Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nistero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, C-108/10, ECLI:EU:C:2011:542, Rn. 44-47. (37)  Siehe den Kostenbericht 2015 über die Dienste für das MIUR. Dabei handele es sich um rein technische IT-Supportleistungen für das MIUR bei der Verwaltung von Websites, Verwaltungsprozessen und der Dematerialisierung von Dokumenten (d. h. Digitalisierung). (38)  Artikel 7 Absatz 42-bis des Gesetzesdekrets Nr. 95/2012: „Das Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung fördert einen Prozess zur Eingliederung der interuniversitären Konsortien Cineca, Cilea und Caspur, um die Ausgaben für deren Betrieb rationeller zu gestalten, indem eine einzige Einrichtung geschaffen wird, deren Aufgabe es ist, angemessene Unterstützung in Bezug auf Innovation und Erbringung von Dienstleistungen bereitzustellen, um den Anforderungen des Ministeriums, des Hochschulwesens sowie des Forschungs- und Bildungssektors gerecht zu werden. Durch die Umsetzung dieses Absatzes entstehen keine neuen oder zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Finanzen“. (39)  Erst im Jahr 2017 wurden diese Artikel dahingehend geändert, dass nur Mitglieder des Konsortiums Anspruch auf die Dienstleistungen von Cineca haben. (40)  In einem kürzlich ergangenen Urteil in einem italienischen Gerichtsverfahren (Urteil 30/2020 des Staatsrats vom 5. Dezember 2019) wurde bestätigt, dass der Quellcode einer Software, die Cineca für ein vom MIUR verwaltetes Auswahlverfahren entwickelt hat, Eigentum von Cineca ist. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1989, C-3/88, ECLI:EU:C:1989:606, Rn. 13. In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Praxis Italiens, IT-Dienste nur an Einrichtungen in öffentlichem Besitz zu vergeben, mit den Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit im Einklang stand. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unerheblich, dass es in diesem Fall um einen Verstoß gegen einen Artikel des Vertrags (Artikel 51 AEUV) gehe, der nicht mit einer staatlichen Beihilfe in Zusammenhang stehe. Zur Frage, ob Cineca ein Unternehmen ist, führt der Beschwerdeführer außerdem an, dass es darum gehe, ob die Tätigkeit zumindest grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könne. (Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 3. Mai 2003 in der Rechtssache C-264/01 AOK Bundesverband u. a., ECLI:EU:2003:304: „Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, ist […] im Wesentlichen danach zu fragen, ob sie zumindest grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnte“). (42)  Vor 2015 wären diese Mittel, die jährlich im Voraus durch ein Gesetzesdekret zugewiesen wurden, nicht rückzahlbar gewesen; daher seien sie eindeutig nicht direkt mit den tatsächlichen Tätigkeiten, die das Konsortium für das MIUR ausübte, verbunden. Diese Auffassung wurde vorgeblich durch das Urteil Nr. 6009/2018 des Consiglio di Stato, Sek. VI vom 22. Oktober 2018 bestätigt, wie am 11. März 2020 vom Corte di Cassazione (Urteil Nr. 7012) bekräftigt. (43)  Im Falle einer „Gegenleistung“ hätten die Beträge unter der Verantwortung der Abteilung für die Planung und Verwaltung der personellen, finanziellen und instrumentellen Ressourcen der Kostenkategorie zugeordnet werden müssen, die speziell für Vorleistungen und Investitionsgüter vorgesehen ist. (44)  Wie auf der entsprechenden Website, die von Consip verwaltet wird, zu lesen ist: „Das Programm zur rationelleren Gestaltung des Einkaufs innerhalb der öffentlichen Verwaltung nutzt IKT-Technologien, die bei der Beschaffung der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden, um die Ausgaben der Verwaltung rationeller zu gestalten, indem die Qualität des Einkaufs verbessert und die Stückkosten gesenkt werden, die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge vereinfacht und beschleunigt sowie effizienter gestaltet werden und transparente und rückverfolgbare Beschaffungsprozesse gewährleistet werden.