Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2474 der Kommission vom 5. April 2024 über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichergestellt hatte, dass die Voraussetzung des Absatzes 2 [des genannten Artikels] erfüllt war, sondern sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des Begünstigten vergewissert hatte, dass die Beihilfe zu einer oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben a bis d des besagten Artikels genannten Situationen führen würde. (154) Gemäß Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sollte der Mitgliedstaat bei Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sicherstellen, dass der Begünstigte zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen vor dem Beihilfeantrag die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hatte. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus dieser internen Unterlage hervorging, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vorhabens oder der Tätigkeit, zu einem signifikanten Anstieg der Gesamtausgaben des Beihilfeempfänger für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Ein Anreizeffekt sollte auch anhand der Tatsache festgestellt werden können, dass das Investitionsvorhaben oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre. (155) Nach Auffassung der Kommission entsprach das in Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beschriebene und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung angeforderte Dokument tatsächlich der kontrafaktischen Fallkonstellation. Darüber hinaus war der Mitgliedstaat, wie in der kontrafaktischen Fallkonstellation, verpflichtet, vor der Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe zu prüfen, ob die vom Beihilfeempfänger erstellten Unterlagen belegten, dass die Beihilfe zu einer oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben a bis d des genannten Artikels aufgeführten Situationen führen würde. (156) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Beihilfeempfänger, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe um große Unternehmen handelte, die kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt haben (42). (157) Während der Untersuchung übermittelten die tschechischen Behörden keine Informationen, aus denen hervorginge, dass sie vor der Gewährung der Beihilfe überprüft hätten, ob die vom Beihilfeempfänger erstellten Unterlagen belegten, dass die Beihilfe die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllte. Vielmehr bestätigt nach Auffassung der Kommission die frühere Erklärung der tschechischen Behörden, dass die Beihilfe einigen großen Unternehmen gewährt wurde, weil sie fälschlicherweise als KMU angesehen wurden, die Nichtanwendung der spezifischen Voraussetzungen für Beihilfen für große Unternehmen (158) Sady CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s., die beiden Beihilfeempfänger, die das Argument einer Ad-hoc-Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 geltend machten, gaben nicht an, ob sie die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung für die Ex-ante-Prüfung durch die nationalen Behörden erforderlichen internen Unterlagen vorgelegt hatten. Beide legten der Kommission jedoch Kopien ihrer Beihilfeanträge vor, die den Schluss zulassen, dass diese Unterlagen nicht in den Beihilfeanträgen enthalten waren. Gleiches gilt für alle anderen großen Unternehmen, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht haben. Die tschechischen Behörden gaben in ihrer Stellungnahme nicht an, ob sie die internen Unterlagen erhalten hatten, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für die Ex-ante-Bewertung erforderlich sind. Sie beschränkten sich auf die Auffassung, dass die Beihilfen für große Unternehmen das Kriterium des Anreizeffekts erfüllten und verhältnismäßig seien (Erwägungsgründe 71 bis 74). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht vorab überprüft haben. (159) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wurde abweichend von den Absätzen 2 und 3 des besagten Artikels davon ausgegangen, dass Maßnahmen in Form von Steuervorteilen einen Anreizeffekt haben, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Die zu prüfende Beihilfe wurde als direkter Zuschuss und nicht als Steuervorteil gewährt. Diese Ausnahmeregelung war daher nicht anwendbar. (160) Ebenso wenig galt die Ausnahmeregelung von einem Anreizeffekt gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, in der die Kategorien von Beihilfen aufgeführt sind, die keinen Anreizeffekt haben oder von denen angenommen wurde, dass sie einen Anreizeffekt haben. Die Beihilfen für Investitionen fielen nicht unter diese Ausnahmeregelung. (161) Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht erfüllt waren, und dass folglich die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Einklang mit Artikel 3 der genannten Verordnung auf diese Beihilfen nicht anwendbar war. (162) Dementsprechend akzeptiert die Kommission das Argument von SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. nicht, dass die ihnen (oder anderen großen Unternehmen) gewährten Beihilfen eine Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellten. 7.3.2.   Schlussfolgerung (163) Da solche Beihilfen nicht alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllten, konnten sie im Einklang mit Artikel 3 der genannten Verordnung (43) nicht von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. (164) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die tschechischen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen ist, da sie bestimmten Beihilfeempfängern die Investitionsbeihilfe vor ihrer Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission gewährten. Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass solche Beihilfen als rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 anzusehen sind. 7.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (165) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (166) In ihrem Einleitungsbeschluss führte die Kommission eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 (einschließlich der bereits für große Unternehmen gewährten Beihilfen) mit (44) den zu dem Zeitpunkt geltenden Beihilfevorschriften der Union durch. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Teil I („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) und Teil II, Abschnitt 1.1.1.1 („Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion“) der Rahmenregelung von 2014, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (45) für große Unternehmen in Kraft war. (167) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen mit den in Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung von 2014 festgelegten spezifischen Bedingungen für Investitionsbeihilfen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass beide Regelungen (einschließlich der bereits für große Unternehmen gewährten Beihilfen) diese Voraussetzungen erfüllen. (168) Hinsichtlich der Prüfung der Vereinbarkeit der Regelungen mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV, die in Teil I der Rahmenregelung von 2014 dargelegt sind, kam die Kommission zu unterschiedlichen vorläufigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der vor ihrer Anmeldung gewährten Beihilfen und der Beihilfe, die erst nach Genehmigung und Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses an Tschechien gewährt werden sollte. (169) Zwar bestätigte die Kommission in ihrer Vorabstellungnahme, dass die letztgenannte Beihilfe mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen im Einklang stand (46), doch wurde für Beihilfen, die großen Unternehmen bereits vor ihrer Anmeldung gewährt wurden, nicht die gleiche Schlussfolgerung gezogen. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Beihilfe und den vorgetragenen Anreizeffekt. (47) (170) Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Zweifel daran bestanden, ob die großen Unternehmen, die irrtümlich Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten und die im Wesentlichen die Regelungen SA.50787 und SA.50837 vor deren Anmeldung durchgeführt hatten, die kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt haben und ob diese gewährte Beihilfe dem Nettomehrkosten-Ansatz gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 entsprach. Die Kommission argumentierte, dass die tschechischen Behörden aufgrund der wahrscheinlich fehlenden kontrafaktischen Fallkonstellation nicht durch einen Vergleich mit der Konstellation ohne Beihilfe sicherstellen konnten, dass die Beihilfebeträge verhältnismäßig waren und den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprachen. (171) Die Kommission weist erneut darauf hin, dass alle Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss eingereicht hatten, in mindestens einem ihrer Beihilfeanträge in den Jahren 2016 und 2017 ihren Status zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als großes Unternehmen und nicht als KMU angegeben hatten. In jedem Fall war der Status eines großen Unternehmens aus den eingereichten Unterlagen zu den Beihilfeanträgen ersichtlich. (172) Alle Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten, bestätigten auch, dass die tschechischen Behörden die kontrafaktische Fallkonstellation nicht angefordert hätten, obwohl sie in den Beihilfeanträgen oder den Begleitunterlagen angegeben hätten, dass sie große Unternehmen seien. (173) Alle Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten (Erwägungsgründe 76 bis 110), machten geltend, dass die Beihilfe trotz des Fehlens der kontrafaktischen Fallkonstellation und deren Überprüfung durch die tschechischen Behörden einen Anreizeffekt gehabt habe. In den meisten Fällen wurde eine solche kontrafaktische Fallkonstellation bei der Kommission vorgelegt. Diese Stellungnahme der Beihilfeempfängern, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten, wurde von den tschechischen Behörden gestützt (Erwägungsgrund 71). (174) Die Kommission prüft die Argumente zum Vorliegen eines Anreizeffekts vor dem Hintergrund der maßgeblichen Punkte von Teil I Abschnitt 3.4 der Rahmenregelung von 2014. (175) Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 war ein Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger ausgeschlossen, wenn mit den Arbeiten an dem jeweiligen Vorhaben bzw. der betreffenden Tätigkeit bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen wurde. (176) Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 mussten große Unternehmen zusätzlich zu den unter Randnummer 71 der Rahmenregelung genannten Informationen im Beihilfeantrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (diese Situation wird kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit genannt), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. (177) Darüber hinaus musste die Bewilligungsbehörde gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung von 2014 nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hatte. (178) Die der Kommission übermittelten Kopien der Beihilfeanträge