Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2474 der Kommission vom 5. April 2024 über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen insbesondere über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Beihilfearten mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.“ (57) Die Unionsgerichte haben bereits mehrfach geurteilt, dass nur Unternehmen, auf die die typischen Nachteile von KMU zutreffen, Anspruch auf die sich aus diesem Status ergebenden Vorteile haben sollten. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Definition eines KMU eng auszulegen, da die Vorteile des KMU-Status in den meisten Fällen (insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen) Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften darstellen (20). Es ist notwendig, Unternehmensgruppen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, aus dieser Kategorie der KMU auszuklammern, selbst wenn sie die in der KMU-Definition festgelegten Kriterien formal erfüllen (21). Ferner ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (22). Nach dieser Rechtsprechung ist die Kommission berechtigt, die Anerkennung als KMU abzulehnen, wenn ein Unternehmen nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnet. Diese Rechtsprechung orientiert sich am Grundsatz des „effet utile“ und wahrt die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts. (58) Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sieht eine Möglichkeit für KMU vor, ihren Status trotz Änderungen, die als vorübergehend gelten und der Volatilität unterliegen, zu erhalten („erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt“). Es widerspräche dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit, eine solche Möglichkeit für Unternehmen vorzusehen, deren Struktur infolge eines Eigentümerwechsels nach einer Fusion oder Übernahme in Wirklichkeit dauerhaft verändert ist, was sie langfristig über die für ein KMU zulässige Personal- oder Finanzgrenzen hinausführt. Daraus folgt im Fall, dass die wirtschaftliche Realität zeigt, dass ein gewisses Unternehmen kein echtes KMU ist, auch wenn diese besondere Situation nicht in der KMU-Definition in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beschrieben ist, besagtes Unternehmen nach einem solchen Eigentümerwechsel keinen KMU-Status erhalten sollte. (59) Im Einklang mit der einheitlichen Auslegung durch die Kommission, die sich auf den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit stützt, wie es in der Rechtsprechung der Unionsgerichte zur KMU-Definition zum Ausdruck kommt (Erwägungsgrund 57), gilt Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 daher nicht für Unternehmen, die infolge einer Änderung der Struktur oder des Eigentums nach Fusion oder Übernahme die einschlägigen KMU-Obergrenzen überschreiten. In einem solchen Fall ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Zeitpunkt der Transaktion (durch die sie dauerhaft Teil eines größeren Unternehmens werden) und nicht der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses der antragstellenden juristischen Person. (60) Daher lautet die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 114 des Einleitungsbeschlusses wie folgt: Zwar können bis zur Genehmigung dieser beiden Beihilferegelungen Beihilfen für kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen auf der Grundlage der zugehörigen, unter eine Gruppenfreistellung fallenden Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt werden, doch gibt es keine genehmigte Beihilferegelung, auf deren Grundlage Beihilfen für große Unternehmen gewährt werden können. Daraus folgt, dass die Beihilfe große Unternehmen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde. (61) Wie in Erwägungsgrund 10 vorstehend erläutert, sollten beide Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 die bestehenden, unter eine Gruppenfreistellung fallenden Maßnahmen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA), ersetzen, um die Grundlage für die Gewährung von Beihilfen auch für große Unternehmen zu schaffen. (62) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass im Rahmen beider unter die Gruppenfreistellung fallende Regelungen Investitionsbeihilfen für einige Unternehmen gewährt wurden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen ursprünglich als KMU galten. Nach den von den tschechischen Behörden am 8. November 2018 (23) übermittelten Informationen ergab die Ex-post-Kontrolle dieser Behörden, dass diese Beihilfeempfänger nicht der Definition eines KMU gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte zu dieser Definition entsprachen. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission im Einleitungsbeschluss (24) die Auffassung, dass es sich bei diesen Empfängern zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe um große Unternehmen handelte. (63) In ihrem Einleitungsbeschluss wies die Kommission erneut darauf hin, dass für die Investitionsbeihilfen, die auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt wurden, keine kontrafaktische Fallkonstellation erforderlich ist, da diese Beihilfen auf KMU zu beschränken waren (25). Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, ob die Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen handelte und die Beihilfen auf der Grundlage einer oder beider unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten (Erwägungsgrund 62), tatsächlich die kontrafaktische Fallkonstellation vorlegten (26). (64) Da die Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation inklusive zugehöriger Nachweise eine der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts von Beihilfen für große Unternehmen darstellte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die große Unternehmen vor der Anmeldung der beiden Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, offenbar keinen Anreizeffekt hatten. (65) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen, die große Unternehmen vor der Anmeldung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, insbesondere hinsichtlich des Kriteriums des Nettomehrkosten-Ansatzes gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014. Aufgrund der mutmaßlich fehlenden kontrafaktischen Fallkonstellation (27) konnten die tschechischen Behörden nicht durch einen Vergleich mit der Fallkonstellation ohne Beihilfe sicherstellen, dass die Beihilfebeträge den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprachen (28). (66) Angesichts dieser Argumentation kam die Kommission im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass Zweifel am Vorliegen eines Anreizeffekts und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Beihilfen, die große Unternehmen vor ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, bestanden (29). (67) Aus diesen Gründen leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein und forderte alle möglicherweise von dieser Beihilfe betroffenen Dritten sowie Tschechien zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig forderte die Kommission Tschechien auf, alle Informationen vorzulegen, die für die Beurteilung der Beihilfe hilfreich sein könnten. 4.   BEMERKUNGEN TSCHECHIENS (68) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss bestätigten die tschechischen Behörden, dass die beiden unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen (SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA)) auf KMU beschränkt waren, und erklärten, dass der einzige Grund für die Gewährung der Beihilfe auch für große Unternehmen die fehlerhafte Einschätzung der Größe dieser Beihilfeempfänger durch die tschechischen Behörden war. Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Beschränkung der Beihilfen auf KMU durch Bezugnahme auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in der nationalen Rechtsgrundlage klargestellt worden sei und dort nicht in anderer Form wiederholt werden müsse. Sie erklärten ferner, dass es Verwaltungsfehler gegeben habe, durch die bestimmte große Unternehmen als Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fälschlicherweise als KMU angesehen worden seien, und die Ex-post-Kontrolle der Behörden habe ergeben, dass diese ursprüngliche Bewertung fehlerhaft gewesen sei. (69) Tschechien bestätigte, dass es im Januar 2019 Rückforderungsverfahren in Bezug auf Beihilfen eingeleitet hat, die sieben ermittelten Beihilfeempfängern gewährt wurden, bei denen es sich zum Zeitpunkt des Erhalts der Beihilfe um große Unternehmen handelte. Diese Rückforderungsverfahren betrafen Beihilfen, die im Rahmen einer oder beider