“ Siehe Website: https://www.consip.it/attivit/programma-di-razionalizzazione. (45)  Veröffentlicht am 13.8.2019, Absatz 3.3.1. „(...) es wurden ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass das von Cineca unterbreitete Angebot wirtschaftlich angemessen ist, dass es mit den Marktpreisen vergleichbar ist und dass die Zahlung im Rahmen des durch das angefochtene Dekret festgelegten Höchstbetrags liegt, (…) nachdem der tatsächlich geschuldete Betrag mitgeteilt wurde. Diese Faktoren schließen aus, dass der Cineca zugewiesene Beitrag und folglich der tatsächlich gezahlte Betrag als staatliche Beihilfe eingestuft werden können.“ (46)  Der richtige Referenzwert sei nicht eine Kombination aus Consip-Preisen und Assinter-Preisen (wie im Vergabeschreiben des MIUR angegeben, das die wirtschaftliche Angemessenheit gemäß der italienischen Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge belegen soll), vielmehr seien die Preise einer bestimmten Ausschreibung für IKT-Dienstleistungen für die italienische öffentliche Verwaltung maßgeblich, die tatsächlich von einer Gruppe namhafter Unternehmen gewonnen wurde. (47)  Das Sachverständigengutachten trägt den Titel „Anmerkungen zur Bewertung der Dienstleistungen von Cineca für das ehemalige MIUR“. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er keinen Zugang zu den technischen Berichten habe, die den Sachverständigengutachten zugrunde liegen. (48)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 95. (49)  Agenzia per l’Italia Digitale (Agentur für die Digitalisierung Italiens). Bei der Agentur handelt es sich um die technische Agentur des Vorsitzes des Ministerrats. Die Hauptaufgabe der Agentur besteht darin, die Ziele der Digitalen Agenda für Italien zu verwirklichen und zur Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien beizutragen, um Innovation und Wirtschaftswachstum zu fördern. Die AgID hat unter anderem die Aufgabe, die Verwaltungen bei der Umsetzung des Dreijahresplans für Informationstechnologie in der öffentlichen Verwaltung zu koordinieren. (50)  Die Gewinnmarge von KION durch den Betrieb des Softwareunternehmens von Cineca beträgt 1 %, während mit den Marktprojekttätigkeiten eine Marge von 20 % erzielt wird. Das Unternehmen hat seine Tätigkeit auch auf den IT-Sektor im Hochschulbereich im Ausland ausgeweitet. (51)   „Unternehmensressourcenplanung“ ist eine Geschäftsmanagementsoftware, die für die Automatisierung und für Prozesse in den Bereichen Finanzen, Personal, Fertigung, Lieferkette, Dienstleistungen, Beschaffung usw. verwendet wird. (52)  Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass Cineca nicht alle in U-Gov (Hochschulsoftware) enthaltenen Betriebsmodule selbst entwickelt habe. Cineca habe diese durch den Kauf von Unternehmen erworben, die Eigentümer der Produkte waren. U-Gov sei bei Weitem nicht vollständig, und das Produkt von BeSmart biete mehr Funktionen als das von Cineca. Daher könne nicht behauptet werden, dass andere Marktteilnehmer unvollständige Lösungen anbieten würden. (53)  In der Rechtssache AS 755 vom 10. September 2010 stellte die italienische Wettbewerbsbehörde fest, dass der Marktanteil von Cineca im Bereich der Hochschulsoftware bei etwa 80 % lag. Der Beschwerdeführer führt an, dass dieser Anteil derzeit bei 90 % liege, ohne jedoch anzugeben, woher diese Information stammt. (54)  Das heißt, es geht um die Frage, ob die Einrichtung eine Entscheidung über die Maßnahme treffen kann, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen, Faktoren organisationsrechtlicher Art, die das öffentliche Unternehmen mit dem Staat verbinden, die Art der Tätigkeit des öffentlichen Unternehmens usw. Rechnung zu tragen. (55)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (56)  Dies wurde auch von Generalanwalt Whatelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Commerz Nederland (C-242/13), Rn. 65 hervorgehoben. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. „Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fraglichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen“. Rn 52. (59)  In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil in der Rechtssache Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 62, in dem es heißt: „Dieses Ergebnis wird nicht widerlegt durch das Vorbringen zur rechtlichen Unabhängigkeit der Caisse gegenüber den politischen Staatsorganen, zur Unwiderruflichkeit des Amtes ihres nur der Aufsicht eines unabhängigen Überwachungsausschusses unterstellten Generaldirektors, zum besonderen Status der Caisse im Verhältnis zum Rechnungshof sowie zu den für sie geltenden besonderen Buchführungs- und Steuervorschriften. Dabei handelt es sich um Gesichtspunkte der internen Organisation des öffentlichen Sektors, und der öffentliche Charakter einer Stelle wird durch die Existenz von Vorschriften, die ihre Unabhängigkeit von anderen Stellen gewährleisten, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Es kann nach dem Unionsrecht nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die bloße Tatsache, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden “. [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer hinzugefügt.]. (60)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Siehe Artikel 1 Absatz 9 Nummer 2, Anhang III, Nr. VIII. (61)  Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei staatlichen Hochschulen um Einrichtungen handele, die gegründet worden seien, um „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art“ zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besäßen und deren Tätigkeiten „überwiegend vom Staat finanziert“ würden; sie unterlägen auch der staatlichen „Aufsicht“. Der Beschwerdeführer beruft sich entsprechend auf das Urteil in der Rechtssache Foster vom 19. März 1992 (C-188/89; ECLI:EU:C:1990:313), das sich auf die Geltendmachung von nicht umgesetzten Richtlinien in Bezug auf den Staat bezog. In diesem Fall heißt es in dem einschlägigen Teil, „dass Bestimmungen einer Richtlinie verfassungsmäßig unabhängigen Hoheitsträgern, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betraut sind, entgegengehalten werden können. [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer.]. (62)  Der Beschwerdeführer führte die Direktvergabe von Softwarediensten an Cineca durch die Universität Kalabrien im Jahr 2014 an. In diesem Fall sei das ursprüngliche Angebot von Cineca höher als ein Konkurrenzangebot des Beschwerdeführers. Daraufhin hat Cineca sein Angebot überarbeitet und den Preis gesenkt. Schließlich hat das Regionale Verwaltungsgericht von Kalabrien die Direktvergabe an Cineca für nichtig erklärt. Ferner wurde auf eine Transaktion im Zusammenhang mit der Universität Bergamo hingewiesen, bei der ein Rabatt auf die zuvor vereinbarte Gebühr erzielt wurde. (63)  Studie mit dem Titel „Ergebnisse der Studie zur Bewertung der von Cineca für italienische Hochschulen erbrachten Dienstleistungen“ vom 15. April 2021 von Professor Mariano Corso. [Evidenze dallo studio sulla valorizzazione dei servizi resi da Cineca alle università italiane]. (64)  Der Beschwerdeführer legte ferner einen weiteren technischen Bericht vor, der sich auf den Teilbereich „Infrastruktur-Hosting“ zwischen 2004 und 2018 bezog und den Standpunkt Italiens in Bezug auf den Vorteil im Zusammenhang mit dem Verkauf der IT-Dienste an das MIUR und die Hochschulen zu untermauern scheint. Diese