Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/208 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

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Quellenkennung: 32025D0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (*1)); b) in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus (*2), Georgien und Republik Moldau); c) in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer und Länder der südlichen Nachbarschaft (Algerien, Ägypten, Marokko, Tunesien, Jordanien und Libanon); d) zentralasiatische Länder (Kasachstan, Tadschikistan, Usbekistan, Kirgisistan, Turkmenistan und die Mongolei); e) die Ukraine. 6.1.   Unter den begünstigten Ländern sind folgende derzeitige EU-Bewerberländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, die Republik Nordmazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und die Ukraine. Für diese Gruppe werden im Rahmen des Projekts speziell konzipierte Maßnahmen durchgeführt, wie in Abschnitt 7.2 beschrieben. 6.2.   Änderung der Liste der begünstigten Länder Die Gruppe COARM kann in Ausnahmefällen nach Konsultation der Durchführungsstelle entscheiden, weitere Länder in die Liste der begünstigen Länder aufzunehmen. Die Änderungen sollten durch den Vorsitzenden der Gruppe förmlich zwischen dem BAFA und der Union ausgetauscht werden. 7.   Beschreibung der Maßnahmen 7.1.   Maßnahmen für Länder, die besondere technische Unterstützung benötigen 7.1.1.   Individuelle Unterstützung und Unterstützung aus der Ferne Das Projekt wird in Form von Workshops durchgeführt, in denen einzelnen begünstigte Länder auf Ersuchen in Bereichen von besonderer nationaler Bedeutung Unterstützung geboten wird. Staatsbedienstete der begünstigen Länder, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter, nehmen an diesen Workshops teil. Entsprechend dem genauen Bedarf und der Verfügbarkeit der Experten der begünstigten Länder und der Mitgliedstaaten werden die Veranstaltungen in der Regel zweitägig sein. Bei Bedarf können die Maßnahmen auch online abgehalten werden. Die Workshops im Rahmen der individuellen Unterstützung werden hauptsächlich auf Ersuchen der begünstigten Länder durchgeführt. Dabei soll auf ein bestimmtes Thema im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrkontrolle eingegangen werden, das von einem begünstigten Land zur Sprache gebracht wird. In diesen Workshops können unter anderem gezielte nationale Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, an die Industrie (einschließlich Forschungseinrichtungen oder Hochschulen) gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen sowie nationale Aus- und Fortbildungsstrategien im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle behandelt werden. Zusätzlich wird individuelle Unterstützung aus der Ferne geleistet werden, wo dies angemessen und zweckdienlich ist (z. B. für die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Konsultationen zu spezifischen Fällen einschließlich Unterstützung bei der technischen Einstufung bestimmter Güter usw.). Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertreter der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie Vertreter des Privatsektors werden ihre Fachkenntnisse einbringen. Vertreter von begünstigten Ländern mit dem Status eines EU-Bewerberlandes, die im Rahmen der Beschlüsse (GASP) 2020/1464, (GASP) 2023/2539 oder des vorliegenden GASP-Beschlusses eigens dafür geschult wurden, können im Rahmen dieses Projekts als regionale Experten fungieren und ihre spezifischen Fachkenntnisse gegebenenfalls anderen begünstigten Ländern zur Verfügung stellen. 7.1.2.   Multilaterale Aktivitäten und Wissensaustausch Das Projekt wird in Form multilateraler Maßnahmen durchgeführt, an denen sich mindestens zwei begünstigte Länder beteiligen, die an einem Thema von gemeinsamem Interesse interessiert sind, um Wissen, Erfahrungen und nationale Ansätze in diesem Bereich auszutauschen. Diese Maßnahmen können in einem der durch diesen Beschluss begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online organisiert werden. 7.2.   Maßnahmen für EU-Bewerberländer 7.2.1.   