Gruppenfreistellungen in den Jahren 2016 und 2017 gewährt wurden. (70) Die tschechischen Behörden erklärten, dass das Ziel des tschechischen Landwirtschaftsministeriums darin bestanden habe, in diesen beiden Jahren nur KMU Beihilfen zu gewähren. Die Rechtsgrundlage (die nationalen Vorschriften des Subventionsprogramms) enthielt einen Verweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, gemäß dem die Beihilfen auf KMU beschränkt waren. Daher enthielt sie keine Fragen zu relevanten zusätzlichen Bedingungen für große Unternehmen (kontrafaktische Fallkonstellation, Kriterium der Verhältnismäßigkeit). (71) Gleichzeitig vertraten die tschechischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass trotz des Fehlens der kontrafaktischen Fallkonstellation und deren Bewertung durch die nationalen Behörden der Anreizeffekt der Beihilfe, die großen Unternehmen fälschlicherweise gewährt wurde, als gegeben angesehen werden könne. (72) In diesem Zusammenhang argumentierten die tschechischen Behörden, dass Investitionen in die Umstrukturierung von Obstplantagen und in die Bewässerung mit hohen Kosten verbunden seien, die die Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe nicht tätigen würden. Zur Bestätigung führten die tschechischen Behörden an, dass ab 2018, als keine genehmigte Beihilferegelung zugunsten von großen Unternehmen bestand, von großen Unternehmen keine neuen Obstplantagen angepflanzt wurden und auch keine Investitionen in eine Tröpfchenbewässerungsinfrastruktur getätigt wurden. Aus diesem Grund vertraten die tschechischen Behörden die Auffassung, dass die großen Beihilfeempfänger, die 2016-2017 Beihilfen auf der Grundlage einer oder beider unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten, die Investitionen ohne die Beihilfe nicht getätigt hätten. (73) Tschechien ist daher der Auffassung, dass der Anreizeffekt in diesen Fällen de facto gegeben war. (74) Nach Ansicht der tschechischen Behörden war diese Beihilfe zudem verhältnismäßig, da der Beihilfehöchstbetrag für Investitionen in die Umstrukturierung von Obstplantagen auf 240 000 CZK pro Hektar begrenzt war, während die tatsächlichen Kosten für große Unternehmen etwa 500 000 CZK und mehr betragen konnten. Angesichts des Beihilfehöchstbetrags vertraten die tschechischen Behörden die Auffassung, dass selbst ohne die Bewertung der kontrafaktischen Fallkonstellation davon ausgegangen werden könne, dass der interne Zinsfuß des Vorhabens angemessen war und durch die Beihilfe nicht über das übliche Maß hinaus anstieg. (75) Tschechien fügte hinzu, dass sich die Situation, in der große Unternehmen nicht in Obstplantagen und Tröpfchenbewässerungsinfrastruktur investieren, sehr negativ auswirke. Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Anbaufläche von Obstplantagen in Tschechien seit langem rückläufig sei, wobei der Anteil alter Obstplantagen hoch sei und wachse. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (76) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von fünf Dritten, die alle Beihilfeempfänger sind, entweder im Rahmen einer oder beider Beihilferegelungen. Daher können sie im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2015/1589 alle als Beteiligte angesehen werden. (77) Alle diese fünf Beihilfeempfänger sind von dem in Erwägungsgrund 69 genannten Rückforderungsverfahren betroffen. Die beiden weiteren von den Rückforderungsverfahren betroffenen Beihilfeempfänger (RBQ SADY s.r.o. und M+A+J s.r.o.) nahmen nicht Stellung. (78) In den Stellungnahmen dieser fünf Beihilfeempfänger wurde Folgendes bestätigt: 1. Alle fünf Beihilfeempfänger gaben in mindestens einem ihrer Beihilfeanträge in den Jahren 2016 und 2017 ihren Status zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als großes Unternehmen und nicht als KMU an. In jedem Fall war der Status eines großen Unternehmens aus den Begleitunterlagen der Beihilfeanträge ersichtlich. Sie machten geltend, dass ihnen zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, dass die Beihilfe nur auf KMU beschränkt sei. Sie fügten hinzu, dass in der nationalen Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) die Größe eines Beihilfeempfängers nicht zu den Fördervoraussetzungen zählte. 