Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/501 der Kommission vom 12. Juni 2015 über von dem rumänischen Unternehmen Hidroelectrica in Rechnung gestellte Tarife für S.C. ArcelorMittal Galați, S.C. Alro SA, S.C. Alpiq RomEnergie S.R.L., S.C. Alpiq RomIndustries S.R.L., S.C. Energy Financing Team Romania S.R.L. (EFT), S.C. Electrica S.A., S.C. Electromagnetica SA, S.C. Energy Holding S.R.L., S.C. EURO-PEC S.A., S.C. Luxten-Lighting Group S.A., S.C. Electrocarbon S.A. Slatina und S.C. ELSID Titu S.A. — SA.33623 (2012/C), SA.33624 (2012/C), SA.33451 (2012/C) und SA.33581 (2012/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3919) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0501. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chen Gesamtmarkt zwischen 2007 und 2010 bei ca. 19 % im regulierten Marktsegment und bei ca. 1 % Verkäufen an andere Stromproduzenten relativ stabil geblieben. In der Zwischenzeit sank der Anteil am Ausgleichsmarkt, am Markt für bilaterale Verträge und am Exportmarkt leicht, während der Anteil an Verkäufen in den von OPCOM verwalteten Marktsegmenten von einem nahezu bedeutungslosen Niveau in 2007 und 2008 auf […] % (31) in 2010 anstieg. Hidroelectricas Verkäufe pro Marktsegment 2007 2008 2009 2010 Durchschnitt 2007-2010 (%) Regulierter Markt (…) (…) (…) (…) 19 Ausgleichsmarkt (…) (…) (…) (…) 6 Exportmarkt (…) (…) (…) (…) 7 Andere Stromerzeuger (…) (…) (…) (…) 1 Bilaterale Verträge (…) (…) (…) (…) 63 davon in Prüfung befindliche Verträge (…) (…) (…) (…) 58 OPCOM (Day-ahead & PCCB) (…) (…) (…) (…) 4 (31) Die Verträge von Hidroelectrica mit den Stromhändlern Electrocarbon, Elsid und Alro wurden auf dem Markt für direkt ausgehandelte Verträge abgeschlossen. Die beiden Verträge mit ArcelorMittal zur Stromlieferung in 2010 und 2011 wurden auf der OPCOM — PCCB abgeschlossen, mit dem Prinzip des höchsten Angebotspreises. Obwohl die wirtschaftliche und rechtliche Beurteilung der untersuchten Verträge sich auf den Gesamtzusammenhang mit dem rumänischen Strommarkt beziehen sollte, sind daher zwei Segmente dieses Marktes vorwiegend relevant für und befasst mit den Verträgen von Hidroelectrica, die der Gegenstand dieses Beschlusses sind: — OPCOM-PCCB, welches im Einleitungsbeschluss identifiziert und referenziert ist und außerdem insbesondere für die Verträge mit ArcelorMittal relevant ist; — der Markt für direkt ausgehandelte Verträge, auf dem alle anderen Verträge, die Gegenstand des aktuellen Prozesses sind, abgeschlossen wurden. OPCOM-PCCB (32) Im Marktsegment OPCOM-PCCB organisiert die OPCOM öffentliche Versteigerungen für den An- und Verkauf von Strom. Die Verkaufs- oder Kaufangebote der einzelnen Versorger oder Verbraucher werden beim Marktbetreiber eingereicht. Jedes Angebot muss folgende Angaben enthalten: (i) den Mindestpreis, zu dem der Teilnehmer Strom verkauft oder den Höchstpreis, zu dem er Strom kauft und (ii) den Rahmenvertrag, in dessen Rahmen der anbietende Teilnehmer Strom zu liefern/anzukaufen beabsichtigt. Die Verkaufs- und Kaufangebote enthalten Angaben zu den Lieferbedingungen, die sich unter anderem auf die Strommenge, Laufzeit (mindestens ein Monat und bis zu ein Jahr) und den anvisierten Rahmenvertrag beziehen. Der Preis folgt dem Grundsatz des besten Angebotspreises. (33) Nach Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission einen Beschluss in Anwendung von Artikel 102 AEUV verabschiedet, der besagt, dass die von der OPCOM verwaltete Strombörse einen relevanten Dienstleistungsmarkt darstellt, auf dem die OPCOM ein Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Position und getrennt vom Markt der direkt ausgehandelten Verträge war (32). Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge: (34) Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge ist ein freier Markt, der nicht von der ANRE reguliert wird. Die Vertragsparteien handeln die Mengen, Preise und andere Vertragsklauseln bilateral aus. Damit verfügen sie bei der Aushandlung der Bedingungen der Verkaufsverträge über ein hohes Maß an Flexibilität. Diese Bedingungen sind vertraulich. (35) Mit einem Schreiben vom 21. Februar 2014 forderte die Kommission Rumänien auf, ihr Daten und Informationen über die Verträge zu übermitteln, die auf dem rumänischen Markt ausgehandelt wurden, jedoch nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind und mit vergleichbaren Laufzeiten und Stromliefermengen abgeschlossen wurden. Die Aufforderung der Kommission erstreckte sich auf alle rumänischen Stromversorger, unabhängig von ihrem Status als staatliche oder private Akteure. Am 14. Mai 2014 stellte Rumänien die angeforderten Daten über alle langfristigen Verträge, die von Stromabnehmern mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 150 GWh unterschrieben wurden und die in der Zeit von 2007 bis 2013 in Kraft waren, zur Verfügung (33). (36) Insbesondere wurden von den rumänischen Behörden relevante Daten aus 96 Verträgen vorgelegt, die zwischen 2007 und 2013 in Kraft waren. Die rumänischen Behörden wiesen auf die Tatsache hin, dass alle Verträge, die im entsprechenden Zeitraum auf dem Einzelhandelsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen von gewerblichen Abnehmern geschlossen wurden, den von der Kommission geforderten Ad-hoc-Datenerhebungen unterzogen wurden. Auf der Angebotsseite wurden die Verträge durch nahezu alle wichtigen, auf dem rumänischen Markt aktiven Lieferanten eingegangen, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Erzeuger von Kernenergie oder aus dem Bereich der fossilen Brennstoffe handelte oder ob es Händler waren, die Großhandelsmengen für den Weiterverkauf an den Einzelhandel kauften. Auf der Nachfrageseite decken die übermittelten Daten Verträge mit großen, relativ energieintensiven Industrien ab, wie z. B. die Stahl-, Chemie-, Zement- und Automobilherstellung sowie Benzin und Gas und die Stein- und Braunkohle gewinnenden Industrien (34). (37) Die betroffenen Käufer schlossen maßgeschneiderte langfristige Verträge auf Basis der bilateralen Verhandlungen mit anderen Lieferanten für Zeitspannen und Mengen ab, die im Durchschnitt den zu prüfenden Verträgen mit Hidroelectrica ähnlich sind. Bei den Verträgen von Hidroelectrica zeigen die übermittelten Daten, dass die Preise jedes Jahr variieren. Für den Zeitraum 2007-2010 repräsentierten diese langfristigen Verträge, die nicht von dem Verfahren abgedeckt sind, 11,1 TWh Elektrizität, wohingegen Hidroelectricas zu prüfende Kaufverträge 10,5 TWh repräsentierten. Relativ gesehen repräsentierten letztere Verträge von Hidroelectrica 35 % der Strommenge, die Teil direkt ausgehandelter Verträge im Jahr 2007 war, wohingegen die anderen Verträge ca. 41 % der Strommenge abdeckten, die Teil direkt ausgehandelter Verträge war. Der Rest (ca. 24 %) betraf Verträge mit geringeren Mengen. Daher legen die relevanten Daten von allen Verträgen, die die Anforderungskriterien von vergleichbaren Zeiträumen und Mengen der Kommission erfüllen, im Großen und Ganzen eine ähnliche Menge wie die gesamte gelieferte Menge aus den Verträgen mit Hidroelectrica offen, die