Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/501 der Kommission vom 12. Juni 2015 über von dem rumänischen Unternehmen Hidroelectrica in Rechnung gestellte Tarife für S.C. ArcelorMittal Galați, S.C. Alro SA, S.C. Alpiq RomEnergie S.R.L., S.C. Alpiq RomIndustries S.R.L., S.C. Energy Financing Team Romania S.R.L. (EFT), S.C. Electrica S.A., S.C. Electromagnetica SA, S.C. Energy Holding S.R.L., S.C. EURO-PEC S.A., S.C. Luxten-Lighting Group S.A., S.C. Electrocarbon S.A. Slatina und S.C. ELSID Titu S.A. — SA.33623 (2012/C), SA.33624 (2012/C), SA.33451 (2012/C) und SA.33581 (2012/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3919) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Indexierungsformeln errechnete. Ob es wirtschaftliche Vorteile gab oder nicht, wird daher für jedes der Jahre, die ab dem 1. Januar 2007 von der Untersuchung abgedeckt sind, beurteilt. —   Verträge mit Stromhändlern, Elektrodenherstellern und Alro (106) Wie in den Erwägungsgründen 24-35 beschrieben, untersuchte die Kommission mehrere Strommarktsegmente zwischen 2007 und 2010 in Rumänien. Um Gleiches mit Gleichem zu vergleichen, ist es angebracht, die nächstgelegenen und am besten geeigneten Vergleichswerte für die in den Verträgen vorgesehenen Preise im Zeitraum der Untersuchung zu beurteilen. (107) Auf gut funktionierenden Strommärkten mit ausreichender Liquidität und Instrumenten, mit denen sich Preise für künftige Lieferungen vorhersagen lassen, sind Spotpreise ein guter Indikator bzw. ein guter Näherungswert für die Marktpreise und können als Referenzwert für die Bewertung des Preisniveaus in bestimmten Verträgen dienen. Im vorliegenden Fall jedoch, angesichts des relativ hohen Anteils des Bedarfs, der im Jahr 2007 in Rumänien auf Grundlage regulierter Tarife, der limitierten Liquidität der OPCOM-Handelsplattformen im Zeitraum 2007-2010, der Strommengen, die Gegenstand der untersuchten Verträge sind, und der Gründung von durch die OPCOM als entsprechenden Antikartellmarkt verwalteten Strombörsen, auf denen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Position praktiziert wurde (Erwägungsgründe 30-31 und 34), nach wie vor gedeckt wurde, sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Dritter (Erwägungsgründe 60-63) kann nicht prima facie festgestellt werden, dass Spotpreise oder Preise der OPCOM-PCCB-Plattform als geeignete Referenzwerte für die Beurteilung eines möglichen Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktpreisen erachtet werden können. (108) Die Kommission hat daher davon abgesehen, die durchschnittlichen OPCOM-Preise als Referenzwerte für den Vergleich der Vertragspreise von Hidroelectrica heranzuziehen, auf denen sie die im entsprechenden Einleitungsbeschluss angeführten Zweifel über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils in den zehn Verträgen mit Stromhändlern sowie den zwei Verträgen mit den Elektrodenherstellern gründete. Die Untersuchung zeigte, dass der Handel an Börsen wie der OPCOM über kürzere Zeiträume und zu Standardbedingungen und unabhängig davon, ob auf einer „Day-ahead“- oder „ein Jahr oder weniger“-Basis oder im Hinblick auf die Bereitstellung von Zusatz- oder Ausgleichsleistungen für den Betreiber eines Stromnetzes, nicht als eine geeignete Alternative zu den maßgeschneiderten, zu prüfenden Verträgen von Hidroelectrica unter den speziellen Umständen des rumänischen Marktes zum betrachteten Zeitraum angesehen werden können. Die betroffenen Verträge wurden direkt ausgehandelt, um den besonderen Lieferbedingungen