Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hl die an EU-Projekten beteiligten Arbeitskräfte von Dritten bezahlt werden, wie beispielsweise Hochschulprofessoren, die vom Staat bezahlt werden, und Arbeitnehmer, deren Gehälter von privaten Unternehmen gezahlt werden. Die Lohnkosten der Beschäftigten von Cineca würden jedoch vom MIUR erstattet. (83)  Der Beschwerdeführer sieht den Beweis dafür in einer Erläuterung in der Bilanz von Cineca für 2017, in der es heißt: „Die endgültigen Daten für 2017 zu den Einnahmen aus Gebühren und Dienstleistungen der verschiedenen Marktsegmente, in denen Cineca tätig ist, verzeichnen (...) hinsichtlich der Einnahmen aus Hochleistungsrechentätigkeiten einen Anstieg von etwa 10 %, der insbesondere auf die Zunahme der Tätigkeit mit ENI zurückzuführen ist, da mehr Unterstützung bei der Technologiebewertung für die Anschaffung eines neuen Rechners benötigt wurde.“ (84)  Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Cineca die indirekten Personalkosten nach institutioneller/nichtkommerzieller HPC-Tätigkeit und kommerzieller HPC-Tätigkeit trennen konnte. Daher hätte Cineca auch die Stromkosten auf der Grundlage der verschiedenen HPC-Tätigkeiten trennen können. (85)  Der Beschwerdeführer macht auch weitere Angaben, deren Sachbezug nicht erläutert wird. Dazu gehört Folgendes: Cineca verbuche auch die Investitions-/Anschaffungskosten für die Supercomputer; Cineca habe 75 % der Gesamtproduktionskosten des FERMI-Systems im Jahr 2015 verbucht und erwerbe Supercomputer auch mithilfe anderer öffentlicher und privater Parteien. (86)  C-59/11 vom 19. Dezember 2012, Azienda Sanitaria Locale di Lecce, Università del Salento/Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., ECLI:EU:C:2012:817, Rn. 35 und 40. (87)  Gleichzeitig gibt Space an, dass es seine Software „Studierendensekretariat“ weiterhin vermarkten könne. Darüber hinaus habe Space eine Reihe von Anwendungen im Bereich der Hochschulverwaltung, insbesondere in den Bereichen Beschaffung und Personalwesen, sowie Webdienste entwickelt. (88)  Im Fall der Universität Mailand beziehen sich die Produkte von Cineca auf die Rechnungsführung und das Personalwesen. Diese Module sind nicht mit einem bestimmten Bildungsziel verbunden. (89)  Dies gilt beispielsweise für die Verwaltung 1) der Einstellung von Lehrkräften, 2) von Ausschreibungen zur Finanzierung von Forschungsprojekten, 3) von Lehrplänen der Hochschulen, 4) des Nationalen Forschungsportals, 5) von Webportalen, 6) der internen Kommunikation mit dem MIUR und 7) der elektronischen Signatur für elektronische Dokumente. (90)  Artikel 6 des Gesetzes Nr. 168 vom 9. Mai 1989 sieht die Autonomie der Hochschulen vor. Darin heißt es: „Die Hochschulen besitzen Rechtspersönlichkeit und verfügen gemäß Artikel 33 der Verfassung über Autonomie in didaktischen, wissenschaftlichen, organisatorischen, finanziellen und buchhalterischen Angelegenheiten; sie errichten autonome Einrichtungen mit eigenen Satzungen und Vorschriften“. (91)  Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 240/2010: „Das Ministerium legt unter Wahrung der Lehrfreiheit und der Autonomie der Hochschulen die Ziele und strategischen Leitlinien für das Hochschulwesen und seine Teilbereiche fest und überprüft und bewertet über die Nationale Agentur für die Bewertung des Hochschul- und Forschungswesens (ANVUR) in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ergebnisse nach Kriterien der Qualität, Transparenz und Leistungsförderung, unter Berücksichtigung bewährter Verfahren auf internationaler Ebene, und stellt dabei sicher, dass die öffentlichen Mittel im Einklang mit den Zielen, Leitlinien und Tätigkeiten der einzelnen Hochschulen, unter Wahrung des Grundsatzes des nationalen Zusammenhalts und entsprechend der Bewertung der erzielten Ergebnisse verteilt werden.