32000D0235

2000/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über eine von Italien geplante Beihilferegelung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen in den Ziel-1-Regionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3867) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 23/03/2000 S. 0010 - 0018


Entscheidung der Kommission

vom 10. November 1999

über eine von Italien geplante Beihilferegelung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen in den Ziel-1-Regionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3867)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2000/235/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 10. April 1997 hat die Ständige Vertretung Italiens der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Entwurf einer Änderung der Entscheidung des CIPE (Interministerieller Ausschuß für Wirtschaftsplanung) mit Durchführungsbestimmungen zu dem in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 341 vom 8. August 1995 vorgesehenen Garantiefonds für KMU in den Ziel-1-Regionen notifiziert.

(2) Die Prüfung der fraglichen Maßnahmen wurde in folgenden Teilschritten durchgeführt:

Unter der Nummer N 249/A/97 hat die Kommission die Änderungen der in der CIPE-Entscheidung vom 10. Mai 1995 vorgesehenen Maßnahme, soweit es um die Anwendung in anderen Sektoren als der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur geht, gemäß Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag geprüft und genehmigt (Schreiben der Kommission SG (97) D/7216 vom 25. August 1997).

Unter der Nummer N 249/B/97 hat die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 244 vom 23 Juni 1995, umgewandelt in das Gesetz Nr. 341 vom 8. August 1995 (nachstehend "Gesetz 341/1995" genannt), das die allgemeinen Grundsätze des Fonds festlegt, sowie gemäß der CIPE-Entscheidung vom 10. Mai 1995 (Durchführungsbestimmungen zum Gesetz 341/95), geändert durch die Bestimmungen, die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. April 1997 notifiziert wurden, untersucht, was die Anwendung in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur anbelangt.

(3) Ergänzende Informationen wurden mit Fernschreiben Nr. 52140 vom 5. Mai 1997, Nr. 31756 vom 5. August 1997 und Nr. 14/3786 vom 19. September 1997 angefordert. Mit Fernschreiben Nr. 2326 vom 12. Januar 1998 hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, auf das Fernschreiben vom 19. September 1997 zu antworten.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1997, eingegangen am 5. Juni 1997, mit Fax vom 21. Juli 1997, eingegangen am 22. Juli 1997, mit Schreiben vom 27. November 1997, eingegangen am 3. Dezember 1997, und mit Schreiben vom 18. Februar 1998, eingegangen am 4. März 1998, hat die Ständige Vertretung Italiens ergänzende Informationen übermittelt.

(4) Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 (SG(98)D/4034) hat die Kommission die italienischen Behörden von ihrer Entscheidung unterrichtet, in bezug auf die Anwendung dieser Maßnahmen in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5) Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Betroffenen wurden von der Kommission aufgefordert, ihre Bemerkungen zu der Beihilfe zu übermitteln.

(6) Mit Schreiben vom 24. Juni 1998, vom 26. November 1998, vom 9. März 1999 und vom 11. Mai 1999 haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen übermittelt. Bemerkungen seitens anderer Betroffener gingen nicht ein. Allerdings erhielt die Kommission ein Schreiben von einem potentiellen Begünstigten der Beihilferegelung, der sich darüber beschwerte, daß sich die Genehmigung der Regelung dermaßen in die Länge ziehe.

(7) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die Anwendbarkeit der fraglichen Maßnahmen auf die in Anhang I des Vertrages genannten Sektoren (also den Sektor Landwirtschaft - Urproduktion, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse - sowie die Sektoren Fischerei und Aquakultur.

II. Beschreibung

(8) Artikel 2 des Gesetzesdekrets, umgewandelt in das Gesetz 341/1995, sowie die Durchführungsbestimmungen gemäß der Entscheidung des CIPE vom 10. Mai 1995 und nachfolgende (Änderungen sehen eine Garantieregelung für kleine und mittlere Unternehmen in den italienischen Ziel-1-Regionen vor. Die Regelung gilt bis 31. Dezember 1999. Vorgesehen sind Bürgschaften und Zinsverbilligungen bei Umschuldungen, Bürgschaften für Beteiligungsdarlehen und Bürgschaften für Beteiligungen von Banken und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen am Kapital von KMU. Die Beihilfen in Form von Umschuldungen und Beteiligungen sind kumulierbar. Die Mittelausstattung beträgt 3500 Mrd. ITL (etwa 1750 Mio. EUR). Die Maßnahme zielt darauf ab, kurzfristige Verbindlichkeiten durch Verbilligung der Marktzinsen una tantum zu konsolidieren und den KMU den Zugang zu neuen Finanzierungsformen zu erleichtern, um so deren Kapitalausstattung zu verbessern.

(9) Die Umschuldung muß eine Laufzeit von sechs Jahren mit einjähriger vorzeitiger Tilgung haben. Der Fonds leistet den betreffenden Banken eine Sicherheit von 60 % des konsolidierten Kapitals. Die Bürgschaftsprovision beträgt 2 % des konsolidierten Kapitals. Die Bürgschaft kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen innerhalb von 18 Monaten nach Stellung der Bürgschaft in Konkurs gerät. Im Konkursfall deckt die Bürgschaft 60 % des Bankdarlehens zum Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens ab. Diese Bürgschaft greift zum Zeitpunkt der Einleitung der Verfahren zur Schuldenbeitreibung. Es ist vorgesehen, daß die Banken im Interesse des Fonds die notwendigen Verfahren zur Wiedereinziehung der Verbindlichkeiten anwenden müssen. Der Fonds kann auch Firmen eine Zinsverbilligung von 4,5 % vom jährlichen Umschuldungssatz gewähren. Die Zinsverbilligung darf höchstens 40 % des Referenzsatzes zum Zeitpunkt der Vertragschließung betragen.