Bestandteil des Verfahrens sind. (38) Die Kommission besitzt keine Informationen, die darauf hinweisen, dass der Abschluss der Verträge, die von den von Rumänien bereitgestellten Daten abgedeckt sind, sich von einem nicht marktkonformen Geschäftsverhalten ableiten lässt oder von regulatorischen Anforderungen beeinflusst worden wäre. Zwecks des Vergleichs mit den zu prüfenden Hidroelectrica-Verträgen betonte Rumänien gleichermaßen, dass Einzelhandelsverträge, basierend auf Großhandelslieferungen von Hidroelectrica an Parteien, die Gegenstand der Untersuchung sind (Stromhändler), von der Analyse ausgeschlossen worden waren. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die Verträge in dem Datensatz Marktbedingungen repräsentieren, die zwischen bereitwilligen Käufern und Verkäufern vereinbart wurden. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (39) Im Einleitungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass die Preise für die Stromlieferung im Rahmen der Verträge marktkonform waren und nicht als staatliche Beihilfe anzusehen seien. (40) Die Kommission verglich die Preise in den Verträgen mit den Stromhändlern, Electrocarbon und Elsid, mit den Preisen, zu denen der Strom an der Strombörse OPCOM-PCCB gehandelt wurde, und stellte fest, dass die Preise, zu denen Hidroelectrica Strom an die mutmaßlich begünstigten Unternehmen verkaufte, im gesamten Zeitraum 2007-2010 zwischen 10 % und 70 % unter den durchschnittlichen Preisen an der OPCOM-PCCB lagen. (41) Im Fall des Vertrags mit Alro nahm die Kommission den vorläufigen Standpunkt an, dass Alro einen unverhältnismäßigen Vorteil in Form von reduzierten, begünstigten Strompreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 bzw. vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011, erlangte, basierend auf den für den jeweiligen Zeitraum gültigen Formeln für die Preisindexierung. (42) Im Fall der beiden Verträge mit ArcelorMittal nahm die Kommission den vorläufigen Standpunkt an, dass mit Abschluss der Verträge in den Jahren 2009 und 2010 für die Lieferung von Strom in den Jahren 2010 und 2011 Hidroelectrica Strom zu Preisen unter denen verkauft hatte, die erreicht werden würden, entweder: (i) durch die Akzeptanz eines der von der OPCOM verfügbaren, parallelen „Kauf“-Angebote zu Zeiten höherer Preise oder (ii) durch die Unterbreitung eines eigenen Verkaufsangebotes an der OPCOM, zu einem Preis, der vermutlich höher gewesen wäre als jener, der von ArcelorMittal bezahlt wurde. In der vorläufigen Auffassung der Kommission hätten die vereinbarten Preise einen unangemessenen Vorteil für ArcelorMittal darstellen können. (43) Die Kommission ist zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die zu prüfenden Stromtarife selektiver Art sind, da sie nur für bestimmte Unternehmen galten. Insofern als diese Unternehmen auf Strom- und Industriemärkten tätig waren, die offen für Wettbewerb waren und auf denen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfand, war die Kommission der Ansicht, dass ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil für die Begünstigten eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen würde. (44) Des Weiteren ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Vorzugsstromtarife die Übertragung staatlicher Mittel beinhalten könnten, die dem Staat zuzurechnen wäre, da Hidroelectrica vom rumänischen Staat kontrolliert wurde (80,06 % seines Stammkapitals wurden von Rumänien gehalten). Ferner nahm die Kommission Bezug auf die Ministerialverordnung Nr. 445/2009, laut