Europäische Union

2007/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0256. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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politische Erwägungen berücksichtigt werden, stimmt die Kommission insbesondere dem Argument zu, dass diese Regelung zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Seeverkehrssektor der Gemeinschaft (an Land wie auf Schiffen) beiträgt. (85) Dies wurde übrigens von mehreren Reedern, beteiligten Dritten, bestätigt, die die Bedeutung der Regelung für den Ausgleich der Mehrkosten der unter dieser Flagge fahrenden Besatzungen, für die Sicherung hochwertiger Arbeitsplätze im Seeverkehr sowie die Aufrechterhaltung und sogar den Ausbau einer unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Flotte betonen. (86) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Beihilfen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 bei Schleppbooten oder Baggerschiffen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn mindestens 50 % der jährlichen Tätigkeiten dieser Schiffe Seeverkehrstätigkeiten sind. (87) (171) Daher begünstigt die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI, soweit sie mit Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 in Einklang steht, den Seeverkehrssektor und entspricht den Zielsetzungen der anwendbaren Leitlinien der Gemeinschaft. (172) Die entsprechenden Beihilfen kommen jedoch nur dann für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (173) Daher werden die französischen Behörden auf die in Abschnitt 11 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 aufgestellte Regel für die Begrenzung der Beihilfen hingewiesen: „Der völlige Verzicht auf Lohnsteuern und Sozialabgaben für Seeleute und eine Senkung der Körperschaftsteuer für Reedereien stellt die Obergrenze einer genehmigungsfähigen Beihilfe dar. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dürfen andere Beihilferegelungen keinen größeren Nutzen mit sich bringen. Auch wenn jede von einem Mitgliedstaat notifizierte Beihilferegelung individuell geprüft wird, sollte der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kapitel 3 bis 6 gewährten Beihilfe nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge überschreiten, die von Reedern und Seeleuten erhoben werden.“ Zur Umsetzung dieser Regelung müssen die französischen Behörden sicherstellen, dass die Summe der jährlichen Beihilfen, die einem Reeder im Rahmen der vorliegenden Beihilferegelung gewährt wurden, plus der im Rahmen aller Beihilferegelungen nach Kapitel 3 bis 6 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 und 2004 gewährten Beihilfen (insbesondere das System der pauschalen Tonnagesteuer zugunsten von Seeverkehrsunternehmen (88) und die Befreiungen von Sozialabgaben und von der Zahlung des auf den Seeverkehr entfallenden Anteils der Gewerbesteuer) nicht den Gesamtbetrag der Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge übersteigt, die normalerweise von Reedern und Seeleuten erhoben werden. Jeder Teil, mit dem der oben beschriebene Betrag überschritten wird, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und muss daher zurückgefordert werden. (174) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfen, die Seeverkehrsunternehmen im Rahmen der Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI gewährt wurden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar sind, sofern die in den Erwägungsgründen 172 und 173 genannten Bedingungen erfüllt sind. Vereinbarkeit der Beihilfen für den Schienenverkehr (175) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bezüglich der Entwicklung bestimmter Gebiete nicht auf die vorliegende Regelung anwendbar sind, sofern diese für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern im Bereich des Schienenverkehrs genutzt wird. Sie hat jedoch geprüft, ob die Regelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (176) Angesichts der besonderen Situation und des sinkenden Marktanteils der Schienenverkehrsunternehmen muss der Ersatz des Fahrzeuge beschleunigt werden, damit der Schienenverkehr mit anderen Verkehrsträgern konkurrieren kann. Um eine weitere Verringerung seines Marktanteils im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern mit geringerer Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit zu verhindern, sind stärkere und raschere Anstrengungen zur Modernisierung bzw. Erneuerung der Fahrzeuge erforderlich. (177) Nach Ansicht der Kommission steht der Ersatz der Fahrzeuge mit der gemeinsamen Politik der Stärkung der Interoperabilität in Einklang. Zudem wird auf diese Weise ein Beitrag zur Sicherheit des Schienenverkehrs und zur Verbesserung der Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Schnelligkeit dieser Dienste geleistet. Da der Ersatz der Fahrzeuge ein wesentlicher Bestandteil der Politik zur Förderung der Entwicklung des Schienenverkehrs ist, laufen die geplanten Maßnahmen nach Ansicht der Kommission dem gemeinsamen Interesse nicht zuwider. (178) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfen, die Schienenverkehrsunternehmen im Rahmen der Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI gewährt wurden, mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar sind. Vereinbarkeit der Beihilfen für den Industriesektor (179) Unter Berücksichtigung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist festzustellen, dass kein Merkmal der Beihilferegelung den Schluss zulässt, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen für den Industriesektor mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (180) Die