Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-04-24

Quellenkennung: 32018R0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ladungen und andere vom Exekutivdirektor näher bestimmte Schriftstücke durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben jeweils mit Empfangsbestätigung zugestellt. Alle anderen Zustellungen erfolgen entweder durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben, mit oder ohne Empfangsbestätigung, oder durch einen gewöhnlichen Brief. (2)   Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 3 erfolgen Zustellungen an Empfänger, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und keinen Vertreter nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 bestellt haben, durch Versand der zuzustellenden Unterlage in einem gewöhnlichen Brief. (3)   Bei der Zustellung eines Schreibens durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben mit oder ohne Empfangsbestätigung gilt dieses mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe als zugestellt, es sei denn, das zuzustellende Schriftstück ist überhaupt nicht oder aber an einem späteren Tag beim Empfänger eingegangen. Im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schreibens und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen. (4)   Die Zustellung durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert. (5)   Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe als zugestellt. Artikel 59 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt. Artikel 60 Zustellung an Vertreter (1)   Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder gemäß Artikel 73 Absatz 1 als der gemeinsame Vertreter, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter. (2)   Hat ein einziger Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, wird die Zustellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 durchgeführt. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter. (3)   Eine Zustellung oder sonstige Mitteilung des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hat dieselbe Wirkung, als wäre sie an die vertretene Person gerichtet. Artikel 61 Zustellungsmängel Wenn der Empfänger ein Schriftstück erhalten hat, aber das Amt nicht nachweisen kann, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wenn die Zustellungsvorschriften nicht befolgt wurden, gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, der als Tag der Zustellung festgelegt wurde. Artikel 62 Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten Von den Beteiligten vorgelegte Schriftstücke werden den anderen Beteiligten von Amts wegen zugestellt. Von der Zustellung kann abgesehen werden, wenn das Schriftstück kein neues Vorbringen enthält und die Sache entscheidungsreif ist. TITEL VIII SCHRIFTLICHE MITTEILUNGEN UND FORMBLÄTTER Artikel 63 Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt (1)   Unionsmarkenanmeldungen sowie alle anderen in der Verordnung (EU) 2017/1001 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen werden dem Amt wie folgt übermittelt: a)  anhand einer Mitteilung durch elektronische Mittel; in diesem Fall gilt die Angabe des Namens des Absenders als gleichbedeutend mit der Unterschrift; b)  durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt durch die Post oder einen Kurier. (2)   In Verfahren vor dem Amt gilt der Tag, an dem das Amt eine Mitteilung erhält, als Tag der Anmeldung oder Einreichung. (3)   Ist eine durch elektronische Mittel erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals zu übermitteln oder es nach Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen. Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des nochmals übermittelten Schriftstücks oder des Originals als Eingangsdatum der ursprünglichen Mitteilung. Bezieht sich der Mangel auf die Gewährung eines Anmeldedatums für eine Unionsmarkenanmeldung, so gelten die Bestimmungen zum Anmeldetag. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen. Artikel 64 Anhänge von Mitteilungen, die durch die Post oder einen Kurier überbracht werden (1)   Anhänge von Mitteilungen können gemäß den durch den Exekutivdirektor festgelegten technischen Spezifikationen auf Datenträgern eingereicht werden. (2)   Wird eine Mitteilung mit Anhängen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b von einem Beteiligten in Verfahren mit mehr als einem Beteiligten eingereicht, so reicht der Beteiligte so viele Exemplare der Anhänge ein, wie es Beteiligte am Verfahren gibt. Die Anhänge werden gemäß den Erfordernissen nach Artikel 55 Absatz 2 in einem Verzeichnis aufgeführt. Artikel 65 Formblätter (1)   Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter, die online ausgefüllt werden können, für folgende Fälle zur Verfügung: a)  die Anmeldung einer Unionsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung der Rechercheberichte; b)  die Erhebung eines Widerspruchs; c)  den Antrag auf Verfall von Rechten; d)  den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Übertragung einer Unionsmarke; e)  den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt oder das in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 genannte Schriftstück; f)  den Antrag auf Eintragung einer Lizenz; g)  den Antrag auf Verlängerung einer Unionsmarke; h)  die Einlegung einer Beschwerde; i)  die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzelvollmacht oder einer allgemeinen Vollmacht; j)  die Einreichung einer internationalen Anmeldung oder einer anschließenden Benennung beim Amt gemäß dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ( 3 ), das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen wurde. (2)   Die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Amt können darüber hinaus Folgendes verwenden: a)  Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums; b)  mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formblatts Formblätter desselben Inhalts und Formats wie die in Absatz 1 genannten. 