Europäische Union

2007/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0256. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann, wobei als normaler Steuersatz der Satz gilt, der in dem geografischen Bezugsgebiet angewandt wird (31). (86) Als Bezugsbestimmung im Rahmen der Abschreibungsregeln für vermietete oder anderweitig zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter kommen im vorliegenden Fall nur die Vorschriften in Frage, die die Finanzierung solcher Anlagewerte durch Personengesellschaften wie z. B. GIE betreffen. Andernfalls sind die faktischen und rechtlichen Sachverhalte, die bei der Ermittlung des Vorteils berücksichtigt werden, weder aus Sicht der GIE-Mitglieder noch aus Sicht der Endnutzer vergleichbar. (87) Die für die abzugsfähigen Abschreibungsbeträge relevante Bezugsregel ist im vorliegenden Fall Artikel 39 C Absatz 2 des CGI, wonach die Abschreibung für von GIE finanzierte Objekte grundsätzlich begrenzt ist (32). Artikel 39 C Absatz 1 des CGI kommt als Bezugsbestimmung nicht in Frage, da diese Bestimmung nicht anwendbar ist auf Finanzierungen durch GIE, d. h. durch Strukturen, in denen mehrere Rechtssubjekte — in der Regel Finanzinstitute — zusammengefasst sind, die sich auf diese Weise die Investitionsrisiken teilen, während bei anderen Finanzierungsformen das gesamte Risiko von einem einzigen Finanzinstitut getragen wird. Diesbezüglich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Finanzierungen über steuerlich transparente Strukturen wie die GIE im Gegensatz zu anderen Finanzierungsformen eine Steueroptimierung ermöglichen, da die von der GIE in den ersten Jahren erzielten Verluste entsprechend dem auf jedes einzelne Mitglied entfallenden Anteil von deren steuerpflichtigem Gewinn abgezogen werden. (88) Die Kommission betrachtet daher das Argument der französischen Behörden und bestimmter Beteiligter, die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI stelle eine Rückkehr zu den normalen Abschreibungsvorschriften dar und Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sei die Bezugsregelung, auf deren Grundlage der durch die Anwendung von Artikel 39 CA erzielte Vorteil zu ermitteln sei, als nicht stichhaltig. Außerdem sieht Artikel 39 CA des CGI ausdrücklich vor, dass der steuerliche Vorteil anhand des Saldos der positiven oder negativen Gegenwartswerte der im Vergleich zu der bei Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels anfallenden Steuer weniger oder mehr gezahlten Steuer berechnet wird. (89) In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Artikels 39 CA des CGI (d. h. 1 — der Ausnahme von grundsätzliche Begrenzung der Höhe der abzugsfähigen Abschreibungsbeträge, 2 — der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und 3 — gegebenenfalls einer Befreiung der Veräußerungsgewinne) kommen nur die Mitglieder von GIE (33), die Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren finanzieren. (90) Zu der Aufhebung der Abschreibungsgrenze durch Artikel 39 CA des CGI ist zu sagen, dass jedes GIE-Mitglied während des gesamten Abschreibungszeitraums, in dem die Ergebnisse der GIE negativ sind, die Verluste der GIE in der seinem Anteil entsprechenden Höhe von seinem steuerpflichtigen Gewinn abziehen kann. Die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI wird demnach hier nicht berücksichtigt. (91) Die in Artikel 39 CA des CGI vorgesehene Ausnahme ermöglicht es demnach jedem GIE-Mitglied in der Verlustphase, die Bemessungsgrundlage, die bei Anwendung von Artikel 39 C Absatz 2 des CGI normalerweise zugrunde gelegt würde, zu verringern. In der Tat bewirkt der Umstand, dass der Abschreibungsbetrag nicht auf die Höhe der Mieteinnahmen abzüglich der Nebenkosten für das Wirtschaftsgut begrenzt wird, dass in den ersten, verlustreichen Geschäftsjahren ein höherer Betrag abgezogen werden kann. Dass nach Artikel 39 CA des CGI diese Verluste nur bis zu einer Höhe von 25 % des der normalen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner Tätigkeit erzielt, abzugsfähig sind, kann diesen Vorteil zwar in Grenzen halten, aber nicht völlig aufheben. (92) Die französischen Behörden wenden diesbezüglich ein, dass die auf diese Weise während der ersten Finanzierungsjahre erzielte Steuerersparnis durch die zusätzliche Steuer neutralisiert wird, die fällig wird, wenn die GIE beginnt, Gewinne zu erzielen und die Mieteinnahmen höher sind als die jährliche Abschreibung. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass der Vorteil in dem Steueraufschub besteht und dem Saldo der Gegenwartswerte der im gesamten Abschreibungszeitraum unter Berücksichtigung der angewandten Zinssätze gezahlten Steuerbeträge entspricht. (93) Der Senatsbericht Nr. 413 (34) bestätigt im Übrigen diese Analyse, denn darin wird festgestellt, dass „die auf diese Weise den Gesellschaftern in den ersten Betriebsjahren entstehende Steuerersparnis durch die später in der Gewinnphase zusätzlich anfallenden Steuern kompensiert wird“. Diese zeitliche Verschiebung ermöglicht jedoch, wie in dem Bericht bemerkt wird, einen Liquiditätsvorteil in Höhe der Differenz zwischen den Gegenwartswerten der Steuerersparnis in den ersten Jahren und den zusätzlich zu zahlenden Steuerbeträgen in den letzten Geschäftsjahren. Die Kommission weist im Übrigen darauf hin, dass in der Verwaltungsanweisung Nr. 120 vom 29. Juni 1999 (35) ausdrücklich festgestellt wird, dass der steuerliche Vorteil infolge der Anwendung von Artikel 39 CA des CGI eine Steuerersparnis bewirkt. (94) Die mit Artikel 39 CA des CGI eingeführte Regelung soll also offenkundig den Mitgliedern der GIE einen Vorteil in Form eines Steueraufschubs gewähren. (95) Das Argument, dass Endnutzer, deren GIE die Genehmigung nach Artikel 39 CA des CGI nicht erhält, auf andere Finanzierungsformen ausweichen, um die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI zu umgehen, und demnach gegenüber denen, deren GIE die Genehmigung erhalten hat, nicht benachteiligt sind, ist daher nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, die allgemeinen Merkmale der Regelung zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (36). Außerdem führt eine solche Argumentation dazu, dass Einzelfälle miteinander verglichen werden, die sich sachlich und rechtlich unterscheiden (37) und überdies hypothetischer Natur sind. (96) Schließlich und endlich ist auch nicht auszuschließen, dass Endnutzer, die nicht in den Genuss des Artikels 39 CA des CGI kommen, nicht auf andere Finanzierungsformen zurückgreifen können. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Bankinstitut angesichts der Finanzlage des betroffenen Unternehmens beschließt, die mit der Finanzierung (dem Leasinggeschäft selbst) verbundenen Risiken nicht alleine zu tragen oder wenn sich andere Finanzierungsmodalitäten (direkte Finanzierung der Investition durch Kredite oder aus Eigenmitteln) wegen der Bilanzstruktur oder der Finanzkraft der Endnutzer als unmöglich erweisen. Aber selbst wenn diese Endnutzer tatsächlich in der Lage wären, auf andere Finanzierungsformen auszuweichen und auf diese Weise die Abschreibungsgrenze zu umgehen, würde dies nichts daran ändern, dass sie die eigentlich bevorzugte, vorteilhaftere Lösung zugunsten einer weniger günstigen Ersatzlösung aufgeben müssten und (infolge der Verpflichtung zur Weitergabe des Vorteils nach Artikel 39 CA des CGI) nicht in den Genuss der spezifischen Besteuerung von Leasinggeschäften für GIE zu Steuerzwecken kämen. (97) Neben der Aufhebung der Abschreibungsgrenze haben die GIE-Mitglieder aber noch weitere Vorteile, nämlich die Heraufsetzung des degressiven Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und die Befreiung des Veräußerungsgewinns, falls das Wirtschaftsgut vorzeitig an den Endnutzer veräußert wird und bestimmte Bedingungen erfüllt sind (38). (98) Der erhöhte Abschreibungskoeffizient und die mögliche Befreiung des Veräußerungsgewinns, die die GIE-Mitglieder nach Artikel 39 CA des CGI in Anspruch nehmen können, würden bei Anwendung des steuerlichen Bezugsrahmens — Artikel 39 C Absatz 2 des CGI — entfallen. Jedenfalls stellt — anders als von den französischen Behörden behauptet — die Anwendung von Artikel 39 CA des CGI in Bezug auf diese beiden Vorteile keine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsvorschriften dar, da Artikel 39 C Absatz 1 des CGI keineswegs derartige steuerliche Vorteile vorsieht. (99) In diesem Zusammenhang ist das Argument, dass ab 2007 die Befreiung des Veräußerungsgewinns die allgemeine Regel wird, auf keinen Fall stichhaltig, da dieser Vorteil anhand der geltenden und nicht anhand etwaiger künftiger Rechtsvorschriften zu bewerten ist (39). Auch wird von den Beteiligten nicht behauptet, dass eine Änderung des geltenden Rechtsrahmens den zuvor gewährten Vorteil beseitigen würde. (100) Was die Finanzierung der Vorteile der Regelung aus staatlichen Mitteln anbelangt, so sei daran erinnert, dass der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (40). Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung, eine Abgabenermäßigung oder einen Steueraufschub gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, aber die Begünstigten finanziell besser stellen als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist (41). Auch wenn die Maßnahmen nach Artikel 39 CA des CGI im vorliegenden Fall nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, so lässt sich doch kaum abstreiten, dass sie einen Steuerausfall verursachen und insofern aus staatlichen Mitteln finanziert werden. (101) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die GIE-Mitglieder Vorteile in Form einer Steuerersparnis (Aufhebung der Abschreibungsgrenze und höherer Abschreibungskoeffizient) und — bei vorzeitigem Verkauf des Wirtschaftsguts unter bestimmten Bedingungen — in Form einer Befreiung des Veräußerungsgewinns erhalten, die den französischen Staatshaushalt belasten. (102) In Bezug auf die GIE-Mitglieder kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der ihnen gewährte Vorteil maximal ein Drittel des Gesamtvorteils ausmacht, da sie mindestens zwei Drittel des durch Anwendung des Artikels 39 CA des CGI erhaltenen steuerlichen Gesamtvorteils an den Endnutzer des jeweiligen Wirtschaftsguts weitergeben müssen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass es sich bei den GIE-Mitgliedern im Wesentlichen um Finanzinstitute handelt. (103) Die Weitergabe eines Teils des steuerlichen Gesamtvorteils, den die GIE-Mitglieder erhalten, an die Endnutzer der Objekte erfolgt gemäß der untersuchten Regelung in Form niedriger Leasingraten oder eines geringeren Kaufpreises. Durch die Übertragung dieses Vorteils auf die Endnutzer verringert sich die finanzielle Belastung, die ihnen normalerweise durch eine Leasingfinanzierung entstünde. Da der weitergegebene Vorteil mindestens zwei Drittel des Gesamtvorteils beträgt, der den GIE-Mitgliedern aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Endnutzer durch diese Maßnahme einen Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag erhalten, der mindestens zwei Dritteln des Gesamtvorteils entspricht. (104) Die französischen Behörden und bestimmte Beteiligte machen jedoch geltend, die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI sei eine allgemeine steuerrechtliche Maßnahme. Deshalb muss geprüft werden, ob der Gesamtvorteil, den die GIE-Mitglieder sowie die Endnutzer erhalten, selektiver Natur ist. Allgemeiner Charakter der untersuchten steuerlichen Regelung (105) Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Spezifität, d. h. der selektive Charakter, einer staatlichen Maßnahme, ein Merkmal staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Daher ist zu prüfen, ob die betreffende steuerliche Regelung ausschließlich bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigt. (42) Selektiver Charakter der Regelung (106) Eine als staatliche Beihilfe zu qualifizierende steuerliche Maßnahme unterscheidet sich von einer allgemeinen steuerlichen Maßnahme grundsätzlich durch die rechtliche oder tatsächliche Begrenzung der Zahl ihrer Begünstigten. Für die Einordnung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kommt es daher darauf an, dass die durch sie begünstigten Unternehmen aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Anwendung des in dieser Maßnahme aufgestellten Kriteriums zu einer genau bestimmten Gruppe von Unternehmen gehören. (43) (107) Im vorliegenden Fall ist Artikel 39 CA des CGI nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abgeschrieben werden können und (mit Ausnahme von Schiffen) im Neuzustand erworben wurden. Laut dem Bericht Nr. 413 des Senats (44)„zielt die Regelung insbesondere darauf ab, große Investitionen durch ein steuerliches Instrument mit starker Anreizwirkung zu fördern.“ (108) Die aus der Anwendung dieser Regelung resultierende Steuererleichterung kommt de jure also ausschließlich den Mitgliedern der GIE zugute, die solche Wirtschaftsgüter finanzieren (45), sowie den Nutzern dieser Güter, da die GIE-Mitglieder mindestens zwei Drittel des gesamten steuerlichen Vorteils an die Endnutzer weitergeben müssen. In einer GIE zusammengeschlossene Investoren, die keine unter Artikel 39 CA des CGI fallenden Wirtschaftsgüter finanzieren, und Nutzer von Wirtschaftsgütern mit einer Abschreibungsdauer von weniger als acht Jahren können dagegen den Steuervorteil nicht in Anspruch nehmen. (109) Selbst wenn die Nutzer von Wirtschaftsgütern, für die die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI nicht in Anspruch genommen werden kann, versuchen sollten, auf eine andere Finanzierungsmöglichkeit als die GIE zu steuerlichen Zwecken zurückzugreifen, so wird ihnen zumindest diese Art der Finanzierung verwehrt. (110) Außerdem kann die Regelung aufgrund der in Artikel 39 CA des CGI vorgesehenen Abschreibungsdauer de facto im Wesentlichen nur von Unternehmen aus dem