Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, und sie enthielt nur Ergebnisse anderer Studien im Zusammenhang mit „Infrastrukturdienstleistungen“. Eine solche Studie wurde von Stefano Aiello erstellt (im Folgenden „Aiello-Studie“). Für den Bereich der Infrastruktur-Hosting-Dienstleistungen (187) sollte mit der Analyse von Stefano Aiello (188) die technische Durchführbarkeit und der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen für das MIUR und das italienische Hochschulwesen bewertet werden, wobei auch hier wieder ein Gesamtansatz zugrunde gelegt wurde und nicht einzelne Hochschulen betrachtet wurden. Der Aiello-Studie zufolge wurde das Infrastruktur-Hosting erst im Jahr 2014 entwickelt, d. h. zuvor wäre es nicht möglich gewesen, den Markt in Anspruch zu nehmen. (324) Für das Jahr 2015 wurde eine vergleichende Analyse mit einem Cloud-Dienst durchgeführt, der von IBM angeboten wurde und damals „Softlayer“ hieß. Die von IBM für die Migration der Anwendungshosting-Dienste an die Hochschulen vorgeschlagenen jährlichen Kosten in Höhe von 1,37 Mio. EUR sollten mit dem Wert der IaaS-Komponente von CINECA in Höhe von 0,48 Mio. EUR (einschließlich einer 40-prozentigen Erhöhung gegenüber den reinen Kosten) verglichen werden. Mit anderen Worten lässt sich sagen, dass die Migration der Hosting-Dienste an die Hochschulen (der größte Arbeitsaufwand) im Jahr 2015 etwa 2,8-mal so viel gekostet hätte wie ein intern von CINECA erbrachter Dienst. (325) Die Aiello-Studie enthielt auch Ergebnisse des Forschungsunternehmens Gartner. Auch diese Ergebnisse bestätigten, dass die von Cineca für Hochschulen erbrachten Dienste zu einem Preis angeboten werden, der nicht über dem Marktpreis liegt. Gartner stützte dieses Gutachten auf seine jährliche Erhebung eines Referenzindikators, aus dem hervorgeht, dass die Infrastrukturkosten von Cineca gemessen am Anteil der IT-Ausgaben am Umsatz mittelständischer Unternehmen deutlich unter dem Referenzwert lagen. Darüber hinaus bestätigte AGID auch die wirtschaftliche Kohärenz der mit der Infrastrukturkomponente verbundenen Werte. (326) Zur Untermauerung seiner Behauptung, dass die Preise, die die italienischen Hochschulen für die Bereitstellung von Software und IT-Diensten an Cineca zahlen, über den Marktpreisen lägen, kritisiert der Beschwerdeführer die beiden fraglichen Studien in mehreren Punkten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der in den Sachverständigengutachten von Cineca herangezogene Referenzwert für die Dienste für das MIUR und die Hochschulen unrealistisch, da ähnlich wie beim Referenzwert für den Preis der Dienste für das MIUR auch beim Referenzwert für die Preise der IT-Dienste für Hochschulen die Preise von Assinter herangezogen werden (siehe Erwägungsgrund 86). Darüber hinaus beruhe die Studie zu den Diensten für Hochschulen auf der falschen Annahme, dass ein Wettbewerber seine Preise auf die Verwaltung der korrektiven und evolutionären Wartung sowie den Benutzersupport beschränken würde und die Kosten für die Entwicklung und Bereitstellung alternativer und gleichwertiger Dienste nicht einbezogen würden. Somit hätte der hypothetische Wettbewerber dieselben Kosten wie Cineca (siehe Erwägungsgrund 86). (327) Dem Beschwerdeführer zufolge werde in der Aiello-Studie über den Marktwert von Hosting-Diensten für das MIUR und die Hochschulen fälschlicherweise festgestellt, dass vor 2014 kein Marktteilnehmer die Verwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit den Produkten von Cineca (siehe Erwägungsgrund 323) im Bereich der IT-Dienste für die öffentliche Verwaltung angeboten habe. Dabei werde außer Acht gelassen, dass BeSmart ein Marktteilnehmer gewesen sei und dass die Consip-Preise für solche Verwaltungsdienste als Referenzwert dienen könnten. (328) Die Kommission ist der Ansicht, dass diese allgemeinen Behauptungen, wonach Cineca durch den Gesamtumsatz seiner Software-Dienste für einen Teil des italienischen Hochschulwesens einen allgemeinen Vorteil