11985I155

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 155

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0069


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Artikel 155

( 1 ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet des Protokolls Nr . 2 findet die gemeinsame Fischereipolitik auf die Kanarischen Inseln sowie auf Ceuta und Melilla keine Anwendung .

( 2 ) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission

a ) die Strukturmaßnahmen , die auf Gemeinschaftsebene zugunsten der in Absatz 1 genannten Gebiete getroffen werden könnten ;

b ) die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der in Absatz 1 genannten Gebiete bei den Beschlüssen , die er von Fall zu Fall im Hinblick auf Verhandlungen der Gemeinschaft zur Übernahme oder zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft , sowie der besonderen Interessen dieser Gebiete bei internationalen Fischereiübereinkommen , denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört .

( 3 ) Gegebenenfalls legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimming die Möglichkeiten und Bedingungen des gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und ihren Ressourcen fest .