Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/501 der Kommission vom 12. Juni 2015 über von dem rumänischen Unternehmen Hidroelectrica in Rechnung gestellte Tarife für S.C. ArcelorMittal Galați, S.C. Alro SA, S.C. Alpiq RomEnergie S.R.L., S.C. Alpiq RomIndustries S.R.L., S.C. Energy Financing Team Romania S.R.L. (EFT), S.C. Electrica S.A., S.C. Electromagnetica SA, S.C. Energy Holding S.R.L., S.C. EURO-PEC S.A., S.C. Luxten-Lighting Group S.A., S.C. Electrocarbon S.A. Slatina und S.C. ELSID Titu S.A. — SA.33623 (2012/C), SA.33624 (2012/C), SA.33451 (2012/C) und SA.33581 (2012/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3919) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Privatmarkt, ohne Zuerkennung irgendwelcher finanziellen Vorteile an die mutmaßlichen Begünstigten. (68) Die meisten der Beteiligten argumentierten, dass Hidroelectrica wie ein Verkäufer am Privatmarkt handelte, als das Unternehmen die Verträge schloss, und dass sie daher keinen finanziellen Vorteil erhielten: (i) die Verträge wurden zu Marktbedingungen verhandelt und abgeschlossen; (ii) Hidroelectrica profitierte von der Sicherheit des Einkommens durch die geschlossenen Verträge; (iii) die Verträge garantierten den Verkauf großer Mengen von Hidroelectricas Stromproduktion; (iv) die Verträge garantierten, dass Hidroelectrica vor jeglichen Preisverfällen, bedingt durch alternative Verkäufe auf unterschiedlichen Märkten, geschützt war; (v) der vereinbarte Preis in den Verträgen berücksichtigt die Risiken und Verpflichtungen, die dem Käufer auferlegt wurden, und die Vertragsbedingungen wurden primär im Interesse von Hidroelectrica verhandelt; (vi) die gezahlten Vertragspreise für den von Hidroelectrica gekauften Strom waren stets zwischen 80 % und 100 % höher als die Preise für den Strom, den Hidroelectrica auf dem regulierten Markt verkaufte; (vii) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung waren die Verträge die beste Alternative für Hidroelectrica. (69) Zusätzlich argumentierten die Beteiligten, dass die Kommission sich die finanzielle Situation von Hidroelectrica zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge hätte ansehen sollen, in Anbetracht dessen, dass, gemäß dem Fallrecht (44), bei der Beurteilung der Kommission möglicherweise die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge nicht verfügbaren Informationen und nicht absehbaren Entwicklungen keinerlei Berücksichtigung fanden. (70) Das Unternehmen Alro argumentierte, dass jede Nachfolgeänderung an seinem Vertrag mit Hidroelectrica aus den folgenden Gründen immer zugunsten von Hidroelectrica ausgefallen ist: (i) es wurde eine Preisindexierungsklausel mit Bezug auf die eigenen Kosten von Hidroelectrica eingeführt; (ii) die verwendete Währung wurde im Juni 2007 von USD zu RON geändert, zu einer Zeit, in der der Wert des LEU im Vergleich zum USD stieg, wodurch Hidroelectrica 40 % des Preises gewinnen und seine Währungsrisiken eliminieren konnte; (iii) das LME-Formular wurde 2010 eingeführt, was zu einem starken Anstieg der Preise führte. (71) Des Weiteren stellte das Unternehmen Alro umfassende und weitreichende wirtschaftliche Studien zur Verfügung, die von der Brattle Group und Nera durchgeführt wurden, um sein Argument zu unterstützen, dass der Vertrag mit Hidroelectrica keine staatliche Beihilfe beinhaltete. Gemäß der Studie der Brattle Group aus dem Jahr 2005 war der geschätzte Kapitalwert des Alro-Vertrags (393,09 Mio. EUR) höher als der des kontrafaktischen Verkaufsszenarios (355 