Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rag ähnelt und keine staatliche Investition betrifft, ist es akzeptabel, dass nur eine eingeschränkte Ex-ante-Prüfung des Marktwerts der Dienstleistungen durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen kann ein etwaiger Vorteil weitgehend auf der Grundlage eines Vergleichs der Kosten und Einnahmen, die Cineca für die Dienstleistungen für das MIUR erhalten hat, beurteilt werden, zumal die Analyse auf Daten aus dem jeweiligen Zeitraum beruhte. Italien legte eine Tabelle vor, aus der diese Kosten und Einnahmen sowie die Rohdaten hervorgehen, auf denen diese zusammengefassten Zahlen beruhen. Die Kommission hat überprüft, dass diese Zahlen tatsächlich auf den vorgelegten Rohdaten beruhen. (409) Die vorgelegte Tabelle enthält die Zahlen zu den Einnahmen von Cineca aus der Erbringung von IT-Diensten für das MIUR und die damit verbundenen Kosten in den Jahren 2006-2019: JAHR Einnahmen aus der Bilanz von CINECA KOSTEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DAS MIUR TATSÄCHLICHE EINNAHMEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DAS MIUR AUS DEM FFO Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen vom MIUR und den Kosten     2006 [...] [...] [...] [...]   [...]:[...]=18,6 % 2007 [...] [...] [...] [...]   […]:[…]=[…]% 2008 [...] [...] [...] [...] [...] [...]:[...]=[..]% 2009 [...] [...] [...] [...] [...] [...]:[...]=4,4 % 2010 [...] [...] [...] [...] [...]   2011 [...] [...] [...] [...] [...]   2012 [...] [...] [...]   [...]   2013 18 850 000 [...] [...]   [...]   2014 [...] [...] [...]   — 208 045   2015 16 759 349 [...] [...] [...] [...]   2016 16 000 000   [...] [...] [...]   2017 [...] [...] [...] [...] [...]   2018 14 000 000 [...] [...] [...]     2019 [...] [...] [...] [...] — 66 018 871 Differenzen insgesamt 2006-2019               (410) Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, überstiegen die Kosten die vom MIUR an Cineca für die betreffenden Dienstleistungen gezahlte Vergütung, außer in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2013 und 2014. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Dienstleister, d. h. Cineca, für die Erbringung von IT-Dienstleistungen an das MIUR — sofern diese eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen würden — Anspruch auf einen angemessenen Gewinn hätte. Zu diesem Zweck hat die Kommission den Prozentsatz berechnet, den der Überschuss im Verhältnis zu den Einnahmen ausmacht, und hat dabei Zahlen (siehe letzte Spalte der Tabelle) zwischen 4,4 % und 18,6 % ermittelt. (Es sei darauf hingewiesen, dass die Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2019 aufgrund eines nationalen Rechtsstreits zwischen den Parteien in Italien nicht gewährt wurden.) (411) Die Gewinnmargen für IT-Dienstleistungen sind je nach Branche sehr unterschiedlich. Die durchschnittliche Marge für die Diensteverwaltung liegt bei etwa 40 bis 45 %, während sie für freiberufliche Dienstleistungen zwischen 50 und 60 % liegt (210). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gewinnmargen für IT-Dienste im Durchschnitt rückläufig sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Gewinnmargen für die betreffenden Dienstleistungen zwischen 2006 und 2010 sowie zwischen 2013 und 2014 mit 18,6 % bis 4,4 % nicht übermäßig hoch waren. (412) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass Cineca durch die Zahlung der fraglichen IT-Dienste im betreffenden Zeitraum kein Vorteil gewährt wurde. 4.1.2.