Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2474 der Kommission vom 5. April 2024 über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ube. Somit sei nach dem genauen Wortlaut der Beihilfegrundsätze ein „in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätiger Unternehmer“ beihilfeberechtigt (ohne weitere Einschränkung bezüglich der Größe des Antragstellers). (106) Laut Lužanská Zemědělská a.s. habe die Kommission im Einleitungsbeschluss zu Unrecht festgestellt, dass die tschechischen Behörden großen Unternehmen Beihilfen gewährt hätten, die sie als KMU betrachteten. Den tschechischen Behörden war bekannt, dass die Beihilfe einem großen Unternehmen gewährt wurde — da die Unternehmensgröße von Lužanská Zemědělská a.s. im Beihilfeantrag für das Jahr 2017 ausdrücklich angegeben war und im Jahr 2016 aus dem übermittelten Auszug aus dem Unternehmensregister hervorging. (107) Lužanská Zemědělská a.s. macht ferner geltend, dass es, obwohl es im Beihilfeantrag von 2017 angegeben habe, es sei ein großes Unternehmen und den Behörden sein Status als großes Unternehmen aus den Begleitunterlagen hätte bekannt sein müssen, zum Zeitpunkt der Beihilfeanträge in den Jahren 2016 und 2017 formal gesehen kein großes Unternehmen gewesen sei. Dies begründe sich wie folgt: a) Lužanská Zemědělská a.s. wurde im Juli 2016 Teil von Agrofert (35), sodass es im Einklang mit dem Wortlaut von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 seinen KMU-Status nicht verloren habe, als es im September 2016 und dann im September 2017 eine Beihilfe beantragte. b) Lužanská Zemědělská a.s. argumentierte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass dieser Artikel nicht entgegen seinem Wortlaut ausgelegt werden dürfe, da eine solche Auslegung den Grundanforderungen an die Rechtssicherheit der Adressaten des EU-Rechts zuwiderlaufen würde, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil in der Rechtssache C-310/98 Met-Trans, Rn. 32. (36) c) Lužanská Zemědělská a.s. machte ferner einen Vertrauensschutz geltend, da seiner Ansicht nach die Beihilfe verhältnismäßig gewesen sei und einen Anreizeffekt gehabt habe. Nach Angaben des Unternehmens hätten die tschechischen Behörden wiederholt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt seien. (108) Lužanská Zemědělská a.s. betont, dass es für das Versäumnis der tschechischen Behörden, eine kontrafaktische Fallkonstellation zu verlangen, nicht sanktioniert werden könne. Das Unternehmen behauptet, dass es in der Lage gewesen sei, seine interne Analyse vor der Gewährung der Beihilfe vorzulegen, und dass es sich um einen „sehr formalistischen Ansatz“ handele, „der die wirtschaftliche Realität und vor allem den Zweck, zu dem die Beihilfe in der Praxis gewährt werde, völlig außer Acht“ ließe. (109) Das Unternehmen nahm in seiner Stellungnahme die Finanz- und Rentabilitätsanalyse des Investitionsvorhabens auf. Die Kommission stellt fest, dass diese Dokumente mit dem Datum 11. März 2021 datiert sind, d. h. nach der Gewährung der Beihilfe und nach dem Widerruf der Bewilligungsentscheidungen durch die Bewilligungsbehörde und der Einleitung des Rückforderungsverfahrens. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Datum der Übermittlung der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss zusammen, und es gibt keine Angabe, wann die Stellungnahme tatsächlich erstellt wurde. (110) Lužanská Zemědělská a.s. argumentierte ferner, dass solche Beihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auch großen Unternehmen als Ad-hoc-Beihilfe zur Verfügung stünden. 6.   ÜBERMITTLUNG DER STELLUNGNAHMEN DRITTER AN TSCHECHIEN (111) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 übermittelte die Kommission Tschechien die Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 25. April 2022 und forderte Tschechien auf, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum des Schreibens zu äußern. (112) Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 23. Mai 2022 und übermittelten anschließend mit Schreiben vom 24. August 2022 weitere Informationen. (113) Im ersten Schreiben vom 23. Mai 2022 bestätigte Tschechien, dass die von den Dritten vorgebrachten Argumente den von ihnen in den nationalen Gerichtsverfahren gegen die Rückforderungsbeschlüsse des tschechischen Landwirtschaftsministeriums vorgebrachten Argumenten sehr ähnlich seien. (114) Tschechien stimmte dem Argument der Dritten zu, dass die Beihilfe im Einklang mit ihren Zielen verwendet wurde, obwohl sie großen Unternehmen gewährt wurde, die im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen nicht beihilfefähig waren, und zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem keine Beihilfen für große Unternehmen angemeldet wurden. Die tschechischen Behörden stimmten auch zu, dass die Beihilfe trotz des Fehlens der kontrafaktischen Fallkonstellation einen Anreizeffekt hatte, da solche Investitionen vor allem wegen ihrer hohen Kosten ohne Beihilfe nicht getätigt worden wären. Die tschechischen Behörden bekräftigten ferner, dass trotz der fehlenden Bewertung der kontrafaktischen Fallkonstellation der interne Zinsfuß der Vorhaben angemessen gewesen sei und die Beihilfe nicht zu dessen Anstieg über das übliche Maß hinaus geführt habe. (115) Hinsichtlich dessen, dass in der nationalen Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschränkung der Größe der förderfähigen Beihilfeempfänger fehlte, bekräftigte Tschechien, dass die Absicht und die Bedeutung der Rechtsgrundlage darin bestünden, ausschließlich KMU Beihilfen zu gewähren. Zu diesem Zweck sah die nationale Rechtsgrundlage in den Jahren 2016 und 2017 vor, dass die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt wurde, d. h., dass sie nur KMU zur Verfügung stand. Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass keiner der von der Rückforderung betroffenen Beihilfeempfänger bestritten habe, dass es sich bei ihnen um ein großes Unternehmen handele, weshalb die tschechischen Behörden die Rückforderungsverfahren eingeleitet hätten. (116) Zum Stand der sieben nationalen Gerichtsverfahren teilten die tschechischen Behörden mit, dass das Amtsgericht in Prag zum Zeitpunkt dieses Schreibens die Klagen bereits in fünf Rechtssachen entschieden und abgewiesen habe. Zwei Kläger (Sady CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s.) zogen ihre Anträge zurück. In einem verbleibenden Fall (RBQ SADY s.r.o.) war die Entscheidung des Gerichts anhängig. (117) Die tschechischen Behörden erklärten, dass das Amtsgericht in Prag in allen Urteilen festgestellt habe, dass das Landwirtschaftsministerium die Rückforderungsbeschlüsse zu Recht erlassen habe. Gleichzeitig verwies das Gericht auf § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens geltenden Fassung. Diese Bestimmung sah vor, dass die Rückzahlung einer bereits auf das Konto des Beihilfeempfänger gezahlten Zuwendung nicht angeordnet werden kann, wenn der Grund für die Rückforderung darin bestand, dass die Beihilfe unter Verstoß gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht gewährt wurde. Das Amtsgericht in Prag stellte daher fest, dass das Landwirtschaftsministerium zwar verpflichtet gewesen sei, Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen einzuleiten, § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Rückforderung geltenden Fassung das Ministerium jedoch daran hinderte, die tatsächliche Rückforderung dieser Beihilfen durchzusetzen. (118) In ihrem Schreiben vom 24. August 2022 erklärten die tschechischen Behörden, dass § 15 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert und Buchstabe c gestrichen wurde. (119) Die tschechischen Behörden machten jedoch geltend, dass, wie das Amtsgericht in Prag festgestellt habe, trotz dieser Änderung der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der gewährten Beihilfen entgegenstehe, da die Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. nicht rückwirkend angewandt werden könne. 7.   RECHTLICHE BEWERTUNG DER BEIHILFE 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (120) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (121) In ihrem Einleitungsbeschluss (37) kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren und die angemeldeten Regelungen SA.50787 und SA.50837 daher staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels darstellten. (122) Diese vorläufige Schlussfolgerung wurde in keiner der Stellungnahmen Dritter und Tschechiens infrage gestellt. Darüber hinaus meldete Tschechien die Regelungen selbst als staatliche Beihilfemaßnahmen an. (123) Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieses Artikels setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (124) Da die angemeldeten Beihilfen durch einen Rechtsakt geregelt sind, auf dessen Grundlage Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind (Abschnitte 2.2.3, 2.2.4, 2.3 und 2.4), ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können (Erwägungsgrund 16), ist die Kommission der Auffassung, dass es sich um Beihilferegelungen im Sinne der Randnummer 35 Nummer 4 der Rahmenregelung von 2014 handelt. Die Beihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf sie eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen zutrifft (siehe auch Abschnitt 7.2). (125) Die Regelungen sind dem Staat zuzurechnen, da sie auf den in Erwägungsgrund 16 beschriebenen Rechtsakten beruhen und von staatlichen Behörden umgesetzt werden (Erwägungsgrund 19). Sie werden aus dem Staatshaushalt gezahlt, d. h. aus staatlichen Mitteln (Erwägungsgrund 19). (126) Die Regelungen verschaffen den Beihilfeempfängern einen Vorteil in Form von direkten Zuschüssen (Erwägungsgrund 19). Sie entlasten diese Beihilfeempfänger somit von Kosten, die sie unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätten. (127) Die Regelungen sind selektiv, da Beihilfen nur bestimmten Unternehmen gewährt werden, insbesondere Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. (128) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt (38). Die Beihilfeempfänger sind auf dem Markt für landwirtschaftliche Primärproduktion tätig, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt (39). Dieser Sektor ist folglich dem Wettbewerb auf EU-Ebene ausgesetzt und daher empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Die Beihilferegelung ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (129) Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 58 bis 62 des Einleitungsbeschlusses und bekräftigt, dass es sich bei den im Rahmen der beiden Regelungen gewährten Beihilfen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. 7.2.   