(10) Die Umschuldung muß den kleinsten der folgenden Beträge betreffen:

a) die kurzfristigen Verbindlichkeiten zum 30. September 1994,

b) die kurzfristigen Verbindlichkeiten gemäß der letzten Bilanz,

c) das Zehnfache des Unternehmensumsatzes gemäß der letzten Bilanz.

Bedingung für die Beihilfegewährung ist, daß sich die permanenten Finanzierungsmittel nach der Konsolidierung auf mindestens 0,75 % der Sachanlagen und immateriellen Anlagewerte belaufen müssen. Das konsolidierte Kapital darf jedoch nicht mehr als das Zehnfache des Unternehmensumsatzes betragen. Fälle, in denen sich die Umschuldung bei einem einzelnen Unternehmen auf mehr als 40 Mrd. ITL (20 Mio. ECU) beläuft, müssen der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden.

(11) Aus dem Fonds können auch Bürgschaften für Beteiligungsdarlehen mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren und bis zu einem Betrag von 60 % des Betrags der von den Banken oder anderen Einrichtungen gewährten Darlehen gestellt werden. Dafür ist eine Provision von 1 % des betreffenden Betrags zu entrichten. Die Bürgschaft greift nicht, wenn das Unternehmen innerhalb von 30 Monaten nach Darlehensgewährung in Konkurs gerät. Der Darlehenszinssatz wird zwischen Bank und Unternehmen frei vereinbart. Außerdem können aus dem Fonds Bürgschaften für öffentliche oder private Beteiligungen am Kapital von KMU gestellt werden, außer es handelt sich um Beteiligungen seitens von Einrichtungen, die vollständig direkt oder indirekt durch den Staat kontrolliert werden. Für diese Bürgschaft ist eine Provision von 0,75 % der Beteiligung zu entrichten. Die Beteiligung hat eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren.

(12) Was die in den Erwägungsgründen 8 und 9 genannten Darlehen und Bürgschaften für Umschuldungsmaßnahmen anbelangt, so weist die Kommission in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, darauf hin, daß anhand der Angaben der italienischen Behörden nicht festgestellt werden kann, ob die vorgesehenen Umschuldungsmaßnahmen wirtschaftlich gesunden Unternehmen zugute kommen sollen oder ob sie für die Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt sind. Im ersten Falle würden sich diese Maßnahmen als Betriebsbeihilfen darstellen, die in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur verboten sind. Sind sie hingegen für Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt, so weist die Kommission darauf hin, daß die Bedingungen in den Leitlinien von 1994 und 1997 für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3) nicht eingehalten sind. In bezug auf Rettungsbeihilfen stellt die Kommission insbesondere fest, daß die vorgesehenen Darlehen und Bürgschaften eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten haben und nicht zu den marktüblichen Sätzen gewährt werden. Was die Umstrukturierungsbeihilfen anbelangt, weist die Kommission darauf hin, daß die Begünstigten keinen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen und daß die fraglichen Maßnahmen daher mit den obengenannten Leitlinien möglicherweise nicht vereinbar sind.

(13) Bezüglich der Bürgschaften für Beteiligungsdarlehen und für Beteiligungen öffentlicher oder privater Einrichtungen am Unternehmenskapital stellt die Kommission fest, daß solche Maßnahmen insoweit als Beihilfe anzusehen sind, als sie den Begünstigten Zugang zu Darlehen zu niedrigeren als den marktüblichen Sätzen verschaffen. Werden diese Bürgschaften überdies für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, so ist der gesamte verbürgte Betrag als Beihilfe anzusehen. Für den Fall, daß die Beihilfe wirtschaftlich gesunden Unternehmen zur Finanzierung spezifischer Investitionen seitens des Begünstigten gewährt wird, weist die Kommission darauf hin, daß die Beihilfe nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn die spezifischen Bedingungen für den jeweiligen Sektor eingehalten sind. Beihilfen, die wirtschaftlich gesunden Unternehmen gewährt werden und nicht an spezifische Investitionen gebunden sind, stellen Betriebsbeihilfen dar, die in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur verboten sind.

(14) In ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, hat die Kommission außerdem auf Punkt 20 der Entscheidung des CIPE vom 20. Mai 1995 in der notifizierten geänderten Fassung aufmerksam gemacht, in dem sich folgender Satz findet:

"[...] Auch die RIBS Spa als öffentliche Holding-Gesellschaft kann sich - ausschließlich für den ernährungswirtschaftlichen Sektor - im Sinne des Gesetzes 662/96 an Kapitalerhöhungsmaßnahmen beteiligen, sofern sie dem Ministerium für Landwirtschaft einen Jahresbericht über die durchgeführten Maßnahmen übermittelt und den CIPE unterrichtet."