Mio. EUR), welches auf der Annahme eines vollständig wettbewerblich orientierten Marktes basiert. Ähnliche Schätzungen wurden ebenfalls für 2007 von der Brattle Group eingereicht, mit ähnlichen Ergebnissen wie für 2005: Der Kapitalwert von 348 Mio. EUR des Alro-Vertrags von 2007 war zusätzlich höher als 300 Mio. EUR Kapitalwert des kontrafaktischen Verkaufsszenarios. (72) Das Unternehmen Alro reichte auch die Studien der Brattle Group und Nera sowie Berichte zur Untermauerung seines Arguments ein, dass keine rechtswidrige Beihilfe durch seinen Vertrag mit Hidroelectrica gewährt wurde. (73) Das Unternehmen Energy Holding, ein Stromhändler, stellte eine wirtschaftliche Analyse, Preismodellsimulationen und Preisberichte, die durch KMPG, ein unabhängiges Beratungsunternehmen, erstellt wurden, zur Untermauerung seines Arguments bereit, dass es keine rechtswidrige Beihilfe gab. KPMG bestätigte, dass der Vertrag mit Energy Holding: (i) zu der Zeit die beste Alternative für Hidroelectrica war und (ii) dass er Hidroelectrica einen größeren Gewinn einbrachte oder dem Unternehmen, verglichen mit der nächstbesten Alternative, ein geringeres Risiko präsentierte. Die Analyse von KPMG basierte auf einer absoluten und relativen Bewertungsanalyse anstatt einer anderen Methode zur Bewertung von Verträgen (z. B. marginale Wirtschaftlichkeitsanalyse, gekürzte IRR-Analyse). Sie bezog sich auf zwei Bewertungszeiträume (d. h. 2004-2013 und 2010-2018) und reflektierte die Bedingungen des Vertrags, der 2004 mit Hidroelectrica geschlossen wurde und die im Jahr 2009, als der Vertrag erneuert wurde, neu ausgehandelten Bedingungen. Die gleiche Analyse wurde zu einem späteren Zeitpunkt von KPMG zum 1. Januar 2007 ausgeweitet. Die Schlussfolgerung war die gleiche wie die oben beschriebene bei der absoluten und relativen Bewertung. 5.1.4.   Keine Zurechenbarkeit zum Staat und keine Übertragung staatlicher Mittel (74) Nahezu alle Beteiligten (45) argumentierten, dass ihre Verträge mit Hidroelectrica nicht dem Staat zurechenbar waren, da, gemäß der Satzung von Hidroelectrica, der Vorstand seine Exekutivgewalt an den Geschäftsführer übertrug. Daher wurde argumentiert, dass sich die Vorstandsmitglieder nicht am Tagesgeschäft von Hidroelectrica beteiligten, einschließlich der Vertragsverhandlungen. (75) Laut einer der Beteiligten (46) ruhte die Beweislast hinsichtlich der Zurechenbarkeit auf der Kommission. Die Beteiligte argumentierte, die Schlussfolgerung, dass eine Maßnahme dem Staat zurechenbar sei, nur weil der Staat eine Mehrheitsbeteiligung an Hidroelectrica habe, sei nicht ausreichend. Sie argumentierte weiter, dass die Kommission zu der Schlussfolgerung nur aufgrund von „Hinweisen“ und Vermutungen gelangte und nicht aufgrund von konkreten Fakten, was den Anforderungen des Fallrechtes widerspreche. Die Beteiligte argumentierte, dass konkrete Beweise wie Dokumente, Sachverhalte und konkrete Maßnahmen seitens des Staates nötig seien, um diese Schlussfolgerung zu stützen. (76) Andere Beteiligte (47) argumentierten, dass es keine Übertragung von staatlichen Mitteln gab. Insbesondere argumentierten sie, dass die mutmaßlich niedrigeren Preise, die von einem Unternehmen unter staatlicher Kontrolle angeboten wurden, kein ausreichender Faktor sein, um sich auf die Existenz staatlicher Mittel zu berufen. Sie argumentierten auch, dass das Eingreifen des rumänischen Staates bezüglich der Verwendung dieser Mittel konkret hätte nachgewiesen werden müssen. Weiterhin betonten die Beteiligten, dass, gemäß der Satzung von Hidroelectrica, Verträge abzuschließen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors fiel und nicht in den des Vorstandes, und dass der Staat daher nicht in Hidroelectricas vertraglichen Entscheidungsprozess eingebunden war. 5.1.5.   