Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd den Erwägungsgründen 359 ff. zu entnehmen. Die Kommission ist auch davon überzeugt, dass die verschiedenen Elemente der Dienstleistung aufeinander abgestimmt sind und im Laufe der Zeit im Zusammenwirken zwischen dem MIUR und Cineca entwickelt wurden und dass die Entwicklung und der fortlaufende Betrieb des Systems detaillierte Kenntnisse der rechtlichen Anforderungen sowie der ständigen Änderungen dieses rechtlichen Umfelds erfordern. Es ist nachvollziehbar, dass die miteinander verknüpften Aufgaben des MIUR und der staatlichen Hochschulen ohne das IT-Dienstleistungspaket von Cineca nicht bewältigt werden und diese Dienstleistungen von Anbietern auf dem freien Markt kaum erbracht werden könnten. Die symbiotische Beziehung, die die Grundlage für das reibungslose Funktionieren dieses Systems bildet, zeigt sich auch darin, dass das Cineca so aufgebaut ist, dass es dessen Struktur widerspiegelt, um die Zusammenarbeit so reibungslos wie möglich zu gestalten. (383) Die Kommission stellt fest, dass selbst der Beschwerdeführer einräumt, dass ein Wechsel zu einem anderen IT-Dienstleister erst nach einer Übergangszeit von drei bis vier Monaten möglich wäre (siehe Erwägungsgrund 49). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Übergangsphase von drei bis vier Monaten für ein System, das ganzjährig in Betrieb sein muss, auch wenn es in den Sommerferien nur eingeschränkt genutzt wird, nicht hinnehmbar ist. (384) Darüber hinaus zweifelt die Kommission nicht daran, dass das IT-Dienstleistungsangebot von Cineca für das MIUR aufgrund seiner vernetzten Struktur effizienter ist als das, was andere Anbieter (theoretisch) anbieten könnten. Dies wird in Erwägungsgrund 126 des HIS-Beschlusses wie folgt begründet: „Obwohl es Hinweise darauf gab, dass die in Rede stehende elektronische Auftragsvergabe nur einen Beitrag zur wirksamen Erbringung der mit der Ausübung öffentlicher Aufgabe verbundenen Dienstleistung leistete (siehe Randnummer 90 des Urteils), stellte das Gericht fest, dass die von TenderNed erbrachte Dienstleistung mit der betreffenden öffentlichen Aufgabe untrennbar verbunden war. Ähnlich wie im Urteil in der Rechtssache TenderNed bieten auch im vorliegenden Fall Marktteilnehmer Teile der von der HIS GmbH angebotenen Leistungen an. Laut den Ausführungen des Gerichts im TenderNed-Urteil konnten die Behörden jedoch ‚den gesamten Prozess der öffentlichen Auftragsvergabe mit den Leistungen von TenderNed am besten durchführen‘ (Randnummer 90 des Urteils); ‚Bestehende kommerzielle Plattformen erfüllten‘ nach Auffassung des Gerichts, ‚in Bezug auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu den erbrachten Leistungen, nicht die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Allgemeinwohlziele der Behörden‘ (Randnummer 107 des Urteils).“ Der Sachverhalt in Bezug auf die IT-Dienste für das MIUR ist genau derselbe wie in den Rechtssachen HIS und TenderNed: Andere vorhandene IT-Dienstleister bieten nicht die gleichen Bedingungen in Bezug auf Preis (siehe Erwägungsgrund 163), objektive Qualität, Kontinuität und Zugang zur Dienstleistung an, die für die Erfüllung der dem MIUR übertragenen öffentlichen Aufgabe erforderlich wären. (385) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die für das MIUR erbrachten IT-Dienste unerlässlich sind, damit das MIUR (d. h. der Staat) seine Aufgabe im Bereich der Verwaltung des Hochschulwesens erfüllen kann. (386) Was die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Erbringung der IT-Dienste durch Cineca für das MIUR und der Aufgabe des MIUR, im Rahmen der Erfüllung der staatlichen Aufgabe in diesem Bereich Hochschulbildung anzubieten, betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass die italienischen Behörden das Vorliegen dieses Zusammenhangs erfolgreich nachgewiesen haben (siehe Erwägungsgrund 346): 1) Es besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, die sowohl für das MIUR als auch für Cineca gilt (siehe Erwägungsgründe 356 ff.); 2) es besteht eine Gemeinsamkeit der Ziele (siehe Erwägungsgründe 357 und 358) und 3) die in Rede stehenden Dienstleistungen sind wesentlich für die Fähigkeit des Staates, seine Aufgabe der Bereitstellung von Hochschulbildung zu erfüllen, und untrennbar mit dieser verbunden (siehe Erwägungsgründe 359 ff.). (387) Die Kommission ist der Auffassung, dass die IT-Dienste für das MIUR mit den Merkmalen der IT-Dienste für die Hochschulen vergleichbar sind und dass der HIS-Beschluss einen geeigneten Präzedenzfall für die Feststellung eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen dieser Art von IT-Diensten und der durch das MIUR ausgeübten staatlichen Aufgabe darstellt. Denn der