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (413) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsposition des Empfängers zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (211). (414) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, die darauf hindeuten, dass Cineca durch die Zahlung des MIUR für IT-Dienste kein Vorteil verschafft wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht geeignet war, die Wettbewerbsposition von Cineca zu verbessern, und daher den Wettbewerb nicht verfälschte. (415) Förderungen für Unternehmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur eine staatliche Beihilfe dar, soweit sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (416) Die Kommission ist der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in der EU Unternehmen gibt, die ähnliche Produkte und Dienstleistungen wie Cineca für das MIUR erbringen könnten. In Anbetracht dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme (sofern andere Elemente der Definition einer staatlichen Beihilfe vorliegen) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. 4.1.2.5.   Schlussfolgerung zum Beihilfecharakter der Zahlung des MIUR an Cineca für IT-Dienste (417) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Zahlungen des MIUR an Cineca für die Erbringung von IT-Diensten keine staatliche Beihilfe darstellen. Denn die Erbringung dieser Dienstleistungen ist untrennbar mit einer staatlichen Aufgabe verbunden und stellt daher keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Cineca ist daher in Bezug auf diese Tätigkeit kein Unternehmen. Darüber hinaus hat die Prüfung nicht ergeben, dass die Vergütung für die Preise, die für diese Dienstleistungen gezahlt wurden, über den Kosten für die Erbringung der Dienstleistung zuzüglich eines angemessenen Gewinns liegt, sodass Cineca durch diese Zahlungen keinen Vorteil erlangt hat. 4.1.3.   Mögliche Quersubventionierung von Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer ein Wettbewerber ist, durch die Zahlung für die Dienste für das MIUR und die HPC-Dienste (418) Im Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob Cineca öffentliche Mittel, die es für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit und/oder für IT-Dienste für das MIUR erhalten hat (siehe Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses), verwendet hat, um seinen Verkauf von Software-Diensten für Hochschulen und IT-Diensten für staatliche Verwaltungsstellen (d. h. in Sektoren, in denen der Beschwerdeführer ein Wettbewerber von Cineca ist) zu unterstützen. (419) Im Einleitungsbeschluss wurde festgestellt, dass erst 2016 eine förmliche getrennte Rechnungsführung eingeführt wurde. Vor 2016 wandte Cineca ein Kostenrechnungsverfahren der „direkten Kostenzuordnung“ an, das aus Gewinnzentren, Kostenzentren und Mittelbindungen bestand, die nach den operativen Einheiten der Organisationsstruktur von Cineca aufgeschlüsselt waren. Seit 2016 gibt es ein „förmliches“ System der getrennten Rechnungsführung, das ein detaillierteres Verfahren zur Korrelation von Kosten und Einnahmen ermöglicht, bei dem die Kosten vollständig den jeweiligen Geschäftsbereichen zugeordnet werden. (420) Im Einleitungsbeschluss wurde auf die Neufassung des Kostenberichts von 2015 über nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Dienste durch Italien unter Anwendung der 2015 eingeführten und seit 2016 geltenden Kriterien hingewiesen (siehe Erwägungsgrund 35 des Einleitungsbeschlusses). Die Neufassung führte zu höheren Kosten als den Kosten, die dem Ministerium zum Zeitpunkt des ursprünglichen Abrechnungsberichts für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienste (d. h. dem ersten Gesamtjahresbericht für 2015, der 2016 erstellt wurde) entstanden waren und in Rechnung gestellt worden waren. Die Kommission verfügte jedoch nicht über genügend Daten, um die von Cineca für die Neuberechnung verwendete Rechnungsführungsmethode und die tatsächlichen Daten, auf die diese Methode angewandt wurde, zu überprüfen. (421) Auf dieser Grundlage versuchte die Kommission festzustellen, ob bei Cineca vor 2016 ausreichende Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Trennung der Rechnungsführung getroffen wurden und ob die 2016 eingeführte Methode zur Trennung der Rechnungsführung wirksam war. Hilfsweise versuchte die Kommission festzustellen, ob ein System eingeführt wurde, das eine Quersubventionierung und/oder Überkompensationen