Keine Wettbewerbsverzerrung (77) Einige der Beteiligten (48) argumentierten, dass aus den folgenden Gründen keine potenzielle oder tatsächliche Wettbewerbsverzerrung aus ihren Verträgen mit Hidroelectrica abgeleitet werden kann: (i) es wurde kein relevanter Markt identifiziert, auf dem die gewährte staatliche Beihilfe die Position eines Unternehmens im Verhältnis zu anderen Unternehmen innerhalb des Intra-EU-Handels stärkt, und (ii) der rumänische Strommarkt ist nicht wie vom Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI) aufgezeigt konzentriert. 5.1.6.   Keine Selektivität (78) Einige der Beteiligten (49) argumentierten, dass keine Selektivität aus ihren Verträgen mit Hidroelectrica abgeleitet wurde, da Verträge der gleichen oder ähnlichen Art mit anderen Händlern (für die Stromhändler) abgeschlossen wurden oder für andere Parteien auf dem Markt verfügbar waren (Nicht-Händler). 5.1.7.   Keine Trennbarkeit der Änderungen vom ursprünglichen Vertrag (79) Electrocarbon und Elsid argumentierten, dass die Änderungen an den Verträgen nicht separat von den Verträgen waren. Sie legten außerdem nahe, dass, selbst in einer Situation, in der solche Änderungen als separate Verpflichtungen betrachtet worden wären, die Preisänderungen weiterhin den marktwirtschaftlichen Verkaufsgrundsätzen entsprachen und sie daher keine staatliche Beihilfe beinhalteten. 5.1.8.   Der einzige Grund, warum das Unternehmen Hidroelectrica Insolvenz anmeldete, war, um von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden. (80) Einige der Stromhändler (50) argumentierten, dass der einzige Grund, warum das Unternehmen Hidroelectrica Insolvenz anmeldete, die Kündigung seiner vertraglichen Verpflichtungen war. Sie argumentierten, dass, während das Unternehmen Hidroelectrica die vollen Vorteile des Vertrags in der Vergangenheit genoss, es nicht länger bereit war, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, und daher schien die Insolvenzanmeldung ein Weg, die Verträge zu beenden. 5.2.   Stellungnahmen von anderen Beteiligten (81) Hinsichtlich des Einleitungsbeschlusses mit Bezug auf Alro erhielt die Kommission Stellungnahmen von anderen Parteien als den mutmaßlichen Begünstigten: (i) Stellungnahmen von einem von Alros Wettbewerbern und (ii) Stellungnahmen von einer anonymen Partei (Bürger). 5.2.1.   Stellungnahmen, die von einem der Wettbewerber von Alro eingereicht wurden (82) Einer von Alros Wettbewerbern argumentierte, dass sowohl Strombörsenpreise als auch Spotmarktpreise als Referenzpreis für Stromlieferverträge für Aluminiumhütten irrelevant seien. Laut Alros Wettbewerber müssen sich Aluminiumhütten hauptsächlich auf langfristige und relativ vorhersehbare Stromlieferverträge verlassen können, um den Betrieb aufgrund unhaltbar hoher Stromkosten nicht einstellen zu müssen und um jedes potenzielle Risiko, die Produktion aufgrund der Strompreise und des Gewinns des Stromerzeugers stilllegen zu müssen, zu vermeiden. (83) Alros Wettbewerber argumentierte auch, dass beim Vergleich der Tarife im Rahmen der langfristigen Stromlieferungsverträge mit Strompreisen an der Strombörse und/oder auf Spotmärkten und/oder mit anderen Industrietarifen die Marktrealität hätte verzerrt und ein schlechter Präzedenzfall hätte geschaffen