HIS-Beschluss muss nicht auf IT-Dienste für Hochschulen an sich beschränkt werden. Der HIS-Beschluss kann durchaus so ausgelegt werden, dass maßgeschneiderte IT-Dienste in Verbindung mit der Bereitstellung von Hochschulbildung untrennbar mit der staatlichen Aufgabe der Bereitstellung von Hochschulbildung verbunden sind. (388) Die Gerichtsurteile, auf die sich der Beschwerdeführer zur Stützung seines Arguments beruft, wonach die IT-Dienste für Hochschulen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (siehe Erwägungsgrund 45), ließen keine andere Schlussfolgerung in Bezug auf die Dienste für das MIUR zu, als die Kommission im Zusammenhang mit den Diensten für die Hochschulen gezogen hat (siehe Erwägungsgrund 275). Die Kommission hat ihren Ansatz in diesem Fall bereits in Erwägungsgrund 272 erläutert. Im Urteil des EuGH in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien, in dem laut dem Beschwerdeführer bestätigt werde, dass der Betrieb von Datenverarbeitungssystemen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wurde nicht festgestellt, dass Software und IT-Dienste per se von der Ausübung öffentlicher Befugnisse oder der Erfüllung öffentlicher Aufgaben getrennt werden können. Darüber hinaus ging es in der Rechtssache um Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr. Schließlich wurde als Begründung für den italienischen Standpunkt in diesem Urteil die Behandlung vertraulicher Daten angeführt. Die Unterschiede zwischen dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liegt, und dem vorliegenden Fall sind erheblich, und die Feststellung der Kommission in dieser Sache ist nicht unvereinbar mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-3/88. Im Urteil des EuGH in der Rechtssache C-3/88 ging es um die Frage, ob die Praxis Italiens, IT-Dienste von Unternehmen in einer Reihe von Wirtschaftszweigen nur von Einrichtungen in öffentlichem Eigentum zu beziehen, mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. In Randnummer 13 des Urteils wurde allgemein festgestellt, dass „Planung, Software und Verwaltung von Datenverarbeitungssystemen ... vielmehr technischer Natur [sind] und deshalb nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt [gehören]“. Diese Feststellung stellt eine Schlussfolgerung dar, die pauschal auf IT-Dienste im Allgemeinen angewendet wird und weit über die Feststellung der Kommission im vorliegenden Fall hinausgeht. Bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Diensten handelt es nicht um allgemeine IT-Dienste, sondern um Dienste, die auf die ganz besonderen Anforderungen des MUIR, das eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, zugeschnitten sein müssen. Weder den Ausführungen Italiens noch den bisherigen Feststellungen der Kommission lässt sich eine Behauptung entnehmen, dass die Erbringung von IT-Diensten im Allgemeinen nicht wirtschaftlicher Natur sei. Die Auffassung der Kommission in diesem Fall zu den Diensten von Cineca ist nicht unvereinbar mit dem Standpunkt, dass IT-Dienste als solche „nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt [in der Formulierung des Artikels 55 des EWG-Vertrags] verbunden sind“. In Anbetracht dieser Erwägungen wurde im Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank zu Recht nicht auf das Urteil Kommission/Italien verwiesen. (389) Die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-264/01, AOK u. a., wonach die entscheidende Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, darin besteht, ob sie von einem privaten Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden könnte, stehen im Widerspruch zu anderen Rechtsprechungen. Wie in Erwägungsgrund 271 dargelegt, geht aus dieser anderen Rechtsprechung hervor, dass es unerheblich ist, ob die Dienstleistung von einem privaten Unternehmen erbracht werden könnte (200). (390) Die Kommission hat ihre Auffassung im Zusammenhang mit dem Urteil in der Rechtssache Scattolon bereits in Erwägungsgrund 274 dargelegt. (391) Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen für die Beurteilung von Sachverhalten wie den vorliegenden im Zusammenhang mit der Art der IT-Dienste für das MIUR (und der IT-Dienste für Hochschulen) durch die Rechtsprechung und die Präzedenzfälle, auf denen die vorliegende Beurteilung beruht (auf der Grundlage der Rechtssachen Compass-Datenbank, TenderNed, ZVG-Portal und HIS), hinreichend geklärt worden sind. (392) In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR eine Tätigkeit darstellt, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder „ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften“ (201) nach mit diesen Aufgaben verbunden ist und daher keinen wirtschaftlichen Charakter hat. 4.1.2.