gesonderte Studie wurde von Stefano Aiello von Partners4Innovatiopn Srl erstellt. Demnach ist das Marktsegment „Infrastruktur-Hosting“ erst im Jahr 2014 entstanden, sodass der Markt zuvor nicht genutzt werden konnte. Für den Zeitraum ab 2015 kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Umstellung auf den Markt für Cloud-Dienste (d. h. IBM) 2,8-mal so viel gekostet hätte wie die Dienstleistungen von Cineca. Laut dieser gesonderten Studie bestätigte auch das Forschungsunternehmen Gartner auf der Grundlage seiner jährlichen Erhebung eines Referenzwerts, der den Anteil der IT-Ausgaben am Umsatz mittelständischer Unternehmen angibt, dass die Infrastrukturkosten von Cineca deutlich darunter lagen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Feststellung in dem Bericht, dass es keine Wettbewerber für Hosting-Dienste gegeben hat, und bemängelt, dass er im Widerspruch zum Bericht von Corso steht. (65)  Der Beschwerdeführer führt an, dass dies im Einleitungsbeschluss bestätigt worden sei, was jedoch nicht zutrifft. Im Einleitungsbeschluss wurde diesbezüglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht hatte: „Cineca stelle dem MIUR die erforderlichen IT-Dienste für die Erfassung und Kontrolle akademischer Daten in der ANS-Datenbank, dem Studierendenregister, zur Verfügung; anhand dieser Datenbank sei es für die Hochschulen möglich, Zuschüsse aus dem sogenannten „Fondo Finanziamento Ordinario“ (FFO) zu erhalten.“ Daher müssten die von den Hochschulen verwendeten Verwaltungssysteme mit dieser von Cineca entwickelten und verwalteten Datenbank interoperabel sein, und die Anbieter der Verwaltungssoftware für die Hochschulen müssten mit den technischen Spezifikationen dieser Datenbanken vertraut sein, um Daten empfangen zu können. Bei der Nutzung der Anwendungen von Cineca würden die Hochschulen zwar überhöhte Preise zahlen, dafür aber leichteren Zugang zu den FFO-Zuschüssen erhalten, was die höheren Beschaffungskosten ausgleichen würde.“ (66)  Andere Behörden wie die italienische Arzneimittelagentur (AIFA), die Zollbehörde und bestimmte lokale Gebietskörperschaften (z. B. einige italienische Provinzen). (67)  Wie in Fußnote 21 erläutert, verwenden die italienischen Behörden für nichtkommerzielle und nicht aus EU-Mitteln finanzierte HPC-Projekte, die vom MIUR finanziert werden, den Begriff „institutionelle“ HPC-Tätigkeiten, der HPC-Dienste für staatliche Hochschulen und Forschungseinrichtungen umfasst. In diesem Beschluss wird der Begriff „nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten“ verwendet, um eine HPC-Tätigkeit zu bezeichnen, die nicht im Auftrag und mit Unterstützung der EU oder für private Kunden ausgeübt und vom MIUR finanziert wird. (68)  Davon ausgenommen sind Zuschüsse aus dem von EURATOM finanzierten EUROfusion-Programm. (69)  Dieses Dokument wurde von der Staatsanwaltschaft des italienischen Rechnungshofs in einem von ihr eingeleiteten Verfahren gegen zwei Abteilungsleiter des Ministeriums und fünf Personen in Führungspositionen bei Cineca (Generaldirektoren und Präsidenten) wegen entgangener Einnahmen zulasten des Finanzministeriums erstellt. (70)  Diese Untersuchung, die zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht führte, wurde zur Vollstreckung des Urteils Nr. 6009/2018 (siehe Verweise in den Fußnoten 17, 30, 31 und 42 zu den Erwägungsgründen 21, 44, 45 bzw. 59) eingeleitet und auch durch Behauptungen ausgelöst, dass es Hinweise auf eine doppelte (oder sogar dreifache) Meldung derselben Personalkosten gegenüber der EU und privaten Kunden gebe (siehe Erwägungsgrund 119). In dem Bericht wurde auch der ursprüngliche Kostenbericht über nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten aus dem Jahr 2015 mit der Neufassung dieses Berichts aus dem Jahr 2019 verglichen (siehe