(15) Die Kommission hat festgestellt, daß die Interventionen der RIBS Spa, einer öffentlichen Holding-Gesellschaft für den ernährungswirtschaftlichen Sektor (im folgenden "RIBS"), nicht über den Fonds verbürgt sind, und sie hat die Erklärung der italienischen Behörden zur Kenntnis genommen, wonach diese Beteiligungen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 132 des Gesetzes 662/96 (Haushaltsgesetz 1997), d. h. zu Marktbedingungen, durchgeführt werden und keine Beihilfe darstellen. Die italienischen Behörden haben aber keinerlei nähere Information zu den fraglichen Maßnahmen geliefert, wie dies in der Mitteilung der Kommission über Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen(4) vorgesehen ist, und obwohl die Kommission von den italienischen Behörden solche Informationen angefordert hatte.

III. Bemerkungen Italiens

(16) In ihren schriftlichen Bemerkungen gehen die italienischen Behörden auf verfahrens- und materiellrechtliche Fragen ein.

Verfahrensrechtliche Fragen

(17) In bezug auf das Verfahren weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die allgemeine Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung, die die über den Garantiefonds für KMU in den Ziel-1-Regionen gewährte Beihilfe einschließt, der Europäischen Kommission mit Schreiben des Ministeriums für Staatsvermögen, Haushalt und Wirtschaftsplanung vom 16. Dezember 1994, vom 17. Januar 1995 und vom 26. Januar 1995 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde. Mit der Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995, zugestellt mit Schreiben SG(95)D/3693 vom 24. März 1995, wurde die Regelung genehmigt (Beihilfe N 40/95).

(18) Mit Schreiben vom 31. Mai 1995 notifizierten die italienischen Behörden der Ständigen Vertretung die Entscheidung des CIPE vom 10. Mai 1995 über Kriterien, Modalitäten und Funktionsweise des Garantiefonds für KMU (Beihilfe N 662/95). Mit Schreiben SG(95)D/11306 vom 7. November 1995 erklärte die Kommission, die obengenannte Entscheidung des CIPE falle in den Interventionsbereich des - mit Entscheidung vom 1. März 1995 bereits genehmigten - Garantiefonds und die in dieser Entscheidung festgelegten Beschränkungen und Bestimmungen seien eingehalten.

(19) Mit Schreiben vom 28. März 1997 notifizierte das Ministerium für Staatsvermögen, Haushalt und Wirtschaftsplanung der Kommission den Entwurf einer Entscheidung des CIPE zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für den Fonds. Mit Schreiben SG(97)D/7216 vom 25. August 1997 stellte die Kommission fest, daß die vorgeschlagenen Änderungen in den Geltungsbereich des - mit Entscheidung vom 1. März 1995 bereits genehmigten - Garantiefonds fielen, und kündigte an, die Anwendung der Regelung auf die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur werde Gegenstand einer gesonderten Kommissionsentscheidung sein.

(20) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, daß der Entwurf der Regelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert und mit der Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995 genehmigt worden war (siehe Erwägungsgrund 17). Die Durchführungsbestimmungen, die mit der Entscheidung des CIPE vom 10. Mai 1995 festgelegt und mit dem obengenannten Schreiben vom 31. Mai 1995 notifiziert wurden, fallen nach Auffassung der Kommission in den Geltungsbereich des bereits genehmigten Garantiefonds (Schreiben SG(95)D/11306 vom 7. November 1995). Überdies hat die Kommission entschieden, daß die vorgeschlagenen Änderungen, die ihr mit Schreiben vom 28. März 1997 notifiziert wurden, in den Geltungsbereich der bereits genehmigten Regelung fallen und daß die übrigen Durchführungsbestimmungen unverändert geblieben sind (Schreiben SG(97)D/7216 vom 25. August 1997).

(21) Die italienischen Behörden kommen somit zu dem Schluß, daß die Regelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde, daß sie von der Kommission genehmigt wurde und daß die anschließenden Durchführungsbestimmungen, die der Kommission ordnungsgemäß notifiziert wurden, keinerlei Beihilfeelement enthalten. Sie folgern daraus, daß es sich bei der Regelung um eine "bestehende Beihilfe" im Sinne der kodifizierten Verfahrensregeln der Kommission für staatliche Beihilfen handle. Im Falle bestehender Beihilfen müssen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag "zweckdienliche Maßnahmen" vorgeschlagen werden, bevor das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 eingeleitet wird. Die italienischen Behörden weisen darauf hin, daß im vorliegenden Fall keine solchen Maßnahmen vorgeschlagen wurden.

Materiellrechtliche Fragen

(22) Was die materiellrechtlichen Fragen anbelangt, so stellen die italienischen Behörden zunächst klar, daß sich ihre Bemerkungen ausschließlich auf Umschuldungsmaßnahmen beziehen, nicht aber auf Beteiligungen oder auf Beteiligungsdarlehen, da der Fonds nicht für diese Zwecke in Anspruch genommen wurde.

(23) Sie weisen darauf hin, daß die Beihilfe für Unternehmen in Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bestimmt ist und von daher gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 (nunmehr Artikel 87) Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(5) unter die für Gebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Bchstabe a) geltende Ausnahme fallen müßte.

(24) Für den Fall, daß die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) auf die fraglichen Beihilfen Anwendung finden sollten, weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß sich diese Leitlinien nicht auf die Anwendung der für andere Zwecke als für Rettungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen genehmigten Regelungen auswirken, wie z. B. Beihilferegelungen für die Regionalentwicklung oder zur Förderung von KMU, sofern die aufgrund dieser Regelungen gewährten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen die von der Kommission für die betreffenden Regelungen festgelegten Bedingungen erfuellen (Punkt 2.5 Absatz 2 der Leitlinien von 1997).

