Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sten für den Zusammenschluss angerechnet werden, der Betrag wurde jedoch nicht angegeben. Die Finanzierung für dieses Jahr ist jedoch zweifellos zu hoch angesetzt. (440) Die Kommission weist darauf hin, dass die italienischen Behörden die Rohdaten übermittelt haben, die den Zahlen in den Tabellen zugrunde liegen. Die Kommission hat geprüft, ob diese Zahlen durch diese Rohdaten untermauert werden, und festgestellt, dass die in diesen Tabellen enthaltenen zusammenfassenden Zahlen die Rohdaten genau wiedergeben. Bei der Überprüfung der Kostenpositionen für die Jahre vor 2016 wurde vor allem geprüft, ob der Anteil der Einnahmen in den betreffenden Teilbereichen dem Anteil der angegebenen Kosten der verschiedenen Teilbereiche an den Gesamtkosten der einzelnen Jahre entsprach. (441) Italien führte ferner aus, dass die Rechnungsführung auch einer Reihe von Prüfungsverfahren unterliegt. Alle Jahresabschlüsse von Cineca sowie alle Verwaltungs- und Rechnungsführungstätigkeiten (sowohl ex post als auch ex ante) werden vom Rechnungsprüfungsausschuss von Cineca geprüft, dessen Vorsitzender vom Forschungsministerium im Einvernehmen mit dem Bildungsministerium, dem Finanzministerium und der Konsortiumsversammlung von Cineca ernannt wird. Cineca unterliegt außerdem der Kontrolle/Überprüfung durch den italienischen Rechnungshof auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 259/1958 durch Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 26.8.2016, das sich auf das gesamte Finanzmanagement des Konsortiums erstreckt und dessen Ergebnisse dem Parlament übermittelt werden. Darüber hinaus wird der Jahresabschluss des Konsortiums vom Unternehmen Deloitte S.p.A. geprüft (221). Was die Überweisung der jährlichen Vergütung für die für das Ministerium erbrachten IT-Dienste betrifft (durch Ministerialerlass, d. h. die FFO (222)), so unterlag die Überweisung an Cineca einer vorherigen Registrierung durch den italienischen Rechnungshof und einer Überprüfung durch die Abteilung für Rechnungswesen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (223). Für jedes Jahr des Zeitraums 2006 bis 2019 wurden die Haushaltspläne von diesen Stellen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, die festgestellt haben, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang entsprechen. (442) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorgelegten Zahlen, die den zusammenfassenden Zahlen in den vorstehenden Tabellen zugrunde liegen, korrekt sind. (443) Im Hinblick auf die Auffassung, dass die Vergütung der Kosten für die Erbringung der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienste in den Jahren 2006 bis 2014 als „Nettovermögen“ (patrimonio netto) (siehe Erwägungsgründe 208, 438 und Fußnote 129) ausgewiesen wurde, hält die Kommission die Erklärung für glaubwürdig, dass diese Form der Vergütung nicht zur Finanzierung des jährlichen Aufwands für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten diente, sondern Teil des für diese Tätigkeiten reservierten Eigenkapitals war (224). Diese Mittel sind nach wie vor als Vermögenswerte in den Stiftungsfonds ausgewiesen. Die Kommission hat tatsächlich überprüft, ob der Gesamtbetrag dieser Beträge, etwa 86 Mio. EUR, im Bilancio (Jahresabschluss) von Cineca für 2014 und 2015 ausgewiesen ist. Der Jahresabschluss (Bilanz) ist laut den italienischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 208 und Fußnote 130) das Instrument zur Kontrolle und Gewährleistung der korrekten Rechnungsführung und ordnungsgemäßen Verwendung von Überschüssen und ganz allgemein der Eigenkapitalrücklagen. Er ist das Instrument, mit dem bestätigt werden kann, dass Überschüsse aus nichtkommerziellen Tätigkeiten nicht in kommerzielle Tätigkeiten reinvestiert werden. (444) Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien hinreichend nachgewiesen hat, dass die Finanzierung der IT-Dienste für das MIUR nicht zur Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer ein Wettbewerber von Cineca