Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ekten der EU vom MIUR beantragt habe (siehe Erwägungsgründe 110, 113 und 116), hat Italien die Behauptungen bestritten. Italien wies ferner erneut darauf hin, dass der Bericht 2015 durch einen neu gefassten Kostenbericht ersetzt wurde (siehe Erwägungsgrund 213). Italien fügte hinzu, dass die Verbuchung der Stromkosten gemäß der in den Erwägungsgründen 202 ff. beschriebenen Kostenzuordnungsmethode erfolge. Zur Behauptung, dass die Stromkosten im Kostenbericht 2018 um 1 977 835,09 EUR zu hoch angesetzt worden seien (siehe Erwägungsgrund 119), legte Italien die tatsächlichen Zahlen für den Stromverbrauch vor und übermittelte den entsprechenden Teil des Kostenberichts für 2018 mit dem Hinweis, dass die Stromkosten auf der Grundlage des Stromverbrauchs der Geräte in den Maschinenräumen des Rechenzentrums in Bologna, die für Hochleistungsrechnen bestimmt sind, aufgeteilt worden seien. Die italienischen Behörden erklären, dass sich der angebliche Betrag von 1 977 835,09 EUR nur auf die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit bezogen hätte. Die Gesamtkosten beliefen sich auf rund 3,7 Mio. EUR, sodass der Betrag nicht zu hoch angesetzt war (siehe Erwägungsgrund 213 und Fußnote 133). Die italienischen Behörden erläutern weiter, dass die Erstattung der Kosten für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten durch das MIUR im Kostenbericht für 2016 unter den Kosten der Tätigkeit gelegen habe (Kosten in Höhe von […] EUR gegenüber einer Erstattung in Höhe von 9 500 000 EUR). (469) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen nicht nachweisen kann, dass im Zusammenhang mit dem Kostenbericht 2015, dem Kostenbericht 2016 oder dem Kostenbericht 2018 eine doppelte Verbuchung/doppelte Erstattung oder zu hohe Angabe von Kosten vorgenommen wurde. Erstens ist eine rückwirkende Korrektur/Anpassung der Kosten unproblematisch, solange sie zu korrekten Zahlen in Bezug auf die erstattungsfähigen Kosten führt. Der Beschwerdeführer räumt selbst wiederholt ein, dass es ohne eine Korrektur zu einer Überkompensation gekommen wäre (234). Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der Kostenbericht 2015 nicht mehr relevant ist, da er neu gefasst wurde (235). Es gibt keine Vorschrift, die eine solche Neufassung verbieten würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass in der Bilanz 2015 die Tätigkeit für ENI eindeutig als private kommerzielle Tätigkeit ausgewiesen ist, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass die Rechnungsführung für die kommerzielle HPC-Tätigkeit getrennt erfolgt sein muss. Das Vorbringen zum Kostenbericht 2016 (siehe Fußnote 83), in dem festgestellt wurde, dass die HPC-bezogenen Einnahmen von Cineca im Jahr 2017 um 10 % gestiegen sind, ist nur ein Beleg dafür, nämlich, dass ein Anstieg der Einnahmen von Cineca zu verzeichnen ist. Damit wird nicht nachgewiesen, dass die Rechnungsführung für ENI nicht von der Rechnungsführung für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten getrennt war. (470) Darüber hinaus hält die Kommission die Klarstellung der italienischen Behörden zu den Stromkosten für das Jahr 2018 für ausreichend und ist überzeugt, dass die neue Kostenrechnungsmethode ab 2018 auf die Stromkosten angewendet wurde, die eine realistische Zuordnung der Kosten ermöglicht (siehe Erwägungsgründe 432 und 433). (471) Die Kommission hat nicht nur keinen Nachweis für eine doppelte Erstattung identischer Kosten in den angeführten Beispielen gefunden, sondern ist auch davon überzeugt, dass, wie Italien erläutert (Fußnote 125), die Finanzberichte über von der Europäischen Union finanzierte Projekte darüber hinaus den in der einzelnen Projektbekanntmachung festgelegten Leitlinien entsprechen, mit einer von einem externen Prüfer ausgestellten Prüfungsbescheinigung