des Käufers und Verkäufers Rechnung zu tragen, mit einer Flexibilität, die in anderen Marktsegmenten nicht verfügbar war. Um daher das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktbedingungen festzustellen, ist es daher nötig, auch die in anderen Marktsegmenten vorherrschenden Bedingungen, die 2007 und danach in Rumänien verfügbar waren, zu untersuchen, auch wenn diese nicht im Einleitungsbeschluss identifiziert wurden. (109) Hinsichtlich des regulierten Marktes, auf dem Hidroelectrica zum Zeitpunkt der zu prüfenden Umstände effektiv ca. ein Fünftel seiner Produktion (Erwägungsgrund 31) lieferte, zeigte ein Vergleich mit den von Hidroelectrica jährlich erhobenen regulierten Preisen, die auf gerechtfertigten Kosten basieren, und einer von der Stromregulierungsbehörde ANRE festgesetzten Rendite, dass alle zu prüfenden Vertragspreise ständig und wesentlich über den regulierten Preisen zwischen 2007 und 2010 (Erwägungsgrund 26 und Anhang 1) lagen. Für Hidroelectrica war es daher wirtschaftlich sinnvoll, weiterhin alle mutmaßlichen Begünstigten im aktuellen Verfahren ab 2007 weiter zu beliefern, da die betroffenen Verträge lukrativer waren als die auf den regulierten Märkten. In jedem Fall, und um einen Vergleich mit der theoretischen Alternative der Erhöhung der Liefermengen auf dem regulierten Markt zu ziehen, konnte Hidroelectrica in keiner Weise nach Belieben zwischen der Stromlieferung der zu prüfenden Verträge und dem regulierten Markt wechseln, da die auf dem regulierten Markt gelieferten Mengen vorab von ANRE festgesetzt wurden. (110) Selbiges gilt, in entsprechender Anwendung, für Handelsbedingungen auf den Ausgleichs- und Day-ahead-Märkten. Angesichts der Eigenschaften der Produktion von Hidroelectrica, die teilweise auf abrufbarem Strom und geringen Grenzkosten basiert, ist es vertretbar, dass Hidroelectrica gelegentlich höhere Einnahmen durch den Wechsel der Stromlieferung von den zu prüfenden Verträgen zu einem Day-ahead- und Ausgleichsmarkt hätte sichern können, mit besonderem Fokus auf die Stromlieferung zu Spitzenzeiten, zu denen die Preise beträchtlich steigen. Aus verschiedenen Gründen können jedoch die Marktbedingungen und die in diesen Marktsegmenten herrschenden Preise nicht als repräsentativ für jene Marktbedingungen erachtet werden, mit denen die zu prüfenden Verträge verglichen werden können, um festzustellen, ob sie den Käufern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. (111) Erstens ist es offensichtlich, dass Hidroelectrica auch in diesen Marktsegmenten zwischen 2007 und 2010 Strom lieferte, wenn auch in einem begrenzten Umfang — in Höhe von weniger als 10 % seiner Verkäufe (Erwägungsgrund 31). Die Frage ist, ob solche Märkte eine gültige Alternative für einen rational agierenden Marktteilnehmer hätten darstellen können, der anstelle von Hidroelectrica handelte und das Ziel von 63 % seiner Verkäufe bestimmte — von Hidroelectrica abgewickelte Verkäufe auf Basis bilateraler Verträge zwischen 2007 und 2010. (112) Der Handel in diesen Marktsegmenten beinhaltete ausgeprägte Merkmale, die es unmöglich machen, Marktbedingungen zu bestimmen, die für den gesamten rumänischen Markt oder für Hidroelectricas langfristige Verträge gültig sind. Tatsächlich werden Ausgleichs- oder Nebenleistungen von Stromerzeugern an den Übertragungsnetzbetreiber auf Basis von unvorhersehbaren Nachfragen und Nachfragemustern seitens eines Einzelabnehmers geliefert. Die Day-ahead-Lieferung beinhaltet auch unvorhersehbare Preise und Mengen von einem Tag auf den