Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Integration des Systems in kulturelle Vereinbarungen, Straffung der Zulassungsbedingungen zu den Hochschulen, Verwaltung der von der Europäischen Union finanzierten nationalen operationellen Programme (siehe Erwägungsgrund 148). (351) In Artikel 2 des Gesetzes 168/1989, dem „Hochschulgesetz“ (siehe Erwägungsgrund 133), mit dem das Ministerium eingerichtet wurde, wurden weitere Aufgaben insbesondere für den Minister festgelegt. Dazu gehören die Veröffentlichung eines Hochschulentwicklungsplans, die Vorlage und Verabschiedung von Forschungsleitlinien, die Verteilung der für die Hochschulen bestimmten Mittel nach objektiven Kriterien, die eine ausgewogene Entwicklung der Hochschulen gewährleisten sollen, die Vorlage eines Berichts über den Stand der wissenschaftlichen und technologischen Forschung alle drei Jahre für das Parlament, die Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung Italiens an EU-Programmen und an nationalen Hochschulbildungs- und Forschungsprogrammen, die Koordinierung der Hochschulbildung mit anderen Ebenen des öffentlichen Bildungswesens (siehe Erwägungsgrund 149). (352) Wie in Fußnote 105 erwähnt, hat Italien auch eine Liste der Rechtsvorschriften vorgelegt, die die Grundlage für die 15 technischen Aufgaben bilden, die das MIUR erfüllen muss, sowie Einzelheiten zu den technischen Aufgaben, die durch die Rechtsgrundlagen untermauert werden. Die Kommission hat geprüft, ob die angegebenen Rechtsgrundlagen tatsächlich als Rechtsgrundlage für die betreffenden technischen Aufgaben gedient haben. (353) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die italienischen Rechtsvorschriften, in denen die Aufgaben des MIUR festgelegt sind, eindeutig eine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung und Verwaltung eines Informationssystems für die Hochschulbildung in Italien enthalten. (354) Anschließend prüfte die Kommission, ob in der Satzung von Cineca ab 2004 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung besteht. In Artikel 3 der Satzung von 2004 wird in folgendem Satz auf Informationstechnologiesysteme Bezug genommen: „Förderung des Technologietransfers im Bereich der Informationstechnologie für die wissenschaftliche (...) Forschung des öffentlichen (...) Sektors“ und „Verwaltung eines Zentrums, (...) das einen Informationsverarbeitungsdienst erbringt“ und „Einrichtung eines Verbindungsnetzes, um die Nutzung der Ressourcen des Zentrums durch die Mitglieder des Konsortiums und die betreffenden Ministerien zu erleichtern“. Zu beachten ist, dass im HIS-Beschluss die entsprechende Verpflichtung in der Satzung der HIS GmbH wesentlich allgemeiner war: „Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Hochschulen und der zuständigen Verwaltungen in ihrem Bemühen um eine rationelle und wirtschaftliche Erfüllung der Hochschulaufgaben“. (Artikel 2 der Satzung der HIS GmbH, wie in Erwägungsgrund 122 des HIS-Beschlusses beschrieben.) (355) Seit 2006 wird in der Satzung von Cineca noch eindeutiger auf IT-Dienste verwiesen: Nach Artikel 3 Buchstabe f der Satzung verwaltet das Konsortium „ein Zentrum, das (...) IT-Management- und Datenverarbeitungsdienste für alle Mitglieder des Konsortiums erbringt, wobei dem Ministerium für Bildung, Hochschule und Forschung Vorrang eingeräumt wird“. In der Satzung von 2010 und 2012 wurde diese Formulierung beibehalten, während in der Satzung von 2017 (Artikel 3 Buchstabe a) wieder der Begriff „Informationstechnologie“ verwendet wird, da darin die Erbringung von „Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und die Organisation der Verfahren zu deren Erbringung für das MIUR und für die Hochschulen (…)“ vorgesehen ist. (356) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Satzung von Cineca eine für Cineca verbindliche Rechtsvorschrift enthält, wonach Cineca IT-Dienste für das MIUR erbringen muss. Somit besteht eine rechtliche Verpflichtung sowohl für den Staat (und das MIUR) als auch für den Empfänger der Unterstützung, Cineca, im Sinne des HIS-Beschlusses (siehe Erwägungsgrund 238 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 122 des HIS-Beschlusses). 