werden können, was ein erhebliches Risiko zur Folge haben könnte, das nicht nur Alro und/oder seine Wettbewerber, sondern auch den gesamten europäischen Markt betreffen könnte. (84) Zusätzlich argumentierte Alros Wettbewerber, dass der Einfluss auf den Wettbewerb durch Bezugnahme auf die von Aluminiumhütten gezahlten Preise für ihren Strom auf globaler oder zumindest europäischer Ebene hätte beurteilt werden sollen. Da die Stromkosten mehr als ein Drittel der Gesamtkosten der Aluminiumherstellung ausmachten und angesichts dessen, dass Aluminiumhersteller Strom auf dem nationalen Markt kauften und danach am weltweiten Wettbewerb teilnahmen, hätte eine relevante Bewertung eine Beurteilung basierend auf den von Aluminiumherstellern weltweit gezahlten Strompreisen erfordert. Folglich argumentierte Alros Wettbewerber, dass für eine korrekte Bewertung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung die Kommission hätte überprüfen müssen, ob die mutmaßliche staatliche Beihilfe Alros Produktionskosten tatsächlich auf ein Niveau unterhalb dem seiner Wettbewerber senkte und Alro daher einen Vorteil verschaffte, angesichts der Tarife der europäischen und/oder globalen Wettbewerber von Alro. (85) Des Weiteren argumentierte Alros Wettbewerber, dass angesichts eines Fehlens von relevanten Informationen zur Bestimmung eines vergleichbaren „Marktpreises“„ein Vergleich der Preise mit den Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne durch Benchmarking als legitime Preisbildungsmethode hätte akzeptabel sein können“. Die gleiche Logik hätte auf „eine Entscheidung, auf Basis von LME-Preisen indexierte Preise anzubieten“ angewendet werden können. Er argumentierte auch, dass die einzigartigen Merkmale und das einzigartige Kundenprofil von Aluminiumhütten einen Strompreis unterhalb des Strombörsenpreises, kostenbasierte Preisbildung und LME-indexierte Preisbildung objektiv begründen könnten. 5.2.2.   Von einem Bürger eingereichte Stellungnahmen (86) Der Bürger argumentierte, dass Alro Strom von Hidroelectrica zu einem Vorzugspreis kaufte, d. h. einem Preis unter dem Marktpreis (wie die Preise der OPCOM und ANRE). Zusätzlich führte der Bürger das Argument an, dass die Anpassung des Vertragspreises für Alro durch einen Indexierungsmechanismus, der auf der LME-Formel basiert, in Bezug auf andere Stromabnehmer auf dem Markt ein benachteiligender Preisbildungsmechanismus war. (87) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von dem gleichen Bürger zu den Verträgen mit den Stromhändlern, die besagten, dass die Verträge staatliche Beihilfe enthielten. Es wurden keine Beweise zur Begründung dieses Arguments hervorgebracht. 6.   STELLUNGNAHMEN DER RUMÄNISCHEN BEHÖRDEN ÜBER DIE BEOBACHTUNGEN VON DRITTEN (88) Die rumänischen Behörden antworteten auf die Beobachtungen der Beteiligten. Insbesondere behielten die rumänischen Behörden die Ansicht bei, die im Juli 2012 hinsichtlich der von Hidroelectrica abgeschlossenen Verträge mit den Stromhändlern ausgedrückt wurde, und erklärte, dass diese Verträge typischerweise nicht robust und langfristig waren, und zwar aus mindestens zwei Gründen: (i) der Käufer war seinerseits in der Lage, jeden der Verträge mit einer Frist von 30 Tagen zu beenden, ohne eine angemessene Entschädigung entrichten zu müssen, während Hidroelectrica dies nicht konnte, und (ii) die an den Käufer gelieferten Stundenleistungen konnten im Ermessen des Käufers variabel sein, und waren dies auch. (89) Zusätzlich argumentierten die rumänischen Behörden, dass