verhinderte (siehe Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses). (422) Der Beschwerdeführer gab an, dass die Cineca für die fraglichen Dienste zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel alle Mittel von Cineca darstellten, die zur Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten hätten verwendet werden können, bei denen Cineca im Wettbewerb mit dem Beschwerdeführer steht (siehe Erwägungsgrund 90). Die italienischen Behörden legten den Einleitungsbeschluss dahingehend aus, dass geprüft werden sollte, ob die öffentlichen Mittel für die nichtkommerziellen HPC-Tätigkeiten und die IT-Dienste für das MIUR zu einer Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeiten von Cineca, die in den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers fallen, geführt haben könnten. (423) Die Kommission bestätigt, dass im Einleitungsbeschluss geklärt werden sollte, ob die Finanzierung der nichtkommerziellen HPC-Tätigkeiten und der IT-Dienste für das MIUR als Grundlage für eine Quersubventionierung der Tätigkeiten von Cineca, bei denen Cineca mit dem Beschwerdeführer im Wettbewerb steht, dienen konnte. (424) Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, dass eine Quersubventionierung stattgefunden haben könnte, auf mehrere Argumente: Erstens macht der Beschwerdeführer geltend, dass es kein im Voraus festgelegtes Verfahren für die Zuordnung der Kosten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/111/EG („Transparenzrichtlinie“) gegeben habe, wonach vom Staat finanzierte öffentliche Unternehmen getrennte Bücher über die verschiedenen Tätigkeiten führen müssen (212). Der Beschwerdeführer führt an, dass es sich bei jeder Kostenzuordnung um eine einfache nachträglich neu zusammengestellte Zurechnung der Kosten handele, die Cineca bei der Erbringung der in Rede stehenden Dienste entstanden sind, und kein Ex-ante-Verfahren, wie auch im Fall EDF (213) gefordert wurde (siehe Erwägungsgrund 65). (425) Die Kommission ist der Auffassung, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, nach der Cineca verpflichtet ist, eine Rechnungsführungsmethode einzuführen, bei der Kosten im Voraus zugewiesen werden. Der Grund dafür ist, dass die Transparenzrichtlinie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach Artikel 2 Buchstabe d dieser Richtlinie nur Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt werden oder die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, in den Anwendungsbereich der Transparenzrichtlinie fallen (214). (426) Tatsächlich lässt sich auch aus der Rechtsprechung keine rechtliche Anforderung in Bezug auf eine Ex-ante-Methode für den Nachweis eines effizienten Kostenzuordnungssystems zur Vermeidung von Quersubventionen ableiten. In einem aktuellen Gerichtsverfahren, in dem ein Beschluss der Kommission (215) über die Kostentrennung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) bestätigt wurde (První novinová společnost a.s./Kommission), „kann der Kommission aus buchhalterischer Sicht nicht vorgeworfen werden, dass sie die fragliche Maßnahme nicht eingehender geprüft hat [d. h., ob die DAWI-Konten getrennt von den Nicht-DAWI-Konten geführt wurden] und sich auf die vorgelegten Konten gestützt hat, da diese Konten die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen der USO und denen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten gemäß einem von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigten und jährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüften Verteilungsschlüssel getrennt ausgewiesen haben“ (216). (427) Im Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.45281 (2017/N) und die staatliche Beihilfe SA.44859 (2016/FC) — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen für die tschechische Post für die Erbringung des postalischen Universaldienstes im Zeitraum 2013-2017; („DAWI-Fall tschechische Post) wird in Erwägungsgrund 80 (217) festgehalten, dass die Ermittlung der Kosten anhand der Methode