Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/501 der Kommission vom 12. Juni 2015 über von dem rumänischen Unternehmen Hidroelectrica in Rechnung gestellte Tarife für S.C. ArcelorMittal Galați, S.C. Alro SA, S.C. Alpiq RomEnergie S.R.L., S.C. Alpiq RomIndustries S.R.L., S.C. Energy Financing Team Romania S.R.L. (EFT), S.C. Electrica S.A., S.C. Electromagnetica SA, S.C. Energy Holding S.R.L., S.C. EURO-PEC S.A., S.C. Luxten-Lighting Group S.A., S.C. Electrocarbon S.A. Slatina und S.C. ELSID Titu S.A. — SA.33623 (2012/C), SA.33624 (2012/C), SA.33451 (2012/C) und SA.33581 (2012/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3919) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tung der Gültigkeit der drei strittigen Verträge und der Erhöhung der Vertragspreise ausgestellt wurde. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass Hidroelectricas Hauptversammlung von Aktionären oder Vorstandsmitgliedern eine Rolle bei Entscheidungen spielte, die sich auf kommerzielle Stromversorgungsverträge bzw. deren Aufrechterhaltung und/oder die Änderung von in diesen Verträgen festgesetzten Preisen bezogen (Erwägungsgrund 12). Wie von mehreren Beteiligten angemerkt und gemäß der Satzung von Hidroelectrica und dem rumänischen Gesellschaftsrecht führt und vertritt der Geschäftsführer das Unternehmen im operativen Geschäft und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Hauptversammlung der Aktionäre oder dem Vorstand vorbehalten sind, eigenständig. Die rumänischen Behörden betonten, dass Vorstandsmitglieder Entscheidungen im Interesse des Unternehmens treffen müssen. (135) Die Ministerialverordnung Nr. 445/2009, auf die sich die Kommission im Einleitungsbeschluss bezog (Erwägungsgrund 44), hatte keinen Einfluss auf die Geschäftsbedingungen der drei strittigen Verträge. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung waren laufende bilaterale Verträge im Allgemeinen von jener Regel ausgenommen, auf deren Basis die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld und Vorstandsmitglieder von staatlichen Stromversorgungsunternehmen verpflichtet waren, sicherzustellen, dass ab dem 31. März 2010 das für den Großhandelsmarkt vorgesehene Stromvolumen ausschließlich an der OPCOM gehandelt wird. Wie im Erwägungsgrund 101 angemerkt, begann die Befugnis zur Prüfung der strittigen Verträge aus Sicht der staatlichen Beihilfevorschriften der EU ab dem Beitritt Rumäniens zur EU, d. h. drei Jahre vor der in der Ministerialverordnung Nr. 445/2009 festgelegten Frist und mehr als zwei Jahre vor der Verabschiedung der Anordnung. Daraus ergibt sich, dass eine solche Regel nicht existierte, als die strittigen Verträge für die Bewertung nach EU-Regeln empfänglich wurden. Des Weiteren wären die Einzelhandelsverträge zwischen Hidroelectrica und Elsid bzw. Electrocarbon — gültig vor dem 31. März 2010 — nicht betroffen gewesen, selbst wenn die Maßnahme auch auf Verträge angewendet worden wäre, die bereits existierten, als die Anordnung in Kraft trat, da nur (zukünftige) Großhandelsverkäufe relevant waren. (136) Darüber hinaus, obwohl die Ministerialverordnung Nr. 445/2009 einen gewissen Einfluss des Staates auf die wirtschaftliche Handelspolitik von staatlichen Stromerzeugern vorschlägt, ist ihr Ziel hauptsächlich regulatorischer Natur, nämlich die Transparenz von Stromtransaktionen auf dem Großhandelsmarkt zu erhöhen und größere Mengen und höhere Liquidität auf der von der OPCOM verwalteten Strombörse sicherzustellen. Die Ministerialverordnung gilt für alle staatlichen Produzenten, nicht nur für Hidroelectrica. Daher kann nicht von den Bedingungen und Zielen der Ministerialverordnung Nr. 445/2009 abgeleitet werden, dass der rumänische Staat Kontrolle über jede Transaktion, jeden Vertrag oder jede Vertragsänderung bezüglich der Stromlieferung durch staatliche Stromerzeuger, welche die überwiegende Mehrheit der Produzenten auf dem rumänischen Markt ausmachen, oder insbesondere