“ (92)  Artikel 34 der Verfassung: „Die Schule steht jedermann offen. Der Unterricht in den Grundschulen, der acht Jahre lang erteilt wird, ist obligatorisch und unentgeltlich. Fähige und förderungswürdige Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen. Die Republik verwirklicht dieses Recht durch Stipendien, Familienbeihilfen und andere Maßnahmen, die durch Auswahlverfahren gewährt werden müssen.“ (93)  Hochschulbildung bezieht sich auf das gesamte Netz von Einrichtungen und Stellen, mit Ausnahme des Ministeriums, die in den Bereichen Forschung (Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen), Hochschulbildung (Hochschulen) und Kunst-, Musik- und Tanzausbildung (Konservatorien, Kunstakademien, ISIA (Istituti Superiori per le industrie artistiche)) tätig sind und von Cineca strukturierte IT-Dienste für die Aufgaben bereitgestellt bekommen, die diese Einrichtungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags wahrnehmen müssen, sowie fortgeschrittene Rechendienste für die Verwaltung ihrer Tätigkeiten. (94)  Artikel 3 der Satzung von Cineca enthält in allen Fassungen für den Zeitraum 2006 bis 2019 einen Verweis auf die Verpflichtung von Cineca, Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie zu erbringen. (95)  Artikel 60: „Die Dekane und Direktoren sind dafür verantwortlich, jede Form der Beteiligung oder finanziellen Unterstützung von Einrichtungen oder Privatpersonen für die von ihnen geleiteten Hochschulen und Einrichtungen zu fördern; sie sind insbesondere verpflichtet, die Bildung von Konsortien zu fördern, deren Ziel es ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Erleichterung der Arbeitsweise von Hochschulen und Einrichtungen so praktisch und wirksam wie möglich zu koordinieren [Hervorhebung hinzugefügt]. Artikel 61: „Hochschulkonsortien sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Jedes Konsortium wird durch eine Vereinbarung gegründet, die die Beziehungen zwischen der Einrichtung und den am Konsortium beteiligten Privatpersonen regelt, und verfügt über eine Satzung, die seine Organisation und Arbeitsweise regelt. Die Vereinbarung und die Satzung werden auf Vorschlag des Ministers für nationale Bildung nach Anhörung des Staatsrats durch einen Königlichen Erlass genehmigt und im Amtsblatt des Königreichs veröffentlicht.“ (96)  Die italienischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass Cineca entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bereits in den 1980er-Jahren und nicht erst 2001 mit der Erbringung von IT-Diensten für Hochschulen begonnen habe. Cineca wurde Mitte der 1980er-Jahre zum operativen Instrument des Ministeriums, als bestimmte staatliche Aufgaben bereits der Verwaltung übertragen worden waren. Es mussten Plattformen entwickelt werden, die für die Erfüllung der Aufgaben des Ministeriums unverzichtbar waren. Die ersten Aufgaben, die Cineca übertragen wurden, betrafen Datenbanken für die Planung, Überwachung, Koordinierung und Finanzierung von Hochschulen, darunter die Datenbank für Lehrkräfte (1986), das nationale Forschungsregister (1987), die Datenbank für Verwaltungspersonal (1989), die Buchhaltungsdaten der Hochschulen (1989) und die Datenbank für Bildungssysteme (1989). (97)   ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1. (98)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30 und das Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22 und 23. (99)  Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.25745 (2013/NN) (ex CP 11/2008) — Deutschland — Nationale Website für Versteigerungen bei Insolvenzverfahren (ZVG-Portal) (ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 1). (100)  C-118/85, Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 8. (101)  Siehe Erwägungsgrund 126 des HIS-Beschlusses: „Obwohl