4.1.2.1.2.   Die Gemeinsamkeit der verfolgten Ziele (gemeinsamer Zweck) (357) Die Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung von Hochschulbildung und die damit verbundene rechtliche Verpflichtung des MIUR (Erwägungsgründe 148 und 149 sowie 160 und Fußnote 105), die Grundlage für die rechtlichen Verpflichtungen des MIUR in Verbindung mit der rechtlichen Verpflichtung von Cineca, das MIUR zu unterstützen (siehe Erwägungsgründe 140 und 219), legen auch den gemeinsamen, d. h. „konvergierenden“, Zweck des MIUR und von Cineca fest. (358) Wie von Italien erläutert (siehe Erwägungsgrund 140), bestand das vorrangige Ziel von Cineca darin, als Instrument für das Hochschulwesen zu dienen, indem es integrierte und effiziente Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste bereitstellte und so die Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben ermöglichte. Konkret wurde Cineca damit beauftragt, hochwertige, innovative IT-Dienste zu entwickeln, die für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben seiner Mitglieder erforderlich sind. Diese Dienste wurden zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags geplant und ausgearbeitet, indem maßgeschneiderte Technologien entwickelt und im Laufe der Zeit entsprechend den spezifischen Anforderungen der Einrichtungen des Hochschulwesens integriert wurden. Diese Dienste sind mit denselben Betriebsbedingungen nicht auf dem Markt erhältlich. 4.1.2.1.3   Wesentlicher/untrennbarer Charakter der in Rede stehenden Dienste im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Staates, die staatliche Aufgabe im Hochschulbereich zu erfüllen (359) Wie von Italien erläutert, ist das MIUR dafür zuständig, die tatsächliche Umsetzung des Rechts auf Studium durch Maßnahmen zur Förderung dieses Rechts zu gewährleisten. Es ist zuständig für die Gründung von Hochschulen, deren Aufsicht und die Genehmigung ihrer Satzungen und wichtigsten Vorschriften. Es legt ihre Ziele und strategischen Leitlinien fest. Darüber hinaus ist es zuständig für die Genehmigung und Einrichtung von Studiengängen, die Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse der Hochschulen nach Kriterien der Qualität, Transparenz und Leistungsförderung und es gewährleistet eine Verteilung der öffentlichen Mittel im Einklang mit den Zielen, Strategien und Tätigkeiten der einzelnen Hochschulen. (360) Wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, sind die Zuständigkeiten zwischen dem MIUR und den Hochschulen aufgeteilt, wobei die Aufgaben der Makrokategorien auf Ministeriumsebene und die entsprechenden Aufgaben auf Hochschulebene festgelegt werden. Die wichtigsten Makrokategorien umfassen mindestens acht Bereiche, in denen das MIUR Finanzmittel, Beratung, Aufsicht oder Bewertung (195) bereitstellt und die Hochschulen die verschiedenen Aufgaben in der Praxis wahrnehmen. Mit diesem System soll es den Hochschulen ermöglicht werden, in ganz Italien eine einheitliche und vielfältige Ausbildung anzubieten. (361) Italien führt aus, dass diese Tätigkeiten zwar unterschiedlicher Art, jedoch untrennbar miteinander verbunden seien und der Wahrnehmung einer wesentlichen Aufgabe des Staates dienen würden (siehe Erwägungsgrund 138). Diese Aufgaben würden nach Ansicht der italienischen Behörden keine rein administrativen Tätigkeiten darstellen, wie der Beschwerdeführer behauptet, sondern die Effizienz des Hochschulwesens definieren und gewährleisten. (362) Zur Unterstützung dieser Aufgaben hat Cineca für das Ministerium zahlreiche Datenbanken entwickelt und verwaltet, die auch untereinander interoperabel sind und vom Ministerium zur Erfüllung dieser technischen Aufgaben und damit seiner allgemeinen öffentlichen Aufgabe genutzt werden. (Für eine Darstellung der Unterstützung, die Cineca ab den 1980er-Jahren erbracht hat, siehe Fußnote 96). Da das Ministerium selbst über keine interne IT-Unterstützungsstruktur