durch Hidroelectrica, ausübte. Mit anderen Worten, die Verordnung macht es nicht plausibel, dass der rumänische Staat in die gewöhnlichen, täglichen Geschäftstätigkeiten, Verkaufsverträge, Änderungen daran, Preisverhandlungen usw. bezüglich der drei zu prüfenden Verträge involviert war. (137) Mit Ausnahme der Stromlieferung auf dem regulierten Markt (Erwägungsgründe 25-26) übt Hidroelectrica seine Stromlieferungsaktivitäten auf offenen Märkten mit unabhängigen Käufern im Wettbewerb mit anderen privaten oder öffentlichen Lieferanten aus. Insbesondere wurde eine wesentliche Strommenge, die weit oberhalb der Gesamtmenge von Hidroelectricas Lieferungen im Rahmen aller zu prüfender Verträge lag, im Rahmen von bilateralen, maßgeschneiderten langfristigen Lieferverträgen auf dem rumänischen Markt gehandelt, auf dem viele andere Lieferanten konkurrieren (Erwägungsgründe 30 und 38). Hidroelectricas zu prüfende Verträge und insbesondere die drei maßgeschneiderten langfristigen Verträge mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid, die nach dem 1. Januar 2007 aufrechterhalten wurden, sind daher nicht unnormal oder außergewöhnlich; wäre dies der Fall, würde dies ein besonderes Interesse des Staates an deren Aufrechterhaltung nahelegen. (138) Außerdem wurden nach Einleitung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2012 die Verträge mit Electrocarbon und Elsid von Hidroelectricas Konkursverwalter aufrechterhalten und neu verhandelt, was einen Hinweis darauf liefert, dass diese Verträge noch immer im Interesse des vorübergehenden neuen Managements von Hidroelectrica lagen, lange nach Rumäniens Beitritt zur Europäischen Union im Jahr 2007 und lange nachdem die Verträge abgeschlossen und, besonders in Hinblick auf die Preise, geändert wurden. Ebenfalls forderte Hidroelectrica im Jahr 2010 erhöhte Priese oberhalb des Vertragsniveaus und kündigte gegenüber Electrocarbon und Elsid eine Unterbrechung der Lieferung an, um die Unternehmen aufzufordern, weitere Preiserhöhungen zu akzeptieren (Erwägungsgrund 22). Somit verhielt sich das Unternehmen wie ein Marktteilnehmer, der Gewinne maximiert, anstatt Beihilfen zu gewähren. (139) Das soll nicht heißen, dass Rumänien nicht in der Position ist, in die Geschäftsverträge von staatlichen Stromlieferanten im Interesse von bestimmten und großen Industrieabnehmern involviert zu sein. Beispielsweise empfahl vor Rumäniens Beitritt zur EU ein interner Vermerk vom 2. Februar 2006, unterschrieben vom Staatssekretär des Wirtschafts- und Handelsministeriums und genehmigt durch den Premierminister, die Einführung einer Sonder- und Vorzugsbehandlung für die zehn größten energieintensiven Nutzer in Rumänien (einschließlich Aluminium- oder Stahlhersteller, die von Hidroelectrica oder Nuclearelectrica beliefert werden). Insbesondere hinsichtlich des Vertrags mit ArcelorMittal ermächtigte der Vorstand von Hidroelectrica mit der Entscheidung Nr. 13/2009 vom 16. Dezember 2009 den Geschäftsführer von Hidroelectrica „die laufenden Verträge zum Verkauf von Strom zu den besten Konditionen für Hidroelectrica zu verhandeln“. Der Vorstand tat dies durch die Genehmigung der Hauptbedingungen der Verträge von 2009 und 2010 mit ArcelorMittal. Nachtrag Nr. 17 im Jahr 2009 zu dem Vertrag mit Alro (Einbindung der LME-Formel in die Berechnung des Vertragspreises) wurde ebenfalls durch den Vorstand von Hidroelectrica genehmigt. (140) Gleichermaßen beantragte ein Memorandum vom 3. Februar 2011 von den Geschäftsführern von Nuclearelectrica und CE Hunedoara, die wie Hidroelectrica staatliche Unternehmen sind, die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel zum Abschluss eines Vertrags zum Großhandelsverkauf von Strom zwischen Nuclearelectrica als Verkäufer und CE Hunedoara als Käufer. Diese Transaktion benötigte eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der Anordnung Nr. 445/2009, welche erfordert, dass jede Großhandels-Stromtransaktion, die ein