlicher Befugnisse getrennt und unabhängig sind. (47) Diese Beispiele sollen belegen, dass Cineca nur IT-Dienste für das MIUR und die Hochschulen erbringt und somit ein Unternehmen ist. Dieses Unternehmen habe eine beherrschende Stellung auf dem Markt erlangt, indem es entgegen den europäischen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge Direktvergaben erhalten habe, was auch gegen die kombinierten Bestimmungen der Artikel 102, 106, 28, 49 und 56 AEUV verstoße. 3.1.1.1.1.   Analyse der anwendbaren Rechtsprechung (32) (48) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Auslegung des Begriffs „untrennbarer Zusammenhang“ im Beschluss der Kommission, die sich auf die Rechtssachen TenderNed, ZVG-Portal und Compass-Datenbank (unter Berücksichtigung der Rechtssache Scattolon) stützt, nicht zutreffend. Danach ist eine Tätigkeit nicht wirtschaftlich, wenn sie aufgrund ihrer Art, ihrem Zweck und der für sie geltenden Vorschriften mit einer wesentlichen Aufgabe des Staates verbunden ist. Der Beschwerdeführer erläutert im Einzelnen seine Auffassung zu den folgenden Aspekten dieser Fälle und deren Relevanz für den vorliegenden Fall: (1) Gesetzliche Verpflichtung: In den oben genannten Rechtssachen waren die staatlichen Stellen gesetzlich verpflichtet, nicht nur eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, sondern diese auch durch bestimmte Mittel zu erbringen: in der Rechtssache TenderNed die Einführung von Verfahren zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge, in der Rechtssache ZVG-Portal die Veröffentlichung von Informationen über Zwangsversteigerungen im Internet und in der Rechtssache Compass-Datenbank Daten über Unternehmen gemäß einer EU-Richtlinie in einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen. Nach dieser Rechtsprechung müssen die betreffenden Mittel untrennbar mit der öffentlichen Aufgabe verbunden sein. Im Gegensatz dazu reicht eine allgemeine Verpflichtung wie im Fall Cineca nicht aus, damit eine Tätigkeit nicht mehr als unternehmerische Tätigkeit gilt. (2) Internalisierung: Die öffentlichen Stellen müssen die Dienstleistung selbst erbringen (internalisieren), ohne auf Dritte zurückgreifen zu müssen. Die Stellen, die die Dienstleistung entwickelt/erbracht haben, müssen Teil des Staates sein (TenderNed und ZVG-Portal) (33). (3) Kein Beschluss zur Einführung eines Marktmechanismus: Der Mitgliedstaat darf nicht beschlossen haben, Marktmechanismen einzuführen, siehe ZVG-Portal und Absatz 16 der DAWI-Mitteilung (34). Die italienischen Behörden haben nicht beschlossen, die betreffende Dienstleistung zu internalisieren, sondern sie an einen Dritten auszulagern. (4) Besonders intensiver Zusammenhang: Der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der öffentlichen Aufgabe des Staates muss besonders eng/intensiv sein. Die Dienstleistung muss tatsächlich untrennbar damit verbunden sein. Im Urteil in der Rechtssache EasyPay (35) wurde festgestellt, dass die von der bulgarischen Post ausgeübte Tätigkeit der Postüberweisung, mit der die Auszahlung der Rente ermöglicht wird, von den Altersleistungen trennbar ist und nicht das einzige Mittel zur Auszahlung darstellt. (5) Fehlende Gegenleistung: In den Rechtssachen TenderNed und ZVG-Portal wurde die Dienstleistung kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr erbracht. In der Rechtssache TenderNed hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Charakter einer Einrichtung von Bedeutung ist, aber für sich genommen nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist oder nicht. Im Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank wurde die Tätigkeit als nichtwirtschaftlich eingestuft, weil das Entgelt gesetzlich festgelegt war und nicht vom Dienstleistungserbringer bestimmt wurde. Dass eine Tätigkeit für eine Gegenleistung erbracht wird, scheint ein objektiver Nachweis dafür zu sein, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, d. h. dass der Staat beschlossen hat, Marktmechanismen einzuführen. (6) Schließlich wurde im Urteil in der Rechtssache Scattolon (36) anerkannt, dass die Erbringung von Diensten durch Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal in Schulen, deren Betrieb eine staatliche Verpflichtung ist, eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist und nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist. Die Vermietung von Immobilien oder