Vorliegen von Beihilferegelungen (130) Gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 ist eine „Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können. (131) In ihrem Einleitungsbeschluss (40) kam die Kommission ferner zu dem vorläufigen Schluss, dass die beiden Beihilfemaßnahmen SA.50787 und SA.50837 Regelungen im Sinne dieser Definition und Randnummer 35 Absatz 4 der Rahmenregelung von 2014 darstellten, da ihre Rechtsgrundlage keine weiteren Durchführungsmaßnahmen für die Gewährung der Beihilfe erforderte und die Beihilfeempfänger allgemein und abstrakt identifizierte. Dieselbe Rechtsgrundlage und Schlussfolgerung zum Bestehen von Regelungen gelten auch für die unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelungen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA), die 2016 und 2017 galten, als die Beihilfen für große Unternehmen rechtswidrig gewährt wurden. (132) In Bezug auf die Einstufung der Beihilfemaßnahmen als Regelungen brachten zwei Dritte, SADY CZ s.r.o. (Erwägungsgrund 102) und Lužanská Zemědělská a.s. (Erwägungsgrund 110), vor, dass die ihnen gewährten Beihilfen in Wirklichkeit Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellten. (133) Zu diesem Argument verweist die Kommission zunächst auf die Definition einer Ad-hoc-Beihilfe. Gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind „Ad-hoc-Beihilfen“ solche Beihilfen, die nicht auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden. (134) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission jedoch fest, dass die Beihilfen, die SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. erhalten haben, auf Grundlage der nationalen Vorschriften des Subventionsprogramms (die in Erwägungsgrund 16 genannte Rechtsgrundlage) gewährt wurden, ohne dass weitere Durchführungsmaßnahmen erforderlich waren. Tatsächlich wurden die Beihilfen für große Unternehmen irrtümlich im Zusammenhang mit den unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt, die in Wirklichkeit nur KMU offen standen. Vor der Gewährung der Beihilfe an diese Beihilfeempfänger wurden keine Ad-hoc-Einzelbeihilfen für große Unternehmen bei der Kommission angemeldet. Die einzige Anmeldung, die große Unternehmen betraf, erfolgte als Tschechien die Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 anmeldete, nachdem die Beihilfen für große Unternehmen gewährt worden waren. Die Beihilfen für große Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 stützten sich zudem auf dieselbe nationale Rechtsgrundlage wie die unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen und diese wurden später auch in der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 angegeben. Mit anderen Worten: Die Beihilfen im Rahmen dieser angemeldeten Regelungen wurden in der Vergangenheit durchgeführt, während vor ihrer Durchführung keine Ad-hoc-Beihilfen oder Regelung bei der Kommission angemeldet wurden und aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nicht unter die Gruppenfreistellung gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fielen (Erwägungsgründe 138 bis 164). (135) Die nationale Rechtsgrundlage enthält die wesentlichen Elemente der Beihilfe (förderfähige Kosten und Beihilfeintensitäten) und definiert die Beihilfeempfänger in einer allgemeinen und abstrakten Weise. Auf dieser Grundlage gewährten die tschechischen Behörden den Beihilfeempfängern Beihilfen ohne jeglichen Ermessensspielraum, der es ihnen erlaubte, die wesentlichen Elemente der Beihilfe und die Bedingungen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, zu beeinflussen. Angesichts der Erläuterungen der tschechischen Behörden (Erwägungsgrund 68) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen an große Unternehmen auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen das Ergebnis des Verwaltungsfehlers und nicht der Ausübung eines Ermessensspielraums war. (136) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die den großen Unternehmen vor der Anmeldung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 rechtswidrig gewährten Beihilfen, die jedoch im Einklang mit deren Rechtsgrundlage und zu den gleichen Bedingungen wie die den KMU auf der Grundlage dieser Rechtsgrundlage gewährten Beihilfen, im Rahmen von zwei Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 gewährt wurden. Folglich akzeptiert die Kommission das Argument von SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. nicht, dass die ihnen gewährte Beihilfe eine Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellen könnte (siehe auch Erwägungsgründe 142 bis 164). (137) In jedem Fall kann die Kommission Ad-hoc-Beihilfen, die nicht alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Ad-hoc-Beihilfen anerkennen (siehe Erwägungsgründe 149 bis 161). 7.3.   