Europäische Union

2007/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0256. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Fälle (16), in denen Artikel 39 des CGI eine Rolle spielte, sei während eines Zeitraums von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Regelung kein Prüfverfahren eingeleitet worden. (43) Unter diesen Umständen sei angesichts dieses Nichttätigwerdens der Kommission mit berechtigtem Vertrauen davon ausgegangen worden, dass Artikel 39 CA des CGI mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, was jeglicher Rückforderung bei den betroffenen Unternehmen entgegenstehe. V.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (44) Sechzehn Beteiligte teilten der Kommission ihre Bemerkungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag innerhalb der gesetzten Frist mit. Ein Verzeichnis dieser Beteiligten ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt. (45) Erstens teilen die meisten Beteiligten in der Frage, ob die fragliche Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht die Auffassung der Kommission. (46) Insbesondere nach Auffassung der Caisse Nationale des Caisses d'Epargne et de Prévoyance (CNCE), der Calyon Corporate and Investement Bank (nachstehend „Calyon“) und der BNP Paribas (nachstehend „BNP“) stellt die mit Artikel 39 CA des CGI geschaffene Regelung keine staatliche Beihilfe dar, sondern lediglich einen Mechanismus zur Kontrolle der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Abschreibung bestimmter Aktiva. Durch die Kombination von Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI sollten lediglich, wie den parlamentarischen Vorarbeiten vor Annahme des Gesetzes Nr. 98-546 (Bericht des Finanzausschusses der Nationalversammlung vom 25. März 1998) zu entnehmen sei, übermäßige Steuerausfälle verhindert werden. (47) Société Générale („SG“), BNP und Brittany Ferries machen geltend, mit der Einführung von Artikel 39 CA des CGI sei keine steuerliche Ausnahmeregelung geschaffen worden, sondern sie stelle vielmehr eine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsvorschriften dar. Es handle sich also um eine allgemeine Regelung. Nach Darstellung der SG ist der wirtschaftliche Vorteil, der sich bei Anwendung des Artikels 39 CA des CGI durch den Steueraufschub ergibt, nicht im Vergleich zu der restriktiven Regelung in Artikel 39 C Absatz 2 des CGI zu sehen, sondern vielmehr im Vergleich zur normalen Abschreibungsregelung. Außerdem stehe die fragliche Regelung allen in französischem Gebiet tätigen Wirtschaftsbeteiligten offen und Artikel 39 CA des CGI beziehe sich nicht nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftssektoren. Die Vorteile dieses Artikels seien folglich nicht auf die französische Handelsflotte oder französische Bankinstitute beschränkt. (48) Auch sei die Identität der Mitglieder der GIE keineswegs ein Kriterium für die Erteilung der Genehmigung, und die in Rede stehende Regelung enthalte keinerlei Beschränkungen, was die Mitglieder der GIE anbelangt, die ihre Steuerkraft einbringen. Nach Ansicht der Beteiligten ist es daher nicht vertretbar anzunehmen, dass die kombinierte Anwendung der Artikel 39 C und 39 CA des CGI den Mitgliedern der GIE eine selektiven steuerlichen Vorteil bringt. (49) Außerdem sei die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 39 CA des CGI keine Ermessenshandlung. Nach Aussagen von Gaz de France und BNP gelten vielmehr für die Erteilung der Ministerialgenehmigung objektive, nicht diskriminierende Bedingungen. Die BNP ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass laut Rechtsprechung des Gerichtshofs (17) die Kommission nachweisen muss, dass im Rahmen einer Einzelbeihilfe eine Ermessenshandlung gegenüber Wirtschaftsbeteiligten vorlag. Tatsächlich könne die Tatsache, dass die Verwaltung über einen Ermessensspielraum verfügte, nur dann die Feststellung der Selektivität einer Maßnahme begründen, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handle und nicht um die allgemeine Regelung, in deren Rahmen eine Maßnahme erfolgt. Im Übrigen könne die Steuerverwaltung keine Bedingungen stellen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall sei im Gesetz ausdrücklich festgelegt, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob ein „erhebliches wirtschaftliches und soziales Interesse“ vorliegt. BNP, CNCE und Calyon verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des französischen Verfassungsrats (18), auf die sich auch die französischen Behörden stützen. Jedenfalls könnten gegen die Ablehnung eines Genehmigungsantrags grundsätzlich beim Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden, das dann nach Prüfung der Begründung der