und der beigefügten Unterlagen bestätigen, dass die Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht haben, die Beihilfeanträge vor Gewährung der Beihilfe an sie eingereicht hatten. (179) Im Rahmen der Untersuchung wurde jedoch zweifelsfrei bestätigt, dass keiner der Beihilfeanträge von großen Unternehmen die kontrafaktische Fallkonstellation enthielt. Daraus folgt, dass die tschechischen Behörden vor der Gewährung der Beihilfe an große Unternehmen weder überprüft noch sich vergewissert hatten, dass die Beihilfen für große Unternehmen einen Anreizeffekt haben. (180) Aus den Randnummern 72 und 73 der Rahmenregelung von 2014 geht hervor, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein mussten, bevor die Beihilfe gewährt wurde, d. h., dass die Situation ohne die Beihilfe vom Antragsteller im Beihilfeantrag beschrieben und von der Bewilligungsbehörde vor der Gewährung der Beihilfe überprüft werden musste. Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt das Vorliegen eines Anreizeffekts hypothetisch und nicht bewiesen. (181) Die Kommission betont, dass der Anreizeffekt der Beihilfe nicht angenommen werden kann, sondern vom Antragsteller nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde bestätigt werden muss, bevor die Beihilfe gewährt wird. Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 musste die kontrafaktische Fallkonstellation im Beihilfeantrag beschrieben werden. Dieser oder andere Punkte der Rahmenregelung von 2014 sahen keinen alternativen Nachweis der kontrafaktischen Fallkonstellation vor. Die Kommission kann daher die kontrafaktischen Ex-post-Fallkonstellationen, die die Beihilfeempfänger mit ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelt haben, weder akzeptieren noch bewerten. (182) Das bestätigt die vorläufige Auffassung, dass die Beihilfe keinen Anreizeffekt hatte. (183) In Bezug auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit verweist die Kommission auf die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung der strittigen Beihilfen an große Unternehmen galten: (184) Gemäß Randnummer 95 der Rahmenregelung von 2014 mussten die Mitgliedstaaten bei Investitionsbeihilfen, die großen Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelungen gewährt werden, sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt wurde. (185) Gemäß Randnummer 97 der Rahmenregelung von 2014 musste der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprach. Zu diesem Zweck musste die Methode gemäß Randnummer 96 der genannten Rahmenregelung zusammen mit Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze angewandt werden. Die Beihilfe durfte das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so durfte z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder, wenn diese Sätze nicht verfügbar waren, der interne Zinsfuß über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden. (186) Die vorstehend genannten Vorschriften über die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sahen ferner vor, dass dieses Kriterium vor der Gewährung der Beihilfe für große Unternehmen geprüft und bestätigt wird. (187) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Beihilfen, die großen Unternehmen vor ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, dem Nettomehrkosten-Ansatz gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 entsprechen (48). Aufgrund der (in dieser Phase) wahrscheinlich fehlenden kontrafaktischen Fallkonstellation konnten die tschechischen Behörden nicht durch einen Vergleich mit der Konstellation ohne Beihilfe sicherstellen, dass die Beihilfebeträge den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprechen. (188) im Rahmen der Untersuchung wurde bestätigt, dass die großen Unternehmen die kontrafaktische Fallkonstellation nicht zusammen mit dem Beihilfeantrag vorlegten. Daher verfügten die tschechischen Behörden nicht über die Informationen, die es ihnen ermöglicht hätten, zu überprüfen und zu bestätigen, dass die Beihilfe dem Nettomehrkosten-Ansatz gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 entsprach. Die Kommission weist darauf hin, dass weder in den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 noch in einem anderen Punkt dieser Rahmenregelung ein alternativer Nachweis des Nettomehrkosten-Ansatzes vorgesehen ist. Dies bestätigt die vorläufigen Zweifel, dass die Beihilfen für große Unternehmen nicht verhältnismäßig waren. (189) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfen, die große Unternehmen vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, nicht im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, da diese Beihilfen nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts und der Verhältnismäßigkeit gemäß den geltenden Bestimmungen der Rahmenregelung von 2014 erfüllten. (190) Einer der Beihilfeempfänger (Lužanská Zemědělská a.s.) macht in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss geltend, dass er trotz der Tatsache, dass er im Beihilfeantrag von 2017 angegeben hatte, dass es sich um ein großes Unternehmen handle, und den Behörden sein Status als großes Unternehmen aus den Begleitunterlagen hätte bekannt sein müssen, formal gesehen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in den Jahren 2016 und 2017 kein großes Unternehmen gewesen sei und die gewährte Beihilfe daher mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vereinbar gewesen sei (Erwägungsgrund 107). Das Unternehmen macht geltend, dass es im Juli 2016 Teil von Agrofert (ein großes