Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n (siehe Erwägungsgrund 85 und Fußnote 62) um eine Transaktion handelt, die nicht in Form eines angeblich über dem Marktpreis liegenden Preises zustande gekommen ist und daher keinen Verkauf einer Dienstleistung zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis darstellt. Eine weitere Behauptung lautet, dass die Preise für die Universität Bergamo letztendlich ebenfalls niedriger gewesen seien als ursprünglich vereinbart, da Cineca angeblich einen Rabatt gewährt habe (siehe Fußnote 62). Mit diesen Behauptungen kann daher nicht nachgewiesen werden, dass Preise über dem Marktpreis verlangt wurden. (190)  So geht aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der Universität Molise vom 25. Mai 2018 Folgendes hervor: „Zu diesem Zweck legen wir dem Verwaltungsrat den beigefügten Bericht vor, der von den Leitern der Dienststellen, die die computergestützten Dienste von CINECA nutzen, erstellt und gebilligt wurde und in dem folgende Punkte aufgezeigt werden: 1) Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 192 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 und der ANAC-Leitlinien Nr. 8 wurde eine Analyse anderer auf dem Markt verfügbarer Systeme durchgeführt und Kontakt zu Unternehmen aufgenommen, die in den betreffenden Sektoren tätig sind; 2) es wurde Kontakt zu anderen Hochschulverwaltungen aufgenommen, die sich bereits für Alternativen zu CINECA-Produkten entschieden haben; 3) angesichts der Schwierigkeit, alle verwendeten Systeme gleichzeitig zu ersetzen, kann ein mehrjähriger Austauschplan für die verschiedenen Anwendungsbereiche aufgestellt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass aufgrund des vorgesehenen Zeitplans (ca. 12 Monate für die Analysephase, die über den Zeitraum hinausgeht, der für den Abschluss der Ausschreibungsverfahren erforderlich ist, sowie die technische Phase, die für die Einführung des neuen Systems erforderlich ist) die Kontinuität der Büroarbeiten kurz- und mittelfristig gewährleistet sein muss. In diesem Zusammenhang sehen wir angesichts des im Vertragsentwurf von CINECA vorgesehenen Widerrufsrechts die Möglichkeit vor, interne Dienstleistungen an das Consorzio CINECA erneut zu vergeben und gleichzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung geeigneter Ausschreibungsverfahren für die Beschaffung einzelner Systeme fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund und nach Prüfung des Vertragsentwurfs von CINECA sowie unter Berücksichtigung der in Artikel 10 vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von mindestens 90 Tagen zu kündigen, ersucht der Rektor den Verwaltungsrat zu entscheiden, ob es angemessen ist, die Vergabe der entsprechenden Ausgaben an CINECA für die Nutzung der Systeme U-GOV, esse3 und Titulus sowie der damit verbundenen Hosting- und Supportleistungen gemäß dem eingegangenen Angebot zu genehmigen, die Zuweisung der entsprechenden Ausgaben zu den entsprechenden Haushalten zu genehmigen, den Generaldirektor zu ermächtigen, die Analyse der auf dem Markt verfügbaren Dienstleistungen fortzusetzen, und sich das Recht vorzubehalten, nach Bewertung der Ergebnisse dieser Analyse über die Kündigung des Vertrags zu entscheiden.” Siehe Anhang 2 zum Vorbringen des Beschwerdeführers vom 27. August 2019. (191)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, das Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22 und 23; das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41. (192)  Zu den Argumenten, dass die fragliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art sei und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden seien, weist die Kommission darauf hin, dass diese Rechtsvorschriften für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist und somit Cineca ein Unternehmen im Hinblick auf die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR (oder die staatlichen Hochschulen) ist, nicht maßgeblich sind. (193)  Artikel 34 der Verfassung: „Die Schule steht jedermann offen. Der Unterricht in den Grundschulen, der acht Jahre lang erteilt wird, ist obligatorisch und unentgeltlich. Fähige und förderungswürdige Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen. Die Republik verwirklicht dieses Recht durch Stipendien, Familienbeihilfen und andere Maßnahmen, die durch Auswahlverfahren gewährt werden müssen.