erlangt habe, nicht stichhaltig sind. Denn eine anfechtbare Behauptung eines wirtschaftlichen Vorteils in Form von über dem Marktniveau liegenden Preisen muss sich zwangsläufig auf eine bestimmte Transaktion beziehen. In diesem Zusammenhang müsste sich die Behauptung auf einen bestimmten Kauf eines bestimmten Produkts oder einer Reihe von Produkten von Cineca durch eine bestimmte Hochschule beziehen, der wiederum mit einem „Marktpreis“ für das gleiche Produkt bzw. die gleichen Produkte in der gleichen Menge und zum gleichen Zeitpunkt verglichen werden müsste. (329) Der Beschwerdeführer macht Angaben zu einer einzelnen Transaktion zwischen einer Hochschule und Cineca über die Erbringung von IT-Diensten (189), bei der er behauptet, es wären Preise über dem Marktniveau gezahlt worden. Zu dieser Behauptung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Erwerb eines Pakets von IT-Diensten für die Universität Molise von Cineca für die Jahre 2018 und 2020 zu einem deutlich höheren Preis erfolgte als ein vergleichbarer Kauf durch die Universität „Cassino und Südlatium“ für die Jahre 2019 bis 2021. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Preis, den die Universität Molise an Cineca für einen Dreijahresvertrag über IT-Dienste für die Jahre 2018 bis 2020 gezahlt habe, sich jährlich auf 374 966 EUR (ohne MwSt.) belaufen habe. Der Beschwerdeführer hingegen, der im Rahmen eines europäischen Ausschreibungsverfahrens für den Vertrag mit der Universität „Cassino und Südlatium“ ausgewählt wurde, habe jährlich 85 140 EUR für ein sehr vergleichbares Dienstleistungspaket für eine Hochschule, die von der Größe her mit der Universität Molise vergleichbar sei, erhalten. Anschließend vergleicht der Beschwerdeführer die Bestandteile der beiden Pakete und kommt zu dem Schluss, dass die Pakete nicht vollständig ähnlich seien, da sich nur ein Teil der Angebote überschneide. Tatsächlich waren von den acht Bestandteilen des von Cineca der Universität Molise angebotenen Pakets nur vier in dem Angebot des Beschwerdeführers an die Universität Cassino und Südlatium enthalten. Darüber hinaus enthielt das Paket des Beschwerdeführers fünf Bestandteile, die im Angebot von Cineca nicht enthalten waren, und das Angebot von Cineca enthielt fünf weitere Bestandteile, die im Angebot des Beschwerdeführers nicht enthalten waren. Außerdem versucht der Beschwerdeführer, jedem Bestandteil des Pakets einen Preis zuzuordnen und zwei hypothetische Preise zu berechnen: einen für jedes Paket, für den Fall, dass diese Angebote identisch wären. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Preise in der von ihm beschriebenen konkreten Ausschreibung offenkundig kennt, berechnet er die Preise von Cineca anhand verschiedener Elemente eines früheren Preises, den eine dritte Hochschule zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Vertrags des Beschwerdeführers an Cineca gezahlt hat. (330) Die Kommission ist der Auffassung, dass mit diesen Behauptungen nicht wirksam belegt wird, dass die Universität Molise Cineca in den Jahren 2018 bis 2020 für die IT-Dienste der Universität einen über dem Marktpreis liegenden Preis gezahlt hat. Dies liegt daran, dass die beiden Angebote nicht vergleichbar sind. Erstens wird eingeräumt, dass die Pakete bei Weitem nicht identisch sind: Die Hälfte der fraglichen Leistungen ist nur in einem Angebot enthalten, während eine Reihe von Bestandteilen nur im anderen Angebot enthalten ist. Daher scheinen die Dienstleistungspakete nicht vergleichbar zu sein. Zweitens werden die Preise für die einzelnen Bestandteile des Pakets von Cineca aus einer Transaktion zwischen Cineca und einer anderen Hochschule zu einem Zeitpunkt abgeleitet, der sich auf einen anderen Zeitraum bezieht (2018 bis 2020 im Gegensatz zu 2019 bis 2022). Dadurch ist die Berechnung auch spekulativ, sodass unmöglich beurteilt werden kann, welches Paket zum maßgeblichen Zeitpunkt welchen Wert hatte. Die Kommission stellt außerdem fest, dass das in Erwägungsgrund 191 