3.   Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung. Artikel 66 Mitteilungen von Vertretern Alle Mitteilungen des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Amt haben dieselbe Wirkung, als wären sie von der vertretenen Person an das Amt gerichtet. TITEL IX FRISTEN Artikel 67 Berechnung und Dauer der Fristen (1)   Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann ein Verfahrensschritt oder der Ablauf einer anderen Frist sein. Besteht der Verfahrensschritt in einer Zustellung, so ist das Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2)   Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (3)   Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen nachfolgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (4)   Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist. Artikel 68 Verlängerung von Fristen Vorbehaltlich spezifischer oder maximaler Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. Solche Anträge werden vom betroffenen Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist eingereicht. Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen. Artikel 69 Fristablauf in besonderen Fällen (1)   Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. (2)   Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, allgemein unterbrochen ist oder, sofern der Exekutivdirektor die elektronische Zustellung gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zugelassen hat, an dem die Verbindung des Amtes zu den elektronischen Kommunikationsmitteln gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag nach der Unterbrechung oder Störung, an dem das Amt wieder Schriftstücke entgegennimmt und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden oder die Verbindung des Amtes zu diesen elektronischen Kommunikationsmitteln wiederhergestellt ist. TITEL X WIDERRUF EINER ENTSCHEIDUNG Artikel 70 Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung (1)   Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 gegeben sind, unterrichtet es den betroffenen Beteiligten von dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung. (2)   Der betroffene Beteiligte nimmt innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung. (3)   Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt er innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, widerruft das Amt die Entscheidung beziehungsweise löscht den Eintrag. Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt. (4)   Wenn der beabsichtigte Widerruf mehr als einen Beteiligten betreffen könnte, gelten die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. In diesen Fällen wird die Stellungnahme eines Beteiligten gemäß Absatz 3 dem anderen Beteiligten beziehungsweise den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. (5)   Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung beziehungsweise Registereintragung, wird der Widerruf beziehungsweise die Löschung ebenfalls veröffentlicht. (6)   Zuständig für den Widerruf beziehungsweise die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat. TITEL XI AUSSETZUNG DES VERFAHRENS Artikel 71 Aussetzung des Verfahrens (1)   Die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer kann Widerspruchsverfahren, Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und Beschwerdeverfahren in folgenden Fällen aussetzen: a)  von Amts wegen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen angemessen ist; b)  auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und dem Verfahrensstadium angemessen ist. (2)   Auf Antrag beider Beteiligten in mehrseitigen Verfahren setzt die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer die Verfahren für einen Zeitraum aus, der sechs Monate nicht überschreiten darf. Diese Aussetzung kann auf Antrag beider Beteiligten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. (3)   Alle Fristen im Zusammenhang mit den betreffenden Verfahren, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag der Aussetzung unterbrochen. Unbeschadet des Artikels 170 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden die Fristen neu berechnet und beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen. (4)   Wenn es unter den gegebenen Umständen angemessen ist, können die Beteiligten zur Einreichung ihrer Stellungnahme in Bezug auf die Aussetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten werden. TITEL XII UNTERBRECHUNG DES VERFAHRENS Artikel 72 Wiederaufnahme des Verfahrens (1)   Wurde ein Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 unterbrochen, ist das Amt über die Identität der Person zu unterrichten, die berechtigt ist, das Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 fortzusetzen. Das Amt teilt dieser Person und allen interessierten dritten Beteiligten mit, dass das Verfahren an einem vom Amt festzusetzenden Tag wiederaufgenommen wird. (2)   Wurde das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 noch nicht über die Bestellung eines neuen Vertreters informiert, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke Folgendes mit: a)  im Fall der Anwendung des Artikels 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, dass die Anmeldung der Unionsmarke als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung erfolgt; b)  im Fall der Nichtanwendung des Artikels 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke wiederaufgenommen wird. (3)   Die für den Anmelder oder den Inhaber der Unionsmarke am Tag der Unterbrechung des Verfahrens geltenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühren, beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen. TITEL XIII VERTRETUNG Artikel 73 