Ablehnung entscheidet. (50) Nach Ansicht insbesondere von Calyon und BNP ist die Selektivität der untersuchten Regelung eine Folge der Marktpraxis und der Besonderheiten von Transportmitteln (bestimmte langfristige Rendite- und Liquiditätsgarantien) und ergibt sich keineswegs aus dem Inhalt des Artikels 39 CA des CGI. Tatsächlich hätten Transportmittel bestimmte Eigenschaften, die eine langfristige Finanzierung ermöglichen. Auch wenn in Artikel 39 CA des CGI keine Vorabgenehmigung des Haushaltsministers vorgeschrieben wäre, wären die Begünstigten der Regelung dieselben. (51) Nach Ansicht von BNP sind im Übrigen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 39 CA des CGI durch das Wesen und den Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt, da in bestimmten Wirtschaftssektoren umfangreiche Investitionen erforderlich sind. (52) Die CNCE macht außerdem geltend, dass sich bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften ähnliche finanzielle Vorteile ergeben können, wie bei Anwendung des Artikels 39 CA des CGI. Die Besonderheiten des Artikels 39 CA des CGI führten nicht wirklich zu einer echten Abweichung vom den allgemeinen Abschreibungsregeln, denn der Umfang der steuerlichen Wirkung sei ähnlich. Als Besonderheiten dieses Artikels nannte die CNCE zum einen die Heraufsetzung des degressiven Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt und zum anderen die Möglichkeit einer Befreiung des Veräußerungsgewinns. Die BNP räumt allerdings ein, dass der Staat bei der Berechnung der durch Artikel 39 CA verursachten Haushaltsbelastung Artikel 39 C Absatz 2 des CGI heranzieht. (53) Der Vorteil aufgrund der Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt werde dadurch ausgeglichen, dass nach Artikel 39 CA des CGI die ausgewiesenen Verluste nur bis zur Höhe von 25 % des der allgemeinen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinns, den jedes GIE-Mitglied mit seiner Tätigkeit erzielt, abzugsfähig sind. Außerdem solle dieser steuerliche Vorteil die spezifischen Zwänge und Beschränkungen kompensieren, die mit der Erteilung der Genehmigung verbunden sind. Die BNP erklärt in diesem Zusammenhang, dass der Vorteil, der der GIE durch die Erhöhung des Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt erwächst, an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft und im Übrigen relativ gering sei. Er könne auf gar keinen Fall irgendeinen Wettbewerbsvorteil darstellen. Air France erklärt im selben Kontext, dass eine Finanzierung auf der Grundlage dieser Regelung im Vergleich zu einer Finanzierung durch direkte Kreditaufnahme eine Ersparnis in Höhe von 6 bis 10 % des Flugzeugpreises darstelle. Die Ersparnis auf Seiten des Leasingnehmers sei durchaus vergleichbar mit den finanziellen Vorteilen, die andere steuerliche Gestaltungen bieten. (54) Zur Befreiung der Veräußerungsgewinne erklärt die CNCE, die Möglichkeit diese Befreiung zu beantragen ergebe sich durch den Aufbau des französischen Steuersystems und könne deshalb nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. Angesichts der wirtschaftlichen Logik des Systems sei diese Befreiung erforderlich bzw. zweckmäßig, um die Wirksamkeit des Systems zu gewährleisten. Die Befreiung der Veräußerungsgewinne sei in der Tat durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den aus dem ersten Teil der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI resultierenden Liquiditätsvorteil aufrechtzuerhalten. Nach Ansicht von Calyon bewirkt die Befreiung im Falle von Schiffen, dass der Reeder genauso behandelt wird, als hätte er das Schiff direkt gekauft und genügend Finanzkraft gehabt, um den Wertverlust steuerlich abzuschreiben. Nach Aussagen der BNP soll die Befreiung des Veräußerungsgewinns verhindern, dass der durch den Steueraufschub gewährte Vorteil im Falle der vorgezogenen Ausübung der Kaufoption durch den Endnutzer zunichte wird. Die SG ihrerseits erklärt, die Befreiung des Veräußerungsgewinns kompensiere lediglich die mit der steuerlichen Regelung verbundenen besonderen Beschränkungen wie z. B. das Verbot, die Anteile des Leasinggebers zu veräußern, sofern nicht bei Vertragsabschluss auf Wunsch des Endnutzers eine entsprechende Klausel vorgesehen wurde. Schließlich würden die erhöhten Betriebskosten der Endnutzer diese Befreiung kompensieren. (55) Nach Ansicht von Brittany Ferries ist die Befreiung des Veräußerungsgewinns nach Artikel 39 CA des CGI im Übrigen nicht vorteilhafter als die allgemeine Befreiung (vorbehaltlich eines Anteils der Kosten und Aufwendungen von 5 %), die ab 2007 gilt. (56) Air France macht geltend, die Ersparnisse durch diese steuerliche Regelung seien vergleichbar mit den Ersparnissen