“ (194)  Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 240/2010: „Das Ministerium legt unter Wahrung der Lehrfreiheit und der Autonomie der Hochschulen die Ziele und strategischen Leitlinien für das System und seine Komponenten fest und überprüft und bewertet über die Nationale Agentur für die Bewertung des Hochschul- und Forschungswesens (ANVUR) in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ergebnisse nach Kriterien der Qualität, Transparenz und Leistungsförderung, unter Berücksichtigung bewährter Verfahren auf internationaler Ebene, und stellt dabei sicher, dass die öffentlichen Mittel im Einklang mit den Zielen, Leitlinien und Tätigkeiten der einzelnen Hochschulen, unter Wahrung des Grundsatzes des nationalen Zusammenhalts und entsprechend der Bewertung der erzielten Ergebnisse verteilt werden.“ (195)  Die spezifischen Aufgaben in den Bereichen Finanzmittel, Beratung, Aufsicht und Bewertung sind Erwägungsgrund 148 zu entnehmen. (196)  Wie Italien erläutert hat (siehe Erwägungsgrund 142), sind die Tätigkeiten von Cineca so stark mit den Aufgaben des Ministeriums verflochten, dass Cineca praktisch wie eine Abteilung des Ministeriums tätig ist. (197)  Die Tatsache, dass keine anderen Parteien in der Lage sind, alle vom Ministerium benötigten Unterstützungsleistungen zu erbringen, d. h., dass es keinen Markt für diese Dienstleistungen gibt, bedeutet, dass der einzige Referenzmaßstab für die Art der Beziehung zwischen Cineca und dem MIUR ähnliche interne Beziehungen zwischen anderen Ministerien und ihren Anbietern wären. (Ein Beispiel hierfür ist die Beziehung zwischen dem Anbieter des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, SOGEI, und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.) (198)  A490 — Telematik im Zivilprozess und 1778 — Elektronisches Schulregister. (199)  In diesem Gerichtsverfahren beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht die Aufhebung der Zuschüsse des MIUR an Cineca für die Erbringung von Diensten für das MIUR und für Hochleistungsrechentätigkeiten für das Jahr 2018. Im Urteil Nr. 10528/2019 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium wurde festgestellt, dass der Beitrag an Cineca für die dem Ministerium erbrachten Dienste in Höhe von 14 000 000 EUR keine staatliche Beihilfe darstellte, da das Ministerium auf der Grundlage der Marktpreise hinreichend nachgewiesen hatte, dass der Betrag wirtschaftlich angemessen war. (Abschnitt 3.3.1.). (200)  C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband u. a., ECLI:EU:C:2004:150, Rn. 56. C-262/18 P und C-271/18 P, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist’ovňa, ECLI:EU:C:2020:450, Rn. 32-34 und 43, für Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass die Einführung von Wettbewerbselementen in eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausreicht, um den Charakter dieser Tätigkeit zu verändern. (201)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, das Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22 und 23; das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41. (202)  Artikel 1 Absatz 512. (203)  Der fehlende Vorteil für Cineca im Zusammenhang mit den Diensten wurde auch durch das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium (Abschnitt Terza Bis) bestätigt, in dem festgestellt wurde, dass, wie Italien in Erwägungsgrund 164 und Fußnote 107 erläutert, der Beitrag an Cineca für die dem Ministerium erbrachten Dienste in Höhe von 14 000 000 EUR keine staatliche Beihilfe darstellte, da das Ministerium auf der Grundlage der Marktpreise hinreichend nachgewiesen hatte, dass der Betrag wirtschaftlich angemessen war. (Abschnitt 3.3.1.). (204)   „Wenn eine Transaktion nicht im Wege einer Ausschreibung zustande gekommen ist oder wenn die Maßnahmen der öffentlichen Stellen nicht gleichrangig („pari passu“) mit denen der privaten Wirtschaftsbeteiligten sind, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass die Transaktion nicht den Marktbedingungen entspricht.