Einstufung der Regelungen als rechtswidrig (138) In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe großen Unternehmen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde (41). Gleichzeitig konnten die Beihilfen für große Unternehmen nicht als mit den unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen vereinbar angesehen werden, da Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nur für KMU galt. Daher vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass solche Beihilfen für große Unternehmen eine neue Beihilfe darstellen, die im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 rechtswidrig ist. (139) Sowohl Tschechien als auch die Dritten bestätigten in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss, dass die Beihilfe einigen großen Unternehmen vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 bei der Kommission gewährt wurde. (140) Die Kommission erinnert daran, dass zwei Dritte, SADY CZ s.r.o. (Erwägungsgrund 102) und Lužanská Zemědělská a.s. (Erwägungsgrund 110), darauf hinwiesen, dass die ihnen gewährten Beihilfen tatsächlich Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellten. Sie sind daher der Ansicht, dass die Beihilfe nicht als rechtswidrige Beihilfe einzustufen sei, da die unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht wurden. (141) Für die Prüfung dieser Behauptung verweist die Kommission auf Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, in dem die Voraussetzungen für die Ausnahme von Beihilfen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgelegt sind. Gemäß dem genannten Artikel sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die entsprechende Beihilfeart erfüllen. (142) Die Kommission prüft daher, ob die Beihilfen, die SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. und analog auch anderen großen Unternehmen gewährt wurden, auf der Grundlage der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 als Ad-hoc-Beihilfe angesehen werden könnten. 7.3.1.   Anwendungsbereich der Beihilfeempfänger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (143) In Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist der Anwendungsbereich der genannten Verordnung festgelegt. (144) Gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galt diese Verordnung für Beihilfen zugunsten von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die im Agrarsektor tätig sind, d. h. in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 16, 18 und 23 sowie der Artikel 25 bis 28, die nur für KMU galten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. (145) Die Kommission erinnert daran, dass in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die Bedingungen für Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion festgelegt sind und dieser Artikel somit die Rechtsgrundlage für die beiden unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA) bildete. Wie bereits erwähnt (Erwägungsgrund 134), wurden die Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen, die in Wirklichkeit nur KMU offenstanden, von den tschechischen Behörden fälschlicherweise großen Unternehmen gewährt. Die Beihilfen für große Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 stützten sich zudem auf dieselbe nationale Rechtsgrundlage wie die unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen und diese wurde später auch in der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 angegeben. Mit anderen Worten: Die Beihilfen im Rahmen dieser angemeldeten Regelungen wurden in der Vergangenheit durchgeführt, während vor ihrer Durchführung keine Ad-hoc-Beihilfen oder Ad-hoc-Regelungen bei der Kommission angemeldet wurden und aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 702/2014 fielen. (146) Gemäß Artikel 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 konnten allen Unternehmen die folgenden Kategorien von Beihilfen gewährt werden, ohne die Größenbegrenzung anzuwenden: „b) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben; c) Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden; d) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor; e) Beihilfen für den Forstsektor.“ (147) Für andere Beihilfekategorien in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sah Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 keine Ausnahmeregelung von der Beschränkung von Beihilfen an KMU gemäß den Artikeln 14, 15, 16, 18, 23 und 25 bis 28 vor. (148) Daraus folgt, dass große Unternehmen nur die in Artikel 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 aufgeführten Beihilfekategorien entweder auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallende Regelung oder als Ad-hoc-Beihilfe zur Verfügung standen. Alle anderen Arten von Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, einschließlich Artikel 14, waren auf KMU beschränkt. Dies allein reicht aus, um den Antrag, die Beihilfe für große Unternehmen als Ad-hoc-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzustufen, zurückzuweisen. (149) Ferner erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, sofern diese Beihilfen alle anwendbaren Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllen. (150) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galt die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben. (151) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galten Beihilfen als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hatte. (152) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission nicht infrage, dass die Beihilfeanträge ordnungsgemäß eingereicht wurden, und in der Untersuchung wurde bestätigte, dass diese Bedingung erfüllt war und dass keine Beihilfe ohne vorherigen Beihilfeantrag gewährt wurde. (153) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galten Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern der Mitgliedstaat nicht nur s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.