beschriebene Bewertungsverfahren für die Auswahl des IT-Dienstleisters offenbar bei dieser konkreten Transaktion angewendet wurde (190). (331) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Universität Molise in den Jahren 2018 bis 2020 für IT-Dienste über dem Marktpreis liegende Preise an Cineca gezahlt habe, nicht nachgewiesen wurden. (332) In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen relevanten Vorteil nicht wirksam geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hat. (333) Sollte jedoch ein Vorteil auf „Systemebene“ zugunsten von Cineca zu prüfen sein, ist die Kommission der Auffassung, dass ein solcher Vorteil auf Systemebene im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden kann. Dafür werden folgende Gründe angeführt: Obwohl der Marktwert in der Corso-Studie für die Komponenten 1 und 3 des Pakets (auf Systemebene) scheinbar über den Marktpreisen lag, umfassen die Werte und Vergütungsniveaus nur die Komponenten 1 und 3 und nicht die Komponente „Hosting-Dienste“ (siehe die Diagramme in Erwägungsgrund 322 und die Erläuterung in Erwägungsgrund 323). Daher sind die Zahlen unvollständig. Darüber hinaus sind, wie in Erwägungsgrund 328 dargelegt, allgemeine Behauptungen, wonach Cineca durch den Gesamtumsatz mit Software-Diensten für einen Teil des italienischen Hochschulwesens insgesamt einen Vorteil erlangt habe, nicht stichhaltig. (334) Sollte diese Art von Behauptung jedoch ein stichhaltiger Hinweis auf einen Vorteil sein, hält die Kommission die Kritik des Beschwerdeführers an den Studien für nicht zutreffend. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer anstelle der unzureichenden Faktoren vorgeschlagenen alternativen Faktoren angemessen sind. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, dass die Preise von Assinter keinen geeigneten Referenzwert für das in der „Corso“-Studie herangezogene Preisniveau für Arbeit darstellten (siehe Erwägungsgrund 86). Der Beschwerdeführer gibt jedoch nicht an, welches Preisniveau er als Marktpreisniveau ansehen würde. Er verweist lediglich auf die fehlende Verbindung zum Markt, da die Mitglieder von Assinter alle „Inhouse“-Anbieter von IT-Diensten sind. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer, dass seine Produkte eine tragfähige Alternative (d. h. Wettbewerb) zu den Produkten/Dienstleistungen von Cineca darstellten, und gibt zumindest für Dienste im Bereich „Anwendungsmanagement“ (im Zusammenhang mit Hosting-Diensten) einen angemessenen Wert von 250 EUR zzgl. MwSt. pro Person und Tag an (siehe Erwägungsgrund 86) an. Es wird jedoch nicht angegeben, auf welches Jahr sich dieser Wert bezieht und welcher Marktpreis angemessen gewesen wäre. In der Beschwerde heißt es lediglich, dass die „Berater von Cineca zu dem Schluss gekommen seien, dass die von Cineca verlangten Preise mit Sicherheit nicht den Marktpreisen entsprachen“. (335) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass ein Wettbewerber berechtigt wäre, seine Preise auf korrektive und evolutionäre Wartungsarbeiten zu beschränken, die nicht den Wert für die Entwicklung und Bereitstellung alternativer und gleichwertiger IT-Produkte und -Dienste enthalten (siehe Erwägungsgrund 86). (336) In Anbetracht dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Cineca für die von ihm an staatliche Hochschulen verkauften IT-Dienste keinen Vorteil in Form von über dem Marktniveau liegenden Preisen erhalten hat. 4.1.1.4.   Schlussfolgerung zum Beihilfecharakter der Zahlungen der staatlichen Hochschulen an Cineca für IT-Dienste (337) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Zahlungen staatlicher Hochschulen an Cineca für die Erbringung von IT-Diensten keine staatliche Beihilfe darstellen. Denn die Erbringung dieser Dienste ist untrennbar mit der staatlichen Aufgabe verbunden und stellt daher keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Cineca ist somit in Bezug auf diese Tätigkeiten kein Unternehmen. Schließlich konnte im Rahmen der Prüfung nicht nachgewiesen werden, dass die für diese Dienste gezahlten Preise über dem Marktniveau liegen, sodass Cineca durch diese Zahlungen keinen Vorteil erlangt hat. 4.1.2.   