Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2474 der Kommission vom 5. April 2024 über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tellt werden (53). (199) Die Unionsgerichte haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (54). (200) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im Folgenden „Rückforderungsbeschluss“). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.“ (201) Daher ist Tschechien verpflichtet, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen (Erwägungsgründe 195 und 196) von allen Beihilfeempfängern wiedereinzuziehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe große Unternehmen waren, es sei denn, sie erfüllten alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (55) oder die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes des EU-Rechts, wie im förmlichen Prüfverfahren geltend gemacht. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Beihilfeempfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. Geltend gemachte Anwendung des EU-Grundsatzes der Rechtssicherheit auf den vorliegenden Fall (202) Die tschechischen Behörden haben bereits sieben Beihilfeempfänger, die große Unternehmen sind, ermittelt und geeignete Verfahren zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen eingeleitet, die in den Jahren 2016-2017 im Rahmen einer oder beider unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt wurden (Erwägungsgrund 69). Die tschechischen Behörden machen jedoch geltend, dass die Rückforderungsverfahren aus den in den Erwägungsgründen 117 bis 119 dieses Beschlusses dargelegten Gründen nicht durch die tatsächliche Rückforderung der Beihilfe von den Beihilfeempfängern abgeschlossen werden konnten. Unter Berufung auf die Urteile des nationalen Gerichts und das zum Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens geltende nationale Recht, insbesondere auf § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften, berufen sich die tschechischen Behörden auf den Grundsatz der Rechtssicherheit. (203) Die Kommission ist der Auffassung, dass § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens geltenden Fassung im Widerspruch zu den geltenden EU-Vorschriften über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen stand, wie sie in zahlreichen Urteilen der Unionsgerichte zum Ausdruck kommen (siehe unten). (204) Aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte ergibt sich, dass, wenn eine Beihilfe auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurde, obwohl die in dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfüllt wurden, diese Beihilfe unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt wurde und daher als rechtswidrig anzusehen ist (56). Staatliche Beihilfen, die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (57). (205) Hierzu heißt es in der Rechtsprechung: Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung von der nationalen Behörde verlangt, aus eigener Initiative eine Beihilfe zurückzufordern, die sie gemäß einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt hat, wenn sie in der Folge feststellt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren (58). (206) Stellt eine nationale Behörde fest, dass eine Beihilfe, die sie nach dieser Verordnung gewährt hat, nicht die Voraussetzungen für die in dieser Verordnung vorgesehene Freistellung erfüllt, obliegt es ihr folglich, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann, wozu die Verpflichtung gehört, eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (59). (207) Darüber hinaus erinnert die Kommission an den in der Rechtsprechung der Unionsgerichte verankerten Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts (60), wonach das EU-Recht Vorrang hat, wenn ein Konflikt zwischen einem Aspekt des EU-Rechts und des nationalen Rechts entsteht. Nach diesem Grundsatz sind die nationalen Gerichte verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung (aus eigener Entscheidungsbefugnis) unangewendet lassen. (208) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit angerufen werden, gehalten, den Bestimmungen des Unionsrechts, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen, die unmittelbare Bindungswirkung für die Behörden der Mitgliedstaaten haben, Sorge zu tragen (61). (209) Die Kommission betont darüber hinaus, dass die nationalen Gerichte die Rechtslage berücksichtigen müssen, die sich aus den bei der Kommission laufenden Verfahren ergibt, auch wenn sie vorläufig ist (62). Dies bedeutet, dass die nationalen Gerichte während des laufenden Prüfverfahrens den Rechtsfolgen, die der Einleitungsbeschluss selbst hat, Rechnung tragen und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen müssen, um gegen den möglichen Verstoß gegen das Durchführungsverbot vorzugehen. (210) Die Kommission erinnert auch an die Rechtsprechung der Unionsgerichte, die es als Sache der nationalen Stelle bezeichnen, bei der ein Beihilfeantrag gestellt wurde, der unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen kann, unter Berücksichtigung der ihr vorgelegten Gesichtspunkte sorgfältig zu prüfen, ob die beantragte Beihilfe sämtliche einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, die in dieser Verordnung aufgestellt werden, und den Antrag abzulehnen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (63). (211) Die Kommission ist der Auffassung, dass § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Rückforderungsverfahren geltenden und vom nationalen Gericht im vorliegenden Fall angewandten Fassung die wirksame Umsetzung der EU-Vorschriften über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen behindert, da er ausdrücklich die Möglichkeit der effektiven Rückforderung der bereits gezahlten Beihilfe ausschließt, wenn der Grund für die Rückforderung darin besteht, dass die Bewilligungsentscheidung gegen EU-Recht verstößt (64). (212) Aus der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ergibt sich, dass die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts darüber hinaus bedeuten, dass sich Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen können, um die Rückforderung im Falle eines