Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ies steht im Einklang mit den zahlreichen gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften, die eine getrennte Rechnungsführung zwischen Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und Tätigkeiten nichtwirtschaftlicher Art vorschreiben (siehe Artikel 15 Absatz 3 der Satzung und die Regeln von Cineca vom 27. März 2015 über die Organisation und Leitung der Inhouse-Tätigkeiten). Die Einhaltung der Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung spiegelt sich auch in dem Bericht wider, den Cineca dem MIUR für das Jahr 2015 vorgelegt hat.“ Im Urteil des Staatsrats vom 19. Juli 2019 (Nr. 10528/2019) wurde außerdem festgestellt, dass Cineca im Bericht für 2018 über die Dienstleistungen für das Ministerium und die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit „auch hinreichend nachgewiesen hat, dass die [HPC]-Tätigkeit einer gesonderten Rechnungsführung und Berichterstattung unterliegt“. Siehe Abschnitt 3.2 des Urteils. (124)  Italien fügte im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 73 dieses Beschlusses) hinzu, dass selbst dieses System durch eine Trennung der Rechnungsführung zwischen den operativen Einheiten gekennzeichnet sei, wobei die einzige Besonderheit darin bestehe, dass der Anteil der indirekten Kosten und/oder der Kosten allgemeiner Art nicht direkt den Geschäftsbereichen zugewiesen, sondern auf der Grundlage spezifisch festgelegter Kriterien und Kostenfaktoren auf die operativen Einheiten umgelegt werde. (125)  Die Finanzberichte über Projekte, die von der Europäischen Union finanziert werden, entsprechen den in der jeweiligen Projektbekanntmachung festgelegten Leitlinien und sind mit einer von einer externen Prüfungsstelle ausgestellten Prüfbescheinigung versehen. Sie unterliegen außerdem stichprobenartigen Kontrollen durch die Europäische Kommission. Das Risiko von Quersubventionierung wird auch durch die Einführung eines analytischen Rechnungsführungssystems durch Cineca ausgeschlossen, das zusammen mit den Kontrollen durch Wirtschaftsprüfer, die Versammlung des Konsortiums (bei der Genehmigung des Haushaltsplans) und den Rechnungshof (da Cineca eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtung ist) eine klare Trennung der Kosten und Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und denen aus kommerziellen Tätigkeiten ermöglicht. (126)  Seit 2019 erfolgt die Zuweisung der Vergütung nicht mehr durch einen Ministerialerlass. (127)  Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 123/2011 sieht vor: „Alle Handlungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Staatshaushalt haben, unterliegen einer vorherigen administrativen und buchhalterischen Kontrolle“, darunter zwingend a) Handlungen, die einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch den Rechnungshof unterliegen, und f) Handlungen und Maßnahmen, die die Übertragung von Beträgen aus dem Staatshaushalt an andere Einrichtungen oder Organe beinhalten“. (128)  Zu der Bemerkung des Beschwerdeführers, dass die auf dem Markt für Hochschulsoftware tätige Tochtergesellschaft von Cineca, KION, eine echte Macht darstelle (siehe Erwägungsgrund 70 und Fußnote 50), wiesen die italienischen Behörden darauf hin, dass etwa 97 % der Tätigkeiten von KION für Konsortiumsmitglieder und nur der verbleibende Teil für gewerbliche Kunden erbracht worden seien. Die Gewinnmarge von 20 % beziehe sich auf diese kommerzielle Tätigkeit, während die Gewinnmarge von 1 % auf Konsortiumsmitglieder entfiele. Die Gewinnmarge von Cineca im IT-Bereich für öffentliche Hochschulen betrug in den Jahren 2006 bis 2019 durchschnittlich 13,4 %, gegenüber 6 % in den Jahren 2005 bis 2015. Der Anstieg ist auf einen vom Beschwerdeführer angestrengten Rechtsstreit zurückzuführen, der zu einer Bildung von Rückstellungen führte, da die Investitionen eingestellt wurden. Die Investitionen müssen wieder aufgenommen werden; somit wird die Rentabilität sinken. Die Rentabilität im IT-Geschäft mit privaten Hochschulen lag im Zeitraum 2006 bis 2019 bei 25 %. Das IT-Geschäft mit öffentlichen Verwaltungen hingegen war im Zeitraum 2006 bis 2019 defizitär und verzeichnete kumulativ insgesamt einen Verlust von 4 162 000 EUR. Das Defizit wird aus den gewinnbringenden kommerziellen Tätigkeiten von Cineca (siehe Tabelle „Kommerzielle