(25) Zur Funktionsweise der Beihilferegelung bringen die italienischen Behörden folgende Bemerkungen vor. Ziel des Garantiefonds gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 341/95 ist eine Rationalisierung der Finanzlage der in den Ziel-1-Regionen tätigen KMU, indem diesen ein angemessener Zugang zu Darlehen ermöglicht und bei der Überwindung der strukturellen Probleme geholfen wird, mit denen die kleinen Unternehmen in diesen Gebieten aufgrund ihrer unzureichenden Kapitalausstattung und der in der ersten Hälfte der 90er Jahre besonders hohen Finanzierungskosten konfrontiert sind. Es geht also darum, die Haupthindernisse, die der Entwicklung der Produktionsstrukturen in Süditalien entgegenstehen, zu überwinden, indem die KMU eine einmalige Unterstützung erhalten, die dazu dient, ihre zusätzlichen finanziellen Belastungen zu verringern, jedoch weder eine Rettungs- noch eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt.

(26) Dies steht in völligem Einklang mit der Beihilferegelung, die mit Schreiben der Kommission vom 24. März 1995 genehmigt wurde. Dieses Schreiben enthält klare, gut fundierte Durchführungsbestimmungen und -kriterien, die ausschließlich KMU in Gebieten betreffen, die für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommen. In den Regionen Molise und Abruzzen (im letzteren Falle bis Ende 1996) hat diese Regelung einen echten Nutzen gebracht, wurde in großem Umfang in Anspruch genommen und hat sich dermaßen bewährt, daß die Mittel für zinsverbilligte Darlehen aller Voraussicht nach bis Herbst 1998, also vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist (Ende 1999) aufgebraucht sein werden.

(27) Generell kommen für zinsverbilligte Darlehen nur kleine Unternehmen in Betracht, die

- grundsätzlich lebensfähig und in der Lage sind, Gewinn zu erwirtschaften, sich aber aufgrund der Zinsen, die sie für kurzfristige Darlehen zahlen müssen, in einer finanziellen Schieflage befinden;

- zu einem bestimmten Zeitpunkt (30. September 1994) bei einem Bankinstitut Verbindlichkeiten haben. Es muß sich um Bankverbindlichkeiten handeln (die Konsolidierung von Verbindlichkeiten gegenüber Liefer-, Factoring- und Dienstleistungsfirmen ist nicht vorgesehen);

- wirtschaftlich gesund und nicht Gegenstand eines Konkursverfahrens sind;

- Aussichten haben, durch angemessene Finanzierungsmittel die Gewinnschwelle wieder zu erreichen, und Strukturindizes aufweisen, die bestimmten vorgegebenen Kriterien entsprechen;

- nicht bereits andere ähnliche Vergünstigungen erhalten haben und von daher für einen bestimmten Zeitraum für eine auf einmaliger Basis gewährte Beihilfe in Betracht kommen, die somit nicht als Betriebsbeihilfe, als Rettungsbeihilfe für unrentable Produktionssektoren oder als Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann;

- ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für die Beihilfe zugelassen wurden, nachweisen können, daß sie nicht Gegenstand eines Vollzugsverfahrens sind;

- in bezug auf die Zinsverbilligungen für die genehmigte Umschuldungsmaßnahme nachweisen können, daß sie nicht an illegalen Tätigkeiten oder Geldwäscherei beteiligt sind.

(28) Die in den Sektoren Landwirtschaft, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur tätigen KMU müssen nicht nur in Ziel-1-Regionen angesiedelt sein und die obengenannten Anforderungen erfuellen, sondern zudem auch überwiegend in süditalienischen Gebieten tätig sein, die auf die Landwirtschaft spezialisiert sind (Apulien und Kampanien).

(29) Bei den potentiellen Begünstigten der Beihilfe handelt es sich um 41 in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei tätige KMU, auf die zusammen nur 1 % der insgesamt 3800 beim Garantiefonds bis 31. Mai eingegangenen Anträge auf Beihilfe entfällt. Die Beihilfeanträge von KMU, die in den seit November 1997 "ausgesetzten" Sektoren tätig sind, betreffen lediglich die Konsolidierung der Verbindlichkeiten, nicht also Beihilfen für Beteiligungen und für Beteiligungsdarlehen, Maßnahmen, für die auch in den genehmigten Sektoren keine Zuschüsse gewährt worden sind. Die Beihilfeanträge in den seit November 1997 "ausgesetzten" Sektoren belaufen sich auf insgesamt 44,686 Mrd. ITL, davon 5,4 Mrd. für Zinszuschüsse und insgesamt 24 Mrd. für etwaige Bürgschaften. Keines der in den "ausgesetzten" Sektoren tätigen KMU hat aus dem Garantiefonds, und sei es nur vorübergehend, Zuschüsse oder andere Formen der Unterstützung erhalten, und auch für den Fall, daß die Aussetzung aufgehoben werden sollte, würde nur eine begrenzte Unterstützung gewährt.

(30) Die grundsätzliche Lebensfähigkeit der 41 KMU, die von den Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 341/95 betroffen sind, wurde von den Banken, die - da sie die Umschuldung vornehmen - Wert auf eine genaue Beurteilung der antragstellenden Unternehmen gelegt haben, bereits festgestellt. Außerdem betreffen die eingegangenen Anträge eine nichtautomatische Unterstützung und berücksichtigen die Tatsache, daß 40 % des Risikos von der Bank getragen wird und daß die Fondsbürgschaft in den ersten 18 Monaten nach Zahlung der Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden kann.