es Hinweise darauf gab, dass die in Rede stehende elektronische Auftragsvergabe nur einen Beitrag zur wirksamen Erbringung der mit der Ausübung öffentlicher Aufgabe verbundenen Dienstleistung leistete (siehe Randnummer 90 des Urteils), stellte das Gericht fest, dass die von TenderNed erbrachte Dienstleistung mit der betreffenden öffentlichen Aufgabe untrennbar verbunden war. Ähnlich wie im Urteil in der Rechtssache TenderNed bieten auch im vorliegenden Fall Marktteilnehmer Teile der von der HIS GmbH angebotenen Leistungen an. Laut den Ausführungen des Gerichts im TenderNed-Urteil konnten die Behörden jedoch ‚den gesamten Prozess der öffentlichen Auftragsvergabe mit den Leistungen von TenderNed am besten durchführen‘ (Randnummer 90 des Urteils); ‚Bestehende kommerzielle Plattformen erfüllten‘ nach Auffassung des Gerichts, ‚in Bezug auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu den erbrachten Leistungen, nicht die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Allgemeinwohlziele der Behörden‘ (Randnummer 107 des Urteils).“ Diese Argumentation kann in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Mehreren Beteiligten zufolge bot kein anderer Anbieter von Hochschulsoftware die gesamte Palette der Leistungen der HIS GmbH an. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass private Anbieter nur Teile der im Bereich Hochschulsoftware erforderlichen Leistungen anbieten.“ (102)  Erwägungsgrund 117 des HIS-Beschlusses lautet wie folgt: „Die in Rede stehenden Tätigkeiten der HIS GmbH, insbesondere die Bereitstellung maßgeschneiderter Hochschul-Softwareprodukte und damit verbundener Leistungen, erfüllen die Anforderung, dass sie ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung in ähnlicher Weise verbunden sind, wie es in der einschlägigen Rechtsprechung gefordert wird.“ (103)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Erwägungsgrund 3: „für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Union [sollte] gesorgt werden.“ (104)  Siehe Erwägungsgrund 68 des HIS-Beschlusses: „[D]as verfassungsrechtlich verankerte Recht auf freien Zugang zur Hochschulbildung [könnte] ohne eine effiziente IT-gestützte Hochschulverwaltung nicht gewährleistet werden, sodass der im Grundgesetz verankerte Staatsauftrag, ein funktionierendes Hochschulbildungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu gewährleisten, nicht erfüllt werden könnte.“ (105)  Italien hat eine Liste der IT-Unterstützungsdienste vorgelegt, die es dem Ministerium nach den Angaben Italiens ermöglichen, seine Aufgaben (Hauptfunktionen) zu erfüllen, sowie die Rechtsgrundlagen für diese Dienste. Die Liste der Funktionen umfasst Folgendes: 1) das „Nationale Register für Studierende und Absolventen“ (NSAS), das dazu dient, alle Studierenden an Hochschulen zu erfassen, Bewertung der Wirksamkeit von Hochschulausbildungsprozessen, Förderung der Mobilität von Studierenden, Ermittlung von Anreizen zur Förderung der Nachfrage nach bestimmten Dienstleistungen für Studierende, Überwachung und Unterstützung der Praktika von Studierenden, 2) „Datenbank für Ausbildungsangebote“ zur Veröffentlichung der Bildungsvorschriften der Hochschulen, Einrichtung von Studiengängen und Bereitstellung von Informationen über das Ausbildungsangebot der Hochschulen, 3) „Universitaly“ zur Bereitstellung aller Informationen über Hochschulen und Studiengänge, damit sich Interessierte für einen Studienort und einen Studiengang entscheiden können, 4) „Accesso Programmato“ zur Sammlung von Informationen, die es dem Ministerium ermöglichen, nationale Aufnahmeprüfungen in bestimmten Fachbereichen, wie z. B. Medizin, zu planen und zu organisieren, 5) „ASN“ „Abilitazione“ für die Bewertung und Einstellung von Lehrkräften, 6) „Proper“ für ein dreijähriges Planungsprogramm für Hochschulpersonal, 