Erwägungsgründe 40 und 102 ff.) und der Schluss gezogen, dass keiner der beiden Berichte als unrichtig angesehen werden kann, da sie nach zwei unterschiedlichen Methoden erstellt wurden. (71)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). In Artikel 4 heißt es: „(…) [die Mitgliedstaaten] ergreifen (…) die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei jedem Unternehmen, das zu einer getrennten Buchführung verpflichtet ist, a) die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden, b) alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden, c) die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind. (2) Absatz 1 gilt nur für die Geschäftsbereiche, die nicht bereits von anderen Spezialvorschriften der Gemeinschaft erfasst sind; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und Unternehmen aus dem EG-Vertrag oder aus solchen Spezialvorschriften bleiben hiervon unberührt.“ (72)  Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kostenberichte über die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit nachträglich neu zusammengestellt worden seien, damit die Kosten, die Cineca entstanden sind, durch den Beitrag des MIUR gedeckt werden könnten. (73)  Dem Beschwerdeführer zufolge ist im Jahr 2015 ein Teil des Personals, das für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste abgeordnet wurde, auch für andere Tätigkeiten eingesetzt worden (d. h. für europäische Projekte und für die Erbringung von Dienstleistungen für private Kunden). Dies hätte zu einer doppelten Meldung der Personalkosten durch Cineca geführt. (74)  An anderer Stelle in dem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass den jährlichen Rechnungsführungsberichten, die Cineca dem MIUR übermittelt habe, ein nachträglich erstelltes einseitiges Dokument mit dem Titel „ MIUR-Berichterstattung über Hochleistungsrechnen “ beigefügt gewesen sei. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass in einem dieser einseitigen Dokumente angegeben sei, dass Ausgangspunkt für die Berichterstattung die Kosten in der von der Konsortiumsversammlung genehmigten Gewinn- und Verlustrechnung von Cineca seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe Cineca dadurch die Möglichkeit gehabt, den Beitrag des MIUR zu maximieren, indem jedes Jahr im Juni, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung für das Vorjahr vorliegt, zusätzliche Kosten in die Anträge auf Kostenerstattung an das MIUR aufgenommen werden. Damit würden die Kosten nicht im Voraus, sondern nachträglich bestimmt. (75)  Der Beschwerdeführer gibt an, dass das MIUR die Kostenberichte von Cineca nie überprüft habe und dass bis 2014 (wie auch aus dem Bericht der Finanzpolizei von Bologna hervorgehe) keine derartigen Berichte angefordert worden seien. Selbst im Jahr 2015 habe das MIUR nur sechs Kostenkategorien vorgelegt, die im Bericht der Finanzpolizei von Bologna aus dem Jahr 2020 als zu vage und zu allgemein bezeichnet worden seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Bericht der Finanzpolizei von Bologna aus dem Jahr 2020 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Streichung aller Kosten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten aus den gemeldeten Kosten durch Cineca ab 2016 bedeute, dass dies vor 2016 nicht der Fall gewesen sei. (76)  Der Beschwerdeführer verweist auf den neuen Wortlaut im Bericht von 2018: „Die vollständige Trennung der Rechnungsführung im Rahmen des bestehenden Kostenrechnungsverfahrens bedeutet, dass die Kosten nur einem Kostenzentrum zugeordnet werden, wodurch eine doppelte Meldung von Kosten ausgeschlossen ist.