die Bereitstellung von technischem oder Verwaltungspersonal unterscheidet sich nicht von der Bereitstellung von Software. Sie stellen ein Mittel dar, das es den Behörden ermöglicht, einen allgemeinen Bildungsauftrag zu erfüllen, dem die zuständigen Behörden nachkommen müssen, um das reibungslose Funktionieren des öffentlichen Bildungswesens zu gewährleisten. Diese Mittel verlieren ihren wirtschaftlichen Charakter nicht allein dadurch, dass sie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag eingesetzt werden. (49) Nach Ansicht des Beschwerdeführers — und wie im Einleitungsbeschluss dargelegt — lässt sich zusammenfassend sagen, dass das MIUR keine Bildung an sich bereitstellt, sondern Verwaltungs- und Managementdienstleistungen. Die von Cineca angebotenen IT-Dienste erforderten keine Personalisierung. Sie seien auf dem Markt leicht verfügbar und könnten daher nicht als „wesentlich“ oder „unerlässlich“ angesehen werden. Bei den Dienstleistungen für das MIUR handele es sich insbesondere allein um die Erbringung klassischer Managementdienstleistungen für den Betrieb komplexer Computersysteme für eine öffentliche Verwaltungsstelle, ohne besonders komplexe technische Lösungen wie die Aktualisierung und Neugestaltung von Webportalen, Beratung, die Analyse rechtlicher Fragen, die Ausarbeitung eines Signaturrahmens, die Wartung von Servern, Software, ISDN-Leitungen, Workstations, Chipkarten (37). Die Dienstleistung von Cineca bestehe lediglich in der Bereitstellung von qualifiziertem Personal, d. h. von Projektleitern, Funktionsanalysten, Systemarchitekten, Systemingenieuren, Programmieranalysten sowie Beratern. Jeder Anbieter könnte solche Dienstleistungen mit einer Übergangszeit von drei bis vier Monaten erbringen. (50) Auf dieser Grundlage kommt der Beschwerdeführer zu dem Schluss, dass die dem MIUR erbrachten Dienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellten. Das MIUR selbst biete keine Bildung an sich an, und die IT-Produkte und -Dienste von Cineca ermöglichten es dem MIUR lediglich, seine ministeriellen Aufgaben wahrzunehmen. Das MIUR sei rechtlich nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, IT-Dienste bereitzustellen. Die Nutzung von IT-Software und -Produkten durch das MIUR und die Hochschulen sei Teil eines umfassenderen Ziels der Computerisierung der italienischen öffentlichen Verwaltung. Die Nutzung von IT-Software und -Produkten durch das MIUR und die Hochschulen gehöre zum allgemeinen Ziel der Computerisierung der gesamten italienischen öffentlichen Verwaltung (E-Government-Plan 2012). (51) Die Erbringung der IT-Dienste durch Cineca unterscheide das MIUR von anderen Ministerien, z. B. dem Justizministerium. Das Justizministerium sei gesetzlich verpflichtet, Justizdienstleistungen zu erbringen und zu diesem Zweck die erforderlichen IT-Tools bereitzustellen (siehe Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 300/1999), und es habe weiterhin Consip für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen in Anspruch genommen. (52) Im Gegensatz zur HIS GmbH im Fall HIS sei Cineca nicht mit dem ausdrücklichen Ziel gegründet worden, die von ihm ausgeführten Aufgaben zu erfüllen. Bei der Gründung sollte Cineca als Rechenzentrum für die automatische Datenverarbeitung dienen. (Siehe Satzung von 1969: „Bereitstellung der modernsten Mittel zur Datenverarbeitung“.) In den Satzungen von 1998 und 2005 werde das Ziel der Erbringung von IT-Diensten nicht erwähnt. Nur in der Satzung von 2006 werde die Aufgabe der „Bereitstellung geeigneter Informationssysteme“ erwähnt. Erst nach der Änderung der Satzung von Cineca im Jahr 2017 werde auf „IT-Dienste“ Bezug genommen. (53) Auch in den Rechtsvorschriften über den Zusammenschluss von Cineca, CILEA und CASPUR (38) werde kein Auftrag für die Erbringung von IT-Diensten erwähnt. Die einschlägige Verordnung sehe lediglich die Möglichkeit vor, dass das MIUR und die Hochschulen IT-Dienste von Cineca anfordern könnten. (54) Außerdem würde der untrennbare Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten von Cineca und einer öffentlichen Aufgabe durch die unternehmerische Ausrichtung von Cineca unterbrochen. Die Tätigkeit, die nicht untrennbar mit einer öffentlichen Aufgabe verbunden sei, werde an einen Dritten ausgelagert, der eine unternehmerische Tätigkeit ausübe. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus der Rechtssache ZVG-Portal, wonach der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit in dem Kontext zu beurteilen ist, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. (55) In der Satzung von Cineca stehe auch, dass Cineca Dienstleistungen für Privatunternehmen erbringen kann (39). Der Tätigkeitsbereich und der Kundenstamm von Cineca hätten sich seit der Gründung des Konsortiums, das ursprünglich nur als Hochleistungsrechenzentrum diente, erheblich erweitert. Der Tätigkeitsbereich umfasse nun den IT-Sektor im Hochschulbereich, auch im Ausland, und verschiedene Branchen wie das Gesundheitswesen und die biomedizinische Industrie, die Pharmaindustrie sowie verschiedene andere Branchen, in denen italienische und internationale Unternehmen wie ENI tätig sind. Cineca sei auch an anderen Unternehmen beteiligt gewesen, z. B. an KION (im Hinblick auf das IT-Geschäft im Hochschulbereich) und SCS Srl (im Zusammenhang mit der HPC-Tätigkeit). Cineca vergebe Lizenzen für Software und halte wirtschaftliche Nutzungsrechte sowohl im Zusammenhang mit Software für die öffentliche Verwaltung (40) als auch mit IT-Software für Hochschulen. (56) Die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf den wirtschaftlichen Charakter der Erbringung von IT-Diensten für das MIUR werden sowohl durch Urteile auf EU-Ebene als auch durch italienische Urteile gestützt. Im Urteil in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien, stellte der EuGH wie folgt fest, „Planung, Software und Verwaltung von Datenverarbeitungssystemen — sind vielmehr technischer Natur und gehören deshalb nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt“ (41). (57) Das Regionale Verwaltungsgericht von Latium stellte in seinem Urteil Nr. 2922/2017 fest, dass „die von einem Dritten (in diesem Fall Cineca) geforderte Tätigkeit zur Erfüllung dieser spezifischen institutionellen Anforderungen wie die Erstellung einer Website, einer Datenbank oder einer Computeranwendung besteht. Letzteres ist eine wirtschaftliche Tätigkeit und bleibt eine solche, da sie die Erbringung von Dienstleistungen oder die Herstellung von Gütern betrifft, die theoretisch von der betreffenden Einrichtung auf dem Markt für IKT-Produkte und -Dienstleistungen erworben werden können“. (58) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschwerdeführer die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR als eine wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet. 3.1.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (59) Der Beschwerdeführer widerspricht dem Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zur Feststellung eines selektiven Vorteils. Nach Ansicht des Beschwerdeführers können die nicht rückzahlbaren (42) Zuschüsse nicht als Gegenleistung für den Erwerb von IT-Diensten angesehen werden, da der Betrag dafür einem anderen Bereich der jährlichen Kostenschätzung des MIUR zugerechnet werden müsste (43). Zudem hätte es einen Vertrag oder ein anderes Dokument geben müssen, um die Transaktion im Vorfeld zu regeln. Darüber hinaus wurde auf diese Zahlungen keine Mehrwertsteuer erhoben, die erforderlich gewesen wäre, wenn es sich um eine Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen gehandelt hätte. Schließlich habe es keine Berichtspflicht in Bezug auf diese Zahlungen gegeben, und es läge kein Nachweis für das Vorliegen solcher Berichte für die Jahre 2004 bis 2016 vor. (60) Laut dem Beschwerdeführer gehe aus dem Einleitungsbeschluss hervor, dass Cineca nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Ausschreibung ausgewählt worden sei. Dem Beschwerdeführer zufolge habe das MIUR somit gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge verstoßen, da Cineca keine Inhouse-Einrichtung des MIUR sei. Die Beschaffung von IT-Produkten und -Diensten im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge sei eine weit verbreitete Praxis in italienischen öffentlichen Verwaltungen (44). Tatsächlich schreibt Artikel 1 Absatz 512 des Gesetzes 208/2015 vor, dass „Ministerien und öffentliche Hochschulen (…)“ zur Optimierung und Rationalisierung der Beschaffung von „IT-Gütern und -Diensten sowie Konnektivität ihren Bedarf ausschließlich durch Beschaffungs- und Verhandlungsinstrumente von Consip oder [anderen Einrichtungen] für Güter und Dienstleistungen decken, [die von] Consip oder diesen anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.