Finanzierung von Cineca im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Diensten für das MIUR 4.1.2.1.   Wirtschaftlicher Charakter der erbrachten Dienste (338) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV liegt nur dann eine staatliche Beihilfe vor, wenn einem „Unternehmen“ ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Nach der in den Erwägungsgründen 230 ff. beschriebenen Rechtsprechung findet Artikel 107 Absatz 1 AEUV keine Anwendung, wenn der Staat als „öffentliche Hand“ handelt oder wenn es sich bei der betreffenden Tätigkeit „um eine Aufgabe handelt, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist“ (191)(siehe Erläuterung der anwendbaren Rechtsprechung in den Erwägungsgründen 232 ff.). (339) Die Erbringung von IT-Diensten durch Cineca für das MIUR wäre nicht wirtschaftlicher Art (192), wenn festgestellt würde, dass sie untrennbar mit einer wesentlichen Aufgabe des italienischen Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung verbunden ist. Der jüngste Beschluss, in dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Art von IT-Diensten untrennbar mit einer wesentlichen Aufgabe des Staates verbunden ist, war der HIS-Beschluss, der sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützte (siehe Erwägungsgründe 232 bis 240). Eine aussagekräftige Zusammenfassung der Feststellungen in der Rechtssache HIS (einschließlich der zugrunde liegenden Rechtsprechung) ist auch in den Erwägungsgründen 86 bis 89 des Einleitungsbeschlusses enthalten. (340) Im Einleitungsbeschluss wurde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach Dienstleistungen, die im öffentlichen Interesse und ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden und mit Dienstleistungen von Marktteilnehmern mit Gewinnerzielungsabsicht im Wettbewerb stehen, wirtschaftlicher Natur sind, sofern sie nicht Teil der Ausübung öffentlicher Aufgaben/Befugnisse sind (siehe Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses). Dennoch wurde im Einleitungsbeschluss auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Annahme vorliegenden Informationen vorläufig festgestellt, dass die von Cineca für das MIUR erbrachten IT-Dienste auch untrennbar mit einer wesentlichen Aufgabe des Ministeriums für Bildung im Bereich der Hochschulbildung verbunden sind (siehe Erwägungsgrund 91 des Einleitungsbeschlusses). (341) Auf der Grundlage des HIS-Beschlusses (und der diesem Beschluss zugrunde liegenden Rechtsprechung) prüfte die Kommission, ob die Erbringung von IT-Diensten durch Cineca für das MIUR untrennbar mit der Aufgabe des Staates im Bereich der Hochschulbildung verbunden ist. Wie im Fall eines untrennbaren Zusammenhangs in Verbindung mit der Erbringung von IT-Diensten für Hochschulen lag der Schwerpunkt der Prüfung auf den Elementen einer sowohl für den Staat als auch für den Empfänger der Finanzmittel (d. h. Cineca) geltenden rechtlichen Verpflichtung, der Gemeinsamkeit der verfolgten Ziele (gemeinsamer Zweck) und dem wesentlichen/untrennbaren Charakter der betreffenden Dienstleistung im Hinblick auf die Fähigkeit des Staates, die Aufgabe durch das MIUR zu erfüllen. (342) Die Kommission prüft zunächst, ob es gerechtfertigt ist, den untrennbaren Zusammenhang in Bezug auf die Gesamtheit der im Rahmen der Dienstleistung angebotenen Funktionen (oder Module) zu prüfen (siehe Erwägungsgrund 232). Mit anderen Worten geht es um die Frage, ob der Schluss gezogen werden kann, dass die Funktionen miteinander verbunden sind und unterschiedliche Facetten derselben Tätigkeit darstellen, sodass das System als Ganzes ohne jede einzelne Funktion nicht einsatzfähig wäre. Die Kommission stellt fest, dass von den 15 in Fußnote 105 aufgeführten Funktionen die folgenden neun Funktionen einen klaren und eindeutigen Zusammenhang mit der Hochschulbildung und der Rolle des MIUR bei der Verwaltung und Unterstützung des staatlichen Hochschulwesens aufweisen. 