(31) Die italienischen Behörden machen geltend, daß die in den derzeit "ausgesetzten" Sektoren tätigen KMU bereits kostspielige Finanzierungsverträge geschlossen haben (größtenteils vor November 1997), indem sie, ohne durch Zuschüsse unterstützt zu werden, Hypothekenkredite aufgenommen haben mit der Aussicht - sollte diese Aussetzung aufgehoben werden -, einen variablen Zuschuß für die zu variablem Zinssatz aufgenommenen Darlehen zu erhalten, und zwar auf der Grundlage von Referenzsätzen, die sicherlich niedriger sein würden als diejenigen, die der Europäischen Kommission im November 1997 mitgeteilt wurden.

(32) Im Lichte der obigen Ausführungen unterstreichen die italienischen Behörden die Notwendigkeit, eine Unterstützung zu genehmigen und zu gewähren, insbesondere für kleine Unternehmen, die mit Hilfe von auf einmaliger Basis gewährten Zuschüssen ihre finanziellen Ungleichgewichte, die in den vergangenen Jahren besonders hohe Kosten dargestellt haben, besser bewältigen könnten. Durch die Anerkennung und Genehmigung dieser Beihilfen, insbesondere in den Sektoren Landwirtschaft, Verarbeitung/Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur, können externe strukturelle Faktoren, mit denen die in Süditalien tätigen Unternehmen konfrontiert sind, beseitigt werden, Faktoren, die in vielen Fällen ihre Bemühungen, sich auf dem Markt frei zu behaupten, beeinträchtigen oder zunichte machen und so den Wettbewerb zwischen den Unternehmen verfälschen.

(33) Abschließend weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß diese Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung von der Kommission genehmigt wurde und nur aus dem Garantiefonds gewährte Beihilfen umfaßt, die die in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Regelung genannten Bedingungen erfuellen. Nach Auffassung der italienischen Behörden ist die Regelung spezifisch auf die Verwirklichung des - in der Vereinbarung Pagliarini-Van Miert vorgesehenen und in Punkt 1 der Entscheidung des CIPE genannten - Ziels ausgerichtet, die Finanzlage der KMU (die durch die Auflösung der "Cassa del Mezzogiorno" und die allgemeine Wirtschaftskrise in Bedrängnis geraten sind), zu rationalisieren und ihnen einen angemessenen Zugang zu Darlehen zu ermöglichen, indem die Beziehungen zwischen Banken und Unternehmen erleichtert werden.

(34) Was die Beteiligung der RIBS an der Regelung anbelangt (siehe Erwägungsgründe 14 und 15), so haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 11. Mai 1999 erklärt, die RIBS habe auf der Grundlage der fraglichen Entscheidung (die noch nicht in Kraft getreten ist) niemals Maßnahmen vorgenommen, die in den Interventionsbereich des "Garantiefonds" gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 341/95 fallen. Außerdem wurden alle von der RIBS "zu Marktbedingungen" (gemäß dem Gesetz 662/96) vorgenommenen Maßnahmen der Europäischen Kommission notifiziert, die bislang eine davon genehmigt hat und die übrigen derzeit prüft. Bei diesen Maßnahmen werden die von der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten, damit die von der RIBS gemäß dem Gesetz 662/96 gewährten Zuschüsse nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden können.

IV. Würdigung

Verfahrensrechtliche Fragen

(35) Nach Ansicht der italienischen Behörden hat die Kommission, indem sie hinsichtlich der Anwendung der Regelung auf die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei das Verfahren eingeleitet hat, einen Verfahrensfehler begangen. Sie behaupten, die notifizierten Maßnahmen (Beihilfe N 249/97) beträfen nur punktuelle Änderungen einer von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung (Beihilfen N 40/95 und N 662/95). Da die Punkte, die von der Kommission in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, angesprochen wurden, die Durchführung einer bereits genehmigten Beihilferegelung betreffen, sind die italienischen Behörden, wie unter Erwägungsgrund 21 erläutert, der Auffassung, vor der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 hätten "zweckdienliche Maßnahmen" im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 vorgeschlagen werden müssen.

(36) Obwohl sie nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, scheinen die italienischen Behörden dabei an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache "Italgrani"(7) zu denken. In diesem Fall hatte der Gerichtshof entschieden, die Kommission könne, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun habe, von der behauptet werde, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen. Vielmehr dürfe sie zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten. Stelle die Kommission im Anschluß an eine in dieser Weise beschränkte Überprüfung fest, daß die individuelle Beihilfe ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung entspricht, so müsse sie sie wie eine genehmigte, d. h. wie eine bestehende Beihilfe behandeln. In solchen Fällen müsse die Kommission, bevor sie das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einleitet, den betroffenen Mitgliedstaaten "zweckdienliche Maßnahmen" im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 vorschlagen. Umgekehrt sei die individuelle Beihilfe, wenn die Kommission feststellt, daß sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist, wie eine neue Beihilfe anzusehen, und die Kommission sei berechtigt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten.