der die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld und die Vorstandsmitglieder der staatlichen Stromversorgungsunternehmen zu gewährleisten hatten, dass ab dem 31. März 2010 der Anteil des für den Großhandelsmarkt bestimmten Stroms ausschließlich an der OPCOM gehandelt wird. Folgerichtig kann angenommen werden, dass die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld die Kontrolle über die Vertragspartner der staatlichen Unternehmen hatten, einschließlich der von Hidroelectrica, oder zumindest Einfluss auf sie ausübten. (45) Sollten diese Verträge staatliche Beihilfe einbezogen haben, wären sie als gewährleistete Beihilfe betrachtet worden, die einen Verstoß gegen die Anmeldungs- und Stillhalteverpflichtungen darstellt, welche in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgesetzt sind. Die Kommission äußerte auch Zweifel, ob solch eine Beihilfe vereinbar mit dem AEUV wäre. (46) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Vorzugsstromtarife möglicherweise staatliche Beihilfen beinhalteten, und forderte Rumänien auf, zur Zerstreuung dieser Bedenken Informationen in ausreichendem Umfang vorzulegen. 4.   STELLUNGNAHMEN RUMÄNIENS (47) Die rumänischen Behörden nahmen lediglich Stellung in Bezug auf den Einleitungsbeschluss hinsichtlich Verträgen mit Stromhändlern, ArcelorMittal und Alro, und verzichteten auf Stellungnahmen in Bezug auf die Verträge mit Electrocarbon und Elsid. (48) Die rumänischen Behörden sind der Ansicht, dass die Verträge mit ArcelorMittal und Alro keine Beihilfe umfassten. Sie betonten, dass der Konkursverwalter während des Insolvenzverfahrens den Vertrag mit Alro nicht kündigte, was beweist, dass er profitabel war. (49) In Bezug auf die Verträge mit den Stromhändlern brachten die rumänischen Behörden keine substanziellen Argumente hervor. Sie argumentierten, dass einige der Verträge staatliche Beihilfen umfasst haben könnten (die mit Alpiq RomEnergie, Alpiq RomIndustries, EFT, Energy Holding und Euro-Pec), sahen von einer Stellungnahme über bestimmte Verträge (die mit Electrica und Luxten-Lighting) ab und behaupteten, dass in einem der Verträge (jenem mit Electromagnetica) keine Beihilfen enthalten waren. Die rumänischen Behörden stellten keine detaillierten Erklärungen zur Unterstützung ihrer Beobachtungen bereit. (50) Hinsichtlich der Möglichkeit, die Verträge individuell zu beenden (insbesondere jene mit den Stromhändlern), erklärten die rumänischen Behörden, dass nach rumänischem Handelsbrauch jede Vertragspartei den Vertrag hätte beenden und somit das Risiko auf sich nehmen können, Schadensersatzleistungen in einer vom zuständigen Gericht festgelegten Höhe bezahlen zu müssen. Angesichts der Merkmale der betroffenen Verträge machten die rumänischen Behörden klar, dass diese Schadensersatzleistungen ungewöhnlich hoch gewesen wären. Des Weiteren hätte die Partei, die die Beendigung des Vertrags beantragt, außerdem mit dem zusätzlichen Risiko konfrontiert werden können, vom zuständigen Gericht über den sogenannten „Präsidialerlass“ die Pflicht auferlegt zu bekommen, den Vertrag weiter zu erfüllen, bis der Streit beigelegt ist, wie z. B. in den Fällen von Electrocarbon und Elsid. (51) Darüber hinaus machten die rumänische Behörden klar, dass der Hauptunterschied zwischen einerseits den von Hidroelectrica mit industriellen Verbrauchern geschlossenen Verträgen und andererseits den von Hidroelectrica mit Stromhändlern geschlossenen Verträgen in den zusätzlichen Kosten bestand, die im Rahmen von Verträgen mit industriellen Verbrauchern zu zahlen sind (d. h.: Die Zahlung der „T“-Komponente der Transportgebühren, System-Servicegebühr, Vertriebsgebühr und Kosten für Ungleichgewichte). 