ist, dienen konnte, da die Finanzierung keinen Überschuss erbrachte (siehe Erwägungsgrund 439). Im Hinblick auf die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen die Kosten der Dienstleistung um rund 19 Mio. EUR zum Ende des Jahres 2017 überstiegen, gemessen an den kumulierten Ergebnissen der Jahre 2006 bis 2017 (siehe Erläuterung in Fußnote 130) und der Tabelle in Erwägungsgrund 438, Spalte 6, Zeile 15). Die Kommission hat jedoch auch überprüft, dass der Überschuss in Höhe von 19 Mio. EUR nicht für andere Tätigkeiten als die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit verwendet wurde. (445) Die Kommission stellt fest, dass in bestimmten einzelnen Jahren (wie beispielsweise in den Jahren 2006 bis 2010 sowie 2013 und 2014 im Fall der Finanzierung der Erbringung von IT-Diensten für das MIUR) geringfügige Überschüsse erzielt wurden (siehe Erwägungsgrund 439, Spalte 5 und Zeilen 2 bis 5 sowie Zeilen 9 und 10). Diese geringfügigen Überschüsse werden durch Defizite in den Jahren 2010 bis 2012 mehr als kompensiert. In Anbetracht der Tatsache, dass auch für eine Reihe von Jahren unmittelbar vor und nach diesen Jahren ein Defizit nachgewiesen ist, und angesichts des sehr erheblichen Gesamtdefizits (225) ist es aus wirtschaftlicher Sicht am sinnvollsten, dass die geringen Überschüsse (tatsächlich alle Überschüsse) zur Verringerung des Defizits verwendet wurden, das durch die betreffende Tätigkeit entsteht. (446) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeiten von Cineca in dem Bereich, in dem der Beschwerdeführer tätig ist, d. h. in Bezug auf die IT-Dienste für Hochschulen und die öffentliche Verwaltung, unwahrscheinlich ist, da die Gewinnmargen von Cineca bei diesen Tätigkeiten nicht übermäßig hoch sind. (447) Die Gewinnmarge von Cineca im IT-Segment für öffentliche Hochschulen (für Konsortiumsmitglieder) (226) lag in den Jahren 2016 bis 2019 bei durchschnittlich 13,4 %, gegenüber 6 % in den Jahren 2005 bis 2015 (227). Der Anstieg ist auf einen vom Beschwerdeführer angestrengten Rechtsstreit zurückzuführen, der zu einer Bildung von Rückstellungen führte, da die Investitionen eingestellt wurden. Die Investitionen müssen wieder aufgenommen werden, sodass in Zukunft mit einem erneuten Rückgang der Rentabilität zu rechnen ist. Die Rentabilität von Cineca im IT-Segment für private Hochschulen lag im Zeitraum 2006 bis 2019 bei 20 % (siehe Fußnote 128), während die Rentabilität im IT-Segment nach öffentlich zugänglichen Informationen mindestens 40 % beträgt. Das IT-Segment für die öffentliche Verwaltung hingegen war im Zeitraum 2006 bis 2019 defizitär und verzeichnete insgesamt einen Verlust von 4 000 000 EUR (allerdings ohne die Zahlen des MIUR). (448) Zusammenfassend ist die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen der Auffassung, dass Cineca seine kommerziellen Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung und im Bereich der IT-Dienste für Hochschulen nicht aus öffentlichen Mitteln, die für IT-Dienste für das MIUR und für nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste bereitgestellt wurden, quersubventioniert hat. (449) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und vorgelegten Informationen reichen nicht aus, um diese Schlussfolgerung infrage zu stellen. Die Kommission legt nun die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Stützung seiner Behauptung einer Quersubventionierung sowie die Gegenargumente Italiens dar. Abschließend geht die Kommission im Folgenden ausführlich auf diese Behauptungen und Informationen ein. (450) Der Beschwerdeführer versucht anhand einer Reihe von Argumenten nachzuweisen, dass eine Quersubventionierung durch die Finanzmittel für die IT-Dienste für das MIUR und die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten stattgefunden hat. Ein Argument lautet, dass Cineca zwischen 2017 und 2019 in seinen vier wichtigsten Tätigkeitsbereichen eine durchschnittliche Rentabilität von 13 % erzielt habe (siehe Erwägungsgrund 120). Zu der Angabe von 13 % weist Italien darauf hin, dass