Europäische Union

2007/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0256. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nierten Unternehmen übernehmen konnte und nach der bei Teilübertragungen von Aktiva auf eine Gesellschaft der Gruppe Verluste, die vor dem Zusammenschluss noch nicht in Abzug gebracht worden waren, (mit Genehmigung des Haushaltsministeriums und in den Grenzen dieser Genehmigung) mit späteren Gewinnen verrechnet werden konnten. Der Verfassungsrat wurde angerufen, um festzustellen, ob dieses Genehmigungsverfahren mit Artikel 34 der Verfassung vereinbar ist, dem zufolge der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Steuervergünstigungen festlegt. Der Verfassungsrat vertrat die Auffassung, dass der fragliche Artikel es nicht zulässt, dass der Gesetzgeber seine Befugnisse im Bereich der Steuern auf den Minister überträgt, und dass der Minister lediglich die Befugnis hatte, die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen sicherzustellen, um wie vom Gesetzgeber gewünscht Steuerumgehungen zu verhindern. In dieser Angelegenheit sollte sich der Verfassungsrat zur Achtung der Gesetzgebungs- und Regelungskompetenzen im Bereich der Steuern äußern, nicht aber zu der Frage, ob der Minister über einen Ermessensspielraum bei der Genehmigung der einzelnen für die Anwendung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen hat. (129) Die Kommission ist jedenfalls der Meinung, dass die Bedingungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht durch die Rechtsprechung nationaler Gerichte in Frage gestellt werden können. (130) Als viertes Argument wird angeführt, dass die nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum hätten, da gegen ihre Entscheidung Beschwerde bei den nationalen Gerichten eingelegt werden könne, um die Gründe für die Nichterteilung der Genehmigung anzufechten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht erst geprüft werden muss, ob das Verhalten der Steuerverwaltung willkürlich war, um die Einstufung dieser Maßnahme als allgemeine Maßnahme ausschließen zu können. Dafür muss lediglich festgestellt werden, dass die betreffende Verwaltung über einen Ermessensspielraum verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Steuervergünstigung an die Besonderheiten der ihr vorgelegten Investitionsvorhaben anzupassen. (60) Der Rechtsprechung zufolge ist zudem der Erlass von Schulden im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht eine selektive Maßnahme, da er sich nicht automatisch aus der Anwendung des Gesetzes ergibt, sondern aus einer Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen. Das Gericht erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern die Maßnahmen nach ihrer Wirkung beschreibt. (61) Im vorliegenden Fall lässt auch die Tatsache, dass bei nicht erteilten Genehmigungen bei nationalen Gerichten Beschwerde eingelegt werden kann, keine Zweifel am Ermessensspielraum der nationalen Behörden bei der Anwendung der Kriterien für die Erteilung der ministeriellen Genehmigung aufkommen. (131) Auch das Argument der französischen Behörden, das sich auf die fehlende Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit der GIE-Mitglieder und der Endnutzer stützt, stellt den selektiven Charakter der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht in Frage (62), da im Bericht Nr. 413 des Senats (63) erklärt wird, dass das Kriterium, die Investition müsse von erheblichem wirtschaftlichen und sozialen Interesse sein, „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ ist. (132) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI selektiven Charakter hat. Stichhaltigkeit der Einwendung aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems (133) Die französischen Behörden machen geltend, dass Artikel 39 C Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 39 CA des CGI in erster Linie ein Kontrollinstrument ist, mit dem die Steuerverwaltung die missbräuchliche Finanzierung beweglicher Wirtschaftsgüter mit Hilfe steuerlich transparenter Strukturen wie GIE verhindern kann. Daher sei die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI, die „sich auf objektive und sektorübergreifende Kriterien für die Bekämpfung der Steuerumgehung stützt“, aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt. (134) Der Begriff staatliche Beihilfe bezieht sich nicht auf staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus dem Wesen und dem Ziel der Lastenregelung folgt, zu der sie gehören. Die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems setzt voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht. Dennoch können die steuerlichen Differenzierungen nicht einfach gemäß den allgemeinen Zwecken und Zielen, die der Staat mit der Maßnahme verfolgt, vorgenommen werden. (64) (135) Im vorliegenden Fall wird mit Artikel 39 C Absatz 2 des CGI nach Ansicht der Kommission mit der Begrenzung der steuerlichen Abschreibung in der Tat das Ziel verfolgt, den Missbrauch steuerlich transparenter Strukturen für die Erzielung steuerlicher Vorteile bei der Finanzierung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern zu bekämpfen. Dieses Ziel ist offensichtlich notwendig und sinnvoll, um die Wirksamkeit des Systems der steuerlichen Abschreibung vermieteter oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter zu gewährleisten, und muss daher als wesentlicher Bestandteil dieses Systems erachtet werden. (65) (136) Die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI ist jedoch nach Meinung der Kommission nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des französischen Systems für die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern gerechtfertigt. Ausnahmen von der in Artikel 39 C Absatz 2 des CGI vorgesehenen grundsätzlichen Begrenzung der Abschreibung sind zwar zulässig, sollten sich aber ausschließlich auf Kriterien stützen, durch deren Erfüllung verhindert würde, dass steuerlich transparente Einheiten wie die GIE die Finanzierung dieser Wirtschaftsgüter zur Steueroptimierung nutzen. (137) Zum einen wäre es angesichts der Zielsetzung der französischen Behörden nicht gerechtfertigt, die Anwendung der Ausnahmeregelung auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern zu begrenzen, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren abschreibungsfähig sind oder die darüber hinaus noch weitere Genehmigungskriterien erfüllen. Im Übrigen haben die französischen Behörden im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens auch nicht begründet, warum sie im Hinblick auf das Ziel, die Steuerumgehung zu verhindern, die Ausnahmeregelung auf Wirtschaftsgüter mit dieser Abschreibungsdauer begrenzt haben. (138) Zum andern lassen die Genehmigungskriterien — insbesondere die Bedingung, dass die Finanzierungsmaßnahme von wirtschaftlichem und sozialem Interesses und beschäftigungswirksam sein muss — den französischen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum. Diese Bedingung weist übrigens keinen Bezug zu dem Ziel Frankreichs auf, die Steuerumgehung zu bekämpfen. Die Verfolgung eines sozialen Ziels allein steht jedoch der Einstufung der Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht entgegen, da in diesem Artikel keine Unterscheidung nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen getroffen wird, sondern die Maßnahmen nach ihrer Wirkung beschrieben werden. (66) Auch der Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag seine praktische Wirksamkeit verlöre, wenn bestimmte Maßnahmen mit der Begründung, sie dienten der Schaffung oder der Sicherung von Arbeitsplätzen, nicht als staatliche Beihilfen eingestuft würden, da doch die meisten Beihilfen zur Verwirklichung dieser Ziele gewährt werden. (67) (139) Die französischen Behörden machen ferner geltend, dass die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Verjüngung und Konsolidierung der Seeverkehrsflotte ermöglicht habe. Auch Air France erklärt, die Regelung habe die Erneuerung seiner Luftverkehrsflotte begünstigt, die aufgrund geänderter Umweltschutzvorschriften erforderlich geworden sei. Diese Stellungnahmen bestätigen zwar die Einschätzung der Kommission hinsichtlich des selektiven Charakters der Regelung, doch wirtschafts- oder industriepolitische Ziele können der Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf selektive Maßnahmen nicht entgegenstehen. (68) In einem ähnlich gelagerten Fall befand das Gericht, dass eine Regelung, nach der natürliche Personen, KMU, Gebietskörperschaften und kommunale Dienstleistungsunternehmen eine Zinsvergünstigung für Darlehen zum Erwerb von Fahrzeugen oder zu ihrer Anmietung mit Kaufoption erhalten konnten, eine Beihilfe darstellte und nicht dadurch gerechtfertigt werden konnte, dass die Maßnahme einer im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit liegenden Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands in Spanien diente. (69) (140) Die im allgemeinen Interesse liegenden Ziele, die durch die in Rede stehende Regelung gefördert werden oder werden sollen, also die Förderung der Beschäftigung und die Erneuerung oder Konsolidierung der See- oder Luftverkehrsflotte, sind zwar legitim, aber nicht durch Wesen und Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und für die Einstufung einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ohnehin nicht von Belang. (141) Nach Ansicht der Kommission ist es für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ebenfalls unerheblich, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI für diese Begünstigten weniger vorteilhaft ist als die frühere Regelung für Schiffsbeteiligungen (Régime des Quirats), da die Kommission die in Rede stehende Regelung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung beurteilen muss. (70) (142) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des betreffenden Steuersystems gerechtfertigt ist und sie folglich zweifelsfrei selektiven Charakter hat. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Verfälschung des Wettbewerbs (143) Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei den Begünstigten der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI zum einen um Wirtschaftsbeteiligte aus dem Verkehrssektor bzw. der Industrie und zum anderen um die Mitglieder der im Wesentlichen aus Finanzinstituten bestehenden GIE, die Wirtschaftsgüter in diesen Sektoren finanzieren. All diese Wirtschaftsbeteiligten sind auf den EU-Märkten der genannten Sektoren tätig. (144) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen. (71) In der Tat wurde in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig ist, den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (72) (145) Angesichts der Art und der internationalen Dimension der in diesem Fall betroffenen Sektoren stärkt die geprüfte Beihilfe nach Meinung der Kommission die Position der Wirtschaftsbeteiligten, die im nationalen und innergemeinschaftlichen Handel in diesen Sektoren tätig sind. (146) Daher befinden sich die durch die Regelung Begünstigten in einer privilegierten Stellung im Vergleich zu ihren nationalen Wettbewerbern (73) wie auch zu ihren Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten, die die Regelung nicht in Anspruch nehmen können, weil sie keine förderfähigen Wirtschaftsgüter finanzieren oder nutzen bzw. weil sie nicht in Frankreich steuerpflichtig sind. (147) Selbst wenn es formal gesehen rechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass Wirtschaftsbeteiligte aus einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich die nach Artikel 39 CA des CGI förderfähigen Güter finanzieren oder nutzen, so begünstigt die Regelung in der Praxis doch eindeutig die in Frankreich steuerlich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass alle durch die Regelung begünstigten Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben, Gesellschaften französischen Rechts sind. Außerdem haben die französischen Behörden im Zusammenhang mit dem am stärksten von der Regelung betroffenen Sektor, dem Seeverkehr, selbst erklärt, dass mit der Annahme der Regelung das Ziel verfolgt wurde, der Stagnation der Zahl unter französischer Flagge fahrender Handelsschiffe entgegenzuwirken und die steuerliche Belastung zu verringern. Wie bereits oben dargelegt, wird diese Regelung auch im Bericht Nr. 143 des Senats (74) als „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ bezeichnet. (148) Da die französische Steuerregelung die Position der begünstigten Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, kommt die Kommission, ohne dass es einer wirtschaftlichen Analyse der tatsächlichen Lage auf den betreffenden Märkten bedürfte (75) zu dem Ergebnis, dass diese Regelung den Handel zwischen dem Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zwischen diesen Wirtschaftsbeteiligten verfälscht. (149) Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 2.   