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (52) All diese mutmaßlichen Begünstigten, ausgenommen Electrica, reichten Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses ein, die in Abschnitt 5.1 zusammengefasst sind. (53) Des Weiteren reichte ein Wettbewerber von Alro, ein Aluminiumhersteller, seine Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses am 5. Oktober 2012 ein. (54) Am 6. September 2012 reichte ein anonymer Bürger Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich Alro und den Stromhändlern ein. 5.1.   Stellungnahmen von mutmaßlichen Begünstigten (55) Die wichtigsten Beobachtungen der mutmaßlichen Begünstigten sind ähnlich und beziehen sich auf: (i) die mangelnde Befugnis der Kommission, entweder die vor Rumäniens Beitritt zur EU (35) geschlossenen Verträge oder die anschließenden Nachträge zu den Verträgen zu beurteilen (36); (ii) die Tatsache, dass keine geeigneten Marktpreise als Referenzwert vorliegen, um die Vertragspreise zu vergleichen; (iii) die Tatsache, dass Hidroelectrica wie ein Verkäufer am privaten Markt handelte, ohne Zuerkennung irgendwelcher wirtschaftlichen Vorteile gegenüber den mutmaßlichen Begünstigten; (iv) die fehlende Zurechenbarkeit zu einem Staat und die fehlende Übertragung von staatlichen Mitteln; (v) die Tatsache, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt; (vi) das Fehlen der Selektivität; (vii) fehlende Trennbarkeit der Ergänzungen vom ursprünglichen Vertrag; und (viii) die Insolvenzerklärung des Unternehmens Hidroelectrica, um seine vertraglichen Pflichten zu umgehen. 5.1.1.   Die mangelnde Befugnis der Kommission, die Verträge und ihre anschließenden Nachträge zu beurteilen (56) Die Beteiligten argumentieren, dass die Kommission nicht die Befugnis besitzt, mutmaßliche staatliche Beihilfen zu beurteilen, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (EU) 2007 umgesetzt wurden. Selbiges gilt aus ihrer Sicht auch für die Nachträge zu den Verträgen, die nach 2007 unterzeichnet wurden, da die Nachträge nicht trennbar von den ursprünglichen Verträgen waren. Die Nachträge führten lediglich vertragliche Regelungen für zukünftige Lieferungen ein, die ursprünglich in den Verträgen festgelegt waren. (57) Laut den Beteiligten waren die mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnahmen, die von den Verträgen herrührten, nach dem Beitritt Rumäniens zur EU nicht anwendbar, da die Verträge vor 2007 abgeschlossen wurden; auch die ersten Nachträge, die die genauen Parameter des Preisindexierungssystems bestimmten (37), wurden vor 2007 unterzeichnet. (58) Nach Meinung der Beteiligten, selbst wenn nachgewiesen würde, dass die Verträge staatliche Beihilfen enthielten, würde diese als bestehende, und nicht als neue, Beihilfe betrachtet werden, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Bedingungen zur Gewährung der bestehenden staatlichen Beihilfen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erfüllt waren (38). Insbesondere gilt: Die mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme erfüllte nicht die Bedingungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe, als sie in Kraft trat; sie wurde erst später und aufgrund der Änderungen der Marktumgebung zu einer staatlichen Beihilfe; und letztendlich wurde die mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme nicht wesentlich geändert, nachdem sie in Kraft trat. Folglich