1. Das „Nationale Register für Studenten und Absolventen“ (NSAS), das dazu dient, alle an Hochschulen eingeschriebenen Studenten zu erfassen, Bewertung der Wirksamkeit von Hochschulausbildungsprozessen, Förderung der Mobilität von Studenten, Ermittlung von Anreizen zur Förderung der Nachfrage nach bestimmten Dienstleistungen für Studenten, Überwachung und Unterstützung der Praktika von Studenten; 2. Datenbank für „Ausbildungsangebote“ zur Veröffentlichung der Bildungsvorschriften der Hochschulen, Einrichtung von Studiengängen und Bereitstellung von Informationen über das Ausbildungsangebot der Hochschulen; 3. „Universitaly“ zur Bereitstellung aller Informationen über Hochschulen und Studiengänge, damit sich Interessierte für einen Studienort und einen Studiengang entscheiden können, 4. „Accesso Programmato“ zur Sammlung von Informationen, die es dem Ministerium ermöglichen, nationale Aufnahmeprüfungen in bestimmten Fachbereichen, wie z. B. Medizin, zu planen und zu organisieren; 5. „Proper“ für ein dreijähriges Planungsprogramm für Hochschulpersonal; 6. „Dalia“ oder „Datenbank für Alia“, eine nationale Datenbank zur Erfassung von Laufbahninformationen und Gehaltsdaten für Hochschulpersonal; 7. „Projekte von herausragendem Interesse“ für Antragsverfahren und Berichte für Ausschreibungen für Forschungsvorhaben von nationalem Interesse; 8. „REPRISE“ — Register der Fachgutachter für die wissenschaftliche Bewertung in Italien zur Registrierung unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger; 9. Nationales Forschungsregister zur Erfassung aller Informationen über geförderte Forschungsvorhaben. (343) Die Funktionen 1. „ASN“„Abilitazione“ für die Bewertung und Einstellung von Lehrkräften; 2. Anwendung für die einheitliche Rechnungsführung zur Erhebung der Haushaltsdaten der Hochschulen; 3. Portal für die Gewinn- und Verlustrechnung zur Bereitstellung von Erläuterungen zu den Rechnungsführungsregeln; 4. „AFAM“ zur Überwachung des Angebots an Lehrkräften und Verträgen sowie deren Einstellung und Mobilität; 5. „Ordentlicher Finanzierungsfonds“ zur Speicherung aller Parameter im Zusammenhang mit der Verteilung der den Hochschulen zugewiesenen Mittel aus dem FFO und 6. Dreijahresprogramm (PRO 3) zur Verwaltung aller Informationen, die für die Verteilung der Mittel an die Hochschulen für die Dreijahresplanung der Hochschulen, für die Akkreditierung der Hochschulen und für die ministerielle Bewertung der Dreijahresplanung der Hochschulen erforderlich sind, scheinen allgemeiner zu sein, obwohl die meisten von ihnen einen klaren Bildungsaspekt aufweisen. (344) Diese Funktionen decken den gesamten IT-Dienstleistungsbedarf des MIUR in diesem Bereich ab, und jede einzelne dieser Dienstleistungen ist mit seinem Funktionieren verknüpft. Würde auch nur eines dieser Elemente aus dem Umfang der Dienstleistungen von Cineca herausgenommen, wäre das Dienstleistungssystem insgesamt im Sinne der Rechtsprechung in der Rechtssache TenderNed nicht mehr funktionsfähig (siehe Erwägungsgrund 232 dieses Beschlusses). Das MIUR könnte ohne das NSAS nicht funktionieren, da es ohne dieses System nicht in der Lage wäre, die Immatrikulation von Studierenden zu erfassen und zu überwachen, die Wirksamkeit der Ausbildung zu bewerten und die Mobilität der Studierenden zu fördern. Ohne die „Datenbank für Ausbildungsangebote“ und „Universitaly“ könnte es keine Studiengänge einrichten, Informationen über Ausbildungsangebote bereitstellen und Interessierte bei der Entscheidung über Studienfach und Studienort unterstützen. Ohne „Accesso Programmato“ könnte es keine Aufnahmeprüfungen organisieren. Ohne „Proper“ könnte es keine Dreijahresplanung für das Hochschulpersonal erstellen und ohne die „Datenbank für Alia“ keine Informationen über die Laufbahn und die Gehälter des Hochschulpersonals sammeln. Ohne „Projekte von herausragendem Interesse“, „REPRISE“ und das „Nationale Forschungsregister“ könnte es keine Forschungsprojekte initiieren, das Forschungspersonal bewerten und Informationen über die nationale Forschung sammeln. Die übrigen fünf Funktionen „Abilitazione“, die Anwendung für eine einheitliche Rechnungsführung, das Portal für die Gewinn- und Verlustrechnung, „AFAM“, der „Ordentliche Finanzierungsfonds“ und das Dreijahresprogramm (PRO 3) sind zwar allgemeinerer Natur, wie Personalwesen und Rechnungsführung, weisen jedoch spezifische Merkmale für Hochschulbildung auf und sind daher für das vollständige und rechtmäßige Funktionieren des MIUR erforderlich. Würde eine dieser Komponenten abgetrennt, würde dadurch das Funktionieren der gesamten Verwaltungsaufgabe des MIUR beeinträchtigt. Daher sind all diese Instrumente/Dienstleistungen für das Funktionieren der Hochschulen von wesentlicher Bedeutung. (345) Die Kommission kann somit die Darstellung Italiens bestätigen, dass das vorrangige Ziel von Cineca als Instrument des Hochschulwesens stets darin bestand, seinen Mitgliedern integrierte und effiziente Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste zur Verfügung zu stellen, damit das Hochschulwesen seine öffentliche Aufgabe erfüllen kann (siehe Erwägungsgrund 140). (346) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die verschiedenen Funktionen der Dienstleistung miteinander verbunden sind und verschiedene Facetten derselben Tätigkeit darstellen, sodass das System als Ganzes ohne jede einzelne Funktion nicht funktionsfähig wäre. Daher könnten die verschiedenen Funktionen der in Rede stehenden Dienstleistungen insgesamt untrennbar mit der Aufgabe des Staates (d. h. des MIUR) verbunden sein, Hochschulbildung durch staatliche Hochschulen bereitzustellen. In den folgenden Erwägungsgründen prüft die Kommission, ob der untrennbare Zusammenhang auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 232 beschriebenen Faktoren festgestellt werden kann. 4.1.2.1.1.   Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung einer öffentlichen Aufgabe, die sowohl für den Staat als auch für den Begünstigten der Unterstützung galt (347) Wie Italien erläutert, ist die Übertragung staatlicher Befugnisse im Bildungsbereich in Artikel 33 der italienischen Verfassung geregelt, in dem es heißt: „Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre. Die Republik erlässt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen (...).“ Im Namen der Republik garantiert das Ministerium das tatsächliche Recht auf Studium und setzt damit die Bestimmungen von Artikel 34 der italienischen Verfassung (193) durch verschiedene Maßnahmen um. (348) Wie in den Erwägungsgründen 148, 149 und 160 dargelegt, wurden dem Ministerium durch Artikel 51 ter des Dekrets 300/1999, durch das Gesetz 168/1989 und seit 2010 durch das Gesetz 240/2010 vielfältige Aufgaben im Bereich der Hochschulbildung übertragen. (349) Wie in Erwägungsgrund 134 erläutert, ist das Ministerium für die Festlegung der Ziele und strategischen Leitlinien für das Hochschulwesen (194) und seine Mitglieder zuständig. Es ist zuständig für die Gründung von Hochschulen, die Überwachung und Genehmigung ihrer Satzungen und der wichtigsten Vorschriften, die Genehmigung und Einrichtung von Studiengängen, die Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse der Hochschulen nach Kriterien der Qualität, Transparenz und Leistungsförderung, wobei die Verteilung der öffentlichen Mittel im Einklang mit den Zielen, Leitlinien und Tätigkeiten der einzelnen Hochschulen sichergestellt wird. (350) Bereits mit Artikel 51 ter des Dekrets 300/1999 wurden dem MIUR Aufgaben in folgenden wichtigen Bereichen übertragen: Leitung, Planung und Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung, allgemeine Normung und Finanzierung von Hochschulen, Förderung von Leistung und des Rechts auf Studium, Akkreditierung und Bewertung der Ausbildung, Umsetzung der EU-Normen im Bereich der Hochschulbildung, europäische Harmonisierung und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.