7) „Dalia“ oder „Datenbank für Alia“, eine nationale Datenbank zur Erfassung von Laufbahninformationen und Gehaltsdaten für Hochschulpersonal, 8) Antrag auf einheitliche Rechnungsführung zur Erhebung der Haushaltsdaten der Hochschulen, 9) Portal für die Gewinn- und Verlustrechnung zur Bereitstellung von Erläuterungen zu den Rechnungsführungsregeln, 10) „AFAM“ zur Überwachung des Angebots an Lehrkräften und Verträgen sowie deren Einstellung und Mobilität, 11) „ordentlicher Finanzierungsfonds“ zur Speicherung aller Parameter im Zusammenhang mit der Verteilung der den Hochschulen zugewiesenen Mittel aus dem FFO, 12) Dreijahresprogramm (PRO 3) zur Verwaltung aller Informationen, die für die Verteilung der Mittel an die Hochschulen für die Dreijahresplanung der Hochschulen, für die Akkreditierung der Hochschulen und für die Bewertung der Dreijahresplanung der Hochschulen durch das Ministerium erforderlich sind, 13) „Projekte von herausragendem Interesse“ für Antragsverfahren und Berichte für Ausschreibungen für Forschungsvorhaben von nationalem Interesse, 14) „REPRISE“ — Register der Fachgutachter für die wissenschaftliche Bewertung in Italien zur Registrierung unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger, 15) Nationales Forschungsregister zur Erfassung aller Informationen über geförderte Forschungsvorhaben. Die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die wichtigsten Funktionen sind Folgende: 1) Gesetz Nr. 170 vom 11. Juli 2003 und sonstige Rechtsvorschriften, 2) Artikel 17 Absatz 95 Buchstabe b des Gesetzes 127 vom 15. Mai 1997, das später durch weitere Rechtsvorschriften erweitert wurde, 3) Artikel 17 Absatz 95 Buchstabe b des Gesetzes 127 vom 15. Mai 1997 und weitere Rechtsvorschriften, 4) Gesetz Nr. 264 vom 2. August 1999, 5) Gesetz Nr. 240/2010 und nachfolgende Rechtsvorschriften, 6) Gesetz Nr. 311 vom 30. Dezember 2004 (und spätere Vorschriften, einschließlich des Gesetzes Nr. 43/2005), 7) Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 29.1993, 8) Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes 168 vom 9. Mai 1989, ergänzt durch spätere Rechtsvorschriften, 9) Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 18 vom 27. Januar 2012, 10) Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297 vom 16. April 1994 und weitere Vorschriften, einschließlich des Präsidialdekrets Nr. 212/2005), 11) Gesetz Nr. 537/1993, 12) Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes 537/1993, Präsidialdekret Nr. 25/1998 und Artikel 1-er des Gesetzesdekrets Nr. 7 vom 31. Januar 2005, 13) Artikel 65 Absatz 1 des Präsidialdekrets 382/1980, Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 537/1993 und weitere nachfolgende Rechtsvorschriften, 14) Gesetzesdekret Nr. 83 vom 22. Juni 2012, 15) Präsidialdekret Nr. 382/1980 und Artikel 2 des Gesetzes Nr. 168/1989. (106)  Siehe Artikel 1-bis des Gesetzesdekrets Nr. 105/2003, umgewandelt in das Gesetz Nr. 170/2003, und Artikel 63-64 des Präsidialdekrets Nr. 382/1980. (107)  Im Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium Nr. 10528/2019 wurde festgestellt, dass der Beitrag an Cineca für die dem Ministerium erbrachten Dienstleistungen in Höhe von 14 000 000 EUR keine staatliche Beihilfe darstellte, da das Ministerium auf der Grundlage der Marktpreise hinreichend nachgewiesen hatte, dass der Betrag wirtschaftlich angemessen war (Abschnitt 3.3.1.). (108)  Italien erklärt, dass das MIUR bereits vor 2016 eine bestimmte Art von Vorabanalyse durchgeführt habe. Diese stützte sich auf verschiedene geltende Rechtsvorschriften, die unter bestimmten Umständen, wie z. B. unvorhergesehenen Umständen, die Inanspruchnahme eines bereits bestehenden, zuvor ausgewählten Anbieters wie Cineca für neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung früherer Dienstleistungen