staatliches Unternehmen involviert, ausschließlich über die OPCOM abzuwickeln ist. Diese Ausnahmeregelung wurde aufgrund der Tatsache, dass der erworbene Strom dem „Strombedarf einer Vielzahl von industriellen Verbrauchern von nationaler Wichtigkeit im Jahr 2011“ dienlich wäre, beantragt. Dieses Memorandum wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Handel uneingeschränkt befürwortet. (141) Daraus folgt, dass es einen indirekten Beweis gibt, aufgrund dessen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass der rumänische Staat in den Abschluss oder die signifikante Änderung der Verträge von Hidroelectrica mit großen energieintensiven industriellen Käufern involviert war. (142) Weiterhin gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass andere Kaufverträge, die Hidroelectrica mit zwei anderen staatlichen Unternehmen, Electrocentrale Deva und Termoelectrica in den Jahren 2008 und 2009 einging, dem rumänischen Staat zurechenbar waren. Diese Schlussfolgerung basierte hauptsächlich auf direkten Beweisen der beiden anderen staatlichen Unternehmen, die aus gesellschaftlichen und nicht kommerziellen Gründen als Mittel zur (Quer-)Finanzierung ihrer aktuellen Tätigkeiten und der Tätigkeiten der staatlichen Minen, die sie mit Kohle versorgten, eine Genehmigung der Verträge durch den Minister anstrebten, der auch für das staatliche Unternehmen Hidroelectrica verantwortlich ist (61). (143) Jedoch kann aus den Überlegungen, die möglicherweise der Beteiligung des rumänischen Staates an einer Reihe von Verträgen von Hidroelectrica mit großen industriellen Käufern von nationaler Bedeutung für die Wirtschaft Rumäniens und mit anderen staatlichen Verkäufern Plausibilität verleihen (oder deren Möglichkeit nicht ausschließen), nicht abgeleitet werden, dass alle kommerziellen Verträge von Hidroelectrica und insbesondere die Verträge mit Elsid, Electrocarbon und Stromhändlern als dem rumänischen Staat zuzuschreibend betrachtet werden. Im Gegensatz zu Electrocentrale Deva und Termoelectrica waren Elsid, Electrocarbon und die Stromhändler im Privatbesitz, und keiner von ihnen kann als ein großer industrieller Käufer von nationaler Bedeutung für die rumänische Wirtschaft betrachtet werden. Insbesondere deuten die in der Untersuchung verfügbaren Beweise nicht darauf hin, dass der rumänische Staat ein besonderes Interesse daran hatte oder daran beteiligt war, Hidroelectrica dazu veranlassen, die Verträge mit Elsid, Electrocarbon und den Stromhändlern abzuschließen bzw. diese nach dem Beitritt Rumäniens aufrechtzuerhalten. (144) Darüber hinaus ist es in Bezug auf Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting, die im vorherigen Abschnitt 7.1 explizit ausgeschlossen wurden, aufgrund mehrerer Tatsachen unwahrscheinlich, dass die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Verträge und Änderung der Preise der Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 den rumänischen Behörden zuzurechnen ist. (145) Insbesondere wurde der tatsächliche Preis in den drei Verträgen konstant jedes Jahr erhöht. Zwischen 2007 und 2010 erhöhten sich die Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting in Rechnung gestellten Preise um 44,5 %, 44,5 % bzw. 41,4 %. Preiserhöhungen reduzieren den absoluten Wert der gewährten Beihilfe. Diese Vertragsänderungen, die den vermeintlichen Betrag der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe reduzieren, wurden immer seitens und zugunsten von Hidroelectrica eingeleitet. Eine Strategie mit Ziel zur Reduzierung des den Begünstigten gewährten Beihilfebetrages scheint dem Zweck der Gewährung einer Beihilfe zu widersprechen oder zumindest zu anspruchsvoll, um plausibel zu sein. Im Gegensatz zu Alro und ArcelorMittal können Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting darüber hinaus nicht als industrieller Verbraucher von nationaler Bedeutung angesehen werden: Zur Veranschaulichung, ihr jährlicher im Rahmen des