angeblichen Konflikts zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu begrenzen. In diesem Fall hat das Unionsrecht Vorrang, und die nationalen Vorschriften dürfen nicht angewandt werden oder sind so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewahrt wird (65). Geltend gemachtes berechtigtes Vertrauen der Dritten (213) Die großen Unternehmen, die als Beihilfeempfänger ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht hatten, machten in ihren Stellungnahmen an die Kommission geltend, dass die Bewilligungsentscheidungen der tschechischen Behörden berechtigte Erwartungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt geweckt hätten. Sie führen mehrere Gesichtspunkte an, die ihrer Ansicht nach belegen, dass sie berechtigterweise erwarten konnten, dass die ihnen gewährten Beihilfen alle geltenden Voraussetzungen erfüllten. Die meisten Dritten argumentierten, dass die tschechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen voll und ganz über ihren Status als große Unternehmen informiert gewesen seien, und dass die Beihilfe verhältnismäßig sei und einen Anreizeffekt habe, auch wenn es keine kontrafaktische Fallkonstellation gegeben habe. Den Dritten zufolge hätten die tschechischen Behörden wiederholt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt waren, und nicht auf Mängel hingewiesen (vor der Ex-post-Überprüfung wurde festgestellt, dass sie keine KMU sind und daher irrtümlich Beihilfen erhielten (Erwägungsgründe 78 bis 110)). (214) Die Kommission weist erneut darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung (66) jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen in Bezug auf die gewährte Beihilfe geweckt hat, auf das Recht auf Vertrauensschutz berufen kann. Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Die Gewährung staatlicher Beihilfen kann nicht Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen Dritter auf das Vorliegen einer solchen Beihilfe sein, wenn sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden ist (67). (215) Die Kommission weist darauf hin, dass sich das von den Dritten im vorliegenden Fall geltend gemachte berechtigte Vertrauen ausschließlich auf die Entscheidungen der nationalen Behörden beziehe. (216) Die Kommission weist erneut darauf hin, dass eine nationale Behörde, die eine Beihilfe gemäß einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt, nicht als dazu befugt angesehen werden kann, eine endgültige Entscheidung zu erlassen, mit der festgestellt wird, dass keine Verpflichtung besteht, die beantragte Beihilfe nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden (68). (217) Wenn eine nationale Behörde eine Beihilfe unter rechtsfehlerhafter Anwendung einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt, dann ist dies ein Verstoß gegen sowohl diese Verordnung als auch gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV (69). Die gleiche Schlussfolgerung in Bezug auf rechtswidrige Beihilfen, die gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, ergibt sich im vorliegenden Fall, wenn die Beihilfe für große Unternehmen als vor der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt bewertet wird. (218) Daraus folgt, dass in einem solchen Fall die Gewährung einer Beihilfe durch eine nationale Behörde, kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden Beihilfe zugunsten ihres Empfängers begründen kann (70). (219) Es ist zudem Sache der beteiligten Dritten, die erforderliche Sorgfalt und Umsicht an den Tag zu legen und sich zu vergewissern, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind (71). Der Gerichtshof hat bestätigt, dass es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich ist, sich zu vergewissern, dass das Verfahren nach Artikel 108 AEUV eingehalten wurde (72). Im vorliegenden Fall haben die großen Unternehmen als Beihilfeempfänger insbesondere nicht berücksichtigt, dass sich die nationale Rechtsgrundlage auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bezog, der nur für KMU gilt (Erwägungsgrund 115). (220) In Anbetracht dieser Argumentation hält die Kommission die Behauptungen Dritter, dass ihr berechtigtes Vertrauen verletzt worden sei, für unbegründet. Gleichzeitig können etwaige Zusicherungen nationaler Behörden gegenüber Dritten nicht als Hindernis für die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen geltend gemacht werden. (221) In Anbetracht der vorstehenden Argumente können sich die Begünstigten nicht auf allgemeine Grundsätze des EU-Rechts wie den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit berufen, um die Rückforderung der ihnen rechtswidrig gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verhindern. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 nichts entgegensteht. Kein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts steht der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen entgegen, die im Rahmen dieses Beschlusses ermittelt wurden. (222) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die tschechischen Behörden verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die bereits an große Unternehmen gezahlten Beihilfen zurückzufordern, um die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die Beihilfeempfänger ohne die Gewährung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe befänden. (223) Die tschechischen Behörden müssen die Beihilfebeträge, angegeben in jedem Beihilfebeschluss an einen Beihilfeempfänger (73), der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein großes Unternehmen im Sinne der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 war, inklusive Zinsen zurückfordern. Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (74), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission (75), ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen. (224) Einige von der Rückforderung betroffene Beihilfeempfänger sind zwar bereits ermittelt worden, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Beihilfeempfänger betroffen sind. Daher fordert die Kommission die tschechischen Behörden auf, diesen Beschluss umzusetzen und die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von allen Beihilfeempfängern zurückzufordern, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht die Voraussetzungen der Definition eines KMU gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, für die Umstrukturierung von Obstplantagen und den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie Baumschulen, die von Tschechien vor der Anmeldung des Beschlusses C(2021) 41 final rechtswidrig durchgeführt wurden, verstoßen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und stellen staatliche Beihilfen in Form von zwei Regelungen dar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe, die Tschechien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Tschechien fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Beihilfeempfängern, die große Unternehmen sind, zurück. (2)   Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge fallen Zinsen an, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet (76). Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert (77). (2)   Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: — Eine vollständige Liste der großen Unternehmen, die als Beihilfeempfänger Beihilfen im Rahmen der beiden in Artikel 1 genannten Regelungen erhalten haben, — den Gesamtbetrag (Hauptforderung der Beihilfe und Zinsen), der von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zurückzufordern ist, — eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, — Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die großen Unternehmen als Beihilfeempfänger ergangen sind. (2)   Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. April 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, Staatliche Beihilfen SA.50787 (2019/NN) (ex 2018/N) und SA.50837 (2019/NN) (ex 2018/N) (ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 39). (2)   ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 39. (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)  Während des Vorverfahrens bestätigten die tschechischen Behörden, dass auf nationaler Ebene ein Rückforderungsverfahren für große Beihilfeempfänger eingeleitet wurde, die Beihilfen auf der Grundlage von unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten. Am 29. Mai 2020 war keine Beihilfe zurückgefordert worden, da die betroffenen Beihilfeempfänger ihre Klagen vor Gericht gebracht hatten. (5)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1). (6)  CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR. (7)  CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR. (8)  Vgl. Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses. (9)  CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR. (10)  CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR. (11)  CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR. (12)  CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR. (13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (14)  Vgl. Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses. (15)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (16)   ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. geändert durch die Mitteilung im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4. (17)  Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) ersetzt. Anhang I der genannten Verordnung wurde nicht geändert. (18)  Vgl. die Erwägungsgründe 105 bis 113 des Einleitungsbeschlusses. (19)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (20)  Rechtssache C-110/13 HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 32. (21)  Siehe insbesondere die Urteile in den folgenden Rechtssachen (Hervorhebung hinzugefügt). — Rechtssache C-516/19 NMI Technologietransfer, ECLI:EU:C:2020:754, Rn. 31-34 (in einem Fall, der die Auslegung der KMU-Definition nach der AGVO betrifft, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission). „34 Dieses Kriterium dient, wie sich u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003 ergibt, auf der dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zufolge der in Anhang I dieser Verordnung definierte Begriff „KMU“ beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31).“ — C-91/01 Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 31, 50-54 ( „51. Wie der Generalanwalt in Nummer 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Unabhängigkeitskriterium daher im Licht dieses Zieles auszulegen, sodass ein Unternehmen, das zu weniger als 25 % von einem großen Unternehmen gehalten wird und somit formal dieses Kriterium erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem Unternehmenskonzern gehört, gleichwohl nicht so betrachtet werden kann, als erfülle es dieses Kriterium .“), — C-110/13 HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34, 39 („34 Im Hinblick auf dieses Ziel ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung somit dahin auszulegen , dass Unternehmen, die zueinander in keiner der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Beziehungen stehen , aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Rn. 51).“, — T-137/02, Pollmeier/Kommission, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 61-62. („62 Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Anhangs der Empfehlung 96/280 ist daher im Licht dieses Zieles auszulegen , sodass die Zahlen eines Unternehmens, auch wenn dieses zu weniger als 25 % von einem anderen Unternehmen gehalten wird, im Rahmen der Berechnung der Schwellenwerte nach Artikel 1 Absatz 1 heranzuziehen sind, sofern diese Unternehmen trotz ihrer formalen Eigenständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, Randnr. 51).“). (22)  Rechtssachen C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50, C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 33. (23)  Ref. Nr.: 3957-2/2018-SZEU-ZEMZP, von den tschechischen Behörden vorgelegte zusätzliche Informationen und beigefügte Bekanntmachungen über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. (24)  Vgl. die Erwägungsgründe 104 bis 114 des Einleitungsbeschlusses. (25)  Vgl. Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses. (26)  Vgl. Erwägungsgrund 115 des Einlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.