der vermiedenen Nettokosten und eine nachträgliche Überprüfung der Vermeidung von Überkompensation ausreichende Faktoren für die Schlussfolgerung sind, dass keine Überkompensation stattgefunden hat. (428) Im Einleitungsbeschluss wurde dennoch in Erwägungsgrund 149 klargestellt, dass es Italien freisteht, das Fehlen einer Quersubventionierung entweder durch eine wirksame Trennung der Kostenrechnung oder durch ein System zum Verhindern von Quersubventionierung oder Überkompensation nachzuweisen. Im aktuellen abschließenden Beschluss hat die Kommission daher den Schwerpunkt auf 1) eine nachträgliche Überprüfung der von den italienischen Behörden vorgelegten Angaben zu den Kosten- und Einnahmen und 2) eine Bewertung der 2015 eingeführten und seit 2016 angewandten Kostenzuordnungsmethode von Cineca gelegt (siehe Erwägungsgrund 152 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgründe 39, 42 und 198 bis 202 des vorliegenden Beschlusses). Anschließend wird die Kommission auf die Hauptargumente des Beschwerdeführers sowie auf die Stellungnahme Italiens zu diesen Punkten eingehen. 4.1.3.1.   Kostenzuordnungssystem (429) Im Zusammenhang mit dem erforderlichen Nachweis brachte Italien das Argument vor (siehe Erwägungsgrund 198), dass Cineca zwischen 2004 und 2006 ein „Ausgabensystem“ verwendet habe, das sicherstellte, dass die erhaltenen Mittel und die damit verbundenen Ausgaben ausgeglichen waren. Dies ist eine weit verbreitete und anerkannte Methode. (430) Wie in den Erwägungsgründen 198 und 199 dargelegt, wurde seit 2006 ein „analytisches Rechnungsführungsverfahren“ verwendet, das aus Gewinnzentren, Kostenzentren und Aufträgen besteht und nach den operativen Einheiten der ersten Ebene der Organisationsstruktur des Konsortiums aufgeschlüsselt ist. Mit diesem System sollte der „Deckungsbeitrag“ oder mit anderen Worten die „direkten Kosten“ ermittelt werden. Es handelte sich um ein „System zur Kontrolle der direkten Kosten“, das nur die Zuordnung der direkten Kosten zu den Gewinnzentren vorsah. Das System der direkten Kosten wird weithin genutzt und ermöglicht es, den Deckungsbeitrag durch einen Vergleich von Kosten und Einnahmen zu ermitteln. (431) Im Jahr 2015 wurde ein neues analytisches Rechnungsführungsverfahren eingeführt, das eine detailliertere Einteilung der Einnahmen ermöglichte und den Anteil der direkt den Gewinnzentren, Kostenzentren und Aufträgen zurechenbaren Kosten deutlich erhöhte (218). Darüber hinaus wurde die Zuordnung der Kosten zu einzelnen organisatorischen Einheiten/Gewinnzentren auch auf die indirekten Kosten ausgeweitet (219). Damit erfolgte eine Umstellung von der „Deckungsbeitragsrechnung“ auf die „Vollkostenrechnung“. Die Umstellung von einem „Direktkostenmodell“ auf ein „Vollkostenmodell“ verkleinerte den Ermessensspielraum, der für die Zuordnung von Gemeinkosten auf indirekter Basis charakteristisch ist (weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgründe 198 bis 202). (432) Die Kommission hält diese Kostenzuordnungsmethode für die Zuordnung indirekter Kosten für akzeptabel, da a) sie auf der bewährten Kostenzuordnungsmethode, d. h. der Prozesskostenrechnung (im Folgenden „PKR“) beruht. Die PKR ist eine Kostenrechnungsmethode, bei der Gemeinkosten auf der Grundlage von Kostenpools und Kostenfaktoren den Produkten/Dienstleistungen zugeordnet werden. Anschließend werden diese Kostenpools den Produkten auf der Grundlage des Kostenfaktors für den jeweiligen Kostenpool zugeordnet; b) die PKR die Zuverlässigkeit der Kostendaten verbessert und somit zu nahezu genauen Kosten und einer besseren Kategorisierung der Kosten führt, die dem Unternehmen während seines Produktionsprozesses entstanden sind; c) die Ermittlung der geeigneten Kostenpools und Kostenfaktoren für eine sinnvolle Zuordnung der Gemeinkosten von entscheidender Bedeutung ist. Cineca hat eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Kostenpools und Kostenfaktoren vorgelegt. Die Kommission erkennt