bestehen, zuließen. Die Vergabe beruhte daher auf der Überprüfung, dass zunächst unter dem Gesichtspunkt der technischen Funktionen alle von Cineca angebotenen Dienstleistungen Managementvorteile in Bezug auf Effizienz und Qualität garantierten, die anderweitig nicht zu erreichen und wirtschaftlich tragfähig waren. Bei der Bewertung der Angemessenheit wurden die Kosten der Lösungen von Cineca mit den Wiederbeschaffungskosten des Produkts unter Berücksichtigung der Gesamtbetriebskosten verglichen, bei denen der gesamte Lebenszyklus der zu beschaffenden Ware/Dienstleistung berücksichtigt und alle direkten und indirekten Kosten geschätzt werden. (109)  Richtlinie 2014/24/EU. (110)  Von Cineca bei Prof. Mariano Corso in Auftrag gegeben [Fakultät für Management am Politecnico di Milano]. Da es keinen „Markt“ für die IT-Dienste gab, die Cineca für das Ministerium erbracht hat, waren die in der Studie ermittelten Werte hypothetisch und basierten im Wesentlichen auf den Preisen von Assinter und internationalen Referenzwerten der International Software Benchmarking Standards Group (ISBSG). (111)  Abgesehen von den Jahren 2006 bis 2008, in denen die Zahlungen an Cineca für die IT-Dienste für das Ministerium moderat über den Marktwerten lagen, d. h. seit 2009, bestand eine zunehmende Differenz zwischen dem Marktwert der Dienste und dem, was Cineca als Vergütung erhielt. Was die seit mehreren Jahren deutlich unter dem Marktniveau liegenden Beiträge für die Dienste angeht, verweist die Corso-Studie auf eine wesentlich höhere Produktivität, die aufgrund der fundierten Kenntnisse des ministeriellen Umfelds und der umfassenden Fachkompetenz im Bereich der Ressourcen erzielt werden kann. Auf diese Weise gelingt es CINECA, den Arbeitsaufwand für die Bereitstellung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdienstleistungen zu maximieren. (112)  Es ist anzumerken, dass die Preise insgesamt nicht nur unter dem Marktniveau liegen, wie aus der Marktstudie von Professor Mariano Corso hervorgeht, sondern auch unter den Kosten der Dienstleistung lagen. (113)  Italien führte aus, dass die Zahlungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 höher gewesen seien als die Kosten, da zwei weitere staatliche IT-Dienstleister mit Cineca zusammengeschlossen wurden (siehe Erwägungsgrund 10) und durch das Gesetz Nr. 240/2010 neue Aufgaben hinzukamen, für die neue IT-Dienste entwickelt werden mussten. (114)   „Die Hochschulen besitzen Rechtspersönlichkeit und verfügen gemäß Artikel 33 der Verfassung über Autonomie in didaktischen, wissenschaftlichen, organisatorischen, finanziellen und buchhalterischen Angelegenheiten; sie errichten autonome Einrichtungen mit eigenen Satzungen und Vorschriften“. Die Autonomie der staatlichen Hochschulen wurde auch durch Urteile italienischer Gerichte bestätigt, wonach Hochschulbeschäftigte keine Staatsbediensteten sind. Siehe z. B. Urteil Nr. 10700 des Kassationshofs vom 10. Mai 2006. (115)  V. T-98/16, T-196/16 und T-198/16, Italien/Kommission, („Banca Tercas“), ECLI:EU:T:2019:167, Rn. 67. „Besitzt [die Einrichtung, die die betreffende Beihilfe gewährt hat] (…) Autonomie — auch was die Verwaltung ihrer Mittel angeht — in Bezug auf behördliche Maßnahmen und öffentliche Finanzen (…), so ist die Kommission (…) umso größeren Verpflichtung unterworfen, die Gründe zu präzisieren und zu belegen, die ihr die Schlussfolgerung erlauben, dass es eine öffentliche Kontrolle über die verwendeten Mittel gibt und dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind“. Italien (genauer gesagt Cineca) fügt hinzu, dass eine Zurechenbarkeit zu öffentlichen Hochschulen nicht begründet werden könne und diese auch nicht als „dem italienischen Staat zuzurechnende Einrichtungen“ eingestuft werden könnten, da dieser Begriff entwickelt worden sei, um es