nach Vertragsabschluss oder den Änderungen daran die Käufer das Recht hatten (welches sie in der Tat ausübten), die benötigte Strommenge mittels Benachrichtigungen selbst einen Tag vor der Lieferung zu erhöhen oder zu reduzieren, was ein Merkmal des Kassageschäfts ist. (90) In Bezug auf die Verträge mit Electrocarbon und Elsid verzichteten die rumänischen Behörden auf die Äußerung von Ansichten. Als Gründe dafür fügten die rumänischen Behörden hinzu, dass sie nicht wussten, ob Electrocarbon und Elsid auch in den Stromgroßhandel involviert waren. (91) Die rumänischen Behörden stellten gut begründete und detaillierte Stellungnahmen über die Beobachtungen von Alro und ArcelorMittal zur Unterstützung ihrer Schlussfolgerungen bereit, dass ihre Verträge keine staatliche Beihilfe enthielten. Insbesondere erklärten die rumänischen Behörden, dass der Staat seinen Vertretern im Vorstand von Hidroelectrica keine Anweisungen gegeben hatte und dass das rumänische Unternehmensrecht Vorstandsmitglieder verpflichtet, im Interesse des Unternehmens zu handeln und nicht im Interesse der Aktionäre, die sie ernannten. (92) Die rumänischen Behörden argumentierten, dass Alro von Hidroelectricas Eigenproduktion beliefert wurde und dass die Rentabilität daher durch die alleinige Bezugnahme auf Hidroelectricas eigene Produktionskosten zu messen sei. Die rumänischen Behörden machten außerdem klar, dass ArcelorMittal nach Alro der zweitgrößte Stromverbraucher Rumäniens ist, und sie erklärten, dass für Elektrizität dasselbe Prinzip wie für jedes andere Produkt gilt: je höher das Einkaufsvolumen, desto geringer der Vertragspreis. (93) Zusätzlich bestätigen die rumänischen Behörden die Beobachtungen von ArcelorMittal, die besagen, dass, wie von ANRE berichtet, der von industriellen Verbrauchern gezahlte Durchschnittspreis mit einer Nachfrage in der Größenordnung von 150 000 MWh/Jahr nur 11 RON/MWh höher war als der Preis, der 2010 von ArcelorMittal gezahlt wurde. Die Behörden brachten die folgenden Argumente hervor, um diese Differenz zu erklären: (i) eine Lieferung mit diesem linearen Profil bietet den Stromlieferanten die Möglichkeit, ihre Produktionskosten zu optimieren; (ii) Wartungskosten werden erheblich reduziert; (iii) sowohl Anzahl als auch Dauer von versehentlichen Stillständen werden reduziert; und (iv) Ungleichgewichte auf dem Strommarkt werden erheblich gesenkt, ein Faktor, der sich auch in einer Senkung der Stromerwerbskosten niederschlägt. (94) Bezüglich der Beobachtungen von Alros Wettbewerber befürworteten die rumänischen Behörden gänzlich den Standpunkt von Letzterem und unterstützten dessen Ansicht, laut der ein europäischer Aluminiumhersteller mit jedem anderen Aluminiumhersteller weltweit in Wettbewerb steht. Ferner argumentierten die rumänischen Behörden, dass der Vertrag mit Alro den Wettbewerb auf dem globalen Aluminiummarkt nicht verzerrte. (95) Des Weiteren argumentierten die rumänischen Behörden, dass, aus finanzieller Sicht, jeder rational handelnde Stromerzeuger dem Aluminiumhersteller bessere Tarife als die der OPCOM-PCCB oder Spotmärkte anbieten würde, angesichts der besonderen Merkmale des Aluminiumherstellers. Sie erklärten auch, dass der Preis auf dem Spotmarkt kein korrekter Referenzwert für ein langfristigen mit einem industriellen Verbraucher gewesen wäre. Die Preise in bilateralen Verträgen mit vorteilhaften Zahlungsbedingungen und einer Abdeckung großer Strommengen im Rahmen eines vorhersehbaren Verbrauchsvolumens mussten wesentlich geringer sein als