an, dass diese von Cineca ordnungsgemäß ermittelt wurden, da sie auf bewährten Kostenpools und Kostenfaktoren (z. B. Personalgehälter) beruhen und gleichzeitig spezifisch für die von Cineca erbrachten Dienste, d. h. die Nutzung virtueller Maschinen, sind. (433) Die Kommission hält es ebenfalls für überzeugend, dass — wie in Erwägungsgrund 198 und Fußnote 123 dargelegt — die Kostenrechnungsmethode, die auf die Kosten für die HPC-Dienste und die IT-Dienste für das MIUR im Jahr 2015 angewandt wurde, sowie die (neue) Methode, die auf die Kosten für 2018 angewandt wurde, in zwei Urteilen des Staatsrats für angemessen befunden wurden, um die Verwendung öffentlicher Mittel für andere als die vorgesehenen Zwecke vollständig auszuschließen. (Siehe Urteil Nr. 6009/2018 zum Finanzierungsantrag für den Beitrag für das Jahr 2015 und Urteil des Staatsrats vom 19. Juli 2019 (Nr. 10528/2019 (220)). (434) Die Kommission teilt den Standpunkt der italienischen Behörden, dass eine Überkompensation/Quersubventionierung ausgeschlossen werden kann, wenn die Kosten für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen der Höhe der Einnahmen/der Finanzierung der Dienstleistungen entsprechen oder diese übersteigen (siehe Erwägungsgrund 205). (435) Daher hat die Kommission nicht nur die seit 2016 angewandte Rechnungsführungsmethode bewertet und anerkannt, dass die vor 2016 angewandte Methode nach dem Urteil Nr. 6009/2018 angemessen war, sondern auch eine nachträgliche Überprüfung der Angaben zu den Kosten und Einnahmen für die Dienste für das MIUR und für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeiten für die Jahre 2006 bis 2019 vorgenommen. Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob das System (einschließlich des vor 2016 bestehenden Systems) in der Praxis wirksam gewährleisten konnte, dass die Angaben zu den Kosten und Einnahmen keinen „Pool“ für eine mögliche Quersubventionierung bildeten, sodass das bestehende System ausreichte, um eine Quersubventionierung/Überkompensation auszuschließen. (436) Die Kommission erhielt von den italienischen Behörden drei zusammenfassende Tabellen, in denen die Kosten-/Einnahmendaten für die untersuchten Jahre (siehe Erwägungsgründe 207 bis 209) in jedem der drei betroffenen Bereiche aufgeführt sind: die Finanzierung der 1) kommerziellen Tätigkeiten 2) der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Tätigkeit und 3) IT-Dienste für das Ministerium. (437) Aus der Tabelle mit den Kosten und Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten von Cineca geht hervor, dass der Gesamtgewinn, d. h. die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten, am Ende des Zeitraums 2006 bis 2019 30 930 424 EUR betrug. Wirtschaftstätigkeiten JAHR IN DER BILANZ AUSGEWIESENE EINNAHMEN[…] DEN WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN ZURECHENBARE KOSTEN DIFFERENZ ZWISCHEN EINNAHMEN UND KOSTEN     2006 [...] [...] [...]     2007 [...] [...] [...]     2008 [...] [...] [...]     2009 [...] [...] [...]     2010 [...] [...] [...]     2011 [...] [...] [...]     2012 [...] [...] [...]     2013 [...] [...] [...]     2014 [...] [...] [...]     2015 [...] [...] [...]     2016 [...] [...] [...]     2017 [...] [...] [...]     2018 [...] [...] [...]     2019 [...] [...] [...]             30 930 424 Differenz insgesamt: 2006 bis 2019             (438) Aus einer Tabelle mit den entsprechenden Zahlen für die betreffenden Jahre geht hervor, dass die Kosten für die Erbringung der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienste insgesamt höher waren als der Beitrag des Ministeriums: das Ergebnis belief sich am Ende des Zeitraums 2006 bis 2019 (kumulativ) auf -3 122 404 EUR. Die tatsächliche Differenz zwischen den Beiträgen/Einnahmen im Bereich institutionelle/nichtkommerzielle HPC-Tätigkeit und den Kosten im gleichen Zeitraum betrug jedoch -89 607 514 EUR. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in den ersten neun Jahren des betreffenden Zeitraums (d. h. 2006 bis 2014) der Beitrag des Ministeriums auf dessen Ersuchen, ihn als Mitgliedsbeiträge zu behandeln, nicht als Erlöse, sondern als Nettovermögen („patrimonio netto“) verbucht wurde (siehe Erwägungsgrund 208 und Fußnoten 129 und 130). Diese Beträge sind weiterhin im Stiftungsfonds erfasst und könnten daher — zumindest bis 2017 — als „Überschuss“ betrachtet werden. Sie wurden jedoch nicht zur Deckung der Betriebskosten der nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienste verwendet. Weitere Einzelheiten in Erwägungsgrund 444. Nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeiten       INCASSI TOTALI DIFFERENZE   RICAVI ISCRITTI NEI BILANCIO CINECA HPC-MIUR COSTI HPC A PATRIMONIO NETTO SU LETTERA DEL MINISTERO (4) A FRONTE DEI COSTI TRA INCASSI TOTALI E COSTI TRA INCASSI (ESCLUSI QUELL A P.N.) E COSTI E COSTI 2006   [...] [...]     [...] [...] 2007   [...] [...]     [...] [...] 2008   [...] [...]     [...] [...] 2009   [...] [...]     [...] [...] 2010   [...] [...]     [...] [...] 2011   [...] [...]     [...] [...] 2012 [...] [...] [...] [...]   [...] [...] 2013 [...] [...] [...] [...]   [...] [...] 2014 [...] [...] [...] [...]   [...] [...] 2015 11 000 000 13 157 494   11 000 000 [...] [...] 2016 9 500 000 [...]   9 500 000 [...] [...] 2017 11 000 000 [...] - 11 000 000 [...] [...]           19 882 152 [...] 2018 13 000 000 [...]     [...] [...] 2019 [...] [...]     [...] [...]           -3 122 404 -89 607 514 Spalte „patrimonio netto“/Jahre 2006 bis 2011: auf Ersuchen des Ministeriums als „patrimonio netto“ eingetragen; Spalte „patrimonio netto“/Jahre 2012-2014: ohne ausdrückliches Ersuchen des Ministeriums als „patrimonio netto“ eingetragen; Spalte „Kosten für HPC“/Jahr 2015: gemäß der Neufassung des Kostenberichts für das Ministerium. Die Defizite für die Jahre 2018 und 2019 sind vorläufig, da die Kostenprüfung noch nicht erfolgt ist. (439) Hinsichtlich der für das Ministerium erbrachten IT-Dienste ergibt sich aus den Tabellen ein sehr ähnliches Bild: die Produktionskosten für den betreffenden Zeitraum lagen Ende 2019 kumuliert um 66 018 871 EUR über den Einnahmen. Genauer gesagt ist die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten (kumuliert) bereits für den Zeitraum 2006-2014 leicht negativ (- 208 045 EUR). Die Zahlen für 2006 bis 2019 verschlechtern sich jedoch erheblich, was zum Endergebnis von -66 018 871 EUR führt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die jährlichen Beiträge für die Geschäftsjahre 2015 bis 2018, die tatsächlich nicht gezahlt wurden, berücksichtigt werden. Cineca hat die Dienstleistungen weiterhin zu den Kosten der Dienstleistungen erbracht. IT-Dienste für das MIUR JAHR Einnahmen aus der Inanspruchnahme von CINECA KOSTEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DAS MIUR TATSÄCHLICHE EINNAHMEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DAS MIUR AUS DEM FFO Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen vom MIUR und den Kosten. ..     2006 [...] [...] [...] [...]     2007 [...] [...] [...] [...]     2008   [...] [...] [...] [...]     2009 [...] [...] [...] [...]     2010 [...] [...] [...] [...]     2011 [...] [...] [...] [...]     2012 [...] [...] [...] [...]     2013 18 850 000 [...] [...] [...]     2014 [...] [...] [...] [...] — 208 045   2015 16 759 349 [...]   [...]     2016 16 000 000 [...]   [...]     2017 [...] [...]   [...]     2018 14 000 000 [...]   [...]     2019 [...] [...]   [...] — 66 018 871 Differenzen insgesamt 2006-2019               Spalten 4 und 5/Jahr 2012: Die Differenz von […] Mio. EUR bei den Einnahmen und Erträgen aus Dienstleistungen für das MIUR betrifft einen Betrag, den das Ministerium ausdrücklich für die Deckung der Kosten für den Zusammenschluss der drei Konsortien (CASPUR, CILEA, CINECA) und nicht für die Erbringung der Dienstleistung ausgewiesen hat. Spalten 2 und 4/Jahr 2013: Ein Teil der Finanzierung muss auf die Ko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.