Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/208 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/208 31.1.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/208 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, die im Juni 2016 veröffentlicht wurde, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt. (2) Der Rat hat am 19. November 2018 die Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ angenommen. In dieser Strategie heißt es unter anderem, dass die Union weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern und die Universalisierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“) unterstützen wird. (3) In dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) werden acht Kriterien festgelegt, anhand deren Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Eine Reihe von Drittländern hat sich diesem Gemeinsamen Standpunkt angeschlossen. (4) Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden. (5) Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Anschluss an die Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates (2) sowie die Beschlüsse 2009/1012/GASP (3), 2012/711/GASP (4), (GASP) 2015/2309 (5), (GASP) 2018/101 (6), (GASP) 2020/1464 (7) und (GASP) 2023/2539 des Rates (8) weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin festgelegten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weitergehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union, Drittländer in Zentralasien und die Mongolei. (6) Eine Reihe von Bewerberländern der Union wurden im Rahmen der Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen unterstützt. In der Zukunft sollten solche Maßnahmen darauf abzielen, die Beitrittsbestrebungen dieser Länder und, vor dem Beitritt, ihre Partnerschaft mit der Union und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf Waffenausfuhrkontrollen zu unterstützen. (7) Der ATT soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT durch ihre spezifischen Programme, die auf der Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP (9), (GASP) 2017/915 (10) und (GASP) 2021/2309 des Rates (11) angenommen wurden. Mit diesen Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers im Einklang mit den Anforderungen des ATT zu verstärken. (8) Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Rahmen von Programmen der Union vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen, um die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte ein Koordinierungsverfahren in Form eines regelmäßigen Informationsaustauschs zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie zwischen diesen Durchführungsstellen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst eingerichtet werden. An diesem Koordinierungsverfahren werden Experten aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sein, wann immer dies angezeigt ist. (9) In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Eine wirksame Koordinierung zwischen den Maßnahmen im Rahmen des in diesem Beschluss vorgesehenen Projekts und den Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Ausfuhrkontrollen sollte sichergestellt werden. (10) Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101, (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2023/2539 betraut worden. Das BAFA ist zudem eine Durchführungsstelle für Projekte zur Unterstützung der wirksamen Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309. Das BAFA wirkt seit 2005 bei der Durchführung verschiedener Kooperationsprojekte der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle bei Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit. Das BAFA ist die für Ausfuhrkontrollen zuständige Behörde Deutschlands und verfügt über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung in Bezug auf Sensibilisierungsmaßnahmen, wobei es überdies seine Kernkompetenzen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten teilt. (11) Die durch den vorliegenden Beschluss unterstützten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zwecks Durchführung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ und des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates unterstützt die Union weiterhin ein Projekt zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen. (2)   Mit dem in Absatz 1 genannten Projekt wird das Ziel verfolgt: a) für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen; b) das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziele werden erreicht, indem im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP mit besonderem Schwerpunkt auf den Bewerberländern der Union Fachwissen mit dem Ziel ausgetauscht wird, die Angleichung an die rechtlichen und operativen Standards der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen. (3)   Die Durchführung der Projekttätigkeiten erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern und von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle. (4)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“). (3)   Das BAFA erfüllt seine Aufgaben unter der Verantwortung der Hohen Vertreterin. Hierfür trifft die Hohe Vertreterin die erforderlichen Vereinbarungen mit dem BAFA. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 2 100 000,00 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Vereinbarung mit. Artikel 4 (1)   Die Hohe Vertreterin unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj). (2)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/230/oj). (3)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/1012/oj). (4)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/711/oj). (5)  Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2309/oj). (6)  Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/101/oj). (7)  Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1464/oj). (8)  Beschluss (GASP) 2023/2539 des Rates vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L, 2023/2539, 14.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2539/oj). (9)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/768/oj). (10)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/915/oj). (11)  Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2309/oj). ANHANG PROJEKT ZUR FÖRDERUNG WIRKSAMER WAFFENAUSFUHRKONTROLLEN 1.   Hintergrund, Zweck und Ziele Mit diesem Beschluss soll die Rechenschaftspflicht und die Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP gestärkt und dadurch ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität in den Nachbarländern der Union geleistet werden. Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen, indem Fachwissen mit dem Ziel ausgetauscht wird, die Angleichung an die rechtlichen und operativen Standards der EU und der Mitgliedstaaten zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die EU-Bewerberländer und die EU-Nachbarschaft gelegt wird. Mit der Maßnahme sollte angestrebt werden, die Wirksamkeit der nationalen Waffenausfuhrsysteme in zur Zielgruppe gehörenden Ländern durch legislative, institutionelle und weitere relevante Entwicklungen und Änderungen sowie über die Anpassung der Systeme an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP zu verbessern, um die Angleichung von Drittländern an die EU-Standards für die Waffenausfuhrkontrolle (Besitzstand) und bewährte Verfahren bei deren Umsetzung, gegebenenfalls einschließlich des ATT, zu unterstützen. Mit dieser Maßnahme werden die Beitrittsbestrebungen der EU-Bewerberländer und – vor dem Beitritt – ihre Partnerschaft mit der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen unterstützt. Bei der Erreichung dieser Ergebnisse sollte auf Komplementarität und Synergien mit den laufenden Hilfsprojekten der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT sowie im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geachtet werden. Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des EU-ATT-Outreach-Projekts (Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates und Nachfolgebeschluss) Begünstigten sollten vermieden werden, außer bei zuvor getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Gruppe „Nichtverbreitung und Ausfuhr von Rüstungsgütern“ (Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter) (COARM). Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101, (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2023/2539 des Rates und des Vertrags über den Waffenhandel erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die begünstigten Drittländer je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie institutionellen Vorschriften unterstützt werden. Unterstützt werden sollten auch die Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, sowie nationale und regionale Maßnahmen, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zum Privatsektor (einschließlich Industrie, Forschungseinrichtungen und Hochschulen) gefördert werden, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Waffentransferkontrolle sicherzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf interne Programme zur Einhaltung der Vorschriften (interne Compliance-Programme) gelegt werden sollte. Da der Bedarf an technischer Unterstützung unter den Partnerländern des COARM-Projekts unterschiedlich ausgeprägt ist, wird das Projekt bei der Ausarbeitung von Sensibilisierungsmaßnahmen einen differenzierten Ansatz verfolgen, wobei die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit den einzelnen Partnerländern berücksichtigt werden. Partnerländern mit Status eines EU-Bewerberlandes wird das Projekt einen angepassten Sensibilisierungsansatz bieten, der sich stärker auf den Aufbau des institutionellen Gedächtnisses und die Eigenständigkeit konzentriert, was einschließt, dass gegebenenfalls mehr Unterstützung bei der Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen geboten wird. 2.   Auswahl der Durchführungsstelle Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungseinrichtungen und NRO zusammenarbeiten. Das BAFA verfügt über eine herausragende Erfahrung, was die Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen und was Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt. Es hat diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Ausfuhrkontrolle – CBRN-Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Militärgüter – erworben. Im Rahmen der einschlägigen Programme und Maßnahmen hat es eine gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Ratsbeschluss fallenden Länder erlangt. Was die Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und die Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt, so hat das BAFA die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2023/2539 des Rates erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309 des Rates sowie mit verschiedenen P2P (Partner-to-Partner)-Projekten der EU im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betraut, wobei es bei den Partnerländern im Rahmen der Projekte Überschneidungen mit dem vorliegenden Ratsbeschluss gibt. Daher ist das BAFA in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gehören werden. Es ist auch am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu verhindern. Dies ist von besonderer Bedeutung für begünstigte Länder, die aus vorhergehenden Kooperationsprogrammen der Union Unterstützung erhalten haben, um die Kapazitäten vor Ort im Hinblick auf die Anwendung und Aktualisierung des nationalen Systems für die Kontrolle des Waffenhandels gemäß den internationalen Standards und den jüngsten Entwicklungen auszubauen. 3.   Koordinierung mit anderen Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Wo dies möglich ist, können Synergien mit anderen aus dem GASP-Haushalt finanzierten Maßnahmen oder mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden, angestrebt werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten. 4.   Koordinierung mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gegebenenfalls sollten auch Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle angestrebt werden. Wo dies anwendbar und angemessen ist, sollte eine Koordinierung mit anderen Gebern auf Einzelfallbasis erfolgen, damit Synergien und Ressourcen optimal eingesetzt und Überschneidungen vermieden werden. 5.   Auswahl der begünstigten Länder Die Ziele des Projekts werden mithilfe technischer Unterstützung für eine Reihe begünstigter Länder verfolgt, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Bei den zu ergreifenden Unterstützungsmaßnahmen und dem Umfang der zu bietenden Zusammenarbeit wird dem Status der einzelnen begünstigten Länder Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf — die Frage, ob die begünstigten Länder einen Antrag auf Beitritt zur Union gestellt haben und ob es sich bei ihnen um offizielle oder potenzielle Bewerberländer handelt; — die Frage, ob die begünstigten Länder internationalen Ausfuhrkontrollregelungen für den Transfer von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beigetreten sind bzw. den Beitritt beantragt haben; — die Kapazitäten, über die die begünstigten Länder als Hersteller, Importeure oder Handelsdrehscheibe im Zusammenhang mit dem Handel mit konventionellen Militärgütern und Technologien verfügen; — die Ausgereiftheit der bestehenden nationalen Ausfuhrkontrollsysteme der begünstigten Länder, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Fortschritte zu richten ist, die aufgrund der Unterstützung aus vorhergehenden von der Union finanzierten Kooperationsprogrammen auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle erzielt wurden, und — den von den begünstigten Ländern in Bezug auf den ATT vertretenen Standpunkt. Unter Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen differenzierten Ansatzes und Instrumentariums sollte die Zusammenarbeit mit den EU-Bewerberländern weiter ausgebaut werden. Der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit diesen Ländern liegt auf ihrer Unterstützung bei der vollständigen Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle und an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, um ihren EU-Beitrittsprozess zu unterstützen, wobei die Fortschritte gemessen werden. Dazu gehört, dass begünstigte Länder die Fähigkeiten zum Aufbau eines institutionellen Gedächtnisses und zur Eigenständigkeit erlangen und dass, wo angemessen und anwendbar, die Rolle dieser Begünstigen als Multiplikatoren und Anbieter von Wissen und Fachkenntnissen in ihren jeweiligen Regionen sowie in anderen Regionen gestärkt wird und gleichzeitig auch weiterhin der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Experten aus der EU und zwischen Ländern mit ähnlichem Entwicklungsstand (auch aus anderer Ausfuhrkontrollprojekten) unterstützt werden. Die Partnerländer sollten demnach weiterhin an regionalen Veranstaltungen in ihrer geografischen Region und an Bewertungsveranstaltungen teilnehmen. Gleichzeitig wird ihnen eine Reihe gezielter Maßnahmen übertragen, die gegebenenfalls auch eine Mentoring-Komponente umfassen. 6.   Begünstigte Länder Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des EU-ATT-Outreach-Projekts (Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates und Nachfolgebeschluss) Begünstigten sollten vermieden werden, sofern in der Gruppe COARM nichts anderes vereinbart wurde. Begünstigte Länder nach diesem Beschluss sind: a) Südosteuropäische Länder (Albanien,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.