verfügt, war Cineca stets die Stelle für das Ministerium, die IT-Dienste konzipiert und auf die spezifischen Aufgaben des Ministeriums zugeschnitten hat. Darüber hinaus wurden die Dienste im Laufe der Zeit weiterentwickelt und über die spezielle Struktur innerhalb von Cineca, die die interne Struktur des Ministeriums widerspiegelt, bereitgestellt (196). (363) Auf diese Weise ermöglichte Cineca dem Ministerium operative Flexibilität und versetzte es in die Lage, zeitnah auf sich häufig ändernde rechtliche Anforderungen zu reagieren. Da Cineca die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Anforderungen aller Beteiligten und die maßgeblichen Betriebsabläufe kannte, konnte das Ministerium die strengen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erfüllen und Störungen bei der Einführung und Umstellung auf ein neues System auf ein Minimum reduzieren. (364) Es gibt keine anderen Anbieter, die alle vom Ministerium benötigten Unterstützungsleistungen erbringen können (197), d. h. es gibt keinen Markt für diese Dienstleistungen. Der Aufbau der IT-Dienste von Grund auf durch einen anderen Anbieter als Cineca würde dazu führen, dass die dem Ministerium übertragenen öffentlichen Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Da die Anforderungen des Ministeriums an IT-Dienste nicht genormt sind, gibt es auf dem Markt keine Anbieter, die in der Lage oder bereit wären, ihre Dienste auf diesen spezifischen und komplexen Bereich auszurichten. Die Sachlage in der Rechtssache HIS war sehr ähnlich und war ein wichtiger Faktor für die Feststellung, dass die Dienstleistungen in diesem Fall untrennbar mit einer staatlichen Aufgabe verbunden waren (siehe Erwägungsgründe 126 und 127 des HIS-Beschlusses und Randnummern 84 und 90 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache TenderNed, wonach die Aufgabe am besten mit den Dienstleistungen von TenderNed erfüllt werden kann). Die Kommission hält das Argument auch für überzeugend, dass ein Wechsel zu einem alternativen Anbieter außerordentliche Investitionen seitens des Anbieters erfordern und zu unkalkulierbaren Kosten für das Ministerium führen würde. (365) Die Dienstleistungen von Cineca sind somit zu dem Mittel geworden, mit dem das Ministerium seinen öffentlichen Auftrag erfüllt. Ihr Zweck steht in funktionalem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Staates, die Hochschulbildung zu gewährleisten. (366) Wie in Erwägungsgrund 344 erläutert, decken die Funktionen der IT-Dienste des MIUR den gesamten IT-Dienstleistungsbedarf des MIUR in diesem Sektor ab, und jeder einzelne dieser Dienste ist mit seinem Funktionieren verknüpft. Sie unterstützen das MIUR bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hochschulwesen in einer Weise, dass es ohne sie nicht gemäß den in den Erwägungsgründen 347 bis 353 genannten Rechtsgrundlagen funktionieren könnte. Würde auch nur eine der Funktionen aus dem Gesamtumfang der Dienstleistungen herausgenommen, wäre das Dienstleistungssystem insgesamt im Sinne der Rechtsprechung in der Rechtssache TenderNed nicht mehr funktionsfähig (siehe Erwägungsgrund 232 dieses Beschlusses). Das MIUR könnte ohne das NSAS nicht funktionieren, da es ohne dieses System nicht in der Lage wäre, die Immatrikulation von Studierenden zu erfassen und zu überwachen, die Wirksamkeit der Ausbildung zu bewerten und die Mobilität der Studierenden zu fördern. Ohne die „Datenbank für Ausbildungsangebote“ und „Universitaly“ könnte es keine Studiengänge einrichten, Informationen über Ausbildungsangebote bereitstellen und Interessierte bei der Entscheidung über Studienfach und Studienort unterstützen. Ohne „Accesso Programmato“ könnte es keine Aufnahmeprüfungen organisieren. Ohne „Proper“ könnte es keine Dreijahresplanung für das Hochschulpersonal erstellen und ohne die „Datenbank für Alia“ keine Informationen über die Laufbahn und die Gehälter des Hochschulpersonals sammeln. Ohne „Projekte von herausragendem Interesse“, „REPRISE“ und das „Nationale Forschungsregister“ könnte es keine Forschungsprojekte