die Strompreise auf dem Sportmarkt. (96) Hinsichtlich der Beobachtungen seitens des Bürgers argumentierten die rumänischen Behörden, dass diese unbegründet seien. Hinsichtlich der vom Bürger hervorgebrachten Anschuldigung, dass die Alro gewährten Preise unter den Preisen für gleichwertige Transaktionen in Rumänien lagen, erklärten die rumänischen Behörden, dass der Bürger die Preisschwankungen, die auf den spezifischen Elementen der jeweiligen Transaktion basierten (d. h. große Stromverbrauchsmengen, ein hoher Grad an Vorhersehbarkeit und vorteilhafte finanzielle Bedingungen für den Verkäufer), vollständig übersehen hatte. (97) Hinsichtlich des zweiten vom Bürger hervorgebrachten Arguments, dass die Alro eingeräumte Möglichkeit, die Preise auf Basis der LME-Formel anzupassen, andere Teilnehmer am Strommarkt benachteiligte, argumentierten die rumänischen Behörden folgendermaßen: (i) diese Vorgehensweise war laut rumänischer Gesetzgebung so lange gestattet, wie Hidroelectrica Gewinn aus den betroffenen Verträgen erwirtschaftete, und (ii) die Vereinbarung war eine Form der Partnerschaft zwischen Verkäufer und Käufer, die den Gewinn aus dem Aluminiumverkauf teilten. 7.   BEURTEILUNG 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (98) Nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind durch einen Mitgliedstaat oder durch staatliche Mittel gewährte Beihilfen jeder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Um als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu gelten, muss die betreffende Maßnahme all diese Bedingungen erfüllen. (99) Daher ist es notwendig, zu beurteilen, ob den Käufern von Strom von Hidroelectrica, d. h. Alpiq RomEnergie, Alpiq RomIndustries, EFT, Electrica, Electromagnetica, Energy Holding, EURO-PEC, Luxten-Lighting, Alro, ArcelorMittal, Electrocarbon und Elsid, durch die untersuchten Verträge nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bereitgestellt wurde. (100) Dies wäre nebst anderen Anwendungsbedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nur dann der Fall, wenn die strittigen Verträge bestimmte Käufer begünstigen würden, indem ihnen ein wirtschaftlicher Vorteil über den normalen Marktbedingungen geboten wird und, wenn dies der Fall ist, nur dann, wenn die von den Verträgen und ihren nachfolgenden Änderungen abgeleiteten Vorteile nicht nur den Mitteln des rumänischen Staates zugeschrieben werden könnten, sondern auch Maßnahmen, Anweisungen oder entscheidendem Einfluss des Staates, im Gegensatz zu unabhängigen unternehmerischen Entscheidungen von Hidroelectrica. (101) Gemäß dem Beschluss im Fall von Budapesti Erömü (51) sollten staatliche Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt umgesetzt wurden und nach dem Beitritt immer noch gültig sind, entweder als bestehende Beihilfe oder neue Beihilfe nach dem Beitritt angesehen werden. Um als bestehende Beihilfe angesehen zu werden, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich in der Beitrittsakte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgelistet werden; im aktuellen Fall in Anhang V des Vertrags zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union („Beitrittsakte“) (52). Die Verträge wurden nicht explizit in Anhang V der Beitrittsakte aufgeführt. Angesichts der Tatsache, dass die Verträge nach dem Beitrittsdatum weiterhin galten, könnten sie nur als neu betrachtet werden und, angesichts des zitierten Fallrechts, müssen daher ab dem Beitrittsdatum (1. Januar 2007) angesichts der vier Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beurteilt werden. Daher müsste die Kommission die Verträge als mögliche neue Beihilfemaßnahmen ab dem Betritt Rumäniens am 1. Januar 2007 bewerten. Diese Bewertung kann nicht auf Umständen beruhen, die auf dem Markt vorherrschten, als die Verträge geschlossen wurden (siehe Erwägungsgrund 19), insbesondere zum Zweck der Entscheidung, ob die strittigen Verträge zum Zeitpunkt des Abschlusses in Übereinstimmung mit den Marktpreisen waren. Diese Umstände werden daher nachfolgend nicht weiter beurteilt. 