Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 155

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11985I155 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 155 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0069 ++++ Artikel 155 ( 1 ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet des Protokolls Nr . 2 findet die gemeinsame Fischereipolitik auf die Kanarischen Inseln sowie auf Ceuta und Melilla keine Anwendung . ( 2 ) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission a ) die Strukturmaßnahmen , die auf Gemeinschaftsebene zugunsten der in Absatz 1 genannten Gebiete getroffen werden könnten ; b ) die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der in Absatz 1 genannten Gebiete bei den Beschlüssen , die er von Fall zu Fall im Hinblick auf Verhandlungen der Gemeinschaft zur Übernahme oder zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft , sowie der besonderen Interessen dieser Gebiete bei internationalen Fischereiübereinkommen , denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört . ( 3 ) Gegebenenfalls legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimming die Möglichkeiten und Bedingungen des gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und ihren Ressourcen fest .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.