Tätigkeiten“) und aus Eigenkapitalrücklagen finanziert. (129)  Italien erklärt, dass das „patrimonio netto“ im Haushalt veranschlagt und noch nicht verwendet werde. Es könne nur für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten verwendet werden. Dies sei sinnvoll, da die Entwicklung von HPC sehr kapitalintensiv sei. (130)  Italien führt aus, dass der Jahresabschluss (Bilanz) das Instrument sei, um die korrekte Rechnungsführung und die ordnungsgemäße Verwendung von Überschüssen und ganz allgemein der Rücklagen für das Eigenkapital zu kontrollieren und zu gewährleisten. Es handele sich um das Instrument, mit dem bestätigt werden könne, dass Überschüsse aus nichtkommerziellen Tätigkeiten nicht in kommerzielle Tätigkeiten reinvestiert werden. Gewinne müssten nämlich in die von den Konsortiumsmitgliedern benötigten Tätigkeiten reinvestiert werden (technisch gesehen zunächst als Rücklagen zum Nettovermögen hinzugerechnet werden, bevor sie für die Konsortiumsmitglieder verwendet werden) und könnten nicht unter den Mitgliedern des Konsortiums aufgeteilt werden. Dies habe auch für den kumulierten Überschuss von 19 882 152 EUR zum Jahresende 2017 (siehe Spalte 6 und Zeile 15 der Tabelle „Nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste“) gegolten. Dieser Betrag sei ebenfalls Teil des für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten reservierten Eigenkapitals und sei weiterhin in der Bilanz ausgewiesen. Dies habe auch für den Gewinn von 2 771 888 EUR für 2015 gegolten, der im Jahresabschluss 2016 unter der Rubrik „Gewinnrücklagen der Vorjahre“ ausgewiesen sei. Italien weist in seiner Antwort auf die Bemerkung des Beschwerdeführers zu der angeblichen Gewinnmarge von 13 % für alle Tätigkeiten von Cineca in den Jahren 2017 bis 2019 (siehe Erwägungsgrund 120) außerdem darauf hin, dass sich die vom Beschwerdeführer angeführte Übersicht auf die Einnahmen und nicht auf die Gewinne beziehe. Außerdem hindere nichts Cineca daran, Gewinne zu erzielen, lediglich die Verwendung der Gewinne sei gesetzlich geregelt. (131)  Italien erklärt, dass die Finanzierung der für das Ministerium erbrachten IT-Dienste teilweise aus den Eigenkapitalrücklagen aus den Jahren 2006 bis 2014 erfolgt sei. Laut der Bilanz 2014 verfügte Cineca über ein Eigenkapital von 121 Mio. EUR, darunter 86 Mio. EUR aus dem Beitrag des Ministeriums für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit bis Dezember 2014, die zu den bereits vor 2006 gebildeten Nettovermögen und den Rücklagen hinzugerechnet wurden. Darüber hinaus erzielten die kommerziellen Tätigkeiten eine positive Marginalität (siehe Tabelle „Kommerzielle Tätigkeiten“). (132)  Italien führt aus, dass bei der Neuberechnung die Mehrwertsteuerkosten für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienste für den Zeitraum 2012-2015 in Höhe von 6 343 000 EUR (fällig für die Jahre 2012 bis 2015) aufgrund einer Steuerprüfung durch die Steuerverwaltung hinzugekommen seien. Der Betrag wurde dem Jahr 2015 zugewiesen, da dies das erste Jahr war, in dem diese Kosten in Rechnung gestellt werden konnten, da die diesbezügliche Verpflichtung von Cineca in den Vorjahren nicht bekannt war. (133)  Italien legte Informationen vor, wonach der Stromverbrauch für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit 1 901 560 EUR und der Gesamtstromverbrauch für die HPC-Tätigkeit im Jahr 2017 3 689 130 EUR betrug. Für 2018 beliefen sich die entsprechenden Zahlen auf 1 977 835,09 EUR bzw. 4 714 863 EUR. (134)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Excuelas Pías, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 51: „In diesem Kontext ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einrichtung mehrere Tätigkeiten sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Art ausüben kann, sofern sie über eine getrennte Buchführung für die verschiedenen erhaltenen Finanzmittel verfügt, sodass jede Gefahr einer Quersubventionierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit den öffentlichen Geldern, die sie für ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten erhält, ausgeschlossen ist.