initiieren, das Forschungspersonal bewerten und Informationen über die nationale Forschung sammeln. Die übrigen fünf Funktionen „Abilitazione“, die Anwendung für eine einheitliche Erstellung der Abschlüsse, das Portal für die Gewinn- und Verlustrechnung, „AFAM“, der „Ordentliche Finanzierungsfonds“ und das Dreijahresprogramm (PRO 3), sind zwar allgemeinerer Natur, wie Personalwesen und Rechnungsführung, weisen jedoch spezifische Merkmale für Hochschulbildung auf, die für das vollständige und rechtmäßige Funktionieren des MIUR erforderlich sind. Würde eine dieser Komponenten abgetrennt, würde dadurch das Funktionieren der gesamten Verwaltungsaufgabe des MIUR beeinträchtigt. Daher sind all diese Instrumente/Dienstleistungen für das Funktionieren der Hochschulen von wesentlicher Bedeutung. Zusammenfassend ist die Kommission davon überzeugt, dass die Dienstleistungen von Cineca untrennbar mit der Aufgabe des MIUR im Bereich der Hochschulbildung und Forschung verbunden sind und nicht unter die einfache Kategorie der Erbringung von IT-Diensten fallen. (367) In Anbetracht der Feststellungen zu einer rechtlichen Verpflichtung in Erwägungsgrund 356, zur Gemeinsamkeit der Ziele in den Erwägungsgründen 357 und 358 und zur Untrennbarkeit der Dienstleistungen in Erwägungsgrund 359 ff. ist die Kommission der Auffassung, dass Italien erfolgreich nachgewiesen hat, dass zwischen den für das MUIR erbrachten IT-Diensten und der Aufgabe des Staates zur Gewährleistung der Hochschulbildung ein untrennbarer Zusammenhang besteht. 4.1.2.1.4.   Weitere Behauptungen zum untrennbaren Charakter der Dienstleistungen (368) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die zahlreichen weiteren (im Folgenden dargelegten und erörterten) Behauptungen des Beschwerdeführers an dieser Schlussfolgerung nichts ändern. 1)   Dienstleistungen sind auf dem Markt verfügbar — Urteile italienischer nationaler Gerichte (369) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass im Urteil Nr. 6009/2018 festgestellt worden sei, dass „die IT-Unterstützungsleistungen für das MIUR auf dem Markt für IKT-Dienstleistungen und -Produkte im Rahmen allgemeiner öffentlicher Ausschreibungsverfahren erhältlich seien und daher nicht zu den Vorrechten einer Behörde gehören (siehe Erwägungsgrund 45). Darüber hinaus hätte die italienische Wettbewerbsbehörde in zwei Verfahren festgestellt, dass diese Tätigkeiten von der Ausübung staatlicher Befugnisse getrennt und unabhängig sind (198) (siehe Erwägungsgrund 46). (370) Italien vertritt den Standpunkt, dass mit dem Urteil Nr. 6009/2018 festgestellt worden sei, dass die Zahlung des MIUR für Dienstleistungen von Cineca hätte mitgeteilt werden müssen, dass jedoch die Rechtssache Nr. 10528/2019 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium zugunsten des MIUR entschieden worden sei (199) (siehe Erwägungsgrund 164). Die Fälle der italienischen Wettbewerbsbehörde sind irrelevant, da sie sich mit wettbewerbswidrigem Verhalten von Auftraggebern befassen, das darauf abzielt, die Wahl der Kunden auf der nachgelagerten Stufe des Marktes der Auftraggeber zu beeinflussen (siehe Erwägungsgrund 165). (371) Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile der italienischen Gerichte letztlich den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht stützen. In dem Urteil Nr. 6009/2018 wurde festgestellt, dass die IT-Unterstützungsleistungen für das MIUR auf dem Markt erhältlich sind und daher eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Bei diesem Urteil handelt es sich jedoch um ein Rechtsmittel gegen das Urteil Nr. 2922/2017 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium, in dem die Dienste für das MIUR weitgehend auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache HIS (siehe Erwägungsgrund 273) als wirtschaftlicher Art angesehen wurden. Wie in Erwägungsgrund 273 erläutert, ist die Kommission in ihrem abschließenden Beschluss (im September 2019) zwischenzeitlich zu dem Schluss gelangt, dass die Erbringung von IT-Diensten für staatliche