Europäische Union

2007/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629) (Text von Bedeutung für den EWR )

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30.4.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/41 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6629) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/256/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 (D/51178) übermittelte die Kommission den französischen Behörden ein Auskunftsersuchen zu der steuerlichen Regelung für Leasinggeschäfte, die nach Genehmigung des Haushaltsministeriums zugunsten bestimmter Unternehmen angewandt wird; die fragliche Regelung ist in Artikel 77 des Gesetzes Nr. 98-546 vom 2. Juli 1998 über verschiedene wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen festgelegt (2). Mit Schreiben vom 18. März 2004 baten die französischen Behörden um Verlängerung der Frist, die ihnen zur Übermittlung der angeforderten Auskünfte gewährt worden war. Die Kommission erhielt diese Informationen von den französischen Behörden mit Schreiben vom 3. Mai 2004 (A/33117). Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 (D/54933) bat die Kommission die französischen Behörden um weitere Informationen, die sie am 2. August 2004 (A/36007) erhielt. (2) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 (D/205909) setzte die Kommission die französischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission Frankreich sowie alle anderen Beteiligten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. (3) Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 (A/30266) und 4. Februar 2005 beantragten die französischen Behörden eine Verlängerung dieser Frist; die Kommission gab diesen Anträgen mit Schreiben vom 11. Januar 2005 (D/50220) bzw. 16. Februar 2005 (D/51190) statt. (4) Die Kommission erhielt die Bemerkungen der französischen Behörden am 15. März 2005 (A/32251). Innerhalb der gesetzten Frist erhielt sie außerdem die Stellungnahmen von sechzehn Beteiligten; diese wurden den französischen Behörden am 9. Juni 2005 (D/54454) zugeleitet. (5) Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 (A/35587) beantragten die französischen Behörden bei der Kommission eine Verlängerung der Frist, die ihnen für die Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten gesetzt worden war. Die Kommission gab diesem Antrag statt und die französischen Behörden übermittelten schließlich ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (A/35981). (6) Mit E-Mail vom 2. März 2006 (A/31655) übermittelten die französischen Behörden der Kommission weitere Bemerkungen zu der untersuchten Regelung. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNG (7) Nach Artikel 39 C Absatz 1 des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts — CGI) wird die Abschreibung von vermieteten oder anderweitig zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. (8) Artikel 77 des Gesetzes Nr. 98-546 führt zwei weitere Bestimmungen in den CGI ein, die verhindern sollen, dass Personengesellschaften und Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (GIE) (4) bei der Finanzierung beweglicher Wirtschaftsgüter Steuern umgehen. (9) Artikel 39 C Absatz 2 des CGI sieht deshalb vor, dass der steuerlich abzugsfähige Abschreibungsbetrag für ein von einer GIE vermietetes Wirtschaftsgut die durch die Vermietung erzielten Einnahmen abzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen darf. (10) Wegen der degressiven Abschreibungsbeträge und der Finanzierungskosten, die sich naturgemäß auf die ersten Jahre der Nutzung konzentrieren, sind die Ergebnisse der GIE in der Tat in diesen Jahren eindeutig negativ und werden erst in einer zweiten Phase, wenn die Mieteinnahmen die Gesamtaufwendungen (einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten) übersteigen, positiv. Da es sich bei der GIE um eine Personengesellschaft handelt, werden die im Laufe der ersten Geschäftsjahre ausgewiesenen Verluste mit dem von den GIE-Mitgliedern durch ihre laufende Geschäftstätigkeit erzielten steuerbaren Gewinn verrechnet. Die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 CGI soll verhindern, dass diese Finanzierungsform für Zwecke der Steueroptimierung missbraucht wird. (11) Allerdings wurde in den CGI eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Abschreibungsgrenze für bestimmte Unternehmen nicht anwendbar ist, sodass für diese günstigere Abschreibungsbedingungen gelten. So bestimmt Artikel 39 CA des CGI, dass vorbehaltlich einer entsprechenden Genehmigung durch das Haushaltsministerium die Abschreibungsgrenze nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI nicht anwendbar ist, wenn GIE