7.2.   Beurteilung möglicher wirtschaftlicher Vorteile gegenüber den Marktbedingungen (102) Um zu bestimmen, ob die Preise und Konditionen, zu denen Hidroelectrica Strom an die mutmaßlichen Begünstigten lieferte, anderenfalls nicht auf dem rumänischen Markt ab 2007 verfügbar gewesen wären, muss die Kommission zunächst einen angemessenen Referenzpreis finden, der einen Marktpreis widerspiegelt, (i) der zu der Zeit verfügbar war, als die Verträge nach Rumäniens Beitritt zur EU in Kraft waren, und (ii) für den Zeitraum, in dem die Kommission das formelle Verfahren in Bezug auf die Verträgen einleitete. 7.2.1.   Wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den Marktbedingungen (103) Bei der Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden war oder nicht, nimmt die Kommission einen Marktbeteiligten als Bezugspunkt, dem die gleichen oder ähnliche Verpflichtungen wie Hidroelectrica oblagen, der die gleichen Möglichkeiten hatte und der mit den gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert war, wie die, die im Prüfzeitraum in Rumänien vorherrschten, unter Berücksichtigung der Einschränkungen und wirtschaftlichen Ziele des Marktbeteiligten (53). Wenn das Vorliegen staatlicher Beihilfe ausgeschlossen werden soll, muss sich eine öffentliche Kapitalgesellschaft, wenn sie ihre Produkte verkauft, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Marktwirtschaft verhalten, der anstrebt, die Einnahmen zu erhöhen oder die Verluste zu minimieren. Mit anderen Worten, die Bewertung eines möglichen Vorliegens eines unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteils in einem kommerziellen Liefervertrag eines staatlichen Lieferanten beinhaltet die Beurteilung, in welchem Ausmaß sich ein nicht staatlicher Lieferant in einer ähnlichen Situation genauso verhalten hätte. (104) Ebenso gilt: Obwohl Preisunterschiede zwischen vom Staat festgelegten Stromtarifen und höheren Preisen der freien Marktwirtschaft auf den ersten Blick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hinweisen könnten, kann es aus objektiven Gründen immer noch möglich sein, festzustellen, dass ein geringeres Preisniveau in den zu untersuchenden Verträgen den Stromabnehmern keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Marktbedingungen bietet (54). Schlussendlich, bei der Prüfung der Möglichkeit einer staatlichen Beihilfe, die als Strompreis unterhalb der Marktbedingungen auf den Strommärkten in einem komplexen Marktumfeld definiert ist, kann die Kommission rechtmäßig spezielle Methoden oder wirtschaftliche Modelle heranziehen, um zu bestimmen, in welchem Ausmaß sich Vertragspreise von Marktpreisen unterscheiden (55). (105) Tatsächlich wurde der Preis der Verträge entweder jährlich über den vertraglich festgesetzten Preis hinaus angepasst oder bei einigen Verträgen jährlich festgesetzt, ausgenommen beim Unternehmen Alro, bei dem sich der tatsächliche jährliche Preis aus der Anwendung der vertraglichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.