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (1)   Wird eine Unionsmarke von mehreren Personen angemeldet und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt als gemeinsamer Vertreter der in der Anmeldung als erster genannte Anmelder, der seinen Wohnsitz oder den Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im EWR hat, oder sein Vertreter, sofern er einen solchen bestimmt hat. Sind alle Anmelder zur Bestellung eines zugelassenen Vertreters verpflichtet, so gilt der zugelassene Vertreter, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Dies gilt entsprechend für gemeinsame Inhaber von Unionsmarken und mehrere Personen, die gemeinsam Widerspruch erheben oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen. (2)   Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehr als eine Person und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1. Ist eine entsprechende Bestellung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter. Artikel 74 Vollmacht (1)   Angestellte, die im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 natürliche oder juristische Personen vertreten, sowie Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in die vom Amt geführte Liste eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Beteiligten in dem Verfahren, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, auf ausdrückliches Verlangen des anderen Beteiligten, eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten geben. (2)   Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 oder Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten zu geben, kann diese Vollmacht in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder eingetragene Marken erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist. (3)   Das Amt legt eine Frist für die Einreichung einer solchen Vollmacht fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt. (4)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten. (5)   Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen seiner Vollmacht angezeigt worden ist. (6)   Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. (7)   Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 anzugeben. Erscheint ein Vertreter vor dem Amt, der bereits bestellt worden war, so gibt er den Namen und die ihm vom Amt zugeteilte Identifikationsnummer an. Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. (8)   Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist. Artikel 75 Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter (1)   Gemäß Artikel 120 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 wird die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter von Amts wegen gelöscht: a)  im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters; b)  wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzt, sofern der Exekutivdirektor des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 120 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 erteilt hat; c)  wenn der zugelassene Vertreter keinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz mehr im EWR hat; d)  wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr besitzt. (2)   Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen aufgehoben, wenn dessen in Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats aufgehoben wurde. (3)   Wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind, kann eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, auf Antrag und unter Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. (4)   Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind. TITEL XIV VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN Artikel 76 Kollektiv- und Gewährleistungsmarken (1)   Wird eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 194 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezeichnet, wird gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 und unbeschadet des Artikels 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen in folgenden Fällen ausgesprochen: a)  wenn ein Eintragungshindernis nach Artikel 76 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder nach Artikel 85 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegt; b)  wenn die Markensatzung nicht gemäß Artikel 194 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht worden ist. (2)   Hinweise auf Änderungen der Markensatzung gemäß den Artikeln 79 und 88 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden im Unionsmarkenblatt veröffentlicht. Artikel 77 Widerspruchsverfahren (1)   Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, gemäß Artikel 196 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch eingelegt, hat die Widerspruchsschrift Folgendes zu enthalten: a)  die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet; b)  die Angabe der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; c)  den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung; d)  die Erfordernisse nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis h. (2)   Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 3 bis 10 gelten für die Zwecke von Widerspruchsverfahren betreffend internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, unter folgenden Bedingungen: a)  jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung; b)  jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Union; c)  jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung. (3)   Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der in Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Einmonatsfrist eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Einmonatsfrist eingereicht. (4)   Muss der Inhaber einer internationalen Registrierung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Vero

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.