“ Siehe Nummer 97 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe unter Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, ECLI:EU:T:2014:497, Rn. 98. (205)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (206)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61. (207)  Absatz 9 Buchstabe d des Urteils Nr. 6009/2018 (Nr. 0267/2017 REG) des Staatsrats vom 21. Dezember 2007 und vom 2. Mai 2018, veröffentlicht am 22. Oktober 2018. (208)  Siehe Anforderungen gemäß Artikel 192 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016, vgl. Erwägungsgrund 191, der für die Gewährung des Zuschusses für 2018 herangezogen wurde. Die Gewährung des Zuschusses für 2018 war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und Cineca vor dem Regionalen Verwaltungsgericht von Latium. Siehe Urteil Nr. 10528/2019 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium (Kammer III bis) vom 21. Mai 2019, veröffentlicht am 13.8.2019. (209)  Siehe Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435. „Im Kontext einer Wirtschaftskrise hat die Beurteilung der Angaben zur erforderlichen vorherigen Bewertung daher gegebenenfalls die Unmöglichkeit zu berücksichtigen, die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation und die Ergebnisse der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer verlässlich und detailliert vorauszusehen. Unter solchen Umständen lässt das Fehlen eines detaillierten Geschäftsplans des Tochterunternehmens, der genaue und vollständige Schätzungen ihrer künftigen Rentabilität und detaillierte Kosten-Nutzen-Analysen enthält, für sich genommen noch nicht den Schluss zu, der öffentliche Kapitalgeber habe sich nicht so verhalten, wie ein privater Kapitalgeber es getan hätte.“ Rn. 179. (210)   https://www.cloudzero.com/blog/rule-of-40/#:~:text=The%20Rule%20of%2040%20is,casj%20flow%20liquidity%20issues. (211)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (212)  Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass 1) Cineca bis 2015 keinen Kostenbericht über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit und die IT-Dienste für das MIUR vorgelegt habe (siehe Erwägungsgrund 59), 2) die Berichte auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt worden seien (Erwägungsgründe 66 und 96), ohne dass die tatsächlichen Kosten überprüft worden seien (siehe Fußnote 75), und 3) Cineca nur über ein einziges internes Kontenregister verfügt habe (siehe Erwägungsgrund 97). Der Beschwerdeführer selbst liefert Gegenargumente, die auch im Bericht der Finanzpolizei von Bologna enthalten sind: Erstens behauptet der Beschwerdeführer, dass den von Cineca vorgelegten Rechnungsführungsberichten ein nachträglich erstelltes einseitiges Dokument mit dem Titel „MIUR-Berichterstattung über Hochleistungsrechnen“ (siehe Fußnote 74) beigefügt gewesen sei; zweitens wird im Bericht der Finanzpolizei festgestellt, dass mit dem (bis 2015) bestehenden System Cineca die Kosten auf der Grundlage unabhängiger einschlägiger Kriterien unterteilt hat: direkte, indirekte und verbundene Kosten, unterteilt nach dem MIUR und HPC-Diensten. (213)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 95. (214)  Siehe Artikel 2 Buchstabe d: „ ‚Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen‘: Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, eine Vergütung in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben“. (215)  Staatliche Beihilfe SA.45281 (2017/N) und staatliche Beihilfe SA.44859 (2016/FC) — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen für die tschechische Post für die Erbringung des postalischen Universaldienstes im Zeitraum 2013-2017. („DAWI-Fall tschechische Post“). (216)  Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost a.s./Kommission, T-316/18, ECLI:EU:T:2020:489, Rn. 198. (217)  Erwägungsgrund 80: „Das oben genannte Verfahren stellt sicher, dass der Ausgleich von der CTO nachträglich berechnet und überprüft wird, wodurch das Risiko einer Überkompensation vermieden wird.“ Das in diesem Satz genannte Verfahren besteht aus der Ermittlung der Nettokosten der DAWI anhand der Methode der vermiedenen Nettokosten, der Einreichung des Erstattungsantrags, der Überprüfung der Kosten durch die Zahlstelle und der Erstattung. (218)  Zu dem Argument des Beschwerdeführers, wonach der Bericht der Finanzpolizei von Bologna aus dem Jahr 2020 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Herausnahme aller Kosten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten aus den gemeldeten Kosten ab 2016 bedeute, dass dies vor 2016 nicht der Fall gewesen sei (siehe Fußnote 75), weist die Kommission darauf hin, dass der Bericht keine solche Schlussfolgerung enthält. (219)  In der Beschreibung der Kostenzuordnungsmethode durch Italien (siehe Bericht 2016, Anhang 20, Seite 12 in der englischen Fassung) wird eindeutig erläutert, dass (zumindest die direkten Kosten) den drei Untergliederungen des HPC-Geschäftsbereichs zugeordnet werden. Es wird auch erläutert, wie die indirekten Kosten ermittelt werden. Sie werden „auf der Grundlage von Kriterien und Parametern hinzugerechnet, die