Einzelpersonen zu ermöglichen, sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie gegenüber Stellen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt unterliegen, zu berufen; oder die staatlicher Kontrolle oder Befugnissen unterliegen, die über die Grenzen der für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen. Der Begriff könne daher nicht auf die Frage der Zurechenbarkeit ausgedehnt werden. (116)  Entgegen dem Argument des Beschwerdeführers in Erwägungsgrund 81, wonach es sich bei Hochschulen um nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen handele, die vollständig dem Begriff der „ öffentlichen Verwaltung “ entsprächen, werden Hochschulen als Einrichtungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung definiert. Sie unterstützen somit nicht den Staat, sondern sind autonome Einrichtungen mit eigenen, ihnen durch die Verfassung übertragenen Vorrechten. Der Kassationsgerichtshof stellte in seinem Urteil Nr. 10700 vom 10. Mai 2006 fest, dass „Hochschulen nicht mehr als Organ des Staates [fungieren] (...) und Lehrkräfte und Forscher als Angestellte der Hochschule und nicht als Staatsbedienstete anzusehen sind“. Italien argumentiert ferner, dass die Hochschulen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes 240 von 2010 verpflichtet gewesen seien, sich so umzustrukturieren, dass die Leitungsgremien mit Professoren und anderen vom Staat unabhängigen Personen besetzt werden. (117)  Italien erläutert, dass die staatlichen Hochschulen ähnlich wie das MIUR (siehe Fußnote 108) bereits vor 2016 eine bestimmte Art von Vorabprüfung durchgeführt hätten. Diese stützte sich auf verschiedene geltende Rechtsvorschriften, die unter bestimmten Umständen, wie z. B. unvorhergesehenen Umständen, die Inanspruchnahme eines bereits bestehenden, zuvor ausgewählten Anbieters wie Cineca für neue Dienstleistungen, Dienstleistungen, die in der Wiederholung früherer Dienstleistungen bestehen, usw. zuließen. Die Vergabe beruhte daher auf der Überprüfung, dass zunächst unter dem Gesichtspunkt der technischen Funktionen alle von Cineca angebotenen Dienstleistungen Managementvorteile in Bezug auf Effizienz- und Qualität garantierten, die anderweitig nicht zu erreichen und wirtschaftlich tragfähig waren. Bei der Bewertung der Angemessenheit wurden die Kosten der Lösungen von Cineca mit den Wiederbeschaffungskosten des Produkts unter Berücksichtigung der Gesamtbetriebskosten verglichen, bei denen der gesamte Lebenszyklus der zu beschaffenden Ware/Dienstleistung berücksichtigt und alle direkten und indirekten Kosten geschätzt werden. (118)   „Ergebnisse der Studie zur „Bewertung“ (Evaluierung) der von Cineca für italienische Hochschulen erbrachten Dienstleistungen“ vom 15. April 2021 von Professor Mariano Corso. (119)  Ein Infrastruktur-Hosting-Dienst bietet eine Kombination aus IT-Lösungen wie Webentwicklung, Webhosting und E-Mail, Infrastruktur und Anwendungen über das Internet. (120)  Verordnung (EU) 2015/1589. Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v: „ ‚[B]estehende Beihilfen‘: Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“ (121)  Beschluss (EU) 2020/391, Rn. 83 und 142). (122)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (123)  Siehe Abschnitt 1.4 des Urteils „Der Nachweis der ordnungsgemäßen Zuweisung von Kosten, Finanzmitteln und Einnahmen kann durch die Jahresabschlüsse der betreffenden Einrichtung erbracht werden. Auch in dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass hinreichend nachgewiesen wurde, dass Cineca eine analytische Rechnungsführung verwendet, mit der die Haupttätigkeiten des Konsortiums nach Kostenzentrum (Verwendungszweck) und nach Art der Einnahmen und Ausgaben sowie nach Geschäftsbereichen getrennt und spezifiziert werden können. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.