Europäische Union

2000/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über eine von Italien geplante Beihilferegelung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen in den Ziel-1-Regionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3867) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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an Miert vorgesehenen und in Punkt 1 der Entscheidung des CIPE genannten - Ziels ausgerichtet, die Finanzlage der KMU (die durch die Auflösung der "Cassa del Mezzogiorno" und die allgemeine Wirtschaftskrise in Bedrängnis geraten sind), zu rationalisieren und ihnen einen angemessenen Zugang zu Darlehen zu ermöglichen, indem die Beziehungen zwischen Banken und Unternehmen erleichtert werden. (34) Was die Beteiligung der RIBS an der Regelung anbelangt (siehe Erwägungsgründe 14 und 15), so haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 11. Mai 1999 erklärt, die RIBS habe auf der Grundlage der fraglichen Entscheidung (die noch nicht in Kraft getreten ist) niemals Maßnahmen vorgenommen, die in den Interventionsbereich des "Garantiefonds" gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 341/95 fallen. Außerdem wurden alle von der RIBS "zu Marktbedingungen" (gemäß dem Gesetz 662/96) vorgenommenen Maßnahmen der Europäischen Kommission notifiziert, die bislang eine davon genehmigt hat und die übrigen derzeit prüft. Bei diesen Maßnahmen werden die von der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten, damit die von der RIBS gemäß dem Gesetz 662/96 gewährten Zuschüsse nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden können. IV. Würdigung Verfahrensrechtliche Fragen (35) Nach Ansicht der italienischen Behörden hat die Kommission, indem sie hinsichtlich der Anwendung der Regelung auf die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei das Verfahren eingeleitet hat, einen Verfahrensfehler begangen. Sie behaupten, die notifizierten Maßnahmen (Beihilfe N 249/97) beträfen nur punktuelle Änderungen einer von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung (Beihilfen N 40/95 und N 662/95). Da die Punkte, die von der Kommission in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, angesprochen wurden, die Durchführung einer bereits genehmigten Beihilferegelung betreffen, sind die italienischen Behörden, wie unter Erwägungsgrund 21 erläutert, der Auffassung, vor der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 hätten "zweckdienliche Maßnahmen" im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 vorgeschlagen werden müssen. (36) Obwohl sie nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, scheinen die italienischen Behörden dabei an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache "Italgrani"(7) zu denken. In diesem Fall hatte der Gerichtshof entschieden, die Kommission könne, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun habe, von der behauptet werde, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen. Vielmehr dürfe sie zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten. Stelle die Kommission im Anschluß an eine in dieser Weise beschränkte Überprüfung fest, daß die individuelle Beihilfe ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung entspricht, so müsse sie sie wie eine genehmigte, d. h. wie eine bestehende Beihilfe behandeln. In solchen Fällen müsse die Kommission, bevor sie das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einleitet, den betroffenen Mitgliedstaaten "zweckdienliche Maßnahmen" im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 vorschlagen. Umgekehrt sei die individuelle Beihilfe, wenn die Kommission feststellt, daß sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist, wie eine neue Beihilfe anzusehen, und die Kommission sei berechtigt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten. (37) Wie die italienischen Behörden in ihren schriftlichen Bemerkungen (siehe Erwägungsgründe 17 und 18) betonen, wurde die allgemeine Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung, einschließlich der im Rahmen des Garantiefonds gewährten Beihilfe für KMU in den Ziel-1-Regionen, mit Schreiben SG(95) D/3693 vom 24. März 1995 genehmigt (Beihilfe N 40/95). Die Kriterien, Modalitäten und Funktionsweise des Garantiefonds für KMU wurden mit Schreiben SG(95) D/11306 vom 7. November 1995 genehmigt (Beihilfe N 662/95). (38) Die beiden Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung des Garantiefonds für KMU in den Ziel-1-Regionen enthalten jedoch einige Bedingungen. Sowohl im Schreiben der Kommission vom 24. März 1995 (SG(95) D/3693) zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe N 40/95 als auch im Schreiben vom 7. November 1995 (SG(95) D/11306) zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe N 662/95 findet sich am Ende folgender Absatz: "Abschließend macht die Kommission die italienischen Behörden darauf aufmerksam, daß die fragliche Regelung den Gemeinschaftsregeln und -rahmen für die Kumulierung von Beihilfen mit verschiedener Zweckbestimmung sowie denjenigen für Beihilfen in verschiedenen Wirtschaftszweigen, einschließlich der unter den EGKS-Vertrag fallenden Sektoren und der Sektoren Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei, unterliegen." (39) Demnach war die Genehmigung der Kommission, was die Anwendung der Regelung auf die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei betrifft, an die Bedingung geknüpft, daß die Unterstützung aus dem Garantiefonds für KMU unter