“ (135)  In der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission sind eine Reihe von funktionalen Kriterien für den untrennbaren Zusammenhang zwischen den Mitteln und dem Ziel einer öffentlichen Aufgabe festgelegt. Viele, wenn nicht sogar alle davon sind auf die Tätigkeiten von Cineca anwendbar. Einige Funktionen und Komponenten der Software sind so eng miteinander verknüpft, dass sie als verschiedene Seiten derselben Medaille zu betrachten sind, sodass eine Trennung dieser Komponenten voneinander die Funktionsweise der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und die Verfolgung des Ziels beeinträchtigen würde. (136)  Siehe HIS-Beschluss, Erwägungsgrund 117. (137)   „Zu diesem Zweck verfolgt das Konsortium sowohl gegenüber den Mitgliedsorganisationen als auch gegenüber Dritten, jedoch stets im Interesse der Mitgliedsorganisationen, folgende Ziele: (...) d) ein Zentrum zu verwalten, das mit eigenen Einrichtungen oder geeigneten Verbindungen allen Mitgliedern des Konsortiums IT-Management- und -Verarbeitungsdienste bereitstellt, wobei dem Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung Vorrang eingeräumt wird; (...) f) im Interesse des nationalen Bildungs-, Hochschul- und Forschungswesens ohne zusätzliche Kosten und unbeschadet des in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Beitrags geeignete IT-Systeme zu entwickeln, vorzubereiten und zu verwalten“. (138)  Erwägungsgrund 121 des HIS-Beschlusses. (139)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). (140)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank/Republik Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 39: „Darüber hinaus reicht der Umstand, dass die öffentliche Einheit ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, die mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse in Zusammenhang stehen, gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von ihr bestimmtes Entgelt liefert bzw. erbringt, für sich genommen nicht aus, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit und die Einheit, die sie ausübt, als Unternehmen einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile SAT Fluggesellschaft, Randnrn. 28 ff., und Diego Calì & Figli, Randnrn. 22 bis 25).“ (141)  Urteil des Gerichts vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 Italien/Banca Populare di Bari, Rn. 67, ECLI:EU:T:2019:167. Das Gericht stellte in den Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16 Italien/Banca Popolare di Bari fest: „Besitzt [die Einrichtung, die die betreffende Beihilfe gewährt hat] Autonomie — auch was die Verwaltung ihrer Mittel angeht — in Bezug auf behördliche Maßnahmen und öffentliche Finanzen (…), so ist die Kommission (…) einer umso größeren Verpflichtung unterworfen, die Gründe zu präzisieren und zu belegen, die ihr die Schlussfolgerung erlauben, dass es eine öffentliche Kontrolle über die verwendeten Mittel gibt und dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind.“ (142)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, verbundene Rechtssachen Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21. (143)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, das Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22 und 23; das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41; das TenderNed-Urteil des Gerichts vom 28. September 2017 in der Rechtssache T-138/15‚ Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675. (144)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank/Republik Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449. (145)  Urteil des Gerichts vom 28. September 2017‚ Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675. (146)  Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.25745 (2013/NN) (ex CP 11/2008) — Deutschland — Nationale Website für Versteigerungen bei Insolvenzverfahren (ZVG-Portal) C(2013) 2361 final. (147)  Urteil des Gerichts vom 28. September 2017‚ Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675, Rn. 41. (148)  Siehe Rn. 49 des Urteils des Gerichts vom 28 September 2017‚ Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, ebenfalls angeführt in Rn. 44 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2019 in der Rechtssache C-687/17 P, ECLI:EU:C:2019:932. (149)  Siehe Rn. 51 und 52 des Urteils des Gerichts vom 28. September 2017, Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675. (150)  Siehe Rn. 53 des Urteils des Gerichts vom 28. September 2017‚ Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675. (151)  Siehe Rn. 90 des Urteils des Gerichts vom 28. September 2017‚ Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675. (152)  Beschluss (EU) 2020/391. (153)  Erwägungsgrund 127 des HIS-Beschlusses. (154)  Die innerhalb des nationalen Bildungswesens organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und beaufsichtigt wird, kann als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Staat „durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllte“. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, ECLI:EU:C:2007:495, Rn. 68 und Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania/Ayuntamiento de Getafe, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 50. (155)  Siehe Erwägungsgründe 124, 126 und 127 des HIS-Beschlusses, in denen auf das Urteil des Gerichts vom 28. September 2017 in der Rechtssache Aanbestedingskalender BV/Kommission, Erwägungsgründe 90 bis 97, verwiesen wird. (156)  Die Gründung und der Betrieb der HIS GmbH waren ein Mittel, um diesen grundlegenden funktionalen Bedarf der deutschen staatlichen Hochschulen durch Bündelung der Erfahrungen und des Fachwissens zu decken. An den Geschäftstätigkeiten der HIS GmbH und ihrer Verwaltung ist zu erkennen, dass sie als quasi-staatliche Einrichtung geführt wurde und ihre Geschäftstätigkeit in keiner Weise gewinnorientiert war (und sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von den Hochschulen unterschied). (157)  Siehe zum Beispiel das TenderNed-Urteil des Gerichts vom 28. September 2017 in der Rechtssache T-138/15, Aanbestedingskalender u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2017:675, Rn. 38; Erwägungsgrund 29 des Beschlusses der Kommission zum ZVG-Portal; Beschluss C(2013) 2361 final der Kommission vom 2. Mai 2013, SA.25745 (2013/NN) (ex CP 11/2008) — Deutschland — Nationale Website für Versteigerungen bei Insolvenzverfahren (ZVG-Portal) (ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 1). http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/247954/247954_1433360_92_2.pdf. (158)  Siehe Verweis auf Artikel 33 der italienischen Verfassung in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes 168/1989. (159)  Artikel 6 des Gesetzes Nr. 168 vom 9. Mai 1989 sieht die Autonomie der Hochschulen vor. Darin heißt es: „Die Hochschulen besitzen Rechtspersönlichkeit und verfügen gemäß Artikel 33 der Verfassung über Autonomie in didaktischen, wissenschaftlichen, organisatorischen, finanziellen und buchhalterischen Angelegenheiten; sie errichten autonome Einrichtungen mit eigenen Satzungen und Vorschriften“. (160)  Es sei darauf hingewiesen, dass im Fall TenderNed die Einrichtung von TenderNed im Jahr 2012 vor dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge von 2014 erfolgte. (161)   „Das MIUR fördert einen Prozess zur Vereinheitlichung der Konsortien Cineca, Cilea und Caspur, um die Ausgaben für deren Betrieb durch die Schaffung einer einzigen Einrichtung auf nationaler Ebene zu rationalisieren, deren Aufgabe es ist, angemessene Unterstützung in Bezug auf Innovation und Erbringung von Dienstleistungen bereitzustellen, um den Anforderungen des Ministeriums, des Hochschulwesens sowie des Forschungs- und Bildungssektors gerecht zu werden. Durch die Umsetzung dieses Absatzes entstehen keine neuen oder höheren Belastungen für die öffentlichen Finanzen.“ (162)  Siehe Erwägungsgrund 56: Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien; ECLI:EU:C:1989:606. (163)  C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband u. a., ECLI:EU:C:2004:150, Rn. 56. C-262/18 P und C-271/18 P, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist’ovňa, ECLI:EU:C:2020:450, Rn. 32-34 und 43, für Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass die Einführung von Wettbewerbselementen in eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausreicht, um den Charakter dieser Tätigkeit zu verändern. (164)  Absatz 7.1.1. des Urteils Nr. 2922/2017 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium, veröffentlicht am 27. Februar 2017. (165)  Erwägungsgrund 127 des HIS-Beschlusses. (166)  Richtlinie 2001/23/EG. (167)  Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.25744 — ZVG-Portal, Erwägungsgrund 32. (168)  Überschneidende Fälle sind gleich zu behandeln, wie in Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 festgelegt ist: „(...) für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Union [sollte] gesorgt werden.