versehen sind und stichprobenartigen Kontrollen durch die Europäische Kommission unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass im Zusammenhang mit einem der vom Beschwerdeführer ausdrücklich genannten Beispiele eine doppelte Erstattung stattgefunden hat. (472) Was den Nachweis methodischer Mängel im Allgemeinen betrifft, legte der Beschwerdeführer außerdem ein Rechtsgutachten der Mailänder Anwaltskanzlei Granelli vor, aus dem laut Beschwerdeführer hervorgeht, dass alle mit HPC verbundenen Personalkosten dem MIUR gemeldet werden könnten, „unabhängig davon, ob die Kosten im Rahmen von EU-Projekten ganz oder teilweise als förderfähig angesehen wurden“ (siehe Erwägungsgrund 114). (473) Aus dieser Feststellung im Granelli-Gutachten schließt der Beschwerdeführer außerdem, dass Cineca im HPC-Kostenbericht 2015 dieselben Kosten sowohl für die Erstattung durch die EU als auch für die Erstattung durch das MIUR angegeben hat. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Ausdruck „förderfähig“ in der Formulierung „unabhängig davon, ob die Kosten im Rahmen von EU-Projekten ganz oder teilweise als förderfähig angesehen wurden“ bedeutet, dass bestimmte Kosten als Grundlage für eine Zahlung angesehen werden können. Dies bedeutet nicht, dass der Kostenposten selbst erstattet wird. Dass ein Kostenposten förderfähig ist (d. h., als Grundlage für die Zahlung infrage kommt), bedeutet nicht, dass die gesamten Kosten erstattet werden können. Förderfähigkeit und Erstattung sind keine Synonyme. Zur Bestimmung des Erstattungssatzes ist die Meldung aller erstattungsfähigen Kosten erforderlich. Beträgt beispielsweise der Erstattungssatz 50 %, so belaufen sich die förderfähigen Kosten (die Kosten, die als Grundlage für die Berechnung herangezogen werden) auf 100 %. In diesem Beispiel sind 50 % der Betrag, der erstattet wird, und 100 % die Förderungsgrundlage. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Granelli-Gutachten dahingehend ausgelegt werden könnte, dass „förderfähige Kosten“ mit „erstattungsfähigen Kosten“ gleichzusetzen sind. Dies ist eine fehlerhafte Auslegung. (474) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass nach diesem Rechtsgutachten eine weitere Möglichkeit der zulässigen doppelten Erstattung von EU-bezogenen Projektkosten bestehe, da die mit einem EU-Projekt verbundenen Arbeitskosten erstattet würden, obwohl die an EU-Projekten beteiligten Arbeitskräfte, wie beispielsweise Hochschulprofessoren oder Angestellte privater Unternehmen, von Dritten (z. B. dem Staat) bezahlt würden. Die Lohnkosten der Beschäftigten von Cineca werden jedoch vom MIUR über den FFO erstattet (siehe Fußnote 82). Die Kommission ist der Auffassung, dass dies keine Überkompensation darstellt, da es sich bei den regulären Lohnkosten um Kostenposten für die Hochschulen oder für private Arbeitgeber handelt, da sie an die Beschäftigten ausgezahlt werden. Mit anderen Worten: Diese Kosten werden von den Einrichtungen nicht „behalten“. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass in dem Rechtsgutachten selbst festgestellt wird, dass die Frage im Zusammenhang mit dem Bericht über nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Kosten für das erste Halbjahr 2015 gestellt wurde. Da der Kostenbericht 2015 neu gefasst wurde, ist das Gutachten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. (475) Schließlich geht die Kommission auf die Behauptungen ein, die im Zusammenhang mit den beiden vom Beschwerdeführer im Juli und September 2023 vorgelegten Untersuchungsberichten vorgebracht wurden (siehe Erwägungsgrund 92). (476) Was die Behauptungen im Zusammenhang mit den beiden vom Beschwerdeführer im Juli und September 2023 vorgelegten Untersuchungsberichten (siehe Erwägungsgrund 92) betrifft, weist die Kommission auf Folgendes hin: In der ersten