durch andere in anderen Ländern mögliche Finanzierungsformen mit steuerlichem Charakter. Außerdem sei die Finanzierung nach Artikel 39 CA des CGI mit Gegenleistungen verbunden, die die Vorteile dieser Regelung relativierten. Air France führt überdies an, dass in manchen Fällen die GIE die steuerlichen Risiken und damit verbundenen Kosten vertraglich an den Leasingnehmer weitergeben könne, was die Ersparnis für die Endnutzer empfindlich schmälere. (57) Mehrere Beteiligte, darunter die Compagnie Méridionale de Navigation, machen schließlich geltend, die untersuchte Regelung erlege den Reedern zahlreiche Beschränkungen auf, die diese erfüllen müssten, um die Genehmigung zu erhalten. Die Vorteile dieser steuerlichen Regelung kompensierten daher nur die mit der Führung der Schiffe unter französischer Flagge verbundenen Zusatzkosten, die im Wesentlichen durch die Kosten der französischen Besatzung, nach wie vor eine der teuersten in Europa, verursacht würden. Fouquet Sacop unterstreicht diesbezüglich, dass diese Regelung das Unternehmen veranlasst habe, seine Tätigkeit unter französischer Flagge auszubauen, da die mit der Registrierung in Frankreich einhergehenden Beschränkungen und Zusatzkosten durch die Regelung kompensiert würden. CMA CGM, Broström Tankers, Pétro Marine und Louis Dreyfus Armateurs erklären ihrerseits, dass sie ohne diese Regelung nicht in der Lage gewesen wären, ihre Investitionen unter französischer Flagge durchzuführen und auf diese Weise zum Ausbau der Flotten in der Gemeinschaft beizutragen. Bourbon Maritime weist darauf hin, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI es ermögliche, hoch qualifizierte Arbeitsplätze in der Seeverkehrsverwaltung und den damit verbundenen Tätigkeiten beizubehalten und dass sie einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Umweltschutzes leiste. (58) Was zweitens das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannte Kriterium der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels anbelangt, so weisen mehrere Beteiligte darauf hin, dass es sich sowohl bei den Mitgliedern der GIE als auch bei den Endnutzern der fraglichen Wirtschaftsgüter um ausländische Unternehmen oder ihre französischen Tochtergesellschaften handeln könne. Außerdem gewähre die untersuchte Regelung keinen größeren Vorteil als die Regelungen anderer Mitgliedstaaten. Die SG erklärt in diesem Zusammenhang, dass unter ihren (von einer solchen Genehmigung betroffenen) Kunden die französischen Unternehmen in der Minderheit sind. (59) Was drittens die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt anbelangt, so erklärt die CNCE, die den Seeverkehrsunternehmen erteilten Genehmigungen stünden mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsleitlinien von 1997 und 2004 (19) in Einklang. Die untersuchte Maßnahme sei daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in der Auslegung gemäß den besagten Gemeinschaftsleitlinien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (60) Nach Ansicht von Brittany Ferries ist die Regelung in Artikel 39 CA des CGI gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie lediglich darauf abziele, „Marktversagen“ bei der Finanzierung von Investitionen in schwere Wirtschaftsgüter auszugleichen. Die meisten Beteiligten weisen ferner darauf hin, dass die anderen Mitgliedstaaten ähnlich reagiert und vergleichbare Bestimmungen geschaffen hätten. (61) Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes erklären viertens die meisten Beteiligten, die durch die Regelung begünstigt werden, dass sie immer der Überzeugung waren, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handle. Die Anwendung des genannten Grundsatzes im vorliegenden Fall stehe daher jeglicher Rückforderung entgegen. (62) Diesbezüglich weist die SG darauf hin, dass nach der früher geltenden Regelung die abschreibungsbedingten Verluste von Personengesellschaften in vollem Umfang auf das steuerliche Ergebnis der Gesellschafter jener Gesellschaften angerechnet wurde. Die Kommission habe zu keinem Zeitpunkt die Auffassung geäußert, dass es bei jener allgemeinen Regelung um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. (63) Außerdem sei die Kommission sechs Jahre lang nicht tätig geworden. Nach Ansicht von Calyon müsse die Kommission Kenntnis von mehreren Finanzierungen nach dem System des Artikels 39 CA des CGI gehabt haben, habe aber deren Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag niemals in Frage gestellt (20). Die CNCE macht diesbezüglich geltend, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission von der Beihilfe Kenntnis erhielt, und der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu viel Zeit