(37) Wie die italienischen Behörden in ihren schriftlichen Bemerkungen (siehe Erwägungsgründe 17 und 18) betonen, wurde die allgemeine Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung, einschließlich der im Rahmen des Garantiefonds gewährten Beihilfe für KMU in den Ziel-1-Regionen, mit Schreiben SG(95) D/3693 vom 24. März 1995 genehmigt (Beihilfe N 40/95). Die Kriterien, Modalitäten und Funktionsweise des Garantiefonds für KMU wurden mit Schreiben SG(95) D/11306 vom 7. November 1995 genehmigt (Beihilfe N 662/95).

(38) Die beiden Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung des Garantiefonds für KMU in den Ziel-1-Regionen enthalten jedoch einige Bedingungen. Sowohl im Schreiben der Kommission vom 24. März 1995 (SG(95) D/3693) zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe N 40/95 als auch im Schreiben vom 7. November 1995 (SG(95) D/11306) zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe N 662/95 findet sich am Ende folgender Absatz:

"Abschließend macht die Kommission die italienischen Behörden darauf aufmerksam, daß die fragliche Regelung den Gemeinschaftsregeln und -rahmen für die Kumulierung von Beihilfen mit verschiedener Zweckbestimmung sowie denjenigen für Beihilfen in verschiedenen Wirtschaftszweigen, einschließlich der unter den EGKS-Vertrag fallenden Sektoren und der Sektoren Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei, unterliegen."

(39) Demnach war die Genehmigung der Kommission, was die Anwendung der Regelung auf die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei betrifft, an die Bedingung geknüpft, daß die Unterstützung aus dem Garantiefonds für KMU unter Einhaltung der verschiedenen Gemeinschaftsregeln und -rahmen für diese Sektoren gewährt wird.

(40) Nach Eingang des Schreibens der italienischen Behörden vom 10. April 1997, mit dem die Änderungen der vom CIPE festgelegten Durchführungsbestimmungen notifiziert wurden, stellte die Kommission fest, daß die Regelung tatsächlich in einer Weise auf die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei angewandt werden kann, die den verschiedenen Gemeinschaftsregeln und -rahmen für diese Sektoren widerspricht. Insbesondere die erstmalige ausdrückliche Bezugnahme auf die Rolle, die der RIBS bei den Kapitalerhöhungsmaßnahmen zugunsten von KMU in den Ziel-1-Regionen zukommt, ließ den Verdacht aufkommen, daß die Beihilfe für die Sektoren in einer den einschlägigen Regeln zuwiderlaufenden Weise gewährt werden könnte. Dieser Verdacht wurde durch die Antworten der italienischen Behörden auf die vier Fernschreiben bestätigt, in denen die Kommission um zusätzliche Informationen zur Anwendung der Regelung gebeten hatte.

(41) So wie die Dinge liegen, kann die Kommission das Argument der italienischen Behörden, bei der Regelung handle es sich um eine "bestehende Beihilfe" im Sinne der kodifizierten Verfahrensregeln der Kommission für staatliche Beihilfen, nicht akzeptieren. Wird eine Beihilfe unter Verstoß gegen eine in der entsprechenden Genehmigungsentscheidung enthaltene Bedingung gewährt, so handelt es sich nach Auffassung der Kommission um eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe, was die Kommission berechtigt, direkt das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, ohne zuvor zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 vorschlagen zu müssen.

Materiellrechtliche Fragen

(42) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. Im übrigen wird dies nach Feststellung der Kommission von den italienischen Behörden auch nicht bestritten.

(43) Wie aus der Beschreibung der Beihilferegelung und den oben wiedergegebenen Bemerkungen der italienischen Behörden ersichtlich, zielt die Regelung darauf ab, den KMU in den italienischen Ziel-1-Regionen zu günstigeren als auf dem Kapitalmarkt normalerweise üblichen Bedingungen Zugang zu Darlehen zu verschaffen. Bei den Beihilfemaßnahmen handelt es sich um Bürgschaften und zinsverbilligte Darlehen.

Hinsichtlich der Bürgschaften sieht die Kommission entsprechend ihrer ständigen, auf dem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328) beruhenden Praxis alle Bürgschaften, die vom Staat direkt oder über zu diesem Zweck benannte Finanzinstitute gewährt werden, als in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallend an. Nach der Berechnung der Kommission, die diese in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, anhand der von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. November 1997 übermittelten Angaben vorgenommen hat, beläuft sich der derzeitige Wert der Bürgschaften für Umschuldungsdarlehen auf 0,2 %(8).

Was die zinsverbilligten Darlehen anbelangt, so kann der Fonds den Unternehmen eine Zinsverbilligung von 4,5 % vom jährlichen Umschuldungssatz gewähren. Die Zinsverbilligung darf jedoch höchstens 40 % des Referenzsatzes zum Zeitpunkt der Vertragsschließung betragen. Nach der Berechnung der Kommission, die diese in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, anhand derselben Angaben vorgenommen hat, beläuft sich das Subventionsäquivalent der Zinszuschüsse auf 12,9 %.

Die Kommission ist daher zu dem Schluß gekommen, daß der kumulierte Beihilfesatz 13,1 % beträgt und im Fall von Unternehmen in Schwierigkeiten 100 % erreichen kann(9).

In ihren schriftlichen Bemerkungen weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß der nationale Referenzsatz anschließend gefallen ist, so daß der tatsächliche Beihilfesatz zum Zeitpunkt, zu dem die Darlehen und Bürgschaften gewährt werden, unter Umständen niedriger ist als der von der Kommission errechnete Satz.