Quantifizierung und Verteilung der Beihilfen auf die Empfänger (150) Wie bereits festgestellt wurde, ergeben sich aus der Anwendung des Artikels 39 CA des CGI die folgenden steuerlichen Vorteile: Aufhebung der Abschreibungsgrenzen, Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und Möglichkeit der Steuerbefreiung für die Veräußerungsgewinne. (151) Der Beihilfebetrag für jede Leasing-Finanzierung entspricht der Differenz zwischen dem Gegenwartswert der im Laufe des gesamten Abschreibungszeitraums gezahlten Steuern unter Berücksichtigung der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und dem Wert, der sich aus der Anwendung von Artikel 39 C Absatz 2 des CGI ergeben hätte; zu dieser Differenz kommt ggf. noch eine Steuerbefreiung für den Veräußerungsgewinn hinzu. (76) Dieser Betrag wird bei jeder Leasing-Finanzierung nach den Modalitäten bestimmt, die in Absatz 46 und 47 der Verwaltungsanweisung Nr. 120 der Steuerverwaltung (77) für die Weitergabe eines Teils des Gesamtvorteils an den Endnutzer vorgesehen sind. (152) Was die genaue Verteilung des Gesamtvorteils aus der Anwendung von Artikel 39 CA des CGI anbelangt, so müssen die GIE-Mitglieder als direkt Begünstigte mindestens 2/3 dieses Vorteils an den Endnutzer weitergeben. Bei jeder Leasing-Finanzierung wird der genaue Betrag, der an den Endnutzer weiterzugeben ist, im Einklang mit Artikel 39 CA des CGI bei Erteilung der Genehmigung bestimmt. 3.   Einstufung der Regelung als rechtswidrige Beihilfe (153) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. (154) Die französischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 17. März 1998 (A/32232) über die Einführung der Regelung zur Begrenzung der Abschreibung von vermieteten Wirtschaftsgütern unterrichtet, die eine nur der Steueroptimierung dienende Inanspruchnahme der Regelung verhindern soll und außerdem eine Ausnahme von dieser Begrenzung vorsieht. In diesem Schreiben erklären die französischen Behörden ferner, dass es sich bei der Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe zu handeln scheint, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorher bei der Kommission anzumelden ist. (155) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dieses Schreiben unter den gegebenen Umständen nicht als Anmeldung im Sinne des Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag betrachtet werden kann. Sie betont ferner, dass die im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG (81) 12740) dargelegten Formvorschriften, die damals anwendbar waren, im Schreiben der französischen Behörden nicht eingehalten wurden. Frankreich hat folglich mit der Durchführung der Beihilferegelung rechtswidrig gehandelt und gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. 4.   Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt (156) Da die in Rede stehende Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob sie aufgrund der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Den Angaben der französischen Behörden zufolge stammen die tatsächlich Begünstigten aus dem Seeverkehrs-, Luftverkehrs- und Schienenverkehrssektor und in geringem Maße aus der Industrie. (78) Da sich die GIE im Wesentlichen aus Finanzinstitute zusammensetzen, werden auch Unternehmen aus dem Finanzsektor begünstigt. (157) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden sowie für Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, ungeachtet dessen, wer durch die Regelung begünstigt wird. (158) Da die Beihilferegelung weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse darstellt noch auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs abzielt, fällt sie auch nicht unter die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung. Ebenso wenig ist sie zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag bestimmt. (159) Die Kommission weist darauf hin, dass sich weder die französischen Behörden noch die Beteiligten im Verwaltungsverfahren auf die oben genannten Ausnahmeregelungen berufen haben. (160) Für die Prüfung der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag ist eine Analyse des betreffenden Sektors erforderlich. Vereinbarkeit der Beihilfen für den Luftverkehrssektor (161) Unter Berücksichtigung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme, nach der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, konnte die Kommission keine Anhaltspunkte für die Vereinbarkeit der im Rahmen der Beihilferegelung im Luftverkehrssektor vergebenen Beihilfen feststellen. Im vorliegenden Fall trifft keine der Ausnahmeregelungen zu, die in den Leitlinien der Kommission für Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (79) für solche Fälle vorgesehen sind. (162) Die Kommission genehmigt jedoch in Ausnahmefällen bestimmte Betriebsbeihilfen