Ausbildung der Ausbilder Das Projekt wird in Form von bis zu zwei Kursen zur „Ausbildung der Ausbilder“ durchgeführt, mit denen auf der Grundlage der fortgesetzten Umsetzung des BAFA-Konzepts „Ausbildung der Ausbilder“ zusätzliche Unterstützung beim Aufbau eigener nationaler Kapazitäten geleistet wird. Zu den Kompetenzen, die im Rahmen dieser Schulung vermittelt werden, gehören Didaktik, Wissenstransfer und spezifische Schulungen zum institutionellen Gedächtnis. Bei der Durchführung der in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen sollten die ausgebildeten Ausbilder weiter gefördert und ermutigt werden, sich an Maßnahmen als Multiplikatoren oder Anbieter von Wissen und Fachkenntnissen auf nationaler, regionaler, überregionaler und internationaler Ebene zu beteiligen. Auf diese Weise werden diese begünstigten Länder auch dabei unterstützt, von der individuellen Unterstützung abzurücken und bei der Durchführung strategischer Handelskontrollen auf nationaler und regionaler Ebene autonomer zu werden. Die Teilnahme an einem oder beiden dieser Kurse kann gegebenenfalls weiteren, nicht unter 6.1 genannten begünstigten Ländern des Projekts, sofern angemessen und im Einklang mit ihrem Bedarf, angeboten werden. 7.2.2.   Peer-to-Peer-Besuche Im Rahmen des Projekts wird die Veranstaltung von Peer-to-Peer-Besuchen zwischen mindestens zwei begünstigten Ländern unterstützt, die entweder EU-Bewerberländer sind oder mindestens einen Kurs zur „Ausbildung der Ausbilder“ absolviert haben. Diese Maßnahmen sollten so konzipiert sein, dass die Teilnehmer die im Rahmen der Kurse zur „Ausbildung der Ausbilder“ entwickelten Kompetenzen nutzen können und ihnen die Möglichkeit geboten wird, ihre nationalen Erfahrungen und Fortschritte beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle sowohl untereinander als auch mit anderen Partnerländern auszutauschen. Der Inhalt des Besuchs wird von den ausrichtenden Partnerländern ausgearbeitet, wobei die Durchführungsstelle Feedback gibt und hauptsächlich logistische Unterstützung leistet. 7.2.3.   Maßnahmen zum Aufbau institutioneller Kapazitäten Im Rahmen des Projekts werden auch begünstigte Länder unterstützt, die mindestens einen Kurs zur „Ausbildung der Ausbilder“ zur selbstständigen Organisation und Durchführung nationaler Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen absolviert haben. Dies kann unter anderem an die Industrie oder an Hochschulen gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen sowie an für Ausfuhrgenehmigungen zuständige Beamte und Zollbeamte gerichtete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beinhalten. Der Inhalt der Schulungen und Maßnahmen wird von den begünstigten Ländern selbst ausgearbeitet, wobei die Durchführungsstelle wie in Abschnitt 7.1.1 beschrieben Mentoring und gegebenenfalls zusätzliches Fachwissen beisteuert. 7.2.4.   Nationale und multilaterale Maßnahmen Das Projekt wird nationale und multilaterale Maßnahmen umfassen, die in Bezug auf die Form und das Fachwissen denen in Abschnitt 7.1.1 beschriebenen entsprechen, in diesem Fall aber speziell darauf abzielen, eine engere Angleichung der EU-Bewerberländer an den EU-Besitzstand im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen zu unterstützen. 7.2.5.   Gemeinsame Konferenzen Im Rahmen dieses Projekts wird die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen für alle EU-Bewerberländer unterstützt. Diese Konferenzen werden ein Forum für weiterführende Diskussionen, Informationsaustausch und Schulungsmöglichkeiten bieten. Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertreter der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie Vertreter des Privatsektors werden ihre Fachkenntnisse einbringen. Weitere, nicht unter 6.1 genannte begünstigte Länder des Projekts könnten eingeladen werden, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird. 7.3.   Maßnahmen für alle Partnerländer 7.3.1.   Regionale Workshops Im Rahmen des Projekts werden zweitägige regionale/überregionale Workshops veranstaltet, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen umfassen sowie die Gelegenheit zu einem Dialog und Informationsaustausch bieten, um unter anderem die regionalen Ansätze in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrollen bei konventionellen Waffen zu konsolidieren. Zum Kreis der potenziellen Workshopteilnehmer zählen Regierungsbeamte der begünstigten Länder. Bei Bedarf können unter anderem auch Vertreter der nationalen Parlamente, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden. Das Schulungsfachwissen wird, wie unter 7.1.1 angegeben, von Experten vermittelt. Die Workshops können in einem begünstigten Land oder in einem anderen Land stattfinden und können je nach Bedarf entweder als Präsenzveranstaltung, online oder in hybridem Format (das eine Teilnahme sowohl in Präsenz als auch online ermöglicht) organisiert werden. 