Tatsachenfeststellung von Latium, die am 24. Juli 2020 veröffentlicht wurde, beschloss die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 14. April 2021, die Ermittlungen einzustellen, da keine ausreichenden Beweise für eine Haftung im Bereich Rechnungsführung oder Verwaltung vorlagen, wobei sie jedoch erwähnte, dass das MIUR die Zahlungen an Cineca für die Jahre 2016 bis 2018 für die IT-Dienste für das MIUR ausgesetzt hatte. In der abschließenden Schlussfolgerung des Berichts der Finanzpolizei von Bologna vom 15. Juni 2020 wurde festgestellt, dass die Untersuchung „keine eindeutige Verschleierung oder Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Berichterstattung für 2015 zur Irreführung des MIUR oder die Verwendung falscher oder unwahrer Angaben oder Dokumente ergeben hat“. Auf der Grundlage dieser Feststellungen und der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die beiden Untersuchungsberichte das Vorliegen einer doppelten Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem HPC-Projekt nicht belegen. (477) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission keinen Grund, die Richtigkeit der beiden Urteile des Staatsrats in Frage zu stellen: das Urteil Nr. 6009/2018 vom 2. Mai 2018 zu den Kostenberichten des Jahres 2015 und das Urteil Nr. 10528/2019 vom 19. Juli 2019. Im ersten Urteil heißt es in Abschnitt 1.4: „Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden. Auch in dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass hinreichend nachgewiesen wurde, dass Cineca eine analytische Rechnungsführung verwendet, mit der die Haupttätigkeiten des Konsortiums nach Kostenzentrum (Verwendungszweck) und nach Art der Einnahmen und Ausgaben sowie nach Geschäftsbereichen getrennt und spezifiziert werden können. Dies steht im Einklang mit den zahlreichen gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften, die eine getrennte Rechnungsführung zwischen Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und Tätigkeiten nichtwirtschaftliche Art vorschreiben.” (478) In Abschnitt 3.2 des zweiten Urteils wurde außerdem festgestellt, dass Cineca im Bericht für 2018 über die Dienstleistungen für das Ministerium und die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit „auch hinreichend nachgewiesen hat, dass die [HPC]-Tätigkeit einer gesonderten Rechnungsführung und Berichterstattung unterliegt.“ Es sei darauf hingewiesen, dass in dem Urteil Nr. 6009/2018 das 2015 bestehende Kostentrennungssystem (d. h. vor Einführung des differenzierteren analytischen Rechnungsführungssystems) geprüft wurde, während in dem zweiten Urteil die Kostentrennung des nach 2015 eingeführten Systems geprüft wurde. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in beiden Urteilen beide Systeme der getrennten Rechnungsführung für angemessen befunden wurden. 4.1.3.2   Schlussfolgerung zur Quersubventionierung (479) Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der vorstehenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass aus den Mitteln, die Cineca für die IT-Dienste für das MIUR und die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten erhalten hat, keine Quersubventionierung zum Nachteil von Tätigkeiten in Sektoren stattgefunden hat, in denen Cineca im Wettbewerb mit dem Beschwerdeführer steht (d. h. dem Markt für IT-Dienste für Hochschulen oder dem Markt für IT-Dienste für die öffentliche Verwaltung). 4.2.   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe (480) Die mutmaßlichen Maßnahmen stellen nach Auffassung der Kommission keine staatlichen Beihilfen dar. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die die Italienische Republik zugunsten von Cineca durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. November 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Staatliche Beihilfen — Italien — Staatliche Beihilfe SA.39639 (2021/C ex 2021/NN) — Mutmaßliche Beihilfemaßnahmen für Konsortium Cineca — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 177 vom 7.5.2021, S. 29). (2)  Mit dem am 9. Januar 2020 im Amtsblatt veröffentlichten Gesetzesdekret Nr. 1/2020 wurde das MIUR in das Ministerium für Bildung und das Ministerium für Hochschulen und Forschung (MUR) aufgeteilt. (3)   ABl. C 177 vom 7.5.2021, S. 29. (4)  Siehe Änderung der Vereinbarung Nr. 1167 zur Gründung eines interuniversitären Konsortiums für die Verwaltung des Rechenzentrums für Nordostitalien vom 1. Dezember 1967: „Das Konsortium hat im Wesentlichen die Aufgabe, den Betrieb des Rechenzentrums sicherzustellen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem Ministerium für Bildung und jedem Mitglied des Konsortiums die modernsten Mittel zur automatischen Datenverarbeitung zur Verfügung stehen, die Forschung zu koordinieren, um den Bestand und das Verarbeitungsprogramm zu erweitern, und die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung im Bildungsbereich zu verbreiten. In Ausnahmefällen kann das Konsortium Anfragen von Unternehmen mit hoher Produktivität und moderner Ausstattung berücksichtigen, die an den neuesten Entwicklungen beteiligt sind, sofern ein wissenschaftliches Interesse daran besteht.“ Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden und die Mitgliedsbeiträge, Rücklagen und Betriebsgewinne müssen im Nettovermögen verbleiben, das nicht in kommerzielle Tätigkeiten reinvestiert werden darf. Auf die Mittel des Konsortiums kann gemäß Artikel 2612 ff. des Zivilgesetzbuchs nicht zugegriffen werden. Die Gemeinnützigkeit ist auch in der Satzung von Cineca (siehe Artikel 1.3) und das Ausschüttungsverbot in Artikel 17 (Satzung in der Fassung von 2006) niedergelegt. (5)  2006 trat auch das MIUR dem Konsortium bei. (6)  Artikel 16 Absatz 3 der Satzung von Cineca von 2009. (7)  In diesem Dokument bezeichnet der Begriff „IT-Dienste“ den Entwurf, die Entwicklung, Bereitstellung und Wartung von IT-Systemen und Software. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Projektmanagement, Beratung usw. im Zusammenhang mit IT. Soweit erforderlich und angemessen, kann auf eine der oben genannten Komponenten Bezug genommen werden. (8)  ANS — Anagrafe degli studenti. (9)  Das italienische Nationale Forschungsportal (www.ricercaitaliana.it) wurde 2005 eingerichtet, um den Bürgerinnen und Bürgern die Bedeutung und den Wert der Forschung zu vermitteln und einen einheitlichen Zugang zum italienischen Forschungswesen zu schaffen. (10)  In Albanien, der Türkei und Rumänien über das Unternehmen KION (früher von Cineca teilweise kontrolliert und jetzt Teil von Cineca). (11)  Das für HPC zuständige Personal unterstützt die Benutzer und bietet Beratung zu Tools und Techniken in verschiedenen Fachbereichen an, die von der Medizin bis zur Meteorologie, von der Seismologie bis zur Strömungsmechanik, von der Bioinformatik bis zur Chemie reichen, um der Wissenschaftsgemeinschaft eine sichere und zuverlässige Datenverarbeitungsumgebung bereitzustellen. (12)  Laut der Website von Cineca sind die Kunden in diesem Sektor: ISS (Nationales Gesundheitsinstitut), CSS (Nationaler Gesundheitsrat), IOR (Orthopädisches Institut Rizzoli in Bologna), AIEOP (Italienischer Verband für Pädiatrische Onkohämatologie), ABTC-Zentralbüro, Johns Hopkins University, Baltimore, USA, italienische und ausländische Hochschulen (Bologna, Padua, Mailand-Bicocca, Leicester), lokale Gesundheitsbehörden und die Pharmaindustrie (d. h. Roche Global). (13)  ENI, FIAT, Ferrari, Piaggio Aero, Pilatus Aircraft, Tetrapack, Luna Rossa/BMW Oracle, Alenia Aeronautica, Hypercare usw. (14)  Ohne HPC-Dienste für Privatkunden. (15)   www.besmart.it. (16)  Consip ist die zentrale Beschaffungsstelle der italienischen öffentlichen Verwaltung. (17)  Urteil