Eine genaue Berechnung des Beihilfebetrags ist somit nicht möglich, da dieser von dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Zinssatz und von den für die Gewährung geltenden Bedingungen abhängt. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen und Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Dies wurde von Italien im übrigen auch nicht bestritten.

(44) Überdies verfälscht die Regelung den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Nach den Angaben der italienischen Behörden könnten 41 KMU in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei die Beihilfe erhalten. Auch wenn die Zahlungen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission über die Anwendung der Regelung in diesen Sektoren derzeit ausgesetzt sind, würde die Beihilfe im Fall einer Genehmigung Zinszuschüsse in Höhe von insgesamt 5,4 Mrd. ITL für Umschuldungsmaßnahmen sowie etwaige Bürgschaften im Betrag von 24 Mrd. ITL umfassen. Da keine gegenteiligen Angaben der italienischen Behörden vorliegen, glaubt die Kommission davon ausgehen zu können, daß zumindest einige dieser Unternehmen in Sektoren tätig sind, in denen ein innergemeinschaftlicher Handel von erheblichem Umfang vorliegt. So führte Italien 1996 aus anderen Mitgliedstaaten Agrarnahrungsmittel im Wert von insgesamt 28,734 Mrd. ITL ein, während sich die italienischen Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten auf 17,821 Mrd. ITL beliefen(10).

(45) Das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind jedoch eindeutig nicht anwendbar, und die italienischen Behörden haben sich auch nicht darauf berufen. Ebenso dient die Beihilfe weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommt.

(46) Was die Umschuldungsmaßnahmen des Garantiefonds anbelangt, so stellt die Kommission zunächst fest, daß diese Beihilfemaßnahmen nicht zur Finanzierung neuer Investitionen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Sektoren Landwirtschaft(11) und Fischerei(12) bestimmt sind.

(47) Die italienischen Behörden haben außerdem betont, daß die begünstigten KMU nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden können. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die im Rahmen der Regelung gewährten Bürgschaften lediglich 60 % des Darlehensbetrags decken und überdies nicht in Anspruch genommen werden können, wenn das Unternehmen innerhalb von 18 Monaten nach Stellung der Bürgschaft in Konkurs gerät. Nach Angabe der italienischen Behörden sind die begünstigten Unternehmen grundsätzlich lebensfähig und in der Lage, Gewinn zu erwirtschaften, befinden sich aber aufgrund der Zinsen, die sie für kurzfristige Darlehen zahlen müssen, in einer finanziellen Schieflage. Angesichts dieser Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, daß die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(13) auf die fragliche Maßnahme nicht angewandt werden können. Die Nichtanwendbarkeit dieser Leitlinien wird zudem durch die Tatsache bestätigt, daß der Begünstigte keinen Umstrukturierungsplan vorzulegen braucht, um die Beihilfe zu erhalten.

(48) In ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, stellte die Kommission fest, es sei zweifelhaft, ob die von den italienischen Behörden angewandten Beihilfemaßnahmen - da sie nicht an Investitionen gebunden und nicht für die Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt sind -, als mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar angesehen werden können. Tatsächlich stellen sich die fraglichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen dar, die von der Kommission nicht in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigt werden können. Die Bemerkungen der italienischen Behörden bestätigen, daß das Ziel der Maßnahme darin besteht, die von den Begünstigten getragenen Kosten zu senken, und daß kein entsprechender Beitrag seitens der Begünstigten vorliegt, der als der Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Regionen dienend angesehen werden könnte. Entsprechend den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(14) niedergelegten Grundsätzen muß die Kommission darauf schließen, daß die fragliche Maßnahme für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Betracht kommt.

(49) In ihren Bemerkungen weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die Beihilfe für Unternehmen in Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bestimmt ist, die daher entsprechend den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für eine Ausnahme gemäß der genannten Bestimmung in Betracht kommen müßten(15).

(50) Gemäß Punkt 6.1 der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16), sind Beihilfevorhaben, die vor der Mitteilung dieser Leitlinien an die Mitgliedstaaten notifiziert wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden Kriterien zu würdigen. Die Mitteilung de Kommission von 1988(17) über die Methode zur Anwendung von Artikel 92(18) Absätze 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen sieht in Punkt I.6 vor, daß die Kommission in Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten dieser Regionen ausnahmsweise Betriebsbeihilfen in den betreffenden Regionen genehmigen kann, sofern die unter den anschließenden Gedankenstrichen genannten Bedingungen erfuellt sind. Gemäß dem zweiten Gedankenstrich muß die Beihilfe "zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und darf nicht zu sektoralen Überschußkapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen, damit die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; in diesem Zusammenhang ist ein sektorales Vorgehen erforderlich, bei dem die Gemeinschaftsregeln und -leitlinien für bestimmte Tätigkeitsbereiche (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Textil und Bekleidung) und die Landwirtschaft sowie die Vorschriften über gewerbliche Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, zu beachten sind."

(51) In den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei, die die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I genannten Erzeugnisse umfassen, ist es seit vielen Jahren ständige Praxis der Kommission, in allen Gebieten einschließlich derjenigen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, die Zahlung von Betriebsbeihilfen zu verbieten. Diese Beihilfen können naturgemäß die Mechanismen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen, die den Vertragsbestimmungen bezüglich Wettbewerb übergeordnet sind(19). Dieser Ansatz wurde verschiedentlich bestätigt(20). Insbesondere hat die Kommission gegen mehrere von Italien notifizierte Beihilfemaßnahmen ablehnende abschließende Entscheidungen erlassen, in denen ausdrücklich bestätigt wurde, daß die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag auf Betriebsbeihilfen im Sektor Landwirtschaft nicht angewandt werden kann(21).