argumentierten die Beteiligten, dass die Kommission die mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme im Rahmen des Programms für neue staatliche Beihilfen nicht untersuchen kann und dass sie den Mitgliedstaat nicht auffordern kann, die Beihilfe rückwirkend wiederzuerlangen. (59) Die Beteiligten argumentierten auch, dass, gemäß dem Fallrecht, die relevante Zeit für die Beurteilung einer Transaktion in Bezug auf den Verkäufer-/Marktbetreibertest die Zeit war, als die Transaktion abgeschlossen wurde. Daher wäre die Frage für vor 2007 abgeschlossene Transaktionen gewesen, ob sie als staatliche Beihilfe anzusehen gewesen wären, wenn die Regeln der staatlichen Beihilfe zur Zeit des Abschlusses gültig gewesen wären. Das gleiche Prinzip war auch zu der Zeit anwendbar, als der wirtschaftliche Vorteil zu bewerten war, d. h. der Zeitpunkt, zu dem die Verträge abgeschlossen wurden. Die Beteiligten argumentierten insbesondere, dass in Rumänien (39) keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Änderungen am Strommarkt vorgenommen wurden, um zu rechtfertigen, dass das Jahr 2007 als Referenzpunkt zur Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteile herangezogen wird: Die rumänischen Strommärkte entstanden bereits vor 2004; der rumänische Großhandelsmarkt wurde im September 2000 eröffnet. 5.1.2.   Kein angemessener Referenzpreis 5.1.2.1.   OPCOM-PCCB war kein angemessener und gültiger Referenzpreis (60) Alle mutmaßlichen Begünstigten, die Stellungnahmen bezüglich des Einleitungsbeschlusses einreichten, argumentierten, dass keine entsprechenden und gültigen Referenzpreise zum Vergleich der in den Verträgen festgelegten Preise vorhanden waren. Die Beteiligten (die mutmaßlichen Begünstigten) argumentierten, dass die Preise der OPCOM-PCCB aus folgenden Gründen keine relevanten Referenzpreise waren: — OPCOM-PCCB-Preise spiegeln nicht die korrekte Situation im relevanten Zeitraum wider; — die Verträge der OPCOM-PCCB unterscheiden sich von den untersuchten Verträgen in verschiedenen Punkten (d. h.: Eine Langzeitverpflichtung zum Mengenkauf zu Fixpreisen, zusammen mit einem volatilen Markt, unterscheidet sich wesentlich von der Verpflichtung zum Kauf, die entweder auf einem Day-ahead-Markt oder auf einer voll funktionsfähigen Strombörse erfüllt wird, insbesondere im Zusammenhang mit einem liberalisierten Markt. Der OPCOM-PCCB-Markt entzog privaten Anbietern die Flexibilität, in der Lage zu sein, ihre Verträge zu ändern, sobald eine Vereinbarung getroffen wurde. Die OPCOM-PCCB war bis dahin noch nicht als geeignete Plattform hinsichtlich der Strombedürfnisse großer industrieller Kunden und deren benötigter Optionen organisiert); — sie stimmten nicht mit dem gleichen Lieferzeitraum überein; — OPCOM-PCCB und die Verträge repräsentierten zwei separate Märkte (z. B.: Der Zeitraum der Lieferverträge, die auf dem OPCOM-PCCB-Markt gehandelt wurden, war ein Jahr oder weniger, verglichen mit einem viel längeren Zeitraum für die betroffenen Verträge; die Preise auf der OPCOM-PCCB Strombörse waren höher als jene, die im Rahmen der Verträge individuell ausgehandelt wurden (40) und waren volatil und abhängig von den Schwankungen hinsichtlich Nachfrage und Angebot; — die OPCOM-PCCB-Strombörse bestand noch nicht zu dem Zeitpunkt, als die meisten Verträge abgeschlossen wurden, da sie erst im Jahr 2005 in Betrieb genommen wurde; und — nur eine kleine Menge der gesamten auf dem rumänischen Markt verfügbaren Elektrizität wurde auf der OPCOM-PCCB-Plattform gehandelt. (61) Eine der Beteiligten (41) argumentierte, dass die OPCOM-PCCB entweder ein nicht repräsentativer Referenzwert war oder ein unangemessener Referenzwert für die in den Verträgen festgelegten Preise, da nur ein kleiner Anteil der auf dem rumänischen Strommarkt verfügbaren Elektrizität tatsächlich während des Zeitraums der Beurteilung der Kommission auf dem OPCOM-PCCB-Markt verkauft wurde (d. h. ein Bereich von 2 % des gesamten internen Verbrauchs im Jahr 2006 bis 14,62 % im Jahr 2012). (62) Zusätzlich argumentierten andere Beteiligten (42), dass ein geeigneter Referenzwert für Marktpreise nur durch die Verwendung eines „Fundamente“-Modells hätte ermittelt und entwickelt werden können, basierend auf: (i) ähnlichen Tatsachen und Bedingungen, (ii) einhergehenden Erwartungen und (iii) dem gleichen Zeitraum, wie der durch den aktuellen Beschluss abgedeckte. (63) Und schließlich argumentierte eine der Beteiligten (43), dass auf Rumäniens komplexem und speziellem Strommarkt kein gültiger Referenzpreis verfügbar war, der für die Preisfestlegung in den Verträgen relevant gewesen wäre. 5.1.2.2.   Anderes Angebot von Stromhändlern im Fall der Verträge mit ArcelorMittal (64) ArcelorMittal argumentierte, dass die Annahme, Hidroelectrica könnte eines der parallelen Angebote der OPCOM-PCCB-Händler zu einem höheren Preis als dem in den beiden Verträgen mit ArcelorMittal erhaltenen akzeptiert haben, war nicht realistisch, da der rumänische Strommarkt von seiner Überkapazität geprägt war. (65) ArcelorMittal argumentierte weiterhin, dass, in einem durch Überkapazität geprägten Markt, das Unternehmen Hidroelectrica das Risiko berücksichtigen musste, dass, wenn es den Strom an die Händler verkauft hätte, diese möglicherweise nicht in der Lage gewesen wären, den Strom auf den Markt zu bringen oder diesen zu einem Verlust hätten weiterverkaufen müssen. Sie argumentierten auch, dass die Händler solche Verkaufsangebote auf der OPCOM unterbreiteten, mit der offensichtlichen Absicht, den Strom zu einem höheren Preis an ArcelorMittal weiterzuverkaufen. (66) Außerdem argumentierte ArcelorMittal, dass ein Vergleich zwischen dem in den zwei mit Hidroelectrica abgeschlossenen Verträgen festgelegten Preis und den Preisen im Rahmen der Angebote der Händler nur gültig gewesen wäre, wenn: — ArcelorMittal gezwungen worden wäre, von den Händlern zu kaufen — wohingegen ArcelorMittal behauptet, dass dies nicht der Fall war, da das Unternehmen die Möglichkeit hatte, von anderen rumänischen Produzenten oder aus Ungarn oder Bulgarien zu kaufen; — die Händler in der Lage gewesen wären, die Menge, die ArcelorMittal von ihnen nicht kaufte, weiterzuverkaufen — wohingegen die Tatsache, dass die Angebote zurückgezogen wurden, zeigt, dass die Händler nicht mit dem Verkauf dieser Mengen an andere Kunden als ArcelorMittal gerechnet hatten; — die Händler nicht die Kapazität gehabt hätten, den Verlusten standzuhalten, falls sie nicht in der Lage gewesen wären, den von Hidroelectrica gekauften Strom weiterzuverkaufen. In diesem Zusammenhang erbringt ArcelorMittal den Beweis, dass Arelco und Petprod keine finanziell soliden Unternehmen waren. (67) ArcelorMittal argumentiert auch, dass die Verträge von 2009 und 2010 nicht an den OPCOM Preisen gemessen werden können, da die OPCOM zu dieser Zeit noch nicht normal agierte. ArcelorMittal argumentiert, dass der Durchschnittspreis, von ANRE veröffentlicht, für große bilaterale Transaktionen repräsentativer sei. 5.1.3.   Hidroelectrica handelte wie ein Verkäufer am

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.