im Luftverkehrssektor: a) Auf der Grundlage der im Jahr 2000 geänderten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (80) genehmigt sie Beihilfen für Luftverkehrsunternehmen, die von Gebieten in äußerster Randlage aus betrieben werden, um Mehrkosten auszugleichen, die aus den ständigen Nachteilen der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Gebiete erwachsen. b) Auf der Grundlage der Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (81) genehmigt sie Beihilfen für neue Fluglinien, die von Regionalflughäfen mit einem Passagieraufkommen von weniger als 5 Mio. Fluggästen aus betrieben werden. Diese Beihilfen decken 30 % der reinen Anlaufkosten in den ersten drei Jahren bzw. 40 % dieser Kosten, wenn es sich um Regionalflughäfen handelt, die sich in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne der Leitlinien befinden. (163) Daher akzeptiert die Kommission, dass Frankreich die folgenden Beihilfen ggf. nicht in die Berechnung des Rückforderungsbetrags einschließt: a) Beihilfen für Luftfahrzeuge, die beständig von Luftfahrtunternehmen in Gebieten in äußerster Randlage genutzt werden, sofern der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass diese Luftfahrzeuge tatsächlich in diesem Gebiet gewartet wurden und die Beihilfen unterhalb der festgestellten Mehrkosten liegen; b) Beihilfen für Luftfahrzeuge neuer Luftfahrtunternehmen, die von einem Regionalflughafen aus betrieben werden, bis zur Höhe des oben genannten Anteils der beihilfefähigen Kosten, sofern diese Unternehmen im betreffenden Zeitraum nicht Gegenstand eines Vertrags über die entgeltliche Erbringung von Verkehrsdiensten aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (82) sind. (164) In allen anderen Fällen sind die Beihilfen, die im Rahmen der untersuchten Regelung an Luftverkehrsunternehmen vergeben wurden, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar. Vereinbarkeit der Beihilfen für den Seeverkehrssektor (165) Im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag legen die Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 wie von 2004 (83) fest, welche Beihilfen zur Förderung der Interessen der Seeverkehrsunternehmen der Gemeinschaft gegenüber den Wettbewerbern aus Drittländern im Hinblick auf folgende allgemeine Ziele genehmigt werden können: — Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft (sowohl auf Schiffen als auch an Land); — Erhöhung der Sicherheit; — Erhaltung des maritimen Know-hows in der Gemeinschaft und Weiterentwicklung der diesbezüglichen Kenntnisse. (166) Im Hinblick auf die oben genannten Ziele erlauben die Leitlinien der Gemeinschaft von 1997 und 2004 bestimmte steuerliche Maßnahmen zugunsten der Seeverkehrsunternehmen, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (Abschnitt 3.1). (167) Das Ziel von staatlichen Beihilfen innerhalb der gemeinsamen Seeverkehrspolitik ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte auf dem Weltmarkt. Daher sollten sämtliche Steuererleichterungen grundsätzlich an das Führen einer Gemeinschaftsflagge geknüpft sein. (168) Zudem müssen derartige Regelungen die Entwicklung des Seeverkehrs und der Beschäftigung in diesem Sektor entsprechend dem Gemeinschaftsinteresse fördern. Die vorgenannten Steuervorteile müssen daher strikt auf den Seeverkehr beschränkt werden. Ist eine Reederei auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, muss eine strenge buchmäßige Trennung zwischen beiden Geschäftstätigkeiten vorgenommen werden, damit Umleitungen der Mittel auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche vermieden werden können. (169) Die untersuchte Regelung soll zweifellos die Finanzierung von Schiffen unter französischer Flagge, die Entwicklung des Seeverkehrs und die Beschäftigung in diesem Sektor fördern. (170) Außerdem erleichtern die in diesem Rahmen vergebenen Beihilfen die Finanzierung von Schiffen und tragen damit zur Erneuerung der Gemeinschaftsflotte bei. Die Kommission teilt die Auffassung der französischen Behörden, dass die Beihilfen zur Konsolidierung und Verjüngung der unter französischer Flagge fahrenden Flotte beitragen. (84) Da die Genehmigung zur Anwendung der Regelung nur erteilt wird, wenn sich ein für Seeverkehrsaktivitäten und Flottenmanagement zuständiges Entscheidungszentrum auf dem Gebiet der Gemeinschaft befindet, und auch beschäftigungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.