(52) Außerdem dürfen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, die die mit Entscheidung 94/173/EG der Kommission(22) festgelegten sektoralen Beschränkungen nicht berücksichtigen. Diese sektoralen Beschränkungen schließen Investitionen in Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten in landwirtschaftlichen Sektoren, in denen auf Gemeinschaftsebene eine Überkapazität vorliegt, aus und gelten gemäß der Entscheidung 94/173/EG gemeinschaftsweit, also auch für die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebiete. Es wäre von der Kommission sicherlich nicht konsequent, Investitionsbeihilfen zugunsten bestimmter Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor zu verbieten, zugleich aber Betriebsbeihilfen zugunsten derselben Tätigkeiten zu gestatten, insbesondere wenn keine Gewähr besteht, daß die zu Umschuldungsmaßnahmen bestimmten Mittel nicht zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden können, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind.

(53) Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Schluß, daß die Art und Weise, in der Italien in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei tätigen Unternehmen gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 341/1995 und gemäß den einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Entscheidung des CIPE vom 10. Mai 1995 mit nachfolgenden Änderungen Zinszuschüsse für Umschuldungsmaßnahmen und Bürgschaften für diese Maßnahmen gewähren will, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, die für keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 in Betracht kommt.

(54) Da die italienischen Behörden erklärt haben, daß aus dem Fonds keine Bürgschaften für Beteiligungsdarlehen oder für Investitionen zum Erwerb von Beteiligungen gestellt wurden, braucht dieser Aspekt in der vorliegenden Entscheidung nicht weiter untersucht zu werden.

(55) Da die italienischen Behörden überdies erklärt haben, daß die Entscheidung des CIPE über die Beteiligung der RIBS an Kapitalerhöhungsmaßnahmen keine Beihilfen vorsieht, die über die im Gesetz 662/96 vorgesehenen Beihilfen hinausgehen (siehe Erwägungsgrund 15), und daß alle von der RIBS im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Kapitalerhöhungsmaßnahmen der Kommission einzeln notifiziert werden, braucht dieser Aspekt in der vorliegenden Entscheidung nicht weiter untersucht zu werden.

V. Schlußfolgerungen

(56) Nach Auffassung der Kommission hat Italien, indem es die für die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei geltenden spezifischen Regeln nicht berücksichtigt hat, die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets, umgewandelt in das Gesetz Nr. 341/1995, und gemäß den Durchführungsbestimmungen der Entscheidung des CIPE vom 10. Mai 1995 mit nachfolgenden Änderungen unrechtmäßig erlassen, ohne die Bedingungen in der Entscheidung der Kommission vom 10. März 1995, zugestellt mit Schreiben vom 24. März 1995, einzuhalten.

(57) Da die italienischen Behörden jedoch versichert haben, daß alle Verfahren zur Auszahlung der Beihilfe im Anschluß an die Intervention der Kommission ausgesetzt wurden und zuvor keinerlei Beihilfen ausgezahlt wurden, brauchen keine Vorkehrungen für die Wiedereinziehung der Beihilfe getroffen zu werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Italien für Unternehmen in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei für Umschuldungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 244 vom 23. Juni 1995, umgewandelt in das Gesetz Nr. 341 vom 8. August 1995, gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar. Die Beihilfe darf daher nicht gewährt werden.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. November 1999

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 245 vom 5.8.1998, S. 3.

(2) Vgl. Fußnote 1.

(3) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12 bzw. ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.

(4) EG-Bulletin 9-1984.

(5) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 9.

(6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.

(7) Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. 1994, S. I-4635.

(8) Für die Berechnung wurde ein Referenzzinssatz von 8,2 % zugrundegelegt, von dem der vom Staat für Darlehen mit ähnlicher Laufzeit gezahlte Zinssatz (6 %) sowie die für die Bürgschaft zu zahlende Abgabe (2 % bei Umschuldungsdarlehen) abgezogen wurden.

(9) Vgl. die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: "Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie" (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

(10) Quelle: Ministerium für Agrarpolitik.

(11) Vgl. den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4).

(12) Vgl. die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12).

(13) Vgl. Fußnote 6.

(14) Insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission. Slg. 1995, S. II-1675, und die dort zitierte Rechtsprechung.

(15) Vgl. Fußnote 5.

(16) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(17) Vgl. Fußnote 5.

(18) Nunmehr Artikel 87.

(19) Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg. 1979, S. 2161.

(20) XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1990, Ziffern 337 und 347; XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1991, Ziffern 316 und 317; XXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1992, Ziffern 503 und 504; XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Ziffern 547 und 548; XXIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1995, S. 238-240; XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996, S. 251-255.

(21) Entscheidung 95/366/EG der Kommission vom 14. März 1995 betreffend von Italien (Sardinien) gewährte Beihilfen für den Agrarsektor (ABl. L 218 vom 14.9.1995, S. 20); Entscheidung 97/106/EG der Kommission vom 17. Juli 1996 über die Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien (ABl. L 37 vom 7.2.1997, S. 11); Entscheidung 97/612/EG der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen (ABl. L 248 vom 11.9.1997, S. 27).

(22) Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbessserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79 vom 23.3.1994).