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (393) Wie in Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, stammen die öffentlichen Mittel, die Cineca für die IT-Dienstleistungen an das MIUR bereitgestellt wurden, aus Haushaltsmitteln des italienischen Staates. Die Entscheidung über die Gewährung dieser Mittel wird vom MIUR getroffen, bei dem es sich um ein Ministerium der italienischen Regierung handelt. Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Schlussfolgerung, dass die Zahlung an Cineca für IT-Dienstleistungen an das MIUR aus staatlichen Mitteln stammt und dem italienischen Staat zuzurechnen ist. 4.1.2.3.   Selektiver Vorteil (394) Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass Cineca keine eigentliche Inhouse-Einrichtung des MIUR sei und dass ordnungsgemäße Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge angewendet werden müssten. Er macht ferner geltend, dass laut Gesetz Nr. 208/2015 (202) Ministerien und öffentliche Hochschulen zur Optimierung und Rationalisierung der Beschaffung von IT-Gütern und -Dienstleistungen sowie Konnektivität „ihren Bedarf ausschließlich durch Beschaffungs- und Verhandlungsinstrumente von Consip oder [anderen Einrichtungen] für Güter und Dienstleistungen decken sollten, die von Consip oder [diesen anderen Einrichtungen] zur Verfügung gestellt werden“ (siehe Erwägungsgrund 60). Consip, so der Beschwerdeführer weiter, werde häufig für die Beschaffung vergleichbarer Spezialprodukte genutzt. So habe das Justizministerium beispielsweise Consip auch für die Einführung eines elektronischen Zivilverfahrens in ganz Italien genutzt, das Teil einer wesentlichen Aufgabe sei (siehe Erwägungsgründe 51 und 61). (395) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass das MIUR den Markt (d. h. über Consip) nur für Standarddienstleistungen nutze (Erwägungsgrund 153). Consip sei kein guter Vergleichsmaßstab, da die über Consip verfügbaren Unternehmen nicht das gleiche Niveau an umfassenden Dienstleistungen anbieten würden (Erwägungsgrund 168). Schließlich erklärt Italien, dass Consip nur in Fällen Anwendung finde, in denen die Produkte und/oder Dienstleistungen auf dem Markt verfügbar sind (Erwägungsgrund 257) (203). Die fraglichen Dienstleistungen seien jedoch in ihrer Gesamtheit nicht auf dem Markt verfügbar. Schließlich bestätigt Italien, wie vorstehend erläutert, dass mit dem sogenannten Salva-Cineca-Gesetz ein Inhouse-Modell zwischen Cineca und dem MIUR geschaffen worden sei, das durch den Ministerialerlass Nr. 245 vom 26. März 2018 ergänzt wurde, und dass Cineca in die italienische nationale Liste der Stellen aufgenommen worden sei, die im Wege der Direktvergabe tätig werden können. (Siehe Erwägungsgründe 146 und 168). (396) Ein fehlender Vorteil durch eine Transaktion kann auch durch die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten festgestellt werden. Wie in Erwägungsgrund 304 erläutert, sind für die Zwecke des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Rolle des Staates als Wirtschaftsbeteiligter zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Rolle als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen. Das Kriterium ist also nicht anwendbar, wenn der Staat als Träger der öffentlichen Gewalt und nicht als Wirtschaftsbeteiligter handelt. (397) Wie in Erwägungsgrund 94 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, muss die Kommission nur dann prüfen, ob Cineca einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, wenn Cineca in Bezug auf die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen wäre. Die Kommission müsste prüfen, ob Cineca einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat. Die Kommission widerspricht der Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Einleitungsbeschluss zu Recht festgestellt worden sei, dass das Fehlen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens Cineca einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, da das Fehlen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nicht automatisch zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt. Das Fehlen eines Vorteils kann auch durch andere Mittel nachgewiesen werden (204). Die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils ist ohnehin nur relevant, wenn die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR wirtschaftlicher Natur wäre. (398) Obwohl die Kommission der Auffassung ist, dass die IT-Dienste für das MIUR keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, hat sie geprüft, ob Cineca einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hätte, falls die Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen würde. (399) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte (205). Wirtschaftliche Transaktionen von