von den spezifischen Unterstützungseinheiten festgelegt und in den Berichten zu den einzelnen Jahresberichten erläutert werden“. (220)   „Der Nachweis der korrekten Zuweisung von Kosten, Finanzierung und Erlösen kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden. Auch in dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass hinreichend nachgewiesen wurde, dass Cineca eine analytische Rechnungsführung verwendet, mit der die Haupttätigkeiten des Konsortiums nach Kostenzentrum (Verwendungszweck) und nach Art der Einnahmen und Ausgaben sowie nach Geschäftsbereichen getrennt und spezifiziert werden können. Dies steht im Einklang mit den zahlreichen gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften, die eine getrennte Rechnungsführung zwischen Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und Tätigkeiten nichtwirtschaftlicher Art vorschreiben (siehe Artikel 15 Absatz 3 der Satzung und die Regeln von Cineca vom 27. März 2015 über die Organisation und Leitung der Inhouse-Tätigkeiten). Die Einhaltung der Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung spiegelt sich auch in dem Bericht wider, den Cineca dem MIUR für das Jahr 2015 vorgelegt hat.” Im Urteil des Staatsrats vom 19. Juli 2019 (Nr. 10528/2019) wurde außerdem festgestellt, dass Cineca im Bericht für 2018 über die Dienstleistungen für das Ministerium und die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit (Abschnitt 1.4 des Urteils) „auch hinreichend nachgewiesen hat, dass die [HPC]-Tätigkeit einer gesonderten Rechnungsführung und Berichterstattung unterliegt.“ Siehe Abschnitt 3.2 des Urteils. (221)  Die Finanzberichte über Projekte, die von der Europäischen Union finanziert werden, entsprechen darüber hinaus den in der jeweiligen Projektbekanntmachung festgelegten Leitlinien und sind mit einer von einer externen Prüfungsstelle ausgestellten Prüfbescheinigung versehen. Sie unterliegen außerdem stichprobenartigen Kontrollen durch die Europäische Kommission. (222)  Seit 2019 erfolgt die Zuweisung der Vergütung nicht mehr durch einen Ministerialerlass. (223)  Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 123/2011 sieht vor: „Alle Handlungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Staatshaushalt haben, unterliegen einer vorherigen administrativen und buchhalterischen Kontrolle“, darunter zwingend a) Handlungen, die einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch den Rechnungshof unterliegen und f) Handlungen und Maßnahmen, die die Übertragung von Beträgen aus dem Staatshaushalt an andere Einrichtungen oder Organe beinhalten“. (224)  In Bezug auf die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach im Bericht der Finanzpolizei von Bologna für 2020 festgestellt worden sei, dass die Differenz zwischen der Finanzierung vor 2014 und nach 2014 Cineca einen großen Ermessensspielraum bei der Verwendung der Mittel für Quersubventionierung verschafft habe (siehe Erwägungsgrund 99), ist die Kommission der Ansicht, dass diese Auffassung der Finanzpolizei zu spekulativ ist und eindeutig nur auf eine theoretische Möglichkeit hinweist, die sich aus der Qualität der Vermögenswerte ergibt. (225)  Dies erklärt sich dadurch, dass die für die Jahre 2015 bis 2018 fälligen Beträge aufgrund des Urteils Nr. 6009/2018 einbehalten wurden. Die italienischen Behörden erläuterten, dass die Finanzierung der IT-Dienste für das MIUR teilweise aus Eigenkapitalrücklagen (über die Cineca 2014 in Höhe von über 120 Mio. EUR verfügte) erfolgte. (226)  In dieser Zahl sind öffentliche Hochschulen, die nicht dem Konsortium angehören und denen Cineca möglicherweise IT-Dienste erbracht hat, nicht berücksichtigt. (227)  In Bezug auf die Gewinnmarge von KION, die auf dem kommerziellen Markt bei 20 % und bei Projekten für Konsortiumsmitglieder bei 1 % liegt, weist Italien darauf hin, dass 97 % des Umsatzes von KION auf Konsortiumsmitglieder entfallen. (228)  Wie in Fußnote 70 dargelegt, wurde in dem Bericht auch der ursprüngliche Kostenbericht über nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten aus dem Jahr 2015 mit der Neufassung dieses Berichts aus dem Jahr 2019 verglichen (siehe Erwägungsgründe 40 und 102 ff.) und der Schluss gezogen, dass keiner der beiden Berichte als unrichtig angesehen werden kann, da sie nach zwei unterschiedlichen Methoden erstellt wurden. (229)  Es besteht Uneinigkeit darüber, wie oft der Bericht neu gefasst werden musste. Nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es insgesamt drei