bewegliche Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abschreibbar sind (5), finanzieren. (12) Die Genehmigung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: — Der Kaufpreis entspricht dem Marktpreis. — Die Investition ist von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung. — Der Endnutzer weist nach, dass er das Wirtschaftsgut für seine Geschäftstätigkeit nutzt und dass er diese Finanzierungsform nicht aus rein steuerlichen Erwägungen gewählt hat. — Mindestens zwei Drittel des durch die Genehmigung erlangten steuerlichen Vorteils werden an den Endnutzer weitergegeben. (13) In der Regel erwirbt die GIE — die im Prinzip aus Finanzinstituten besteht — das zu finanzierende Wirtschaftsgut zum Marktpreis und überlässt dieses dann dem Endnutzer im Rahmen eines Leasingvertrags. Mit den vom Endnutzer gezahlten Leasingraten und dem durch die Wahrnehmung der Kaufoption bei Vertragsablauf erzielten Preis kann die GIE ihre eigenen Finanzierungskosten (Kapital und Zinsen) decken. (14) Durch Erteilung der Ministerialgenehmigung wird nicht nur die Abschreibungsgrenze (6) aufgehoben, sondern auch eine Erhöhung des für das betreffende Wirtschaftsgut üblichen Abschreibungskoeffizienten um einen Punkt ermöglicht. Zudem ist auch der Veräußerungsgewinn, den die GIE nach Ablauf von zwei Dritteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer mit dem Verkauf des Wirtschaftsguts an den Endnutzer erzielt, von der Steuer befreit. (15) Nach Angaben der französischen Behörden gibt es keine Leitlinien für die Bewertung des wirtschaftlichen und sozialen Interesses (7); berücksichtigt werden ihrer Aussage zufolge zum einen die indirekten Auswirkungen der Investition auf den regionalen Arbeitsmarkt, die Wettbewerbsbedingungen und die Entwicklung der Tätigkeit im jeweils betroffenen Wirtschaftsraum, v. a. der Beitrag zur Entwicklung oder Gründung eines Produktions-, Verwaltungs- oder Entscheidungszentrums, und zum anderen der Beitrag dieser Investition zur Verbesserung von Sicherheit und Umweltschutz. (16) Die Weitergabe von mindestens zwei Dritteln des durch die Genehmigung erhaltenen steuerlichen Vorteils an den Endnutzer (8) erfolgt nach Artikel 39 CA des CGI in Form reduzierter Leasingraten oder eines geringeren Preises bei Ausübung der Kaufoption. Bei Erteilung der Genehmigung muss genau festgelegt werden, wie hoch der Vorteil ist, den die GIE an den Endnutzer weitergeben muss. (17) Auf Ersuchen der Kommission haben die französischen Behörden eine nach Wirtschaftsbereichen aufgeschlüsselte Übersicht über die Anträge und die tatsächlich erteilten Genehmigungen übermittelt: Wirtschaftsbereich Anträge Erteilte Genehmigungen Investitionen im Seeverkehr 142 110 Investitionen in der Luftfahrt 32 18 Investitionen im Schienenverkehr 5 2 Investitionen in der Industrie 7 3 Investitionen in der Raumfahrt 3 0 (18) Nach Angaben der französischen Behörden wurden von den 56 Anträgen, die nicht genehmigt wurden, 21 zurückgezogen, 13 ohne Entscheidung zu den Akten gelegt und 22 ausdrücklich abgelehnt. Von den 22 abgelehnten Anträgen betrafen nach Angaben der französischen Behörden 15 die Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Bereich des Seeverkehrs und die restlichen 7 die Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Luftfahrtsektor. (19) Die französischen Behörden erklärten außerdem, dass die Genehmigungsverfahren nach Artikel 39 CA des CGI seit dem 14. Dezember 2004 ruhen, da sie an diesem Tag Kenntnis von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erhielten. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (20) In ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2004 vertrat die Kommission den Standpunkt, dass den Mitgliedern von GIE zu Steuerzwecken und den Endnutzern der von den GIE finanzierten Wirtschaftsgüter aus der Anwendung der Regelung nach Artikel 39 CA des CGI ein Vorteil erwächst. Zur Selektivität der untersuchten Maßnahme bemerkte die Kommission, dass zum einen der Haushaltsminister bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt sind, anscheinend über Ermessensspielraum verfüge und folglich die durch die Regelung begünstigten Unternehmen nach subjektiven Kriterien auswählen könne. Zum anderen komme die steuerliche Regelung nach Artikel 39 CA des CGI offenkundig vor allem dem Verkehrssektor zu Gute. Die Kommission vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die fragliche Maßnahme nicht durch Wesen oder Aufbau des französischen Steuersystems zu rechtfertigen sei. Die gewährten Vorteile würden außerdem aus staatlichen Mitteln finanziert, bewirkten eine Wettbewerbsverfälschung und hätten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (21) In