Einhaltung der verschiedenen Gemeinschaftsregeln und -rahmen für diese Sektoren gewährt wird. (40) Nach Eingang des Schreibens der italienischen Behörden vom 10. April 1997, mit dem die Änderungen der vom CIPE festgelegten Durchführungsbestimmungen notifiziert wurden, stellte die Kommission fest, daß die Regelung tatsächlich in einer Weise auf die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei angewandt werden kann, die den verschiedenen Gemeinschaftsregeln und -rahmen für diese Sektoren widerspricht. Insbesondere die erstmalige ausdrückliche Bezugnahme auf die Rolle, die der RIBS bei den Kapitalerhöhungsmaßnahmen zugunsten von KMU in den Ziel-1-Regionen zukommt, ließ den Verdacht aufkommen, daß die Beihilfe für die Sektoren in einer den einschlägigen Regeln zuwiderlaufenden Weise gewährt werden könnte. Dieser Verdacht wurde durch die Antworten der italienischen Behörden auf die vier Fernschreiben bestätigt, in denen die Kommission um zusätzliche Informationen zur Anwendung der Regelung gebeten hatte. (41) So wie die Dinge liegen, kann die Kommission das Argument der italienischen Behörden, bei der Regelung handle es sich um eine "bestehende Beihilfe" im Sinne der kodifizierten Verfahrensregeln der Kommission für staatliche Beihilfen, nicht akzeptieren. Wird eine Beihilfe unter Verstoß gegen eine in der entsprechenden Genehmigungsentscheidung enthaltene Bedingung gewährt, so handelt es sich nach Auffassung der Kommission um eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe, was die Kommission berechtigt, direkt das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, ohne zuvor zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 vorschlagen zu müssen. Materiellrechtliche Fragen (42) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. Im übrigen wird dies nach Feststellung der Kommission von den italienischen Behörden auch nicht bestritten. (43) Wie aus der Beschreibung der Beihilferegelung und den oben wiedergegebenen Bemerkungen der italienischen Behörden ersichtlich, zielt die Regelung darauf ab, den KMU in den italienischen Ziel-1-Regionen zu günstigeren als auf dem Kapitalmarkt normalerweise üblichen Bedingungen Zugang zu Darlehen zu verschaffen. Bei den Beihilfemaßnahmen handelt es sich um Bürgschaften und zinsverbilligte Darlehen. Hinsichtlich der Bürgschaften sieht die Kommission entsprechend ihrer ständigen, auf dem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328) beruhenden Praxis alle Bürgschaften, die vom Staat direkt oder über zu diesem Zweck benannte Finanzinstitute gewährt werden, als in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallend an. Nach der Berechnung der Kommission, die diese in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, anhand der von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. November 1997 übermittelten Angaben vorgenommen hat, beläuft sich der derzeitige Wert der Bürgschaften für Umschuldungsdarlehen auf 0,2 %(8). Was die zinsverbilligten Darlehen anbelangt, so kann der Fonds den Unternehmen eine Zinsverbilligung von 4,5 % vom jährlichen Umschuldungssatz gewähren. Die Zinsverbilligung darf jedoch höchstens 40 % des Referenzsatzes zum Zeitpunkt der Vertragsschließung betragen. Nach der Berechnung der Kommission, die diese in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, anhand derselben Angaben vorgenommen hat, beläuft sich das Subventionsäquivalent der Zinszuschüsse auf 12,9 %. Die Kommission ist daher zu dem Schluß gekommen, daß der kumulierte Beihilfesatz 13,1 % beträgt und im Fall von Unternehmen in Schwierigkeiten 100 % erreichen kann(9). In ihren schriftlichen Bemerkungen weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß der nationale Referenzsatz anschließend gefallen ist, so daß der tatsächliche Beihilfesatz zum Zeitpunkt, zu dem die Darlehen und Bürgschaften gewährt werden, unter Umständen niedriger ist als der von der Kommission errechnete Satz. Eine genaue Berechnung des Beihilfebetrags ist somit nicht möglich, da dieser von dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Zinssatz und von den für die Gewährung geltenden Bedingungen abhängt. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen und Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Dies wurde von Italien im übrigen auch nicht bestritten. (44) Überdies verfälscht die Regelung den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Nach den Angaben der italienischen Behörden könnten 41 KMU in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei die Beihilfe erhalten. Auch wenn die Zahlungen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission über die Anwendung der Regelung in diesen Sektoren derzeit ausgesetzt sind, würde die Beihilfe im Fall einer Genehmigung Zinszuschüsse in Höhe von insgesamt 5,4 Mrd. ITL für Umschuldungsmaßnahmen sowie etwaige Bürgschaften im Betrag von 24 Mrd. ITL umfassen. Da keine gegenteiligen Angaben der italienischen Behörden vorliegen, glaubt die Kommission davon ausgehen zu können, daß zumindest einige dieser Unternehmen in Sektoren tätig sind, in denen ein innergemeinschaftlicher Handel von erheblichem Umfang vorliegt. So führte Italien 1996 aus anderen Mitgliedstaaten Agrarnahrungsmittel im Wert von insgesamt 28,734 Mrd. ITL ein, während sich die italienischen Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten auf 17,821 Mrd. ITL beliefen(10). (45) Das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind jedoch eindeutig nicht anwendbar, und die italienischen Behörden haben sich auch nicht darauf berufen. Ebenso dient die Beihilfe weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommt. (46) Was die Umschuldungsmaßnahmen des Garantiefonds anbelangt, so stellt die Kommission zunächst fest, daß diese Beihilfemaßnahmen nicht zur Finanzierung neuer Investitionen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Sektoren Landwirtschaft(11) und Fischerei(12) bestimmt sind. (47) Die italienischen Behörden haben außerdem betont, daß die begünstigten KMU nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden können. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die im Rahmen der Regelung gewährten Bürgschaften lediglich 60 % des Darlehensbetrags decken und überdies nicht in Anspruch genommen werden können, wenn das Unternehmen innerhalb von 18 Monaten nach Stellung der Bürgschaft in Konkurs gerät. Nach Angabe der italienischen Behörden sind die begünstigten Unternehmen grundsätzlich lebensfähig und in der Lage, Gewinn zu erwirtschaften, befinden sich aber aufgrund der Zinsen, die sie für kurzfristige Darlehen zahlen müssen, in einer finanziellen Schieflage. Angesichts dieser Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, daß die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(13) auf die fragliche Maßnahme nicht angewandt werden können. Die Nichtanwendbarkeit dieser Leitlinien wird zudem durch die Tatsache bestätigt, daß der Begünstigte keinen Umstrukturierungsplan vorzulegen braucht, um die Beihilfe zu erhalten. (48) In ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, stellte die Kommission fest, es sei zweifelhaft, ob die von den italienischen Behörden angewandten Beihilfemaßnahmen - da sie nicht an Investitionen gebunden und nicht für die Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt sind -, als mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar angesehen werden können. Tatsächlich stellen sich die fraglichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen dar, die von der Kommission nicht in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigt werden können. Die Bemerkungen der italienischen Behörden bestätigen, daß das Ziel der Maßnahme darin besteht, die von den Begünstigten getragenen Kosten zu senken, und daß kein entsprechender Beitrag seitens der Begünstigten vorliegt, der als der Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Regionen dienend angesehen werden könnte. Entsprechend den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(14) niedergelegten Grundsätzen muß die Kommission darauf schließen, daß die fragliche Maßnahme für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Betracht kommt. (49) In ihren Bemerkungen weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die Beihilfe für Unternehmen in Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bestimmt ist, die daher entsprechend den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für eine Ausnahme gemäß der genannten Bestimmung in Betracht kommen müßten(15). (50) Gemäß Punkt 6.1 der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16), sind Beihilfevorhaben, die vor der Mitteilung dieser Leitlinien an die Mitgliedstaaten notifiziert wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden Kriterien zu würdigen. Die Mitteilung de Kommission von 1988(17) über die Methode zur Anwendung von Artikel 92(18) Absätze 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen sieht in Punkt I.6 vor, daß die Kommission in Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten dieser Regionen ausnahmsweise Betriebsbeihilfen in den betreffenden Regionen genehmigen kann, sofern die unter den anschließenden Gedankenstrichen genannten Bedingungen erfuellt sind. Gemäß dem zweiten Gedankenstrich muß die Beihilfe "zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und darf nicht zu sektoralen Überschußkapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen, damit die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; in diesem Zusammenhang ist ein sektorales Vorgehen erforderlich, bei dem die Gemeinschaftsregeln und -leitlinien für bestimmte Tätigkeitsbereiche (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Textil und Bekleidung) und die Landwirtschaft sowie die Vorschriften über gewerbliche Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, zu beachten sind." (51) In den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei, die die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I genannten Erzeugnisse umfassen, ist es seit vielen Jahren ständige Praxis der Kommission, in allen Gebieten einschließlich derjenigen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, die Zahlung von Betriebsbeihilfen zu verbieten. Diese Beihilfen können naturgemäß die Mechanismen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen, die den Vertragsbestimmungen bezüglich Wettbewerb übergeordnet sind(19). Dieser Ansatz wurde verschiedentlich bestätigt(20). Insbesondere hat die Kommission gegen mehrere von Italien notifizierte Beihilfemaßnahmen ablehnende abschließende Entscheidungen erlassen, in denen ausdrücklich bestätigt wurde, daß die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag auf Betriebsbeihilfen im Sektor Landwirtschaft nicht angewandt werden kann(21). (52) Außerdem dürfen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, die die mit Entscheidung 94/173/EG der Kommission(22) festgelegten sektoralen Beschränkungen nicht berücksichtigen. Diese sektoralen Beschränkungen schließen