Kommission kann jedoch nicht von vornherein ausschließen, dass bei der Finanzierung bestimmter Wirtschaftsgüter des Industriesektors im Rahmen der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (89) eingehalten wurden (d. h. dass die Investition in einem Fördergebiet nach Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag getätigt wurde und die Begünstigten einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % geleistet haben). Auf alle Fälle müssen die Obergrenzen für die Intensitäten von Regionalbeihilfen eingehalten werden, wenn ein Unternehmen zusätzlich zu den in Rede stehenden Beihilfen auch genehmigte Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Anspruch nimmt. (181) Sofern diese Bedingungen eingehalten wurden, sind die im Rahmen der Beihilfereglung gewährten Beihilfen für den Industriesektor nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Vereinbarkeit der Beihilfen für den Finanzsektor (182) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die oben genannten Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftszweige nicht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen an GIE-Mitglieder im Finanzsektor herangezogen werden können (183) Angesichts des allgemeinen Charakters von Leasing-Finanzierungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen im See-, Luft- und Schienenverkehrssektor wie auch im Industriesektor nicht nur im Hinblick auf die Endnutzer der betreffenden Wirtschaftsgüter, sondern auch auf die Mitglieder der betreffenden GIE mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Da die Vermittlungstätigkeit der GIE-Mitglieder für das Zustandekommen der betreffenden Finanzierungen unabdingbar war und die Endnutzer der betreffenden Güter in den Genuss der oben genannten Ausnahmen kommen sollen, dürfen die GIE-Mitglieder nicht sanktioniert werden, weil sie nicht den oben genannten Sektoren angehören. Die Kommission sieht ihre Auffassung dadurch bestätigt, dass der genaue Anteil des gesamten Vorteils, der an den Endnutzer weitergegeben werden muss und der sich gemäß Artikel 39 CA des CGI auf mindestens 2/3 des Gesamtvorteils beläuft, den französischen Behörden zufolge das Ergebnis von Geschäftsverhandlungen zwischen den Mitgliedern der GIE und den Endnutzern ist. Dies zeigt, dass die GIE-Mitglieder, im Einklang mit den Regeln für die Beurteilung der Vereinbarkeit der oben genannten Beihilfen, nur den Teil des Gesamtvorteils behalten, der für die Verwirklichung der verfolgten Ziele unverzichtbar ist. 5.   Rückforderung (184) Die Kommission weist darauf hin, dass alle im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Beihilfen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG-Vertrag] (90) zurückgefordert werden müssen. (185) Artikel 14 Absatz 1 sieht jedoch vor, dass „die Kommission […] die Rückforderung der Beihilfe [nicht verlangt], wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Die Kommission muss daher der Rechtsprechung zufolge automatisch die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Verzicht auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigen, wenn die Rückforderung im Widerspruch zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts steht. (91) (186) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll, weshalb die Kommission auch nicht unbegrenzt lange warten darf, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht. (92) (187) Im vorliegenden Fall kann zwar nicht die Auffassung vertreten werden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt wurde (93), doch nach Ansicht der Kommission ist angesichts der sehr spezifischen Umstände des Falls davon auszugehen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber den Begünstigten der in Rede stehenden Steuerregelung missachtet wurde. (188) Nach Meinung der Kommission kann aufgrund mehrerer besonderer Umstände die Auffassung vertreten werden, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der betreffenden Regelung verzögert hat und die Begünstigten in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Regelung irregeführt wurden. (189) Die französischen Behörden haben zwar die Kommission mit Schreiben vom 17. März 1998 über die Existenz der Regelung nach Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI unterrichtet; dieses Schreiben ist jedoch keine Anmeldung im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag (94). Das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission auf dieses Schreiben an sich und für sich allein genommen ist daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, sonst würden die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag ihre praktische Wirksamkeit verlieren. Es trifft aber zu, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt auf die Beihilferegelung aufmerksam gemacht wurde. (95) (190) Außerdem hat die Kommission im Rahmen der Prüfung von zwei Beschwerden über Beihilfen für die Schifffahrtsunternehmen Sea France bzw. BAI zweimal bei den französischen Behörden Informationen über die Finanzierung bestimmter Schiffe dieser Unternehmen eingeholt, woraufhin die Behörden in ihrer Antwort vom 10. Juli 2000 ebenso wie in ihrem Schreiben vom 2. April 2003 auf die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI (96) Bezug nahmen und diese erklärten. (191) Da die Kommission nicht auf die Antworten der französischen Behörden reagierte, in denen die in Rede stehende Regelung beschrieben wurde, hat sie die Wahrnehmung ihrer Befugnisse verzögert (das förmliche Prüfverfahren wurde erst am 14. Dezember 2004 eröffnet) und hat damit Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Regelung