7.3.2   Abschlussbewertungsveranstaltung Um eine Bewertung und Überprüfung der Wirkung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen, wird eine Abschlussbewertungsveranstaltung online oder in hybridem Format durchgeführt. An der Abschlussbewertungsveranstaltung nehmen alle begünstigten Länder teil. Nach Möglichkeit findet die Veranstaltung im Anschluss an eine Sitzung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter“ in Brüssel statt, um eine breite Präsenzteilnahme der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. 8.   Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung Bei der Bewertung der Projektergebnisse wird Folgendes berücksichtigt: 8.1.   Individuelle Bewertung begünstigter Länder Ab Februar 2026 wird das BAFA dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission jährlich für jedes begünstigte Land einen aktualisierten Bericht zum Stand der Durchführung vorlegen. Die Berichte enthalten eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer dieses Beschlusses in dem jeweiligen begünstigten Land durchgeführt wurden; ferner werden darin, gestützt auf die dem BAFA verfügbaren Informationen, gegebenenfalls einschließlich der unter Abschnitt 8.2 aufgeführten Informationen, die Kapazitäten des begünstigten Landes im Bereich der Waffentransferkontrollen beschrieben und bewertet. 8.2.   Folgenabschätzung und in die Berichte aufzunehmende Informationen Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen für die begünstigten Länder sollten nach deren Abschluss bewertet werden, und zwar spätestens sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses. Die Folgenabschätzung wird vom BAFA vorgenommen, das dabei mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gegebenenfalls einschließlich der Delegationen der Union in den begünstigten Ländern, sowie mit anderen maßgeblichen Akteuren zusammenarbeitet. Zu diesem Zweck sollten in die unter 8.1 genannten Berichte – auch zur Bewertung der Fortschritte – folgende Informationenaufgenommen werden: — Vorhandensein und Anwendung eines Ausfuhrkontrollsystems und von Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführten Technologie und Güter; — Fähigkeit, Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen auf Einzelfallbasis anhand der im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Kriterien zu bewerten; — Umfang der Kontrollen (einschließlich Ausfuhren, Vermittlungstätigkeiten, Durchfuhr und Umladung, immaterieller Software- und Technologietransfers); — Informationsaustausch (über Ausfuhrgenehmigungen und -ablehnungen) mit anderen Staaten; — Überprüfung des Endbestimmungsorts/der Endverbleibsbescheinigung bei der Prüfung der Anträge; — Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern sowie anderer Berichte (z. B. VN-Register, Jahresberichte im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, Wassenaar-Arrangement, OSZE sowie Berichte an die nationalen Parlamente); — Angaben zu Durchsetzungsfällen, sofern verfügbar; — die Frage, ob sich das begünstigte Land dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP offiziell angeschlossen hat oder dies beabsichtigt. 9.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union Das BAFA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for Union external actions) durchgeführt. Das BAFA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit vermitteln, warum dieser Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien der Union sowie das Logo des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“) an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Die Unionsdelegationen sollten bei Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, damit diese auf politischer Ebene besser verfolgt und in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden. Da die geplanten Maßnahmen je nach Art und Umfang stark variieren, kann – je nach Verfügbarkeit und Eignung – eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt werden, die Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Internetseiten, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet. 10.   Laufzeit Die Laufzeit des Projekts wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt. (*1)   Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. (*2)   Die Teilnahme von Belarus bleibt ausgesetzt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/208/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.