verstrichen sei, und auch Calyon bezeichnet diese Zeitspanne als unangemessen lang. Außerdem habe die Kommission in Ausnahmefällen bereits ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten anerkannt, das einer Rückforderung der Beihilfe entgegensteht, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von der Maßnahme erhielt, und ihrer endgültigen Entscheidung nur rund drei Jahren verstrichen waren (21). (64) Einige Beteiligte machen auch geltend, dass die Kommission zuvor das steuerlich vorteilhaftere Régime des Quirats genehmigt habe, was ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der untersuchten Reglung begründet habe. Außerdem setzt nach Ansicht der CNCE das Entstehen eines berechtigten Vertrauens der Begünstigten nicht voraus, dass die Kommission sich zu einer völlig identischen Regelung geäußert habe. Schon die Genehmigung einer vergleichbaren Regelung reiche aus, um ein solches Vertrauen zu wecken. Mit ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (22) habe die Kommission eine vergleichbare Regelung genehmigt. Die CNCE und die SG nehmen auch Bezug auf mehrere ähnliche, von der Kommission (23) genehmigte Regelungen sowie auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache RSV/Kommission (24). (65) Konkret vertritt Brittany Ferries die Ansicht, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (25) selbst das berechtigte Vertrauen geweckt habe, dass die fraglich Regelung keine staatliche Beihilfe beinhalte. (66) Außerdem, so die CNCE, habe Frankreich das Gesetz Nr. 98-546 ungefähr drei Monate nach Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen. Da die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung geantwortet habe, sei die fragliche Regelung als bestehende Beihilfe im Sinne des Lorenz-Urteils (26) anzusehen. (67) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten zwei weitere Beteiligte der Kommission ihre Stellungnahmen mit der Bitte, ihre Identität vertraulich zu behandeln. (68) In den fristgerecht übermittelten Bemerkungen bezeichnet einer dieser Beteiligten die fragliche Regelung als rechtswidrig. Er fordert die Kommission auf, das Verwaltungsverfahren auf das Régime des Quirats auszuweiten. Dieser Beteiligte vertritt wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Ansicht, dass die untersuchte Regelung zum einen selektiv ist, da sie die französischen Reeder begünstige, und zum anderen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Ärmelkanalgeschäft, beeinträchtige. Er macht diesbezüglich geltend, dass die untersuchte Regelung, die das Régime des Quirats ablöst, im Interesse der französischen Schifffahrtsindustrie eingeführt worden sei, was aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 25. März 1998 hervorgehe. (69) Durch die Begünstigung der französischen Unternehmen bewirke diese steuerliche Regelung überdies steigende Überkapazitäten im Ärmelkanalgeschäft, indem sie Unternehmen ohne ausreichende Finanzmittel den Kauf neuer Schiffe ermögliche. Ein Beispiel für die aus der Anwendung dieser Regelung resultierende Wettbewerbsverfälschung seien die durch diesen steuerlichen Mechanismus finanzierten Schiffskäufe der Gesellschaften Seafrance und Brittany Ferries. Diese Unternehmen konnten durch den Kauf neuer Schiffe ihre Kapazität deutlich ausweiten. (70) Der zweite Beteiligte, der wünscht, dass seine Identität nicht offen gelegt wird, weist in seinem Bemerkungen darauf hin, dass die französischen Unternehmen, darunter vor allem Brittany Ferries, eine privilegierte Wettbewerbsposition hätten, weil sie ihre Schiffe mit Hilfe der untersuchten Regelung finanzieren könnten. So halte Brittany Ferries den Verkehr auf den Ärmelkanalrouten und der Strecke Frankreich-Irland trotz der ungünstigen Wettbewerbsbedingungen aufrecht, die bereits P&O zum Rückzug vom Markt veranlasst hätten. VI.   STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (71) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Bemerkungen der meisten Beteiligten ihre Auffassung bezüglich der untersuchten Regelung bestätigen und insbesondere in folgenden Punkten mit ihnen übereinstimmen: — Artikel 39 CA des CGI ist eine allgemeine Maßnahme, die insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Finanzierung von Handelsschiffen genutzt wird. — Die untersuchte Regelung wirkt ähnlich wie andere innerstaatliche Maßnahmen bzw. wie bestehende Regelungen anderer Mitgliedstaaten. — Die Genehmigung stellt keine Ermessenshandlung dar und ihre Erteilung setzt die Erfüllung objektiver Kriterien voraus. — Die untersuchte steuerliche Regelung ist für die Wirtschaft der Gemeinschaft von erheblichem Interesse, vor allem im Hinblick auf die Sicherung von Standorten