diese Information auf einem Missverständnis beruhe: das vom Beschwerdeführer angeführte Diagramm zeige die Einnahmen und keine gewinnbezogenen Zahlen. Methodische Mängel (451) Wie in den Erwägungsgründen 94 bis 99 dargelegt, bringt der Beschwerdeführer eine Reihe von Behauptungen vor, die sich auf das allgemeine Fehlen einer getrennten Rechnungsführung beziehen, auf die vorstehend teilweise eingegangen wurde (siehe Erwägungsgründe 424 bis 427). Das Hauptvorbringen lautet, dass es keine getrennte Rechnungsführung zwischen den Teilbereichen der HPC-Tätigkeit, d. h. der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit, der HPC-Tätigkeit für die EU und der kommerziellen HPC-Tätigkeit, gebe (das Argument des „einzigen internen Kontenregisters“ in Erwägungsgrund 97). Der Beschwerdeführer brachte folgende Argumente zur Stützung seines Vorbringens vor: 1) Vor 2015 legte Cineca keine Rechnungsführungsberichte für die IT-Dienste für das MIUR vor; 2) das analytische Rechnungsführungsverfahren wird erst nachträglich statt im Voraus durchgeführt, und 3) laut dem Bericht der Finanzpolizei von Bologna (siehe Erwägungsgrund 92) war die Differenz zwischen dem Beitrag für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit in Form des „patrimonio netto“ (siehe Erwägungsgrund 208) bis 2014 und der anschließenden Finanzierungsweise (d. h. durch Zuschüsse) zu groß und ermöglichte es Cineca, öffentliche Mittel mit einem weiten Ermessensspielraum zu verwenden (Erwägungsgrund 99). (452) Was die Behauptung betrifft, dass die HPC-Tätigkeit nicht in Teilbereiche untergliedert ist, gibt es Nachweise, die diese Auffassung widerlegen. So erklärt beispielsweise der Beschwerdeführer selbst, dass der HPC-Bereich in drei Bereiche unterteilt sei: „Institutionelle (d. h. nichtkommerzielle) Hochleistungsrechentätigkeiten“, „finanzierte Projekte“ (EU-Projekte) und „technische Berechnungen“ (d. h. Kunden) (siehe Erwägungsgrund 119). Italien erklärt außerdem (in seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen Nr. 4 der Kommission), dass im HPC-Bereich „Aufträge in der Rechnungsführung nach der Methode der ‚projektbezogenen Rechnungsführung‘“ erfasst werden, die es ermöglicht, die projektbezogenen Kosten pro Auftrag zu ermitteln. (453) Was das Argument des „einzigen internen Kontenregisters“ betrifft, ist die Kommission überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die HPC-Tätigkeit nicht in verschiedene Untertätigkeiten unterteilt war. Was den Ex-post-Charakter der Rechnungsführungsmethode (anstelle einer Ex-ante-Methode) angeht, so lässt sich weder aus der Transparenzrichtlinie noch aus der Rechtsprechung ableiten, dass eine Ex-post-Methode angewandt werden müsste (siehe Erwägungsgründe 425 bis 427). Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 428 dieses Beschlusses (und in Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses) dargelegt, dass es Italien freisteht, das Fehlen einer Quersubventionierung entweder durch eine wirksame getrennte Rechnungsführung oder durch ein System, das eine Quersubventionierung oder Überkompensation verhindert, nachzuweisen. Keine dieser Bestimmungen enthielt einen Hinweis darauf, dass eine Ex-ante-Methode für die Kostenzuordnung erforderlich war, um das Fehlen einer Quersubventionierung nachzuweisen. Was schließlich die Feststellung des Berichts der Finanzpolizei von Bologna zur Beitragsmethode „patrimonio netto“ angeht, weist die Kommission darauf hin, dass in dem Bericht kein Verstoß gegen die Rechnungsführungsvorschriften für die Finanzierung der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit festgestellt wurde (228). Vor diesem Hintergrund kann die Angemessenheit der Anwendung der Methode nicht infrage gestellt werden. Schließlich wies Italien ausdrücklich zurück, dass dem Ministerium vor 2015 kein Kostenbericht über die erbrachten Dienste vorgelegt worden sei. Italien erklärt, dass die Cineca entstandenen Kosten vor der Bewilligung des Beitrags ausdrücklich aufgeführt und überprüft wurden. Ab 2015 unterlagen die Kostenberichte