Investitionen in Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten in landwirtschaftlichen Sektoren, in denen auf Gemeinschaftsebene eine Überkapazität vorliegt, aus und gelten gemäß der Entscheidung 94/173/EG gemeinschaftsweit, also auch für die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebiete. Es wäre von der Kommission sicherlich nicht konsequent, Investitionsbeihilfen zugunsten bestimmter Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor zu verbieten, zugleich aber Betriebsbeihilfen zugunsten derselben Tätigkeiten zu gestatten, insbesondere wenn keine Gewähr besteht, daß die zu Umschuldungsmaßnahmen bestimmten Mittel nicht zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden können, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. (53) Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Schluß, daß die Art und Weise, in der Italien in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei tätigen Unternehmen gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 341/1995 und gemäß den einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Entscheidung des CIPE vom 10. Mai 1995 mit nachfolgenden Änderungen Zinszuschüsse für Umschuldungsmaßnahmen und Bürgschaften für diese Maßnahmen gewähren will, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, die für keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 in Betracht kommt. (54) Da die italienischen Behörden erklärt haben, daß aus dem Fonds keine Bürgschaften für Beteiligungsdarlehen oder für Investitionen zum Erwerb von Beteiligungen gestellt wurden, braucht dieser Aspekt in der vorliegenden Entscheidung nicht weiter untersucht zu werden. (55) Da die italienischen Behörden überdies erklärt haben, daß die Entscheidung des CIPE über die Beteiligung der RIBS an Kapitalerhöhungsmaßnahmen keine Beihilfen vorsieht, die über die im Gesetz 662/96 vorgesehenen Beihilfen hinausgehen (siehe Erwägungsgrund 15), und daß alle von der RIBS im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Kapitalerhöhungsmaßnahmen der Kommission einzeln notifiziert werden, braucht dieser Aspekt in der vorliegenden Entscheidung nicht weiter untersucht zu werden. V. Schlußfolgerungen (56) Nach Auffassung der Kommission hat Italien, indem es die für die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei geltenden spezifischen Regeln nicht berücksichtigt hat, die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets, umgewandelt in das Gesetz Nr. 341/1995, und gemäß den Durchführungsbestimmungen der Entscheidung des CIPE vom 10. Mai 1995 mit nachfolgenden Änderungen unrechtmäßig erlassen, ohne die Bedingungen in der Entscheidung der Kommission vom 10. März 1995, zugestellt mit Schreiben vom 24. März 1995, einzuhalten. (57) Da die italienischen Behörden jedoch versichert haben, daß alle Verfahren zur Auszahlung der Beihilfe im Anschluß an die Intervention der Kommission ausgesetzt wurden und zuvor keinerlei Beihilfen ausgezahlt wurden, brauchen keine Vorkehrungen für die Wiedereinziehung der Beihilfe getroffen zu werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien für Unternehmen in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei für Umschuldungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 244 vom 23. Juni 1995, umgewandelt in das Gesetz Nr. 341 vom 8. August 1995, gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar. Die Beihilfe darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. November 1999 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 245 vom 5.8.1998, S. 3. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12 bzw. ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (4) EG-Bulletin 9-1984. (5) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 9. (6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (7) Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. 1994, S. I-4635. (8) Für die Berechnung wurde ein Referenzzinssatz von 8,2 % zugrundegelegt, von dem der vom Staat für Darlehen mit ähnlicher Laufzeit gezahlte Zinssatz (6 %) sowie die für die Bürgschaft zu zahlende Abgabe (2 % bei Umschuldungsdarlehen) abgezogen wurden. (9) Vgl. die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: "Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie" (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (10) Quelle: Ministerium für Agrarpolitik. (11) Vgl. den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4). (12) Vgl. die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12). (13) Vgl. Fußnote 6. (14) Insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission. Slg. 1995, S. II-1675, und die dort zitierte Rechtsprechung. (15) Vgl. Fußnote 5. (16) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (17) Vgl. Fußnote 5. (18) Nunmehr Artikel 87. (19) Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg. 1979, S. 2161. (20) XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1990, Ziffern 337 und 347; XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1991, Ziffern 316 und 317; XXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1992, Ziffern 503 und 504; XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Ziffern 547 und 548; XXIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1995, S. 238-240; XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996, S. 251-255. (21) Entscheidung 95/366/EG der Kommission vom 14. März 1995 betreffend von Italien (Sardinien) gewährte Beihilfen für den Agrarsekto

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.