anderen. Mit anderen Worten, die zu prüfenden langfristigen Verträge, selbst wenn ihre Vertragsbestimmungen außer Acht gelassen werden und angenommen wird, dass sie in eine Abfolge von jährlich prüfbaren Verträgen unterteilt werden konnten, können nicht mit einer Abfolge von 365 Tagesverträgen für den gleichen Zeitraum verglichen werden. Keines dieser alternativen Marktsegmente würde die von Hidroelectrica benötigte Vorhersehbarkeit und Ertragsstabilität bieten oder den Produktionsmerkmalen und dem Investitionsplan von Hidroelectrica entsprechen (Erwägungsgründe 13-15). (113) Und schließlich betrugen die zwischen allen rumänischen Lieferanten und den relevanten Käufern auf den Day-ahead- und Ausgleichsmärkten gehandelten Gesamtmengen tatsächlich jedes Jahr von 2007 bis 2010 zusammen stets weniger als die jährliche Liefermenge im Rahmen der zu prüfenden Verträge (siehe Erwägungsgründe 30, 31 und 38). In diesem Zeitraum hatte keines der Marktsegmente die benötigte Kapazität und Liquidität zur Aufnahme der Verkaufsmengen, die im Rahmen der zu untersuchenden Verträge abgesetzt wurden. Mit anderen Worten, selbst unter der unrealistischen Annahme, dass Hidroelectrica alle rumänischen Produzenten und Verkäufer in einem oder beiden dieser zwei Marktsegmente hätte ersetzen können, hätte Hidroelectrica immer noch zusätzliche Käufer für die entsprechenden Mengen finden müssen. Folglich können die angewendeten Bedingungen und Preise in diesen eher nischenähnlichen Marktsegmenten, unabhängig von Beschaffenheit und Höhe, nicht als Referenz für einen bedeutenden und objektiven Vergleich mit den Preisen von Hidroelectrica im Rahmen von langfristigen Verträgen herangezogen werden. (114) Angesichts der wichtigsten Merkmale der Verträge hinsichtlich der Flexibilität der Lieferung, der langen Laufzeiten und der vertraglichen Mengen und unter den besonderen Voraussetzungen des rumänischen Marktes im Untersuchungszeitraum waren die nächstgelegenen verfügbaren Vergleichswerte zur Bestimmung des möglichen Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den geltenden Marktbedingungen in Rumänien die vereinbarten Preise von großen Verbrauchern, die maßgeschneiderte Verträge abgeschlossen hatten, welche direkt zu Bedingungen verhandelt wurden, die flexibel und vorab festgelegt waren. Es ist daher angemessen, zu analysieren, ob die zu prüfenden Verträge im Einklang mit den Preisen anderer Verkäufer auf dem rumänischen Markt für direkt ausgehandelte Verträge standen. Der in den oben stehenden Erwägungsgründen 35-38 beschriebene Datensatz bezüglich der direkt ausgehandelten, gültigen, bilateralen Verträge, die zeitlich mit den zu untersuchenden Verträgen zusammenfielen, stellt die angemessenste verfügbare Basis für die Kommission in diesem Fall für den Vergleich der den Stromhändlern Alro, Electrocarbon und Elsid in Rechnung gestellten Vertragspreise dar. Daher verglich die Kommission diese Preise mit den Preisen, die sich aus dem Datensatz ergeben und sich auf den Zeitpunkt vom 1. Januar 2007 bis Ende 2010 beziehen. —   Verträge mit ArcelorMittal (115) Bezüglich der beiden in 2009 und 2010 geschlossenen Verträge zwischen Hidroelectrica und ArcelorMittal auf der OPCOM-PCCB-Strombörse berücksichtigt die Kommission aus den folgenden Gründen nicht, dass die Preise im Rahmen der parallelen Angebote der zwei Händler auf der OPCOM-PCCB-Strombörse, auf die im entsprechenden Einleitungsbeschluss Bezug genommen wurde, einen angemessenen Preis-Referenzwert darstellen: — Hinsichtlich des Vertrags von 2009 