aufkommen lassen. (192) In der von Frankreich angeführten Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatliche Beihilfe Frankreichs für Brittany Ferries (97) hatte die Kommission festgestellt, dass die damals geprüfte Regelung ein allgemeiner Mechanismus war, da er in allen Wirtschaftsbereichen in Anspruch genommen werden konnte und unter das Privatrecht fiel. Die damals erörterte Beihilferegelung war zwar vor 1998 in Kraft, aber dieser Umstand wurde in der Begründung der Entscheidung nicht deutlich hervorgehoben, was möglicherweise dazu beitrug, dass die Begünstigten der hier geprüften Beihilferegelung einen falschen Schluss zogen. (193) Aus der Kombination der genannten Umstände ergibt sich, dass in der hier geprüften Sache außergewöhnliche Umstände vorliegen und es aus Gründen der Rechtssicherheit der Begünstigten gerechtfertigt ist, die Rückforderung der Beihilfen zu begrenzen, indem nach dem Zeitpunkt der Gewährung unterschieden wird. (194) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Frankreich die rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückfordern muss, die seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 98-546 im Jahr 1998 im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden zur Gewährung des Vorteils aus der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI auf dem Wege eines bindenden Rechtsakts (98) verpflichtet haben, bevor die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag am 13. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. (195) Dagegen werden alle Beihilfen für Finanzierungsmaßnahmen, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden erst nach Veröffentlichung der oben genannten Entscheidung durch einen bindenden Rechtsakt zur Gewährung des Vorteils aus der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI verpflichtete haben, von den Empfängern zurückgefordert. Dabei wird berücksichtigt, welchen Betrag die Mitglieder der GIE letztendlich als Vorteil erhalten haben und welchen Betrag sie an den Endnutzer weitergegeben haben. (99) Falls die Beihilfe angesichts des Endnutzers zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird der Betrag, der von den Mitgliedern der GIE zurückzufordern ist, anhand des an den Endnutzer weitergegebenen Anteils des Vorteils bestimmt. (196) Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie ungeachtet der Tatsache, dass die steuerlichen und rechtlichen Risiken der GIE-Mitglieder in bestimmten Fällen über Verträge auf die Endnutzer übertragen werden konnten, etwaige rechtswidrige Beihilfen grundsätzlich zurückfordert, damit die Begünstigten den Vorteil, der ihnen damit gegenüber den anderen Wettbewerbern auf ihrem Markt eingeräumt wurde, verlieren und die Ausgangslage wiederhergestellt wird. In diesem Zusammenhang spielen weder die Form der Gewährung noch Vertragsvereinbarungen der Beihilfeempfänger eine Rolle. (100) VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (197) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des CGI unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (198) Frankreich muss daher alle für die Rückforderung dieser Beihilfen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Von der Rückforderung ausgenommen sind jedoch die Beihilfen, zu deren Gewährung sich die zuständigen nationalen Behörden durch einen bindenden Rechtsakt verpflichtet haben, bevor die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens am 13. April 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie die Beihilfen für die Güter des Schienenverkehrs. Bei den anderen Maßnahmen sind zuvor die nach den sektorspezifischen Beihilfevorschriften zulässigen Höchstbeträge abzuziehen und die sonstigen bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen. Maßgeblich sind hier die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 1997 und 2004, die im Jahr 2000 geänderten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 sowie die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen von 2005; bezüglich der Finanzierung von Wirtschaftsgütern aus dem Industriesektor sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung heranzuziehen. (199) Die oben genannten rechtswidrigen Beihilfen, zu denen sich die zuständigen nationalen Behörden durch einen bindenden Rechtsakt erst nach dem obigen Veröffentlichungsdatum verpflichtet haben, müssen gemäß den Erwägungsgründen 151, 152 und 194 bis 196 von den Empfängern zurückgefordert werden. (200) Die Kommission fordert Frankreich auf, ihr für diese Beihilfen das beigefügte Formular mit Angaben über den Stand des Rückforderungsverfahrens sowie eine Liste der von der Rückforderung betroffenen Begünstigten zu übermitteln — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung nach Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat, ist mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Maßnahmen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 In folgenden Fällen sind die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: 1. im Seeverkehrs- und Luftverkehrssektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr bzw. den entsprechenden Leitlinien für den Luftverkehr zulässig ist, wobei die im Bezugszeitraum bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind, 2. im Schieneverkehrssektor und 3. im Industriesektor bis zu dem Höchstbetrag, der nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zulässig ist. Aufgrund des allgemeinen Charakters der Finanzierungen im Rahmen der genannten Regelung sind die Beihilfen im See-, Luft- und Schienenverkehr wie auch in der