Nr. 6009/2018 des Consiglio di Stato, Sek. VI vom 22. Oktober 2018, das nach Angaben des Beschwerdeführers am 11. März 2020 vom Corte di Cassazione bestätigt wurde (Urteil Nr. 7012). Der Consiglio di Stato vertrat die Auffassung, dass Cineca ein „Unternehmen“ ist und die Tätigkeiten, für die Cineca öffentliche Mittel erhält, wirtschaftliche Tätigkeiten sind. Der Consiglio di Stato kam zu dem Schluss, dass die IT-Dienste für das MIUR auf dem IT-Markt erhältlich sind und nicht in den Bereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Die öffentlichen Mittel für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR stellten eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. Nach Auffassung des Consiglio di Stato erfüllt Cineca nicht die vorgeschriebenen Kriterien für den „ Inhouse “-Status. (18)  Als Beispiel führte der Beschwerdeführer die Direktvergabe von Softwarediensten an Cineca durch die Universität Kalabrien im Jahr 2014 an. In diesem Fall sei das ursprüngliche Angebot von Cineca höher gewesen als ein Konkurrenzangebot des Beschwerdeführers. Daraufhin habe Cineca sein Angebot überarbeitet und den Preis gesenkt. Schließlich habe das Regionale Verwaltungsgericht (TAR) von Kalabrien die Direktvergabe an Cineca für nichtig erklärt. (19)  Die italienischen Hochschulen werden über einen Fonds namens FFO, d. h. Fondo Finanziamento Ordinario, finanziert. Der FFO besteht aus zwei Teilen: einer „Basisquote“ und einer „Bonusquote“. Die „Basisquote“ wird den Hochschulen automatisch zugewiesen, während die „Bonusquote“ auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien zugeteilt wird. (20)  Unter Interoperabilität versteht man im Wesentlichen die Fähigkeit verschiedener Informationssysteme, miteinander zu kommunizieren, d. h. Daten auszutauschen. (21)  Bei den in Rede stehenden HPC-Diensten, die als mögliche Grundlage für die Bewertung der Quersubventionierung in Betracht gezogen werden, handelt es sich ausschließlich um die vom MIUR finanzierten Dienstleistungen. Italien bezeichnet diese als institutionelle HPC-Dienste. In diesem Beschluss werden diese Dienste als „nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten“ bezeichnet. Bezugnahmen auf die Behauptungen vor dem Einleitungsbeschluss sowie im Einleitungsbeschluss zu HPC-Tätigkeiten sind als „nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten“ zu verstehen. (22)  Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Kostenbericht 2015 über die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienste zum Beispiel keine getrennte Rechnungsführung gemäß den in der Richtlinie 2006/111/EG festgelegten Kriterien enthalte. Der Bericht sei lediglich eine nachträgliche Zusammenstellung der Cineca entstandenen Kosten, um den Beitrag vom Ministerium zu erhalten. (23)  Dem Beschwerdeführer zufolge sei 2015 ein Teil des Personals, das für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste abgeordnet wurde, auch für andere Tätigkeiten eingesetzt worden (d. h. für Projekte der Europäischen Union und für die Erbringung von Dienstleistungen für private HPC-Kunden). Dies hätte zu einer doppelten Meldung der Personalkosten durch Cineca geführt. (24)  In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht über die Tätigkeiten von Cineca im ersten Halbjahr 2015. Für solche HPC-Dienste seien 100 % der Kosten für das gesamte Personal von Cineca, das mit nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Diensten befasst war (80 Personen in der Abteilung „Anwendungen im Bereich Hochleistungsrechnen und Innovation“ (SCAI)), ausgewiesen worden. Dieses Personal hätte somit keine anderen Tätigkeiten im Auftrag des Konsortiums ausüben können als die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten. Dem Beschwerdeführer zufolge sei dieses Personal jedoch offenbar auch mit anderen Tätigkeiten befasst gewesen. (25)  Urteil des Gerichts vom 28. September 2017, T-138/15, ECLI:EU:T:2017:675, Rn. 59, 83 und 90, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2019, C-687/17 P, Rn. 44 und 45. (26)  Beschluss (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402 — 2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 22), Erwägungsgrund 127. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden abgewiesen; siehe Rechtssache T-34/20, in der das Gericht am 18. Januar 2021 eine Entscheidung erlassen hat. (27)  Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, ECLI:EU:T:2014:497, Rn. 98. Land Burgenland/Kommission, verbundene Rechtssachen C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 94 und 95. (28)  Es ist darauf hinzuweisen, dass im Einleitungsbeschluss die vorläufige Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Erbringung von IT-Diensten für italienische öffentliche Hochschulen möglicherweise keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (auf der Grundlage des HIS-Beschlusses). Siehe Erwägungsgrund 114 des Einleitungsbeschlusses und vgl. Erwägungsgrund 127 des HIS-Beschlusses. (29)  Diese Arbeit wurde von Cineca bis 2015-2016 durchgeführt, wobei Cineca den Beschwerdeführer als Subunternehmer für das Projekt einsetzte. Anschließend erhielt der Beschwerdeführer den Auftrag selbst. (30)  Siehe z. B. Urteil Nr. 6009/2018 des Staatsrats, Absatz 2.2 und Urteil 10528/2019 des Regionalen Verwaltungsgerichts Latium. (31)  Urteil Nr. 6009/2018 des Staatsrats, Absatz 6.2. (32)  Beschluss der Kommission vom 2.5.2013 über die staatliche Beihilfe SA.25745 (2013/NN) (ex CP 11/2008) — Deutschland — Nationale Website für Versteigerungen bei Insolvenzverfahren (ZVG-Portal) C(2013) 2361 final; Urteil des Gerichtshofs, Compass-Datenbank/Republik Österreich, C-138/11 vom 12. Juli 2012, ECLI:EU:C:2012:449, Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Ivana Scattolon/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, C-108/10, ECLI:EU:C:2011:542. (33)  Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auch auf 1) das Urteil in der Rechtssache Foster vom 19. März 1992 (C-188/90; ECLI:EU:C:1990:313), wonach sich auf eine Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen werden kann, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, und 2) auf Absatz 16 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4) (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“): „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet Artikel 107 AEUV keine Anwendung, wenn der Staat als ‚öffentliche Hand‘ handelt oder aus dem Staat hervorgehende [Hervorhebung hinzugefügt] Behörden in ‚ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln‘ “. (34)   „Sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht beschlossen hat, Marktmechanismen einzuführen [Hervorhebung hinzugefügt], stellen Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte einer Behörde sind und vom Staat ausgeübt werden, im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar“. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 16 (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2015, EasyPay/Republik Bulgarien, C-185/14, ECLI:EU:C:2015:716. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil offenbar einen noch strengeren Ansatz vertreten habe als in früheren Rechtssachen. Gemäß EasyPay ist eine Tätigkeit untrennbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, wenn sie das „einzige Mittel“ für die Erbringung der Dienstleistung darstellt (d. h. in diesem konkreten Fall stellten Postüberweisungen für die Auszahlung der Rente nicht das einzige Mittel zur Auszahlung der Renten dar, sodass diese Tätigkeit wirtschaftlicher Natur war). (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Ivana Scattolon/Mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.