jedoch komplexeren Berichterstattungsverfahren. Nachträgliche Neufassung der Rechnungsführung (Erwägungsgründe 100 bis 107) (454) Viele der Argumente des Beschwerdeführers beziehen sich auf den Kostenbericht, den Cineca dem MIUR vorgelegt hat, um die Erstattung der Kosten für die IT-Dienste für das MIUR und für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten für das Jahr 2015 (im Folgenden „der Bericht 2015“) zu beantragen, den Cineca 2019 neu gefasst hat (229). Die Argumente des Beschwerdeführers beziehen sich auf den Sachverhalt, dass der neu gefasste Bericht 1) einen erhöhten Betrag für indirekte Kosten enthielt, während die Zahl der direkten Kosten für das Personal, das für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten eingesetzt wurde, ab 2016 erheblich zurückging (230) (siehe Erwägungsgründe 102 und 104) und dass 2) in dem neu gefassten Bericht ein Mehrwertsteuerbetrag als indirekte Kosten ausgewiesen wurde, der im ersten Bericht nicht enthalten war (siehe Erwägungsgrund 105). In Bezug auf die Mehrwertsteuer macht der Beschwerdeführer ferner geltend, dass Cineca zweimal die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragt habe. Die genannten Sachverhalte lassen nach Ansicht des Beschwerdeführers Zweifel an der Richtigkeit der Berichte aufkommen. (455) Der Beschwerdeführer verweist außerdem auf die nachträgliche Anpassung von Kostenerstattungsanträgen im Zusammenhang mit EU-finanzierten HPC-Projekten (siehe Erwägungsgründe 100, 101, — einschließlich eines Abzugs der Projektkosten von EUROfusion aus dem Kostenbericht für 2016 — und 106) (231). Mit diesen Vorbringen verweist der Beschwerdeführer auf eine angebliche Praxis, Kostenberichte im Zusammenhang mit HPC nachträglich neu zu fassen. (456) Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben zu den Kosten der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit im Jahr 2015, in der die doppelte Angabe der Personalkosten (Erwägungsgrund 35 und Fußnote 24 des Einleitungsbeschlusses sowie die Erwägungsgründe 104 und 111) dieses Beschlusses beanstandet wurden, erklärte Italien (im Namen von Cineca) Folgendes: Der Bericht wurde 2019 auf der Grundlage einer noch strengeren Anwendung der seit 2016 verwendeten differenzierteren Kostenberechnungsmethode von Cineca überarbeitet, was zu Gesamtkosten in Höhe von 13 157 494 EUR für 2015 führte (siehe Erwägungsgrund 211). Dieser Betrag liegt deutlich über dem öffentlichen Beitrag für dieses Jahr, der bei 11 Mio. EUR blieb. Italien ist der Ansicht, dass der Kostenbericht 2015 für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit daher nicht mehr relevant sei. Zu der Behauptung, dass ein doppelter Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gestellt worden sei, erklärt Italien, dass bei der Neuberechnung die Mehrwertsteuerkosten für die HPC-Dienste für den Zeitraum 2012-2015 in Höhe von 6 343 000 EUR (für die Jahre 2012 bis 2015) aufgrund einer Steuerprüfung durch die Steuerbehörde hinzugerechnet worden seien. Der Betrag wurde dem Jahr 2015 zugewiesen, da dies das erste Jahr war, in dem diese Kosten in Rechnung gestellt werden konnten, da die diesbezügliche Verpflichtung von Cineca in den Vorjahren nicht bekannt war (siehe Fußnote 132). Was die Behauptung betrifft, dass die Mehrwertsteuer zweimal geltend gemacht worden sei, weist Italien den Vorwurf der doppelten Erstattung zurück. (457) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Neufassung des Kostenberichts 2015 unproblematisch ist. Dies liegt daran, dass die Neufassung zu einem noch höheren Betrag für die Projektkosten führte (d. h. ca. 13 157 494 EUR (siehe Erwägungsgrund 211)), während die Höhe der Erstattung unverändert blieb, d. h. 11 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 211), sodass sich aus der Neufassung keine Möglichkeit einer Quersubventionierung anderer (HPC- oder Nicht-HPC-)Tätigkeiten ergibt. Die Kommission hält auch die Erklärung Italiens, dass die Mehrwertsteuer nicht doppelt geltend gemacht wurde, für glaubwürdig. (458) Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass nachträgliche Erstattungsanträge im Hinblick auf die teilweise Erstattung der aus anderen Quellen entstandenen Kosten nicht zu einer doppelten Erstattung führen, da die Anpassung genau dem Zweck dient, eine doppelte Erstattung zu vermeiden. (459) Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer mit den konkreten Beispielen zur fehlenden Trennung zwischen den nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten und den EU-finanzierten Projekten (siehe Erwägungsgründe 100 und 107) aufgrund ihrer Art keine Quersubventionierung anderer Tätigkeiten als eine mögliche Quersubventionierung zwischen den nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten und EU-Projekten geltend macht. Daher hätte eine mögliche Quersubventionierung (selbst wenn sie stattgefunden hätte) nur den Wettbewerb in dem HPC-Sektor beeinträchtigen können, in dem der Beschwerdeführer nicht tätig ist. Überkompensation, Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten (Erwägungsgründe 108 und 119) (460) Der Beschwerdeführer macht in einer Reihe von Vorbringen Überkompensation, Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten geltend. Einige davon beziehen sich auf die Personalkosten. So führt der Beschwerdeführer beispielsweise an, dass Cineca 100 % der EU-Projektkosten gegenüber der EU geltend mache und eine Erstattung in Höhe von 75 % erhalte, jedoch 25 % der Personalkosten auch beim MIUR geltend mache (siehe Erwägungsgrund 108). Er behauptet außerdem, dass im Bericht von 2015 ein falscher Algorithmus für die Berechnung der indirekten Personalkosten verwendet worden sei (siehe Erwägungsgrund 109), was in dem vom Beschwerdeführer angeführten konkreten Beispiel zu einer Überbewertung der HPC-Projektkosten um 50 % geführt hätte. Eine weitere Behauptung bezieht sich auf die deutlich geringere Zahl von Beschäftigten, die in den Jahren 2016 bis 2018 im Bereich nichtkommerzieller/institutioneller HPC-Dienste tätig waren, im Vergleich zum ursprünglichen Personalkostenbericht von 2015 (Erwägungsgrund 111), sowie auf die Meldung der Kosten für sieben Beschäftigte sowohl gegenüber dem MIUR als auch gegenüber der EU im gleichen Zeitraum (Erwägungsgrund 112). Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Kostenberichte für 2016 und 2017 und weist darauf hin, dass es sich bei den Personalkosten um „durchschnittliche“ Personalkosten handele, während in den Berichten derselben Art für 2018 „tatsächlich gemeldete Personalkosten“ angegeben seien, die höher gewesen seien als die „durchschnittlichen“ Kosten in den Jahren 2016 und 2017 (siehe Erwägungsgrund 117). (461) Italien bestreitet, dass eine Überkompensation vorliegt. Was die Behauptung betrifft, dass in den Jahren 2016 bis 2018 deutlich weniger Beschäftigte im Bereich nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste tätig waren als im ursprünglichen Personalkostenbericht für 2015 (Erwägungsgrund 111) und dass die Kosten für sieben Beschäftigte sowohl dem MIUR als auch der EU gemeldet wurden (Erwägungsgrund 112), erklärt Italien, dass Cineca keine doppelte Verbuchung von Kosten vornimmt. Insbesondere weist Italien darauf hin, dass die Personalkosten für HPC-bezogene Tätigkeiten auf der Grundlage von Arbeitszeitnachweisen berechnet würden (siehe Erwägungsgrund 212). Es sei daher möglich, dass dieselbe Person an verschiedenen HPC-Projekten arbeitet, aber dieselben Arbeitskosten nicht mehreren Kunden in Rechnung gestellt werden und keine doppelte Verbuchung erfolgt. (462) Italien erläutert des Weiteren (Fußnote 125), dass die Finanzberichte über von der Europäischen Union finanzierte Projekte darüber hinaus den in der einzelnen Projektbekanntmachung festgelegten Leitlinien entsprechen würden, mit einer von einem externen Prüfer ausgestellten Prüfungsbescheinigung versehen seien und stichprobenartigen Kontrollen durch die Europäische Kommission unterlägen. (463) Die Kommission hält auch die Erklärung Italiens für glaubwürdig, wonach die Arbeitskosten auf der Grundlage von Arbeitszeitnachweisen (232) erfasst werden, sodass eine Berechnung der Teilzeitbeschäftigung einer Person, die parallel an mehreren Projekten arbeitet, möglich ist. (464) Was die 25 % Personalkosten betrifft, die der EU gemeldet, aber nicht erstattet wurden (siehe Erwägungsgrund 108), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Behauptungen nicht zu der Schlussfolgerung führten, dass eine doppelte Erstattung derselben Kosten vorliegt. Denn der Sachverhalt beschreibt genau ein System, in dem die Personalkosten in Höhe von 25 % nicht von der EU erstattet werden. Selbst wenn das MIUR diese 25 % erstattet hätte, wäre der Betrag nur einmal erstattet worden. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Prüfungsverfahren für von der Europäischen Union finanzierte Projekte angemessen sind, um betrügerisches Verhalten zu verhindern. (465) Zu der Behauptung, dass für die Zuordnung der Projektkosten zu den nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Kosten und sonstigen HPC-Kosten für das Jahr 2015 ein falscher Algorithmus verwendet worden sei (siehe Erwägungsgrund 109), erklären die italienischen Behörden, dass der Kostenbericht 2015 neu gefasst wurde (siehe Erwägungsgrund 211) und daher jede Frage im Zusammenhang mit dem Algorithmus gegenstandslos sei. (466) Die Kommission stimmt der Feststellung Italiens zu, dass die Frage der Genauigkeit des Algorithmus für den ursprünglichen Kostenbericht 2015 angesichts der Neufassung des Kostenberichts 2015 nicht relevant und gegenstandslos ist. Darüber hinaus verweist die Kommission darauf, dass das Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu hoch angesetzten indirekten Kosten im Bericht 2015 offenbar widersprüchlich ist. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass die zu hoch angesetzten Kosten darauf zurückzuführen seien, dass nicht alle kundenbezogenen indirekten Kosten von den indirekten Kosten abgezogen worden seien, und veranschaulicht dies anhand des konkreten Beispiels eines bestimmten Projekts für einen Kunden, das zu Gesamtkosten eines Projekts geführt habe, die um 50 % zu hoch angesetzt worden seien (siehe Erwägungsgrund 109). Andererseits führt der Beschwerdeführer an, dass der Faktor für die Zuordnung der indirekten Kosten 33,33 % betrage (siehe auch Erwägungsgrund 109). (467) Die folgenden Behauptungen beziehen sich auf die doppelte Meldung sonstiger Kosten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Cineca im Zusammenhang mit dem Kostenbericht 2015 über die HPC-Tätigkeit die Erstattung von Kosten (einschließlich Stromkosten) auch für kommerzielle HPC-Dienste (z. B. für ENI) beim MIUR beantragt habe (siehe Erwägungsgründe 110 und 113). Darüber hinaus seien die HPC-Kosten im Zusammenhang mit ENI angeblich auch nicht von den gemeldeten nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Kosten ab 2016 (233) abgezogen worden (Erwägungsgrund 116). Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, dass im Kostenbericht 2015 über die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Aktivitäten Stromkosten in Höhe von 1 541 380,40 EUR zur Erstattung ausgewiesen worden seien, die tatsächlich im Zusammenhang mit einem HPC-Projekt der EU entstanden seien (siehe Erwägungsgrund 113). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer an, dass im Kostenbericht 2018 die Stromkosten (d. h. 1 977 835,09 EUR) zu hoch angesetzt worden seien, da sie als Stromkosten für „HPC-Allgemein“ ausgewiesen worden seien (d. h., sie seien nicht in Unterkategorien der HPC-Tätigkeit unterteilt worden), während gleichzeitig die Personalkosten eindeutig nach nichtkommerzieller/institutioneller HPC-Tätigkeit und kommerzieller HPC-Tätigkeit getrennt aufgeführt worden seien (siehe Erwägungsgrund 119). (468) Was die Behauptung betrifft, dass Cineca im Kostenbericht 2015 über die HPC-Tätigkeit (und ab 2016) die Erstattung von Kosten (einschließlich Stromkosten in Höhe von 1 541 380,49 EUR für 2015) im Zusammenhang mit kommerziellen Projekten (d. h. ENI) und HPC-Proj

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.