Hochschulen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Daraus folgt, dass die Feststellungen im Urteil Nr. 6009/2018 nicht bindend sind. Dieser Standpunkt wird durch das Urteil Nr. 10528/2019 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium bestätigt, in dem im Gegensatz zum Urteil Nr. 6009/2018 nicht festgestellt wurde, dass die Zahlung für die IT-Dienste für das MIUR automatisch eine staatliche Beihilfe darstellt (siehe Abschnitt 8.2 Buchstabe d dieses Urteils), sondern diese Feststellung von der möglichen Feststellung eines Vorteils im Zusammenhang mit der Zahlung abhängig gemacht wurde (siehe Abschnitt 3.3.2 des Urteils) (siehe Erwägungsgrund 164 und Fußnote 107). Was die Fälle der italienischen Wettbewerbsbehörde betrifft, stimmt die Kommission mit den italienischen Behörden überein, dass sich der Sachverhalt dieser Fälle zu sehr von dem vorliegenden Fall unterscheidet, um als Präzedenzfall dienen zu können. 2)   Mögliche weitere Anforderungen der Rechtsprechung (372) Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Rechtssachen TenderNed und ZVG-Portal die Dienstleistung internalisieren müssten, d. h., dass sie Eigentümer der Einrichtung sind, die die Dienstleistung erbringt. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass gemäß der Rechtssache ZVG-Portal und der DAWI-Mitteilung eine Tätigkeit nichtwirtschaftlich sei, wenn der Mitgliedstaat nicht beschlossen habe, Marktmechanismen einzuführen; Italien habe jedoch beschlossen, die Tätigkeit auszulagern. (373) Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Italien (C-118/85) klargestellt wurde, dass „es nicht darauf an[kommt], ob der Staat diese wirtschaftliche Tätigkeiten durch eine andere Einrichtung ausübt, auf die er (…) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, oder ob er die Tätigkeiten unmittelbar durch eine Stelle ausübt, die zur staatlichen Verwaltung gehört“ (siehe Erwägungsgrund 152 unter Verweis auf Randnummer 8 des Urteils). Daraus folgt, dass der Staat auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder eine öffentliche Aufgabe durch eine gesonderte Einrichtung ausüben kann. Wenn der untrennbare Zusammenhang besteht, ist es unerheblich, ob Cineca eine interne Einheit des Ministeriums ist. Italien betont ferner, dass es keine Marktmechanismen für die IT-Dienste für das MIUR (oder die Hochschulen) eingeführt habe. Italien habe jedenfalls nachgewiesen, so die Behörden weiter, dass Cineca aufgrund seiner Struktur, seines Zwecks und der von seinen Mitgliedern ausgeübten Kontrolle als interne Dienststelle der staatlichen Verwaltung angesehen werden könne (Erwägungsgrund 152). (374) Der Beschwerdeführer macht außerdem geltend, dass 1) der Zusammenhang zwischen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit und der öffentlichen Aufgabe besonders eng sein müsse (gemäß dem Urteil in der Rechtssache EasyPay), sodass die Methode die einzige Möglichkeit zur Erbringung der Dienstleistung darstellt, und 2) die Dienstleistung unentgeltlich oder gegen eine symbolische Gebühr erbracht werden müsse (siehe Erwägungsgrund 48). (375) Nach Ansicht des Ministeriums reicht es jedoch aus, dass die Dienstleistungen von Cineca das Mittel darstellten, mit dem die italienischen Behörden ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Ausübung der Leitungs-, Aufsichts- und Durchführungsbefugnisse nachkommen und damit das Funktionieren des Hochschulwesens (für das Ministerium) gewährleisten konnten (siehe Erwägungsgründe 140 bis 143). (376) Im Zusammenhang mit diesen Argumenten verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 271 bis 275 und 283 bis 290 dieses Beschlusses, in denen die Relevanz oder das Vorliegen dieser Elemente in den angeführten Rechtssachen oder Urteilen erläutert wird. Auf der Grundlage der Feststellungen in diesen Erwägungsgründen stellt die Kommission fest, dass die Auffassung der Kommission hinsichtlich des wirtschaftlichen Charakters der in Rede stehenden Tätigkeiten durch die Argumente des Beschwerdeführers zu diesen Punkten unverändert bestehen bleibt. 