Verkehrssektor, insbesondere dem See- und Luftverkehr, und von GIE, die Wirtschaftsgüter aus diesen Sektoren finanzieren, in Anspruch genommen werden. (111) Dem entsprechen die Angaben der französischen Behörden, wonach 182 der 189 nach Artikel 39 CA des CGI gestellten Genehmigungsanträge den Verkehrssektor betrafen und 75 % der Anträge und 82 % der Genehmigungen allein auf den Seeverkehr entfielen (siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 17). (112) Zudem wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen mit der Einführung dieser Ausnahme von der Begrenzung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die von GIE finanziert werden, vor allem den Verkehrssektor und insbesondere den Seeverkehr fördern. (113) Dieser Sachverhalt ergibt sich aus mehreren Elementen: (114) Erstens nimmt die Verwaltungsanweisung Nr. 120 der Steuerverwaltung (46) nicht auf alle nach Artikel 39 CA des CGI förderfähigen Wirtschaftsgüter, sondern nur auf Schiffe explizit Bezug. Somit sind Schiffe die einzigen nicht in Neuzustand erworbenen Güter, für die die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI in Anspruch genommen werden kann. Ferner müssen die Genehmigungsanträge vor der Bestellung der Schiffe gestellt werden, da der Abschreibungszeitraum beginnt, sobald die Schiffe auf Stapel gelegt werden. (47) (115) Zweitens geht aus den Vorarbeiten für das Gesetz Nr. 98-546 und insbesondere dem Bericht Nr. 413 des Senats (48) hervor, dass die frühere steuerrechtliche Regelung für alle Wirtschaftszweige galt, während Artikel 39 CA des CGI „nur schwere Investitionsgüter (Flugzeuge, TGV, Schiffe …)“ betrifft. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Regelung den Seeverkehr im Vergleich zur früheren Regelung für die Schiffsbeteiligungen (Régime des Quirats) nicht stark genug begünstigt und daher nicht ausreicht, um die Investitionstätigkeit in diesem Sektor anzukurbeln. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass eine Bestimmung über die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns bei einer vorzeitigen Veräußerung des Wirtschaftsgutes an den Endnutzer gerade deshalb in Artikel 39 CA des CGI aufgenommen wurde, weil die fragliche Regelung die Investitionen in den Seeverkehr weniger begünstigte. Ebenso erklären die französischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2004, dass den GIE zusätzlich zu dem mit der Abschreibung verbundenen Steueraufschub die Möglichkeit der Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns unter bestimmten Bedingungen eingeräumt wurde, weil Frankreich der Stagnation der Zahl der unter französischer Flagge fahrender Handelsschiffe entgegenwirken und die steuerlichen Belastungen verringern wollte. (116) Drittens wird im Allgemeinen Bericht Nr. 66 über den Entwurf für das Haushaltsgesetz 1999 (49) erklärt, dass „das Gesetz Nr. 98-546 […] die Schaffung einer neuen steuerlichen Regelung zur Förderung der Investitionen in den Seeverkehr ermöglicht hat.“ Außerdem sei die Förderung von Leasing-Finanzierungen im Rahmen von Artikel 39 CA des CGI zwar nicht auf Schiffe begrenzt, doch sei die Regelung in erster Linie für diese eingeführt worden. (117) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI selektiver Art ist und bestimmte Wirtschaftsbeteiligte begünstigt, die im Verkehrs- bzw. Finanzsektor tätig sind. Da die Regelung nicht für alle Wirtschaftsbeteiligten anwendbar ist, kann sie nicht als allgemeine steuerpolitische Maßnahme betrachtet werden. (118) Die Argumente der französischen Behörden können diese Einschätzung nicht entkräften. (119) Erstens ist das Argument der französischen Behörden, dass viele Sektoren von dieser Steuerregelung profitieren können, nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass lediglich bestimmte Güter unter die Steuerregelung fallen, lässt auch die sehr begrenzte Zahl der Anträge für die Finanzierung von nicht dem Verkehrssektor zuzuordnenden Wirtschaftsgütern (50) keine Zweifel am spezifischen Charakter der geprüften Regelung aufkommen. Im Übrigen hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der selektive Charakter einer Maßnahme nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören. (51) (120) Zweitens ist auch die Feststellung der französischen Behörden, es gebe in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare steuerliche Maßnahmen, kein stichhaltiges Argument. Ein Vergleich der steuerrechtlichen Vorschriften aller oder auch nur einiger Mitgliedstaaten würde Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beihilfekontrolle verkennen. Da das Steuerrecht der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert ist, würden bei dieser Untersuchung unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsverhältnisse verglichen, die auf unterschiedliche Rechtsvorschriften und Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen sind. (52) Außerdem können der Rechtsprechung zufolge die Versuche eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen. (53) Ebenso hat der Umstand, dass Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare steuerliche Regelungen, die möglicherweise rechtswidrig sind, in Anspruch nehmen können, keinen Einfluss auf die Einstufung der geprüften steuerlichen Regelung als staatliche Beihilfe. (54) (121) Drittens führen Frankreich und die Beteiligten den fehlenden Ermessensspielraum der französischen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung als Argument für den nicht selektiven Charakter der Regelung an. (122) Die Kommission erinnert daran, dass der Rechtsprechung zufolge auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen. (55) (123) Im vorliegenden Fall ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die geprüfte steuerliche Regelung nur den Nutzern bestimmter Wirtschaftsgüter und den GIE-Mitgliedern, die diese finanzieren, zugute kommen kann und de facto hauptsächlich den Verkehrs- bzw. Finanzsektor begünstigt, wodurch das Kriterium der Spezifität erfüllt wird. Andere Finanzierungsvorhaben für Wirtschaftsgüter aus anderen Sektoren als dem Verkehrssektor und/oder Wirtschaftsgüter mit einer unter acht Jahren liegenden Abschreibungsdauer, könnten Sicherheiten bieten, durch die jede Absicht der Steueroptimierung ausgeschlossen werden könnte. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs dieser steuerlichen Regelung ist es für die Feststellung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme nicht erforderlich nachzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der Maßnahme über ein Ermessen verfügen. (56) (124) Auf die Frage nach dem Umfang der Prüfung des erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Interesses einer Investition (57) im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung erklärten die französischen Behörden, dass dieses Interesse anhand von sechs Kriterien — u. a. der „Auswirkungen der Investition auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Gebiets, in dem sie getätigt wird und in dem der Endnutzer tätig ist“ — beurteilt werde. Nach Ansicht der Kommission verfügen die nationalen Behörden bei dieser Beurteilung des Kriteriums zwangsläufig über einen Ermessensspielraum. (125) Auch wenn ein wirtschaftliches Interesse ein legitimes Ziel ist, so besteht doch kein Zusammenhang zwischen diesem Kriterium und dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Bestimmung verfolgt, dass vor der Durchführung der Investition eine Genehmigung des Ministeriums eingeholt werden muss. Anhand der Genehmigungskriterien muss feststellbar sein, dass eine Finanzierung über GIE nicht mit dem Ziel der Steuerumgehung gewählt wurde. Das Kriterium des wirtschaftlichen Interesses einer Investition ist aber nicht geeignet, um eine solche Optimierung zu verhindern. Solche Finanzierungsmaßnahmen könnten ungeachtet der Abschreibungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht auf eine Steueroptimierung ausgerichtet sein, dennoch aber nicht von erheblichem wirtschaftlichen und sozialen Interesse vor allem im Hinblick auf die Beschäftigung sein. (126) In diesem Zusammenhang sei erneut auf den Bericht Nr. 413 des Senats (58) verwiesen, dem zufolge das Kriterium eines erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Interesses „ein Mittel zur Förderung auf französischem Gebiet hergestellter Wirtschaftsgüter oder zugunsten französischer Endnutzer erfolgter Finanzierungen“ ist. In diesem Bericht wird im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass das Genehmigungsverfahren der Verwaltung einen zu großen Ermessensspielraum lässt. (127) Die Tatsache, dass das wirtschaftliche Interesse einer Investition kein geeignetes Kriterium für das verfolgte Ziel ist, verstärkt nach Ansicht der Kommission der Spielraum der nationalen Behörden bei der Anwendung dieses Kriteriums. (128) Auch die Entscheidung des Verfassungsrats vom 30. Dezember 1987 (59), auf die sich die französischen Behörden und bestimmte Beteiligte berufen, ist in Bezug auf den Ermessensspielraum nicht relevant. Damals ging es um eine steuerliche Regelung, nach der eine aus einer Fusion zweier Unternehmen neu hervorgegangene juristische Person über einen begrenzten Zeitraum sämtliche oder einen Teil der Verluste der fusio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.