“ (61) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Consip häufig für die Beschaffung vergleichbarer spezialisierter Produkte und Dienstleistungen wie beispielsweise Polizeifahrzeuge eingesetzt werde. Beispiele hierfür seien die Vergabe eines Auftrags durch das Justizministerium an das Unternehmen „Net Service“ im Anschluss an eine Ausschreibung für die Entwicklung einer technologischen Plattform für das Ministerium zur Einführung des „elektronischen Zivilverfahrens“ im gesamten italienischen Staatsgebiet, welches Teil der wesentlichen Aufgaben des Ministeriums sei. Das MIUR selbst habe auch eine beschränkte Ausschreibung für die Entwicklung und Verwaltung eines Bildungsinformationssystems durchgeführt, welches Teil der wesentlichen Aufgaben des Ministeriums sei. (62) Im Hinblick auf den Vorteil bringt der Beschwerdeführer vor, dass Cineca durch die Tatsache, dass die Dienstleistungen nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge vergeben wurden, in der Lage gewesen sei, dem MIUR Dienstleistungen zu erbringen, die es andernfalls nicht hätte erbringen können. (63) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die von Cineca in Rechnung gestellten Preise über dem Marktniveau lägen. Im Urteil Nr. 10528/2019 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium (45), das sich auf die Vergabe der IT-Dienste für das MIUR im Jahr 2018 bezieht, sei zwar ausgeschlossen worden, dass die Höhe der Vergütung über den Marktpreisen liegt, doch diese Feststellung sei unzureichend, da in dem Bericht der falsche Referenzwert für Marktpreise herangezogen worden sei (46). Der richtige Referenzwert wären die Preise gewesen, die Consip für die verschiedenen Fachleute in einer Ausschreibung für „integrierte Managementsysteme für die öffentliche Verwaltung“ — vergleichbar mit den Dienstleistungen von Cineca — angegeben hatte und die von einer Gruppe von IT-Anbietern gewonnen wurde. Die Preise von Cineca lägen um 96 % über den Preisen der Consip-Ausschreibung. (64) Darüber hinaus würden in einem von Cineca vorgelegten Sachverständigengutachten zu dem Marktwert der Dienstleistungen von Cineca für das MIUR (47) („Sachverständigengutachten zu den Dienstleistungen für das MIUR“ oder die „Corso-Studie zu den Dienstleistungen für das MIUR“) die Preise von Assinter als marktüblicher Referenzwert für die Vergütung spezifischer Fachkenntnisse zugrunde gelegt. Assinter ist ein Verband italienischer Unternehmen, die nach einem Inhouse-Modell arbeiten. Diese Preise wären somit kein geeigneter Referenzwert, da sie ohne ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren festgelegt werden. Ein weiterer geeigneter Referenzwert wären die Preise gewesen, die sich aus einer anderen Consip-Ausschreibung für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit dem „Öffentlichen Konnektivitätssystem“ ergeben haben. Schließlich enthalte die Corso-Studie zu den Dienstleistungen für das MIUR hypothetische Schätzungen für bestimmte Elemente, etwa für die erforderlichen Arbeiten für die Entwicklung und die evolutionäre Wartung, während stattdessen tatsächliche Zahlen wie die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden oder die tatsächlich angefallenen Kosten hätten verwendet werden sollen. (65) Der von Cineca beim MIUR eingereichte Kostenbericht 2018 über die Kosten für die Erbringung der IT-Dienste für das MIUR sei nachträglich und nicht vorab erstellt worden, wie es die Rechtsprechung in der Rechtssache EDF vorsehe (48). Der Bericht beziehe sich eindeutig auf nichtwirtschaftliche Faktoren wie die „institutionellen Interessen“ und auf die Vorteile, die die Referenznutzer daraus ziehen. Nichtwirtschaftliche Interessen könnten bei einer Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden. (66) Das Sachverständigengutachten (siehe Erwägungsgrund 64) über den Wert der Dienstleistungen für das MIUR in den Jahren 2006 bis 2016 beruhte auf einer unverständlichen Berechnungsmethode. Die Schätzungen zum Wert der Arbeit, die in die Erbringung der Dienstleistungen für das MIUR geflossen ist, seien hypothetisch und könnten daher irreführend sein. So seien zum Beispiel die Schätzung des mit der Entwicklungsarbeit verbundenen Aufwands anhand des Referenzwerts von Assinter, die Extrapolation der Werte aus dem Jahr 2019 für das Jahr 2018 anhand eines jährlichen „Turbulenzgrads“ und die Schätzung des Produktivitätsgrads anhand der Referenzwerte der International Software Benchmarking Standards Group insgesamt fragwürdig. Schließlich hätte Cineca für die Angaben zum Arbeitsaufwand die dokumentierten, realen Daten auf der Grundlage der Jahresberichte oder der Kostendaten verwenden sollen, die hätten extrahiert werden können, wenn Cineca über eine getrennte Rechnungsführung verfügt hätte. Dass eine Gewinn- und Verlustrechnung für Erträge/Einnahmen verwendet wurde, zeige, dass keine getrennte Rechnungsführung vorliege. 