“ Der Beschwerdeführer weist mit dieser Aussage vermutlich darauf hin, dass es vor 2018 keine vollständige Trennung der Rechnungsführung gegeben habe. (77)  Hintergrund dieser Neufassung war die Einleitung einer Untersuchung zu den Zahlen für 2015, für die die Originalunterlagen angeblich verloren gegangen waren und die 2019 unter Anwendung der 2016 eingeführten und 2019 bereits bestehenden analytischen Berichtsmethode neu gefasst werden mussten. (78)  Die Zahl sank von 82 im ursprünglichen Bericht auf 36 im neu gefassten Bericht (d. h. dem Bericht von 2019), wie auch aus dem Bericht der Finanzpolizei von Bologna aus dem Jahr 2020 hervorgeht (siehe Erläuterung zu diesem Bericht in Erwägungsgrund 92). (79)  Im Einleitungsbeschluss heißt es, dass Cineca die seit 2016 geltende Kostenzuordnungsmethode rückwirkend im Jahr 2018 (fälschlicherweise nicht als Jahr 2019 bezeichnet) auf die Kostenangaben für 2015 anwenden konnte (siehe Erwägungsgrund 146 des Einleitungsbeschlusses). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist diese rückwirkende Anwendung der Kostenzuordnungsmethode (im Jahr 2019 in Bezug auf Kosten für 2015) jedoch nicht glaubwürdig, da sich ein Zuordnungsfaktor, bei dem 100 % der Arbeitskräfte für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit eingesetzt werden, nach der neuen Methode unmöglich geändert haben kann. Ein weiterer Nachweis dafür, dass im Bericht 2015 für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit die Gesamtzahl der Vollzeitbeschäftigten in diesem Bereich herangezogen wurde, sei die Tatsache, dass für diese Tätigkeit (im selben Jahr) ein Multiplikationsfaktor unter 1 verwendet wurde, was zeige, dass nur ein Teil der Vollzeitäquivalente (VZÄ) berücksichtigt wurde. (80)  Auf der Grundlage des Berichts der Finanzpolizei von Bologna aus dem Jahr 2020 (siehe Erwägungsgrund 92) verweist der Beschwerdeführer auf zwei weitere Punkte: 1) Dem Bericht zufolge musste der Kostenbericht für 2016 im Jahr 2018 neu gefasst werden, und ein Posten in Höhe von 3 872 315 EUR musste aufgrund der zwischenzeitlichen Erstattung durch die EU abgezogen werden, und 2): aus dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2016 die Kosten für den Erwerb von Supercomputern und die Stromkosten doppelt beim MIUR und bei der EU geltend gemacht wurden, sodass 100 % der Kosten beim MIUR geltend gemacht wurden und 55 % von der EU erstattet wurden, was zu einer Erstattungsquote von 155 % für Cineca geführt habe. (81)  Einige dieser Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten werden auch im Steuerbericht von Bologna beschrieben, in dem festgestellt wurde, dass die neue Rechnungsführungsmethode (d. h. die seit 2016 verwendete Methode) ebenfalls keine ordnungsgemäße Trennung zwischen den Kosten für EU-Projekte und den dem MIUR auszuweisenden Kosten ermöglichte. In dem Bericht heißt es dazu: „Die italienische Finanzpolizei bestätigt, dass auch mit der Rechnungsführungsmethode von 2017 die Kosten für Forschungstätigkeiten, die von der EU finanziert wurden, nicht ordnungsgemäß von den Kosten getrennt wurden, die durch den vom Ministerium gewährten Beitrag für HPC abgedeckt waren.“ (82)  Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die EU-Erstattungsvorschriften im Granelli-Gutachten so ausgelegt würden, als ob eine Erstattung von Kosten, die von einem Dritten getragen werden, durch die EU zulässig ist, während in den Vorschriften eindeutig festgelegt sei, dass die tatsächlichen Kosten — damit sie förderfähig sind — tatsächlich vom Begünstigten getragen werden müssen (d. h.: real und nicht geschätzt, veranschlagt oder zugerechnet und definiert und tatsächlich vom Begünstigten getragen) und nicht von einer anderen Stelle. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass nach diesem Rechtsgutachten eine doppelte Erstattung von EU-bezogenen Projektkosten insofern zulässig sei, als Arbeitskosten erstattet würden, obwo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.