“ (169)  Siehe Verweis auf diese Auffassung in Artikel 5 Absatz 9 des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3): „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, so müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden; außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt.“ (170)  Erwägungsgrund 32 des Beschlusses der Kommission vom 2.5.2013 über die staatliche Beihilfe SA.25745 (2013/NN) (ex CP 11/2008) — Deutschland — Nationale Website für Versteigerungen in Insolvenzverfahren (ZVG-Portal) C(2013) 2361 final. (171)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2015, EasyPay/Republik Bulgarien, C-185/14, ECLI:EU:C:2015:716. Rn. 43: „Diese Gesichtspunkte stellen ein Indiz dafür dar, dass die Tätigkeit der Postüberweisung, mit der Renten ausgezahlt werden, vom nationalen Rentensystem trennbar sein könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Relevanz dieser Gesichtspunkte zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf andere ihm vorliegende tatsächliche und rechtliche Angaben.“ (172)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank/Republik Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 39: „Darüber hinaus reicht der Umstand, dass die öffentliche Einheit ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, die mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse in Zusammenhang stehen, gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von ihr bestimmtes Entgelt liefert bzw. erbringt, für sich genommen nicht aus, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit und die Einheit, die sie ausübt, als Unternehmen einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile SAT Fluggesellschaft, Randnrn. 28 ff., und Diego Calì & Figli, Randnrn. 22 bis 25).“ (173)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30 und das Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22 und 23; das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41. (174)  Siehe Nummer 30 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe. (175)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56. (176)  Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Rn. 52 und 53. (177)  Artikel 6 Absatz 1 des vorstehend erwähnten Gesetzes Nr. 168 von 1989 besagt: „Die Hochschulen besitzen Rechtspersönlichkeit und verfügen gemäß Artikel 33 der Verfassung über Autonomie in didaktischen, wissenschaftlichen, organisatorischen, finanziellen und buchhalterischen Angelegenheiten; sie errichten unabhängige Einrichtungen mit eigenen Satzungen und Vorschriften.“ (178)  Siehe z. B. Urteil Nr. 10700 des Kassationshofs vom 10. Mai 2006. (179)  Urteil in der Rechtssache Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194. (180)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61. (181)  Siehe Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, ECLI:EU:T:2014:497, Rn. 98. Land Burgenland/Kommission, verbundene Rechtssachen C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 94 und 95. (182)   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65. (183)   „Ergebnisse der Studie zur Bewertung der von Cineca für italienische Hochschulen erbrachten Dienstleistungen“ vom 15. April 2021 von Professor Mariano Corso. (184)  Es handelt sich um einen Dienst, für dessen Nutzung ein fester Preis zu entrichten ist. (185)  Die Infrastrukturkomponente umfasst die physischen Hardware-Elemente, die Verwaltung dieser physischen Elemente sowie die mit diesen physischen Elementen verbundenen Dienstleistungen und Projekte. Diese werden als IAAS bezeichnet. Die Softwarekomponente umfasst Produkte wie Betriebssysteme, Datenbanken usw. Diese werden als SAAS bezeichnet. (186)  Wie Italien erläutert, gehören zu Assinter 20 Unternehmen, die nach dem Modell der Inhouse-Beschaffung im IKT-Sektor für die öffentliche Verwaltung tätig sind. (187)  Eine Infrastruktur-Hosting-Dienstleistung bietet eine Kombination von IT-Lösungen wie Webentwicklung, Webhosting und E-Mail, Infrastruktur und Anwendungen über das Internet. (188)  Ein für Cineca erstellter Bericht von Stefano Aiello von Partners4Innovation Srl vom 14. April 2021. (189)  Es sei daran erinnert, dass es sich bei dem Beispiel des Beschwerdeführers in Bezug auf die Universität Kalabrie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.