Verbrauchs von Hidroelectrica getätigter Erwerb betrug weniger als ein Zehntel verglichen mit Alro (Anhang I). Daher ist es unwahrscheinlich, dass Entscheidungen, die den Betrag der Beihilfe unter beträchtlicher Erhöhung der Vertragspreise reduzieren, nicht einer kommerziellen Entscheidung von Hidroelectrica, sondern einer Entscheidung des rumänischen Staates mit dem Ziel der Bereitstellung von Beihilfen für die mutmaßlichen Begünstigten zuzuschreiben sind. (146) Dass es unwahrscheinlich ist, dass der Staat in die subtile Reduzierung des Betrages der Beihilfe involviert wäre, ist bezüglich der Verträge mit Electrocarbon und Elsid ebenfalls offensichtlich. Insbesondere ist es unglaubwürdig, dass Hidroelectrica nach den Anweisungen des Staates handelte, als das Unternehmen im Jahr 2010 eine Erhöhung der Preise auf ein Niveau oberhalb der Vertragspreise forderte, unter Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung sowie der Befassung des Gerichts mit der Sache (Erwägungsgrund 22), da die verlangten Preisanhebungen die vermeintliche Beihilfe reduzierten und unterbrochene Lieferungen die Produktionsaktivitäten der Käufer hätten gefährden können. Dieses Verhalten, sich nicht an einen Vertragspreis zu halten, der angeblich eine Beihilfe gewährt, und dabei die Unterbrechung der Stromversorgung anzudrohen und Preiserhöhungen vor Gericht zu verteidigen, ist kein typisches Verhalten eines Gebers staatlicher Beihilfen, sondern vielmehr das eines gewinnmaximierenden Unternehmens, das seine Geschäftsinteressen verteidigt und sich nicht mit nicht kommerziellen Zielen befasst, die ihm möglicherweise vom Staat gesetzt werden könnten. (147) Im Hinblick auf Luxten-Lighting gibt es keine offensichtlichen Gründe der öffentlichen Ordnung, wie z. B. geringe Preise für Endverbraucher, für den Verkauf an einen Händler, der im Einzelhandel nur zu höheren Preisen verkaufen kann, als es Hidroelectrica möglich wäre, wenn das Unternehmen den Strom selbst im Einzelhandel verkaufen würde. Bevor Alro beispielsweise ab 2005 im Einzelhandel von Hidroelectrica mit Strom versorgt wurde, erwarb Alro Strom von einem Händler, Energy Holding, der Strom im Großhandel von Hidroelectrica kaufte. Für Alro war es ein rationales Verhalten, sich direkt von Hidroelectrica beliefern zu lassen und sich somit die Handelsmarge zu sparen, wenn sein Lieferant zusätzlich zu der Großhandelslieferung von Hidroelectrica keinen Mehrwert schaffte. In gleicher Weise ist es eher unglaubwürdig, dass der rumänische Staat Hidroelectrica aufgefordert haben soll, den Vertrag mit Luxten-Lighting 2008 und 2009 aufrechtzuerhalten, und zwar aus folgendem Grund: Wenn Luxten-Lighting für seine Einzelhandelsverkäufe an industrielle Nutzer oder andere Käufer keinen Mehrwert schaffen würde, hätten Letztere geringere Preise erzielt, indem sie direkt einen Vertrag mit Hidroelectrica abgeschlossen hätten. Des Weiteren beendete Luxten-Lighting seinen Vertrag mit Hidroelectrica im November 2011 einseitig, bevor die Kommission das Verfahren einleitete; dieses Verhalten steht nicht mit dem Verhalten eines Begünstigten staatlicher Beihilfen im Einklang. (148) Aufgrund aller vorstehenden Betrachtungen ist es nicht begründet, dass die Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 Rumänien zurechenbar sind. (149) Da der wesentliche Sachverhalt der Zurechenbarkeit zu Rumänien für die Existenz von staatlichen Beihilfen in den drei Verträgen mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 nicht gegeben ist, ist es nicht notwendig zu analysieren, ob die anderen kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, wie z. B. potenzielle Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten, erfüllt sind. (150) In Betrachtung der obigen Punkte stellen die drei zu prüfenden Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (151) Die von dem aktuellen Beschluss betroffenen Verträge stellen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV keine staatlichen Beihilfen dar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die zwischen Hidroelectrica und ArcelorMittal, Alpiq RomEnergie, Alpiq RomIndustries, EFT, Electrica, Electromagnetica, Energy Holding, EURO-PEC, Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid geschlossenen Verträge und der Vertrag mit Alro stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss C(2012) 2516 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33623 (ABl. C 189 vom 29.6.2012, S. 3). (2)  Beschluss C(2012) 2517 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33624 (ABl. C 268 vom 5.9.2012, S. 21). (3)  Beschluss C(2012) 2542 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33451 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 5). (4)  Beschluss C(2012) 2556 final der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA. 33581 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 34). (5)   ABl. L 115 vom 9.5.2008, S. 92 (6)  Sache SA. 33623 (ABl. C 189 vom 29.6.2012, S. 3); Sache SA. 33624 (ABl. C 268 vom 5.9.2012, S. 21); Sache SA. 33451 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 5) und Sache SA. 33581 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 34). (7)  Einschließlich der von Luxten-Lighting und Euro-Pec bereitgestellten vorläufigen Beobachtungen, vor Veröffentlichung der Einladung zur Bereitstellung von Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss: Luxten-Lighting am 14. August 2012 und Euro-Pec am 13. August 2012. (8)  Alle Vorstandsmitglieder von Hidroelectrica, mit Ausnahme des Generaldirektors von Hidroelectrica und des Vertreters von Fondul Proprietatea (2010), hatten andere Funktionen in verschiedenen Ministerien inne und wurden per Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel ernannt: (i) 2005-2006: der persönliche Berater im Kabinett des Ministers für Wirtschaft und Handel, der Kabinettsleiter des Ministers für kleine und mittlere Unternehmen, der persönliche Berater im Kabinett des Ministers im Ministerium für öffentliche Finanzen und der persönliche Berater im Generalsekretariat der Regierung waren Mitglieder des Vorstandes von Hidroelectrica; (ii) 2007-2008: Situation unbekannt; (iii) 2009: der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel amtierte zugleich als Vorstandsvorsitzender von Hidroelectrica (2009), ein weiterer Staatssekretär im Ministerium für öffentliche Finanzen, und zwei Generaldirektoren im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten ebenfalls dem Vorstand von Hidroelectrica an; (iv) 2010: drei persönliche Berater des Ministeriums für Wirtschaft und Handel, ein Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und ein Generaldirektor im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten dem Vorstand von Hidroelectrica an. (9)  Siehe Internationale Energieagentur: „Projizierte Kosten für die Elektrizitätserzeugung“ Ausgabe 2010, Abschnitt 4.2 „Daten nach Ländern über Elektrizitätserzeugungskosten“, S. 89. (10)  Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 22456/3/2012 vom 26. Juni 2012. (11)  Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 6482 vom 26. Juni 2013. (12)  Nur auf Rumänisch verfügbar unter http://www.euroinsol.eu/uploads/Raport%2059%20Hidro%20v11.pdf (13)  Electrica schloss zwei kurzfristige Verträge mit Hidroelectrica ab. (14)  Ein Vertrag mit Alpiq RomEnergie, zwei Verträge mit Electrica und zwei Verträge mit ArcelorMittal. (15)  Fünf Verträge mit Stromhändlern (Alpiq RomIndustries, Electromagnetica, Energy Holding, Euro-Pec, Luxten-Lighting). (16)  Verträge mit EFT (Stromhändler) und Alro. (17)  Verträge mit Electrocarbon und Elsid und Alpiq RomEnergie (Stromhändler). (18)  Verträge mit Electrocarbon und Elsid. (19)  Zwei Verträge mit ArcelorMittal. (20)  Zwei Verträge mit Electrica. (21)  Der Vertrag mit Luxten-Lighting (Stromhändler) wurde per Mitteilung vom 15. November 2011 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 