Unternehmen) geworden sei, weshalb es im Einklang mit dem Wortlaut von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 seinen KMU-Status in den zwei Folgejahren, d. h. als es im September 2016 und dann im September 2017 Beihilfen beantragte, nicht verloren habe. (191) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Lužanská Zemědělská seinen eigenen Beihilfeanträgen aus den Jahren 2016 und 2017 widerspricht, in denen entweder explizit angegeben war, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt oder den Behörden zumindest aus den Begleitunterlagen hätte ersichtlich sein müssen, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt. Bereits auf dieser Grundlage ist die nachträgliche Änderung der Stellung des Unternehmens nicht glaubwürdig oder akzeptabel. Wie Tschechien geltend machte, wurde die Beihilfe irrtümlich großen Unternehmen gewährt (Erwägungsgrund 68), und in seiner Ex-post-Überprüfung betrachtete es Lužanská Zemědělská a.s. nicht als KMU (49). In jedem Fall fügt die Kommission hinzu, dass eine solche Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, wie sie von Lužanská Zemědělská vorgeschlagen worden sei, nicht der Auslegung der KMU-Definition durch die Unionsgerichte, die auf dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit beruhen, entspricht. Die Kommission erläuterte ihre Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 und der KMU-Definition im Einleitungsbeschluss (50) (wie in den Erwägungsgründen 54 bis 60 dargelegt). Diese Argumentation wurde von der Tschechischen Republik und keinem Dritten bestritten. (192) Im Einleitungsbeschluss (51) kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit verstieße, Unternehmen, die die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme aufgrund der dauerhaften Strukturänderung, d. h. infolge einer Änderung der Eigentümerstruktur infolge einer Fusion oder Übernahme, überschritten haben, eine solche Möglichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche Änderung führt dazu, dass die entsprechenden Mitarbeiterzahlen oder finanziellen Obergrenzen dauerhaft angehoben werden, sodass diese Variablen nicht mehr von der Wirtschaftsleistung eines Unternehmens abhängen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die wirtschaftliche Realität in einem solchen Fall zeigt, dass ein bestimmtes Unternehmen kein echtes KMU ist. Daraus folgt, dass, auch wenn diese besondere Situation nicht ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 2 der KMU-Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 aufgeführt ist, der sich auch auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte und den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit stützt, ein solches Unternehmen nach einer dauerhaften Änderung der Eigentümerstruktur nicht in den Genuss eines KMU-Status kommen sollte. (193) Wenn ein Unternehmen die einschlägigen KMU-Obergrenzen infolge einer dauerhaften Änderung der Struktur oder des Eigentums infolge einer Fusion oder Übernahme überschritten hat, ist der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt der Moment der Transaktion (mit dem ein Unternehmen dauerhaft Teil einer größeren Struktur wird) und nicht der Moment des Rechnungsabschlusses der antragstellenden juristischen Person. (194) Im Einklang mit dieser Auslegung stellt die Kommission fest, dass Lužanská Zemědělská a.s. (oder ein anderer Beihilfeempfänger, der ein großes Unternehmen ist) sich nicht auf Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 berufen kann, um seine Größe als KMU zum Zeitpunkt der 2016 und 2017 eingereichten Beihilfeanträge zu begründen. Stattdessen ist die Kommission der Auffassung, dass Lužanská Zemědělská a.s. zu dem Zeitpunkt ein großes Unternehmen wurde, an dem es dauerhaft Teil von Agrofert wurde, und nicht erst nachdem es aufgrund dieses Eigentümerwechsels die in Artikel 2 des genannten Anhangs festgelegten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten hatte, als es dauerhaft Teil von Agrofert wurde. Daher fällt Lužanská Zemědělská a.s. (oder andere Beihilfeempfänger) nicht unter die Gruppenfreistellung nach Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (da Artikel 14 dieser Verordnung nur für KMU gilt und die Beihilfe nicht als Ad-hoc-Beihilfe für große Unternehmen betrachtet werden konnte (Erwägungsgründe 144, 147 und 148)), und die Beihilfe ist sowohl rechtswidrig als auch mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (195) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die großen Unternehmen in Form von Direktzuschüssen gewährt werden, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Kommission stellt fest, dass Tschechien die Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 rechtswidrig umgesetzt hatte, indem es großen Unternehmen vor der Anmeldung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV Beihilfen gewährt hat. (196) Die vorstehende Analyse zeigt zudem, dass die Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (197) Daraus folgt, dass die staatlichen Beihilfen, die Tschechien großen Unternehmen im Rahmen der Regelungen SA.50787 und SA.50837 vor ihrer Anmeldung gewährt hat, rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. 9.   RÜCKFORDERUNG (198) Nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (52). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte soll durch die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen aufzuheben, die frühere Lage wiederherges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.