Industrie, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, dies nicht nur im Hinblick auf die Endnutzer, sondern auch auf die in den betreffenden GIE zusammengeschlossenen Finanzinstitute. Artikel 3 Frankreich stellt die Gewährung rechtswidriger Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ein und erteilt keine neuen Genehmigungen im Rahmen dieser Regelung. Artikel 4 (1)   Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden; dies betrifft jedoch weder die Beihilfen, die für Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden zur Gewährung des durch die Beihilferegelung gewährten Vorteils mit einem bindenden Rechtsakt vor dem 13. April 2005 verpflichtet haben, noch die in Artikel 2 genannten Beihilfen. (2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügbarkeit der Beihilfen für die Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung laufen. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (101) berechnet. Artikel 5 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen und geplant wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Frankreich übermittelt der Kommission diese Informationen anhand des in Anhang II beigefügten Formulars und erstellt eine vollständige Liste der Unternehmen, die durch unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 gewährte Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung begünstigt wurden, sowie der betreffenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Verkehrssektors und der jeweils gezahlten Beträge. Frankreich listet darüber hinaus die Unternehmen auf, die durch die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beihilfen begünstigt wurden, und gibt die genauen Beträge an, die die einzelnen Unternehmen als Beihilfe erhalten haben. Zu diesem Zweck verwenden die französischen Behörden die in Anhang III beigefügten Formulare. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 15. (2)  Journal Officiel de la République française, Nr. 152 vom 3. Juli 1998, S. 10127. (3)   ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 15. (4)  Vgl. Artikel L 251-1 bis L 251-23 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code du commerce) und Artikel 239 quater CGI. In diesen Artikeln wird die GIE definiert als Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zweck der GIE ist die Förderung und der Ausbau der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder sowie die Verbesserung oder Steigerung der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Die Tätigkeit der GIE muss an die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder anknüpfen und darf diese lediglich unterstützen. Die GIE ist grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer unterworfen. Vielmehr ist jedes einzelne Mitglied für den auf seinen Anteil an der GIE entfallenden Gewinn einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Dafür haften alle Mitglieder einer GIE mit ihrem persönlichen Vermögen unbegrenzt gesamtschuldnerisch für die Schulden der GIE. (5)  Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen neuwertig erworben werden, einzige Ausnahme bilden Schiffe. (6)  Nach Artikel 39 CA des CGI sind die Verluste der GIE, in deren Ergebnisse Abschreibungen für das Wirtschaftsgut für die ersten zwölf Monate des Abschreibungszeitraums einfließen, nur bis zur Höhe von 25 % des dem normalen Körperschaftsteuersatz unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner sonstigen Tätigkeit erzielt, abzugsfähig. (7)  Vgl. Erwägungsgrund 12. (8)  Vgl. Erwägungsgrund 12. (9)  Entscheidung Nr. 87-237 DC vom 30. Dezember 1987 des frz. Verfassungsgerichts. (10)   ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42. (11)  Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996, staatliche Beihilfe Nr. N 85/96 — Frankreich — steuerliche Maßnahme zugunsten des Seeverkehrs, SG (96) D/4527. (12)   ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5 bzw. ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. (13)  Vgl. Fn. 12. (14)  Vgl. Fn. 12. (15)   ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33. (16)  Schreiben der Kommission D/7119 vom 18. Mai 2000 an die französischen Behörden über etwaige Beihilfen zugunsten der Schifffahrtsgesellschaft Sea France und Antwort der französischen Behörden an die Kommission vom 10. Juli 2000. Schreiben der Kommission D (2003) 288 vom 15. Januar 2003 an die französischen Behörden über etwaige Beihilfen zugunsten der Schifffahrtsgesellschaft BAI und Antwort der französischen Behörden an die Kommission vom 2. April 2003. (17)  Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (Rs. C-241/94, Slg. I-4551) und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade/Altiforni e Ferriere di Servola (Rs. C-200/97, Slg. I-7907) sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (Rs. T-92/00 und T-103/00, Slg. II-1385). (18)  Vgl. Fn. 9. (19)  Vgl. Fn. 12. (20)  Die französischen Behörden hätten den Artikel 39 CA des CGI in ihren Schreiben vom 10. Juli 2000 und 2. April 2003 (vgl. Fn. 16) in Beantwortung der Schreiben D/7719 vom 18. Mai 2000 und D (2003) 288 vom 15. Januar 2003 der Kommission erwähnt. Die Kommission habe die fragliche Regelung auch in den Sachen C 03/03 (ex NN 42/02) — Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung des Unternehmens Air Lib (ABl. C 88 vom 11.4.2003, S. 2) und C 58/03 (ex NN 70/03) — Beihilfe für Alstom (ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 2) analysiert. (21)  Vgl. Entscheidung 92/329/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 über Beihilfen des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.