Berichte (d. h. zwei Neufassungen), aber die italienischen Behörden und die Kommission konnten nur eine Neufassung überprüfen, nämlich aus dem Jahr 2019, und es gab einen Bericht für das erste Halbjahr 2015 und einen weiteren für das gesamte Jahr 2015. (230)  Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Angabe von 82 Vollzeitäquivalenten für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit im ursprünglichen Kostenbericht für 2015 überhöht gewesen sei (siehe Erwägungsgründe 104, 111 und 118), auch angesichts der deutlich niedrigeren Vollzeitäquivalente für dieselbe Tätigkeit in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (mit Werten von 21,87, 19,1 bzw. 19,06 (siehe Erwägungsgrund 111)). Der Beschwerdeführer führt ferner aus, dass die für direkte Kosten angegebene Personalzahl nicht mit der für indirekte Kosten berechneten Personalzahl übereinstimme. Es wird jedoch nicht erläutert, wie der Beschwerdeführer zu den Zahlen gelangt ist und warum die Zahlen identisch sein sollten. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Nennung von sieben Namen (als Arbeitskräfte) sowohl in den Kostenberichten für das MIUR als auch für die EU (siehe Erwägungsgründe 112 und 212) sich nicht gegenseitig ausschließt (siehe auch das Beispiel von 59 Personen, die 19,06 Vollzeitäquivalenten entsprechen), da dasselbe Personal an mehreren Projekten gearbeitet haben könnte. (231)  Auf der Grundlage des Berichts der Finanzpolizei von Bologna aus dem Jahr 2020 (siehe Erwägungsgrund 92) verweist der Beschwerdeführer auf zwei weitere Punkte: 1) Dem Bericht zufolge musste der Kostenbericht für 2016 im Jahr 2018 neu gefasst werden, und ein Posten in Höhe von 3 872 315 EUR musste aufgrund der zwischenzeitlichen Erstattung durch die EU abgezogen werden, und 2): aus dem Bericht gehe hervor, dass im Jahr 2016 die Kosten für den Erwerb von Supercomputern und die Stromkosten doppelt beim MIUR und bei der EU geltend gemacht wurden, sodass 100 % der Kosten beim MIUR geltend gemacht wurden und 55 % von der EU erstattet wurden, was zu einer Erstattungsquote von 155 % für Cineca geführt habe. (232)  Was den Bericht der Finanzpolizei von Bologna betrifft, in dem eine doppelte Meldung im Zusammenhang mit dem EUROfusion-Projekt festgestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 106), weist die Kommission darauf hin, dass in dem Bericht auch erläutert wird, dass 1) die Erstattung der Kosten für die Teilnahme an EU-Projekten auf der Grundlage „integrierter Arbeitszeitnachweise“ erfolgt und 2) die Kosten für EU-Projekte oft nur teilweise erstattet werden, sodass häufig eine Finanzierung aus nationalen Mitteln erforderlich ist. Was schließlich die angebliche doppelte Meldung und Erstattung von 155 % der mit EUROfusion verbundenen HPC-Kosten betrifft (siehe Erwägungsgrund 106 und Fußnote 80), so belegen die vom Beschwerdeführer als Nachweis vorgelegten Tabellen lediglich einen Erstattungssatz für Abschreibungen von 55 % und für Arbeitskosten von 40 %. Es wird damit nicht nachgewiesen, dass dieselben Kosten beim MIUR zur Erstattung geltend gemacht wurden. (233)  Diese Behauptung stützt sich auf eine Angabe in der Bilanz von Cineca für 2017, in der es heißt: „Die endgültigen Daten für 2017 zu den Einnahmen aus Gebühren und Dienstleistungen der verschiedenen Marktsegmente, in denen Cineca tätig ist, zeigen (...) hinsichtlich der Einnahmen aus Hochleistungsrechentätigkeiten einen Anstieg von etwa 10 %, der insbesondere auf die Zunahme der Tätigkeit mit ENI zurückzuführen ist, da mehr Unterstützung bei der Technologiebewertung für die Anschaffung eines neuen Rechners benötigt wurde“. (234)  So führt der Beschwerdeführer beispielsweise in Nummer 138 Ziffer ii) seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss im Zusammenhang mit einer nachträglichen Berichtigung von Kostenposten Folgendes aus: „Wäre diese Aktualisierung nicht vorgenommen worden, hätte das Konsortium offensichtlich seine internen Kosten doppelt erhalten, was einer Überkompensation von 100 % zugunsten aller anderen Geschäftsbereiche, insbesondere derjenigen, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben und mit BeSmart im Wettbewerb stehen, geführt hätte.“ (235)  Die Kommission hat überprüft, dass die im Kostenbericht 2015 angepassten Stromkosten 1 078 231 EUR und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, 1 541 380,40 EUR betrugen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1963/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.