war keines der beiden parallelen Angebote, die auf der OPCOM unterbreitet wurden, tatsächlich gültig. Das Unternehmen Energy Holding zog sein paralleles Angebot für den gleichen Zeitraum, die gleiche Menge und die gleichen Lieferbedingungen zurück, bevor das Angebot von ArcelorMittal ersteigert wurde (56). Das andere Angebot von Petprod war für Referenzzwecke nicht akzeptabel, da es nur die Hälfte der Menge abdeckte, die ArcelorMittal zu Kaufen anbot; — In Bezug auf den Vertrag von 2010 zeigten die finanziellen Daten der zwei Händler mit parallelen Angeboten, dass diese nicht in der Lage gewesen wären, Verlusten standzuhalten, falls es ihnen nicht möglich gewesen wäre, die großen Strommengen, die sie von Hidroelectrica zu kaufen beabsichtigten, weiterzuverkaufen: Die wahre Absicht der beiden Händler im Jahr 2010 war, den Strom zu einem höheren Preis an ArcelorMittal weiterzuverkaufen. Tatsächlich wurden beide Angebote unmittelbar zurückgezogen, nachdem das Kaufangebot von ArcelorMittal von Hidroelectrica am 29. Dezember 2010 angenommen wurde, was zeigt, dass die betroffenen Händler nicht damit rechneten, diese Mengen an andere Kunden als ArcelorMittal zu verkaufen (57). (116) In Ermangelung vollumfänglich vergleichbarer Verträge sind die OPCOM-PCCB-Durchschnittspreise kein gültiger Referenzwert für die beiden Verträge mit ArcelorMittal, angesichts der Tatsache, dass die gehandelte Strommenge an der OPCOM begrenzt und die ausgeführten Arten von Transaktionen nicht vergleichbar waren. (117) Unbeschadet der vorläufigen Ansichten, die in den Einleitungsbeschlüssen vorgebracht werden, und in Anbetracht der großen von ArcelorMittal gekauften Strommengen, der Tatsache, dass ArcelorMittal ein zuverlässiger und wirtschaftlich stabiler Kunde von Hidroelectrica war, und der Tatsache, dass weder die beiden Parallelangebote von Händlern noch die Durchschnittspreise der OPCOM-PCCB einen gültigen Vergleichswert für die beiden Verträge mit ArcelorMittal darstellten, ist die Kommission der Ansicht, dass der beste Indikator für einen Referenzpreis für Vergleichszwecke jener wäre, der für die anderen im Datensatz identifizierten Verträge verwendet wurde. Daher, angesichts der als Antwort auf den Einleitungsbeschluss erhaltenen Stellungnahmen, änderte die Kommission ihre Analyse ab und untersuchte die Preise dieser beiden Verträge mit ArcelorMittal auf der Grundlage des gleichen Datensatzes, der zum Vergleich der langfristigen Verträge verwendet wurde. —   Die ökonometrische Analyse der langfristige Vertragspreise durch die Kommission (118) Auf gut funktionierenden Strommärkten mit ausreichender Liquidität und Instrumenten, mit denen sich Preise für künftige Lieferungen vorhersagen lassen, sind Spotpreise ein guter Indikator bzw. ein guter Näherungswert für die Marktpreise und können als Referenzwert für die Bewertung des Preisniveaus in bestimmten Verträgen dienen. Im vorliegenden Fall jedoch, angesichts des relativ hohen Bedarfs, der im Jahr 2009 in Rumänien nach wie vor gedeckt wurde auf Grundlage regulierter Tarife, der limitierten Liquidität der OPCOM-Handelsplattformen im Zeitraum 2007-2010 und der Tatsache, dass die von der OPCOM verwalteten Strombörsen als entsprechender Antikartellmarkt ausgewiesen worden waren, auf dem ein Missbrauch der marktbeherrschenden Position praktiziert wird, ist es angemessen, andere geeignete Referenzwerte hinzuzuziehen, um das mögliche Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktpreisen zu beurteilen. (119) Dementsprechend hat die Kommission