3.1.2   IT-Dienste für die Hochschulen (67) BeSmart gibt an, dass es im Bereich IT-Dienste für Hochschulen ein Wettbewerber von Cineca sei. Das Softwareprodukt „smart_edu“ für Hochschulen von BeSmart ist ein fortgeschrittenes Produkt für die "Unternehmensressourcenplanung" (ERP), das aus zahlreichen Betriebsmodulen besteht, die die gesamten Management- und Computerisierungsanforderungen italienischer Hochschulen abdecken. Das Produkt wurde in Übereinstimmung mit den vom MIUR verabschiedeten italienischen Richtlinien für die digitale Hochschule entwickelt. Es ist sowohl als Produkt zur Installation im Rechenzentrum von Hochschulen als auch als „Software as a Service“ (SaaS-Modell) erhältlich. Das Letztgenannte ist im AgID-Katalog (49) der Cloud-Dienste enthalten, die für Behörden zugelassen sind. Smart_edu steht auch im Mepa-System zur Verfügung, d. h. auf dem elektronischen Markt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, der von Consip verwaltet wird. Die wichtigsten Module von Smart_edu sind Folgende: 1) Für die Hochschulverwaltung: Aktivkonten, automatisiertes Management von Informationsflüssen, intelligente GOV-Module für die Hochschulverwaltung, Business Intelligence und fortgeschrittene Telefonlösungen; 2) für Hochschulbüros: Rechnungsführung, Zuweisung von Büros und Unterrichtsräumen für verschiedene Lehrveranstaltungen, Forschungsregister, Vermittlungsdienste, internationales Mobilitätsmanagement; 3) für Sekretariate: Studierendensekretariat für die Verwaltung der Studierendenlaufbahn, der Studierendenakten, des Data Warehouse, des Zahlungsmanagementsystems; 4) für Lehrkräfte: Durchführung von Prüfungen, Erstellung von Profilen der Lehrkräfte, Bereitstellung von Fernsignaturen, Bereitstellung elektronischer Speicherung usw.; 5) für Studenten: E-Learning-Module, digitale Stempel für digitale Zertifikate, Plattform für die Erstellung von Ausschreibungen, Ranglisten usw. Für diese genannten Funktionen bietet BeSmart korrektive, evolutionäre und laufende Wartung, technische Unterstützung und einen Helpdesk an. (68) Obwohl Cineca eine marktbeherrschende Stellung innehatte, konnte BeSmart mit Cineca konkurrieren (mit niedrigeren Preisen und besserer Qualität), sodass einige Hochschulen den Dienstleister wechselten. Cineca vertreibt die U-GOV-Module, die mit den Produkten anderer Anbieter interoperabel sind, separat, sodass sich für die Hochschulen diesbezüglich keine Schwierigkeiten ergeben. (69) BeSmart hat die Zahl seiner Kunden im Hochschulbereich zwischen 2014 und 2022 erheblich gesteigert. Einige ehemalige Kunden von Cineca/KION sind zu BeSmart gewechselt, und einige Hochschulen haben sich für bestimmte Systeme von BeSmart entschieden. 3.1.2.1.   Wirtschaftstätigkeit (70) Der Beschwerdeführer führt neben der Analyse der Rechtsprechung (siehe Erwägungsgrund 48), die seiner Ansicht nach auf die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR anwendbar ist, eine Reihe von Argumenten an, die vor allem für die Erbringung von IT-Diensten für die Hochschulen von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer gibt an, dass Cineca 2001 mit dem stark auf Gewinn und Expansion ausgerichteten Unternehmen KION (50) in den Markt für IT-Dienste für Hochschulen eingetreten sei, der zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden habe. (71) Für die von Cineca angebotenen IT-Dienste für Hochschulen sei keine kundenspezifische Anpassung/Personalisierung erforderlich. Diese Dienste würden für die organisatorischen und administrativen Prozesse der Hochschule genutzt. Es handele sich um Produkte für die Unternehmensressourcenplanung (ERP) (51), die sich nicht von ERP-Produkten für andere Arten von Unternehmen unterscheiden würden. Bei den Produkten und Dienstleistungen handele es sich um Mittel, die völlig unabhängig vom öffentlichen Auftrag von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.