Bezug auf die Vereinbarkeit der untersuchten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt war die Kommission zum damaligen Zeitpunkt außerdem der Ansicht, dass unter den gegebenen Umständen keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen anwendbar war. Die untersuchte steuerliche Regelung schien den Anforderungen der für staatliche Beihilfen geltenden Grundregeln, Gemeinschaftsrahmen und Gemeinschaftsleitlinien nicht zu entsprechen. Sie wurde deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen. (22) Die Kommission beschloss deshalb, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um jeden Zweifel an der Vereinbarkeit der untersuchten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen. IV.   BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (23) Die französischen Behörden bekräftigen in ihren Bemerkungen zunächst, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI keine staatliche Beihilfe darstelle. Es handle sich lediglich um eine technische Modalität für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften, die den Behörden die Möglichkeit gebe, die betreffende Finanzierungsform zu überwachen, und keineswegs um eine Abweichung von den normalerweise geltenden Rechtsvorschriften. Die Begrenzung der steuerlichen Abschreibung nach Artikel 39 C Absatz 2 des CGI solle durch die Einführung einer Umgehungsvermutung verhindern, dass dieser Finanzierungsmechanismus zur Steueroptimierung benutzt werde. Auch Artikel 39 CA des CGI diene der Verhütung der Steuerumgehung. Da jedoch die von dieser Bestimmung betroffenen schweren Wirtschaftsgüter relativ langfristig einen Renditefluss bewirkten, sei die Finanzierung über Leasing in diesem Fall nicht nur ein Mittel zur Steueroptimierung, sondern auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit. (24) In diesem Zusammenhang machen die französischen Behörden geltend, dass die Gesamtheit der Bedingungen, die im Hinblick auf eine Genehmigung zu erfüllen sind, eine Vorabkontrolle bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern durch Leasing ermöglichten, sodass verhindert werden könne, dass hauptsächlich mit dem Ziel der Steueroptimierung durchgeführte Finanzierungen in den Genuss der untersuchten steuerlichen Regelung kommen. (25) Dies gelte vor allem für die Bedingung, dass die Investition von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse und insbesondere beschäftigungswirksam sein müsse; um diese Bedingung zu erfüllen, müsste der Genehmigungsantrag klare Beschäftigungszusagen enthalten. Wie die französischen Behörden erläutern, müssen die geschaffenen Arbeitsplätze während der Mindestnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes — d. h. während der Geltungsdauer des Miet/-Leasingvertrags, also mindestens acht Jahre lang — Bestand haben. Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssten zu einem Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl des Antragstellers führen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition stehen. (26) In diesem Kontext weisen die französischen Behörden darauf hin, dass bestimmte Genehmigungsanträge abgelehnt wurden, weil das unterbreitete Finanzierungsvorhaben nicht von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse war. In zwei Arten von Situationen sei davon ausgegangen worden, dass kein solches Interesse vorliegt: Erstens, wenn nicht genügend bzw. nicht genügend qualifiziertes Personal eingestellt wurde, um ein Entscheidungs- oder Verwaltungszentrum aus- oder aufzubauen. Zweitens, wenn die finanzielle Lage des Antragstellers es zugelassen hätte, eine andere Finanzierungsform ohne Anreizcharakter zu wählen. (27) Auch die Bedingung, dass der größte Teil des steuerlichen Vorteils, den die GIE-Mitglieder durch Anwendung des Artikels 39 CA des CGI erhalten, an den Endnutzer weitergegeben werden muss, ermögliche es, Steueroptimierung zu verhindern, da Operationen, die nur auf einen Liquiditätsvorteil abzielen, so nicht durch diese Bestimmung begünstigt werden. (28) Im Übrigen bestreiten die französischen Behörden, dass es bei der auf diese Weise ermöglichten Kontrolle ein Ermessensspielraum bestehe. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweisen sie auf die Rechtsprechung des französischen Verfassungsgerichts, wonach eine Genehmigung der Art, wie sie Artikel 39 CA des CGI vorsieht keine Ermessenshandlung darstellt; der für den Haushalt zuständige Minister sei lediglich befugt zu prüfen, ob die betreffende Finanzierung die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt (9). (29) Unabhängig davon bewirke der steuerliche Vorteil durch die Abschreibung keinen Ausfall an Steuereinnahmen; die Steuerbemessungsgrundlage werde lediglich anders über die Zeit aufgeteilt. Außerdem sei der genau festgelegte Anteil des bei den in der GIE zusammengeschlossenen Investoren verbleibenden Vorteils einer Vergütung gleichzusetzen, deren Höhe sich nach den Marktbedingungen richte und das Ergebnis herkömmlicher Geschäftsverhandlungen sei. (30) In Bezug auf die von der Kommission beanstandete Selektivität der untersuchten steuerlichen Regelung bringen die französischen Behörden mehrere Argumente vor. (31) Erstens sei die fragliche Regelung eine allgemeine Maßnahme, die sowohl die Industrie als auch den Verkehrssektor betreffen könne. Die französischen Behörden nennen Maschinen zur Zellstoffverarbeitung, Vorratsbehälter für Kohlenwasserstoffe, Druckpressen und Kühlaggregate als Beispiele für industrielle Wirtschaftsgüter, die über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren degressiv abgeschrieben werden können. Bestimmte Transportmittel wie Lastkraftwagen und Busse seien überdies wegen des kürzeren Abschreibungszeitraums aus der Regelung ausgenommen. Der fragliche Abschreibungszeitraum gelte also für alle Güter, die erst nach relativ langer Zeit Erträge bringen. (32) Zweitens sei die Tatsache, dass die Regelung vorwiegend im Falle von Transportmitteln angewandt werde, in Wirklichkeit die Folge von Entwicklungen, die sich dem Einfluss der französischen Behörden entzögen, so z. B. der Entwicklung der finanziellen Lage von Industrieunternehmen und des zunehmenden Interesses der Investoren für Transportmittel. Letztere seien in der Tat besonders attraktiv für Investoren, die es im Interesse der Risikominimierung vorzögen, in Werte zu investieren, die sich leicht veräußern lassen, falls das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät. (33) Drittens begünstige die Regelung auch nicht nur französische Unternehmen, da die französische Staatszugehörigkeit keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer GIE sei. Ausländische Investoren, insbesondere Finanzinstitute, könnten daher ungeachtet des Ortes ihrer steuerlichen Ansässigkeit in den Genuss der Regelung und der sich daraus ergebenden Liquiditätsvorteile kommen. (34) Selbst wenn die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften darstellte, hätte sie doch einen unbegrenzten Anwendungsbereich, wäre zeitlich nicht befristet und würde auf objektiven, horizontalen Kriterien basieren, die darauf abzielen, eine Steuerumgehung zu verhindern. Die untersuchte Regelung stelle ebenso wie die Regelung, die Gegenstand der Kommissionsentscheidung 96/369/EG vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen war, keine staatliche Beihilfe dar (10). (35) Was die Befreiung der Veräußerungsgewinne angeht, so machen die französischen Behörden geltend, dass der den GIE-Mitgliedern hierdurch entstehende Vorteil ebenfalls in einem Umfang von mindestens zwei Dritteln an den Endnutzer weitergegeben werden müsse. Sie behaupten, diese an Bedingungen geknüpfte Befreiung sei durch das Wesen oder den Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt. Sie sei notwendig, um im Falle einer vorzeitigen Veräußerung den steuerlichen Vorteil, den die normale steuerliche Abschreibung bringt, aufrechtzuerhalten. Außerdem, so die französischen Behörden, entspreche diese Befreiung ab dem 1. Januar 2007 allgemeinem Recht. Ab diesem Zeitpunkt seien nämlich Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, die mehr als zwei Jahre gehalten wurden, freigestellt, sofern bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns Kosten und Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoveräußerungsgewinns berücksichtigt werden. Angesichts des Zeitpunkts des Abschlusses der Leasingverträge zwischen der GIE und den Endnutzern sei eine vorzeitige Veräußerung der Objekte überhaupt erst nach dem 1. Januar 2007 möglich, da eine solche Veräußerung erst nach Ablauf von zwei Dritteln der Vertragslaufzeit zulässig ist. Auf die Mitglieder der GIE wäre dann die allgemeine Befreiungsregelung anwendbar. (36) Die französischen Behörden machen überdies geltend, dass die Veräußerungsgewinne nicht automatisch befreit seien. Der Endnutzer müsse dafür beispielsweise nachweisen können, dass er das Wirtschaftsgut wegen der hohen Kosten nicht unmittelbar selbst erwerben könne, ohne sein finanzielles Gleichgewicht zu gefährden. Nach einem Bericht des Finanzausschusses der französischen Nationalversammlung vom 25. März 1998 ist diese Bedingung vor allem in Verbindung mit der Anwendung anderer Formen des steuerlichen Abzugs für die Zeichnung von Eigentumsanteilen an Schiffen (Régime des Quirats) zu sehen, die durch das Haushaltsgesetz für 1998 abgeschafft