von Luxten-Lighting gekündigt. (22)  Die Verträge mit Electrocarbon und Elsid liefen am 13. März 2013 aus und der Vertrag mit Electromagnetica (Stromhändler) lief am 30. April 2014 aus. (23)  Nachtrag 1 zu dem Vertrag mit Electrocarbon sah einen vorgegebenen Preis (zu einem Festbetrag — dem gleichen Preis) bis zum 28. Februar 2008 vor; Nachtrag 2 zum dem Vertrag mit Elsid sah einen vorgegebenen Preis bis zum 31. Dezember 2007 vor. (24)  Am 1. Juli 2004 einigten sich die Parteien auf eine Preistabelle zur Vorab-Festlegung eines jährlichen Fixpreises für den Zeitraum 2006-2013 (Nachtrag 4 zum Vertrag mit Electrocarbon und Nachtrag 5 zum Vertrag mit Elsid). Am 1. Januar 2005 wurden die Preise nachträglich geändert, wobei die Preise vorab auf einen Festbetrag bis zum 31. Dezember 2007 für Elsid und bis zum 28. Februar 2008 für Electrocarbon festgelegt wurden. Ab 2006 wurden die Vertragspreise für Electrocarbon und Elsid jährlich neu angepasst. (25)  Gericht erster Instanz: Gericht Olt — Akte 2800/104/2010 (Electrocarbon) und Gericht Dambovita — Akte 4102/120/2010 (Elsid). (26)  Artikel 10 Absatz 2 in jedem der drei Verträge. (27)  Artikel 10 Absatz 1 in jedem der drei Verträge. (28)  Artikel 55 Absatz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Nr. 123/2012, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 127/2014. (29)  KPMG-Bericht, Anhang 3 des Memorandums der Energy Holding vom 27. Februar 2012, S. 8, Quelle: Hidroelectricas Jahresberichte, Bericht des Verwalters 2010, KPMG-Analyse. (30)  KPMG-Bericht, Anhang 3 des Memorandums der Energy Holding vom 27. Februar 2012, S. 21, Quelle: ANRE. (31)  Geschäftsgeheimnis. (32)  Beschluss der Kommission vom 5. März 2014 in Anwendung von Artikel 102 AEUV über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in der Sache AT.39 984 — „Rumänische Strombörse/OPCOM“. (33)  Der Datensatz, der zum Benchmarking verwendet wurde, beinhaltete 114 Beobachtungen, die den Zeitraum 2007-2010 abdecken. Der Datensatz umfasste folgende Informationen: Identität des Käufers und Verkäufers, Art des Vertrags, das Datum des Inkrafttretens und das Datum des Auslaufens sowie Menge, Lieferprofil und gewichteten Durchschnittspreis für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2007-2013. (34)  Die Liste der Käufer ist in Anhang II, Tabelle 1 verfügbar. (35)  Bestimmte Stromhändler (d. h. Alpiq RomIndustries, EFT, Alro, Electrocarbon und Elsid). (36)  Ein Stromhändler (EFT) und Alro. (37)  Nur im Fall von Alro. (38)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (39)  Entgegen den ungarischen Fällen bezüglich Vorzugsstromtarifen — T-80/06 und T-182/09 Budapesti Erőmű gegen Kommission (ECLI:EU:T:2012:65). (40)  Weitere Informationen siehe der ANRE-Jahresüberwachungsbericht für 2007 und die Folgejahre. (41)  Energy Holding. (42)  Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie. (43)  Energy Holding. (44)  Fall C-482/99 Französische Republik gegen Kommission (Stardust Marine) [2002] ECR I-4397. (45)  AlpiqRomEnergie, AlpiqRomIndustrie, Electromagnetica, Energy Holding, Electrocarbon und Elsid, ArcelorMittal und Alro. (46)  Energy Holding, ein Stromhändler. (47)  EFT, Electromagnetica, Luxten-Lighting und Energy Holding. (48)  EFT, Electromagnetica, Luxten-Lighting und Alro. (49)  EFT, Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid. (50)  Alpiq RomEnergy und Alpiq RomIndustries. (51)  Verbundene Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 Budapesti Erömü gegen Europäische Kommission, Absätze 50 bis 62. (52)   ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 96 (53)  Siehe das Fallrecht in Fußnote 39, Absätze 69 bis 89. (54)  Beschluss 2014/456/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verbraucher (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 25), Erwägungsgründe 113 bis 120. (55)  Verbundene Rechtssachen T-80/06 und T-182/09 Buda

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.