den von den rumänischen Behörden übermittelten Datensatz verwendet, der ihrer Ansicht nach den besten verfügbaren Beleg für die Marktbedingungen in Rumänien darstellt. Der Datensatz enthält ausreichende Informationen, um die Kommission bei der Analyse der Bedingungen auf dem rumänischen Strommarkt im untersuchten Zeitraum zu unterstützen, wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 gezeigt. Auf Grundlage des Datensatzes führte die Kommission eine ökonometrische Analyse durch, um einen Preis-Referenzwert zu ermitteln, der auf Stromlieferverträgen basiert, die im einschlägigen Zeitraum zeitgleich mit den zu untersuchenden Verträgen von Hidroelectrica geschlossen wurden. Die Verwendung von wirtschaftlichen Modellen zur Quantifizierung möglicher Vorteile gegenüber den Marktbedingungen steht im Einklang mit Präzedenzfällen im komplexen Marktumfeld (Erwägungsgrund 104), wie z. B. der seit 2007 in Rumänien strittige Fall (Erwägungsgründe 24-38 und 107). Eine vollständige und ausführliche technische Beschreibung der ökonometrischen Analyse und ihrer Ergebnisse findet sich in Anhang II. (120) In Ermangelung eines endgültigen Bezugswertes zur Ermittlung der „Marktbedingungen“, zur Prüfung, ob die Preise der Verträge über dem Marktniveau lagen, wurde unter vorsichtigen Annahmen ein Referenzwert für die Marktpreise in der Form einer Ersatzgröße geschätzt, was speziell unter Berücksichtigung signifikanter Abweichungen vom geschätzten Marktpreis nach unten geschah. Mit diesem vorsichtigen Ansatz nahm die Kommission im Zeitraum 2007-2010 einen Vergleich zwischen den Preisen der Verträge von Hidroelectrica mit dem jährlichen Referenzwert für den Marktpreis vor. Der Vergleich wurde auf einer jährlichen Basis durchgeführt, da die Verkaufspreise tatsächlich jedes Jahr (58) trotz der einschlägigen Bestimmungen in den Verträgen angepasst wurden. (121) Die Analyse zeigt, dass nur drei mutmaßliche Begünstigte von geringeren Preisen als denen innerhalb des Bereichs, in dem sie als im Einklang mit dem Referenzwert des Marktpreises stehend erachtet werden könnten, profitierten: — In jedem Jahr zwischen 2007 und 2010 weisen Electrocarbon und Elsid Vertragspreise unterhalb des Referenz-Marktpreises für das entsprechende Jahr auf. — Bei Luxten-Lighting ist diese Differenz nur in den Jahren 2008 und 2009 höher als der Referenzpreis. (122) Die Analyse zeigt, dass die von Hidroelectrica angewendeten Preise in neun der Verträge zwischen 2007 und 2010, nämlich in jenen mit Alpiq RomIndustries, Alpiq RomEnergie, EFT, Electromagnetica, Energy Holding, Euro-Pec, Electrica, ArcelorMittal und Alro, völlig im Einklang mit dem Referenz-Marktpreis standen. Im Fall des Vertrags mit Luxten-Lighting unterschieden sich die angewendeten Preise in den Jahren 2007 und 2010 nicht wesentlich von denen anderer direkt ausgehandelter und abgeschlossener Verträge auf dem rumänischen Markt. (123) In Anbetracht des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es keinen übermäßig wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Marktbedingungen gab, die in den Verträgen mit Alpiq RomIndustries, Alpiq RomEnergie, EFT, Electromagnetica, Energy Holding, Euro-Pec, Electrica, ArcelorMittal und Alro für den gesamten Prüfzeitraum gewährt wurden, sowie mit Luxten-Lighting in den Jahren 2007 und 2010. (124) Gleichzeitig identifiziert die empirische Analyse drei Verträge, in denen die Priese nicht den Referenzpreisen entsprachen, nämlich die Verträge zwischen Hidroelectrica und Luxten-Lighting für 2008 und 2009 