öffentlichen Stellen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) verschaffen der Gegenseite keinen Vorteil, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden (206). Um zu bestimmen, ob eine Transaktion unter diesen Bedingungen durchgeführt wurde, zieht die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten heran. (400) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die Ermittlung des Vorteils in diesem Fall nicht anwendbar (siehe Erwägungsgrund 59). Er führt aus, dass die Zuschüsse nicht als Beitrag für Dienstleistungen angesehen werden könnten, da kein Vertrag zur Regelung der Transaktion vorliege, die Zahlungen in der falschen Rubrik des jährlichen Kostenvoranschlags des MIUR verbucht worden seien und keine Mehrwertsteuer auf die Dienstleistungen entrichtet worden sei. Auf dieser Grundlage ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass im Urteil Nr. 6009/2018 des Staatsrats zu Recht festgestellt worden sei, dass die dem MIUR (für das Jahr 2015) gewährten öffentlichen Mittel eine staatliche Beihilfe darstellten (207). (401) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht und ist der Ansicht, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (sofern es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt) anwendbar ist. In dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012 in der Rechtssache C-124/10 P, Kommission/EDF, heißt es: „Folglich hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt“. Sollte die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen wirtschaftlicher Natur sein, handelt der Staat nicht als Träger öffentlicher Gewalt, und der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ist anwendbar. Auf dieser Grundlage wurde im Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 101 (damals) zutreffend festgestellt, dass „Italien nicht nachgewiesen hat, dass [die] Zahlungen für IT-Dienste an das MIUR die Marktpreise nicht überstiegen haben“. Da Cineca für die Zahlung eine Dienstleistung erbracht hat, stellte die Zahlung eine Gegenleistung und keinen Vorteil insgesamt dar. Nur der Teil der Zahlung, der über den Marktpreisen lag, konnte als Vorteil angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob auf der Grundlage dieser Transaktionen Mehrwertsteuer gezahlt wurde oder nicht, wo genau die Zahlungen verbucht wurden und ob ein Vertrag über die Zahlung bestand oder nicht. (402) Der Beschwerdeführer macht außerdem geltend, dass er eindeutig nachgewiesen habe, dass die Gegenleistung für die Dienste von Cineca über dem Marktniveau liege. Einem dieser Nachweise zufolge wurde in einem Bericht über die wirtschaftliche Angemessenheit (208) eine Kombination aus den Preisen von Consip und Assinter für die Gegenleistung für IT-Dienste an das MIUR herangezogen, doch habe diese Gegenleistung nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht dem Marktniveau entsprochen, da nicht der richtige Vergleichspreis zugrunde gelegt worden sei. Der richtige Vergleichswert wären die Preise gewesen, die Consip für die verschiedenen Fachleute in einer Ausschreibung für „integrierte Managementsysteme für die öffentliche Verwaltung“ — vergleichbar mit den Diensten von Cineca — angegeben hatte und die von einer Gruppe bekannter IT-Anbietern gewonnen wurde. Die Preise von Cineca lagen laut dem Beschwerdeführer um durchschnittlich 96 % über diesen Consip-Preisen (siehe Erwägungsgrund 63). Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle auch die ausschließliche Verwendung der Preise von Assinter im Corso-Bericht (siehe Erwägungsgrund 64) eine falsche Vergleichsgröße dar. (403) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Behauptungen nicht den Schluss zulassen, dass Cineca durch die Zahlung für die MIUR-Dienste ein Vorteil gewährt wurde. Denn die Preise von Assinter (die in der Corso-Studie herangezogen wurden, siehe Erwägungsgrund 64) stellen einen geeigneten Vergleichswert dar, da sie im Rahmen einer Beziehung zwischen Einrichtungen und Ministerien anwendbar sind, die mit der Beziehung zwischen dem MIUR und Cineca in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen vergleichbar ist. Daher gibt es auf der Grundlage der Ergebnisse des Corso-Berichts keinen Nachweis dafür, dass Cineca im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Diensten für das MIUR ein Vorteil gewährt wurde. Im Hinblick auf das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium (und den in diesem Fall zugrunde gelegten Vergleichswert (siehe Erwägungsgrund 63)) ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht zufolge der vom MIUR vorgelegte Bericht (siehe Fußnote 45) „ausreichende Informationen enthielt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Angebot von Cineca im Vergleich