wurden. (37) Zur Vereinbarkeit der untersuchten steuerlichen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt erklären die französischen Behörden, dass die Regelung — sofern sie überhaupt eine staatliche Beihilfe darstelle — mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sei, da sie die Entwicklung bestimmter Tätigkeiten unterstütze, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es treffe nicht zu, dass die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI die französischen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus anderen Mitgliedstaaten begünstige und vorteilhafter sei als entsprechende Regelungen anderer Mitgliedstaaten. (38) Sie verweisen diesbezüglich auf die besondere Situation im Seeverkehr, dessen Wirtschaftsbeteiligte die Hauptbegünstigten der fraglichen Regelung sind. Sie erklären, dass die Maßnahme dieselbe Wirkung habe wie die frühere Regelung über die Finanzierung von in Frankreich registrierten Schiffen (Régime des Quirats), die bei der Kommission angemeldet und von ihr auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigt wurde (11). Das Régime des Quirats sei 1998 wegen seiner ernormen Kosten für den Staatshaushalt abgeschafft worden. Vor allem wegen der rückläufigen Anzahl der unter französischer Flagge fahrenden Handelsschiffe und in dem Wunsch, Steuervergünstigungen abzubauen, habe der französische Gesetzgeber die Regeln für Steuer-Leasing angepasst. Das Inkrafttreten des Artikels 39 CA des CGI habe nicht zu einem Wachstum des französischen Seeverkehrssektors geführt, sondern lediglich zu einer Konsolidierung und Verjüngung der unter französischer Flagge fahrenden Flotte. Die Flotten anderer Mitgliedstaaten hingegen hätten sich im selben Zeitraum sowohl in Bezug auf die Anzahl der Schiffe als auch in Bezug auf die Tonnage vergrößert. Das Inkrafttreten der fraglichen Regelung habe also die Entwicklung des Seeverkehrssektors anderer Mitgliedstaaten nicht behindert. (39) Darüber hinaus stehe die Regelung nach Artikel 39 CA des CGI vollkommen im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehrssektor (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien von 1997“) und der Mitteilung C (2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien von 2004“) (12). Konkret trage sie dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Flotten der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt zu erhöhen, in der Gemeinschaft Arbeitsplätze auf See und an Land zu sichern und das maritime Know-How der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern (Ziff. 2.2 der Gemeinschaftsleitlinien). Außerdem verbessere sie wirksam die Sicherheit und den Umweltschutz, indem sie eine Erneuerung der Flotte ermögliche. In Bezug auf die Sicherung von Arbeitsplätzen auf See sowie von hoch qualifizierten Arbeitsplätzen an Land weisen die französischen Behörden nochmals darauf hin, dass eine Genehmigung nur erteilt werde, wenn sich auf dem Gebiet der Union ein strategisches Entscheidungszentrum für die Verwaltung der maritimen Tätigkeiten und der Flotte befinde. Die untersuchte steuerliche Regelung komme demnach indirekt auch der Beschäftigung in der Seeverkehrsverwaltung sowie im Bereich der damit verbundenen Tätigkeiten im Versicherungs-, Makler- und Finanzierungswesen zugute. (40) Die französischen Behörden weisen allerdings darauf hin, dass weder die Gemeinschaftsleitlinien von 1997 (13) noch die Gemeinschaftsleitlinien von 2004 (14) eine direkte Verbindung zwischen den Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung des Seeverkehrs und der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze herstellen. In den Gemeinschaftsleitlinien von 2004 heißt es, dass „gegenwärtig […] keine Hinweise auf das Bestehen von Regelungen vor[liegen], die den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß verzerren“, und dass „sich gezeigt [hat], dass derartige Maßnahmen hochwertige Landarbeitsplätze […] erhalten.“ (Ziff. 3.1). (41) Was schließlich die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in diesem konkreten Fall angeht, so berufen sich die französischen Behörden auf die Entscheidung 2002/15/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „Bretagne Angleterre Irlande“ („BAI“ oder „Brittany Ferries“) (15), in der die hier in Rede stehende Regelung untersucht worden sei. (42) Die französischen Behörden verweisen außerdem auf ihr Schreiben an die Kommission vom 17. März 1998 (A/32232), mit dem sie diese von der Einführung des Artikels 39 C Absatz 2 und des Artikels 39 CA des CGI in Kenntnis setzten. Trotz dieses Schreibens und der von der Kommission geprüften

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.