und Arbeitsplätzen. — Die meisten Beteiligten haben berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit den Gemeinschaftsvorschriften. (72) Die Bemerkungen der zwei Beteiligten, deren Identität vertraulich behandelt wird, basieren nach Aussagen der französischen Behörden auf falschen oder ungenauen Daten. (73) Gegen das Argument, der Vorteil, der Brittany Ferries durch die untersuchte Regelung zuteil wurde, habe indirekt zum Rückzug von P&O aus Teilen des Ärmelkanalgeschäfts geführt, wenden die französischen Behörden ein, dass Brittany Ferries nur zwei Schiffe mit Hilfe dieser Regelung finanziert habe und dass die Finanzierung des Schiffes „Mont St. Michel“ über diese Regelung von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2001 (27) genehmigt worden sei. (74) Die Wettbewerbsbehörden des Vereinigten Königreichs hätten anlässlich des Rückzugs des genannten Unternehmens vom Markt eine eingehende Untersuchung durchgeführt. Die Schlussfolgerungen dieser Behörden hätten keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Rückzug dieses Unternehmens die Folge einer Wettbewerbsverfälschung war. Außerdem sei der Umsatzrückgang bestimmter Unternehmen eine Folge des zunehmenden Wettbewerbs durch Billigfluggesellschaften und keineswegs auf die Inbetriebnahme neuer Schiffe durch andere Reeder zurückzuführen. (75) Was den Antrag des einen Beteiligten anbelangt, die Kommission möge ihre Untersuchung auf das Régime des Quirats ausdehnen, so weisen die französischen Behörden darauf hin, dass besagte Regelung mit Entscheidung vom 3. Mai 1996 als mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wurde. (76) Die Erhöhung der Kapazität im Ärmelkanalgeschäft gehe im Übrigen nicht auf die Unternehmen zurück, die durch die GIE-Regelung begünstigt wurden. Berücksichtigt werden müssten vielmehr die neuen Marktteilnehmer auf den Strecken, die zuvor von den etablierten Betreibern bedient wurden. Außerdem, so die französischen Behörden, habe Eurotunnel seine Frachttransportkapazität zwischen 2000 und 2003 verdoppelt und P&O die Anteile des Betreibers Stena-Line zurückgekauft und seine Flotte modernisiert. VII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (77) Nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens, das nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, kommt die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden und den Beteiligten vorgebrachten Argumente zu dem Schluss, dass die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (78) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (79) Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats ist dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: 1. die Maßnahme gewährt einen Vorteil und ist durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert, 2. die Maßnahme ist selektiv und 3. die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen (28). (80) In der Folge wird dargelegt, aus welchen Gründen die Auffassung vertreten wird, dass die oben beschriebene Regelung nach Artikel 39 CA des CGI diese Voraussetzungen erfüllt. Gewährung eines Vorteils und Finanzierung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln (81) Wie bereits oben erwähnt, wird nach Artikel 39 C Absatz 1 des CGI die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. (82) Artikel 39 C Absatz 2 und Artikel 39 CA des CGI enthalten die Abschreibungsregeln für die Finanzierung von insbesondere durch GIE vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern. Nach Aussagen der französischen Behörden wurden diese beiden Bestimmungen eingeführt, um den Missbrauch dieser Finanzierungsform zu verhindern. (83) Die französischen Behörden und die Beteiligten machen geltend, die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI stelle lediglich eine Rückkehr zu den allgemeinen Abschreibungsregeln (d. h. den Bestimmungen in Artikel 39 Nummer 1 Absatz 2 sowie Artikel 39 C Absatz 1 des CGI) dar und sei daher nicht als Beihilfe einzustufen. Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sei eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Artikel. (84) Nach ständiger Rechtsprechung gebietet die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte „Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (29). (85) Um feststellen zu können, was einen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der staatlichen Beihilfe darstellt, muss daher der Bezugspunkt oder die allgemeine Regelung in einem gegebenen rechtlichen System bestimmt werden, die bei der Ermittlung des Vorteils zugrunde gelegt werden soll (30). Der Gerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine so ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.