3)   Art der Dienstleistung (377) Der Beschwerdeführer führt an (siehe Erwägungsgrund 49), dass die für das MIUR erbrachten Dienstleistungen technisch nicht komplex seien und klassische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Betriebssystemen darstellten, wie die Aktualisierung und Neugestaltung von Webportalen, die Bereitstellung von Beratung und rechtlichen Analysen, die Wartung von Servern, ISDN-Leitungen, Workstations und Chipkarten. Diese seien auf dem Markt leicht erhältlich. Diese Dienstleistungen erforderten keine Personalisierung und könnten nicht als wesentlich oder unerlässlich angesehen werden. Sie bestünden lediglich in der Bereitstellung von qualifiziertem Personal wie Projektleitern, Funktionsanalysten, Systemarchitekten, Systemingenieuren, Programmierern und Beratern. (378) Italien ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden. Wie in den Erwägungsgründen 139 ff. erläutert, bestand das vorrangige Ziel von Cineca darin, als Instrument für das Hochschulwesen zu dienen, indem es integrierte und effiziente Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste bereitstellte und so die Wahrnehmung dessen öffentlicher Aufgaben ermöglichte. Diese Dienstleistungen wurden zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags geplant und ausgearbeitet, indem maßgeschneiderte Technologien entwickelt und im Laufe der Zeit entsprechend den spezifischen Anforderungen der Einrichtungen des Hochschulwesens integriert wurden, und die mit denselben Betriebsbedingungen nicht auf dem Markt erhältlich sind. Darüber hinaus ändern sich diese Anforderungen aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften und der ständig wachsenden Zahl der dem MIUR übertragenen Aufgaben ständig. (379) Italien argumentiert weiter, dass es unmöglich sei, sich die Verwaltung der IT-Dienste für das Ministerium durch externe Parteien vorzustellen, die die Regeln und Verfahren, denen das Ministerium unterliegt, und den Zweck, für den das System benötigt wird, nicht kennen. Eine externe Partei müsste viel Zeit aufwenden, um sich mit den Regeln der zugrunde liegenden Verfahren und Betriebsprozesse vertraut zu machen, was zu unvorhersehbaren Verzögerungen führen würde. Die Cineca-Software weise keine Gemeinsamkeiten mit auf dem Markt erhältlichen Standardanwendungen auf (siehe Erwägungsgrund 155). Die Einrichtung einer Plattform für die Verwaltung der einzelnen hochspezialisierten Dienstleistungen wäre de facto nicht möglich. In diesem Sinne könne das fragliche System nicht mit der Lieferung einfacher Gegenstände wie Stühle und Schreibtische verglichen werden, die im Hochschulbereich verwendet werden. Daher stelle die Bereitstellung der Software keinen Beitrag zum Bildungswesen dar, sondern eine Voraussetzung für dessen Betrieb (siehe Erwägungsgrund 155). (380) Italien weist erneut darauf hin, dass aus der geltenden Rechtsprechung (ZVG-Portal, TenderNed, HIS) klar hervorgehe, dass das Vorhandensein von Wettbewerbern — selbst wenn es für die fraglichen Dienstleistungen einen solche gegeben hätte, was Italien bestreitet — das Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Dienstleistung und einer staatlichen Aufgabe nicht ausschließt (siehe die Begründung der Kommission in Erwägungsgrund 288). (381) Ferner macht Italien geltend, dass das Urteil des Staatsrats, wonach der Quellcode der Software von Cineca Eigentum von Cineca ist (siehe Erwägungsgrund 158) und dem Produkt von Cineca ein wirtschaftlicher Wert zugewiesen wird, nicht bedeute, dass die damit verbundene Tätigkeit von der „institutionellen“ Tätigkeit von Cineca getrennt werden könne. (382) Die Kommission hält das Argument der italienischen Behörden hinsichtlich des unerlässlichen Charakters des IT-Dienstleistungspakets von Cineca, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des MIUR sowie des staatlichen Hochschulwesens erforderlich ist, für überzeugend; weitere Einzelheiten zur Argumentation der Kommission si

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.