zu den Marktpreisen wirtschaftlich vertretbar war und voraussichtlich innerhalb der durch das fragliche Dekret festgelegten Höchstgrenze (...) nach Meldung des jährlich fälligen Betrags bezahlt werden würde“. Dem Gericht zufolge wurde Cineca durch die Zahlung für die fraglichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienste für das MIUR im Jahr 2018 somit kein Vorteil gewährt. (404) Der Beschwerdeführer äußert auch in gewissem Umfang Kritik an den „Anmerkungen zur Bewertung (d. h. Beurteilung) der Dienstleistungen von Cineca für das ehemalige MIUR“ (siehe Erwägungsgrund 64). Dazu gehört Folgendes: hypothetische Schätzungen für bestimmte Elemente, wie beispielsweise der mit der Entwicklungsarbeit und der evolutionären Wartung verbundene Aufwand, der „Turbulenzgrad“ für die Extrapolation von Werten für das Jahr 2018 für bestimmte Aufgaben aus den Jahren 2019 usw. (siehe Erwägungsgrund 66). (405) Die Kommission braucht sich nicht mit diesen Elementen zu befassen, da in dem Bericht selbst festgestellt wird, dass zwei der vier Kategorien von Diensten, die Cineca für das MIUR erbringt (d. h. „Anwendungsdienste“, „Infrastrukturdienste“, „Service-Desk-Funktion“ und „Projekte“), nämlich „Infrastrukturdienste“ und „Projekte“, nicht angemessen bewertet werden konnten und daher nicht in der Schätzung des Marktwerts berücksichtigt wurden. Sie sind jedoch Teil der Kostenberechnung des Dienstleistungsangebots von Cineca, sodass der Wert des Dienstleistungsangebots von Cineca und die Schätzungen des Marktwerts nicht vergleichbar sind. Unter diesen Umständen hält die Kommission das Corso-Sachverständigengutachten nicht für hinlänglich zuverlässig. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, welche Kritik der Beschwerdeführer an der Corso-Studie und der Marktstudie von Stefano Aiello zum Bereich Hosting-Dienste äußert (siehe z. B. Erwägungsgrund 327). (406) Im Zusammenhang mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach vor der Vergabe des Auftrags an Cineca keine Ex-ante-Analyse des Werts der IT-Dienste für das MIUR durchgeführt worden sei (siehe beispielsweise Erwägungsgrund 65) und das MIUR den Markt für diese Dienste nicht in Anspruch genommen habe, bringen die italienischen Behörden mehrere Argumente vor: Zum Zeitpunkt der Gründung von Cineca im Jahr 1967 gab es keinen Markt für die Art von Dienstleistungen, die das MIUR benötigte. Daher war es nicht möglich, eine „angemessene Finanzierung“ zu schaffen. (Consip als solches gab es erst ab 1997, also lange nachdem Cineca mit der Erbringung der IT-Dienste für das MIUR begonnen hatte.) Darüber hinaus besteht die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Beurteilung der Angemessenheit erst seit 2016 (mit Inkrafttreten des Dekrets 50/2016). Dies bedeutet nicht, dass die Zahlungen an Cineca für die fraglichen Dienste vor ihrer Leistung nicht auf ihre Angemessenheit geprüft wurden. Die Kosten wurden eingehend geprüft und die Dienste überprüft. Die Zahlungen wurden auf der Grundlage der Kosten festgelegt, und wie in Erwägungsgrund 168 und Fußnote 108 erläutert, wurde eine begrenzte Ex-ante-Bewertung der Kosten vorgenommen. Darüber hinaus wurden die Zahlungen vom Rechnungshof registriert und von der Abteilung für Rechnungswesen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen überprüft. Die Beträge wurden von der Agentur für die Digitalisierung Italiens (AGID) und dem Rechnungshof als angemessen angesehen (siehe Erwägungsgründe 167 und 204). (407) Italien verweist auf die „Anmerkungen zur Bewertung der Dienstleistungen von Cineca für das ehemalige MIUR“, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen an Cineca für die Dienstleistungen für das MIUR in diesen Jahren deutlich unter dem durchschnittlichen Marktwert lagen (siehe Erwägungsgrund 170 ff. und Fußnoten 110, 111 und 112). Darüber hinaus lagen die Kosten für die Erbringung der IT-Dienste für das MIUR mit Ausnahme der Jahre 2006 bis 2010 um 208 000 EUR (kumuliert) über den Zahlungen für die Dienstleistungen (siehe Tabelle in den Erwägungsgründen 209 und 409). (408) Die Kommission ist der Auffassung, dass das MIUR unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Dienstleistungen auf dem Markt nicht verfügbar sind (siehe z. B. Erwägungsgrund 153), nicht in der Lage war, eine umfassende Ex-ante-Marktwertanalyse durchzuführen. Nach der Rechtsprechung können solche besonderen Umstände bei der Beurteilung, ob eine Ex-ante-Marktwertanalyse durchgeführt wurde, tatsächlich berücksichtigt werden (209). Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der Tatsache, dass der Gegenstand einer möglichen Analyse in diesem Fall einem Dienstleistungsvert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.