und die mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010. (125) In Anbetracht des Vorstehenden kann Hidroelectricas Entscheidung, die drei Verträge mit Elsid, Electrocarbon und Luxten-Lighting aufrechtzuerhalten, nicht als Entscheidung eines rational agierenden Marktteilnehmers erachtet werden, da die Verträge mit Luxten-Lighting für 2008 und 2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010, basierend auf konservativen Annahmen, unter den Marktbedingungen (Anhang II) zu liegen scheinen. Daher verschafften die Verträge von Hidroelectrica Luxten-Lighting für 2008-2009 und Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil. (126) Es folgt, dass die Verträge von Hidroelectrica mit Luxten-Lighting für 2008 und 2009 und mit Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 durch die Verschaffung eines unrechtmäßigen Vorteils gegenüber der normalen Marktbedingungen die Käufer anscheinend bevorzugt hat, weshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verträge staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalteten. (127) Aus diesem Grund und angesichts der Erkenntnisse der ökonometrischen Analyse der Kommission, die im Erwägungsgrund 120 beschrieben wurde, ist es notwendig, weiter zu analysieren, ob eine der anderen kumulativen Bedingungen für das Vorhandensein der staatlichen Beihilfe in Bezug auf Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid erfüllt wurde. 7.3.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (128) In Anbetracht dessen, dass Hidroelectrica sich zu 80 % im Besitz des Staates befindet und dass eine mögliche Unterschreitung der Verkaufserlöse die in Rumänien verfügbaren Ressourcen in seiner Eigenschaft als Aktionär reduziert, kann die Kommission schlussfolgern, dass Erträge oder eine Ermangelung dieser aus dem Verkauf von Strom im Rahmen der drei Verträge mit Luxten-Lighting für 2008-2009 und Electrocarbon und Elsid für 2007-2010 staatliche Mittel im Sinne von Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. (129) Jedoch ist die gleiche Schlussfolgerung in Bezug auf die Zurechenbarkeit von geschäftlichen Entscheidungen von Hidroelectrica hinsichtlich der Preise und Verkaufserlöse, die durch die drei Verträge mit Luxten-Lighting, Electrocarbon und Elsid nach dem 1. Januar 2007 entstanden, zum rumänischen Staat, nicht zwingend gegeben. Der bloße Umstand, dass die Preise in Anwendung der zu untersuchenden Verträge von Hidroelectrica, einem öffentlichen Unternehmen, das mehrheitlich vom rumänischen Staat kontrolliert wird, erhoben wurden, reicht als Grund nicht für die Schlussfolgerung aus, dass diese Entscheidungen dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. (130) Tatsächlich traten alle drei Verträge am 1. Januar 2007 in Kraft (Erwägungsgrund 19, Anhang I). Die Kommission ist nicht befugt zur Festlegung, ob der Abschluss der drei strittigen Verträge 2002 und 2004 und jede Änderung im Zeitraum vor dem Beitritt Rumäniens zur EU dem rumänischen Staat zurechenbar waren, oder für die Beurteilung der Marktgegebenheiten, unter denen vor dem maßgeblichen Datum Verträge abgeschlossen oder geändert wurden (Erwägungsgrund 101). Die Entscheidungen seitens Hidroelectrica, zu deren Beurteilung die Kommission befugt ist, sind daher folgende: — eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung, die Verkaufsverträge, die vor dem Beitritt Rumäniens zur EU geschlossen wurden, nach dem 1. Januar 2007 aufrechtzuerhalten, und — jede Entscheidung über wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach Rumäniens Beitritt zur EU, insbesondere Entscheidungen über die Änderung von Vertragspreisen. (131) In dieser Hinsicht, selbst wenn der rumänische Staat in der Position gewesen wäre, die Unternehmenspolitik von Hidroelectrica zu steuern und einen dominanten Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens auszuüben, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Staat in der Sache der Aufrechterhaltung der Verträge mit Luxten-Lighting für die Jahre 2008-2009 und mit Electrocarbon und Elsid für die Jahre 2007-2010 sowie der Änderung der Vertragspreise tatsächlich diese Kontrolle ausübte. (132) Gemäß dem relevanten Fallrecht (59) ist es wichtig, sowohl die Frage zu beurteilen, ob den rumänischen Behörden auf irgendeine Weise eine Beteiligung an der Aufrechterhaltung der geltenden Verträge und der Änderung der Vertragspreise zugeschrieben werden kann, als auch die geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden nicht an diesen Entscheidung beteiligt waren. Dahin gehend könnte die Zurechenbarkeit der Entscheidungen bezüglich der zu untersuchenden Verträge zum rumänischen Staat durch eine Reihe von Indikatoren, die unter diesen Umständen entstehen, und aus dem Kontext, in dem Hidroelectrica Strom an Luxten-Lighting für die Jahre 2008-2009 und an Electrocarbon und Elsid nach 2007 lieferte, vermutet werden. (133) Insbesondere und auf Grundlage des relevanten Fallrechts könnte die Aufrechterhaltung der drei laufenden Verträge und die Einführung von Änderungen an den Vertragspreisen nach 2007 Rumänien zurechenbar sein, (i) wenn Hidroelectrica diese Entscheidungen nicht ohne Berücksichtigung der Anforderungen der öffentlichen Behörden hätte treffen können, oder (ii) wenn Hidroelectrica Richtlinien, die von einer Regierungsstelle oder einem interministeriellem Ausschuss ausgestellt wurden, berücksichtigen hätte berücksichtigen müssen. Ebenso muss Folgendes Berücksichtigung finden: (iii) ob Hidroelectrica in die Strukturen der Staatsverwaltung integriert ist, (iv) die Art der Tätigkeit von Hidroelectrica und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, (v) der rechtliche Status von Hidroelectrica (dahin gehend, ob das Unternehmen öffentlichem Recht oder allgemeinem Gesellschaftsrecht unterliegt), (vi) die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung des Unternehmens oder (vii) jeder andere Indikator, entweder hinsichtlich der Beteiligung der öffentlichen Behörden an der Aufrechterhaltung der Verträge oder der Änderung der Vertragspreise, oder die geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie nicht einbezogen wurden, unter zusätzlicher Berücksichtigung (viii) des Umfangs der von Hidroelectrica getroffenen Entscheidungen, deren Inhalt oder der Bedingungen, die sie enthalten (60). (134) Hidroelectrica unterliegt dem allgemeinen Gesellschaftsrecht und ist nicht in die Strukturen der Staatsverwaltung integriert. Tatsächlich können die Vorstandsmitglieder von Hidroelectrica diese Funktion mit Regierungsposten kumulieren (Erwägungsgrund 12). Dies könnte darauf hinweisen, dass Vorstandsmitglieder hauptsächlich aufgrund ihrer Verbundenheit zur Regierung gewählt wurden und nicht aufgrund ihrer Geschäftserfahrung oder Kompetenz. Obwohl es Hinweise darauf gibt, dass Hidroelectrica verpflichtet ist, Richtlinien einer Regierungsstelle oder eines interministeriellen Ausschusses zu berücksichtigen, gibt es keine Anzeichen dafür, dass irgendwelche dieser Richtlinien zum Zweck der Aufrechterhal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.