2. Alle fünf Beihilfeempfänger erklärten, dass die Bewilligungsbehörde (staatlicher Agrar- und Interventionsfonds) eine nachträgliche Ex-post-Kontrolle durchgeführt habe, bei der bestätigt worden sei, dass die Beihilfe im Einklang mit ihrem Ziel verwendet wurde, und dass keine Verfehlungen oder Fehler festgestellt worden seien. 3. Im Januar 2019 leitete das tschechische Landwirtschaftsministerium die Rückforderungsverfahren gegen sieben Beihilfeempfänger ein. 4. In den an sieben Beihilfeempfänger gerichteten Rückforderungsbeschlüssen wurde festgestellt, dass ihnen die Beihilfe unter Verstoß gegen das EU-Recht und die nationale Rechtsgrundlage gewährt wurde, aus der sich ergibt, dass solche Beihilfen nur Kleinstunternehmen und KMU zu gewähren sind. Die Beihilfeempfänger erfüllten diese Voraussetzung nicht. 5. Im September 2019 reichten alle fünf Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vorlegten, gesonderte Klagen beim Amtsgericht in Prag ein und beantragten die Aufhebung der Rückforderungsbeschlüsse des tschechischen Landwirtschaftsministeriums. (79) Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss: Stellungnahme von POMONA Těšetice a.s.  (30) (80) POMONA Těšetice a.s erhielt im Dezember 2016 im Rahmen beider Beihilferegelungen Beihilfen. (81) POMONA Těšetice a.s brachte vor, dass die Bewilligungsentscheidung ein berechtigtes Vertrauen begründet habe. Das Unternehmen macht geltend, dass die Beihilfe im Einklang mit dem in der Rechtsgrundlage festgelegten Ziel verwendet worden sei. (82) POMONA Těšetice a.s erläuterte, dass auf der Grundlage der nationalen Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) nicht der Schluss gezogen werden konnte, dass die Beihilfe nur auf KMU beschränkt bleiben sollte. Das Unternehmen führte an, dass es im Beihilfeantrag korrekt angegeben habe, dass es ein großes Unternehmen ist. (83) POMONA Těšetice a.s. nahm in der Stellungnahme die kontrafaktische Fallkonstellation auf, erläuterte die Situation ohne die Beihilfe und brachte vor, dass die Beihilfe verhältnismäßig sei. Stellungnahme von ÚSOVSKO EKO s.r.o.  (31) (84) ÚSOVSKO EKO s.r.o. erhielt im Dezember 2016 und im Dezember 2017 Beihilfen für die Umstrukturierung von Obstplantagen (Beihilferegelung SA.50787). (85) ÚSOVSKO s.r.o. brachte vor, gutgläubig gehandelt und sich auf berechtigte Erwartungen berufen zu haben, da das Unternehmen in den Beihilfeanträgen für beide Jahre korrekt angegeben habe, dass es sich um ein großes Unternehmen handele. ÚSOVSKO EKO s.r.o. reichte Kopien seiner Beihilfeanträge für beide Jahre ein, aus denen hervorgeht, dass nur der Beihilfeantrag für das Jahr 2017 die Frage nach der Größe des Antragstellers enthielt. Das Unternehmen gab an, ein großes Unternehmen zu sein. (86) ÚSOVSKO EKO s.r.o. macht geltend, dass die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums über die Rücknahme der Beihilfe rechtswidrig sei, da sie im Wesentlichen gegen die Vorschriften über Verwaltungsverfahren verstoße. (87) ÚSOVSKO EKO s.r.o. macht geltend, dass die nationale Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“ (Erwägungsgrund 16)) zum damaligen Zeitpunkt zwischen 2008 und 2018 nicht ausdrücklich die Bedingung enthielt, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um KMU handeln müsse. In der nationalen Rechtsgrundlage wurden förderfähige Beihilfeempfänger als „in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätige Unternehmer“ definiert (32). Laut ÚSOVSKO EKO s.r.o. bezog sich die nationale Rechtsgrundlage erst ab 2015 auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (33), ohne jedoch große Unternehmen ausdrücklich aus der Gruppe der förderfähigen Beihilfeempfänger auszuschließen. Darüber hinaus blieb die Definition der förderfähigen Beihilfeempfänger unverändert. (88) Laut ÚSOVSKO EKO s.r.o war dem tschechischen Landwirtschaftsministerium in den Jahren 2015-2017 nicht bekannt, dass die Investitionsbeihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht großen Unternehmen gewährt werden konnte. Der ausdrückliche Ausschluss erfolgte erst im Jahr 2018 in der nationalen Rechtsgrundlage, und seit diesem Jahr hat ÚSOVSKO EKO s.r.o. keine Beihilfe mehr beantragt. (89) ÚSOVSKO EKO s.r.o. nahm in der bei der Kommission eingereichten Stellungnahme die kontrafaktische Fallkonstellation auf und erläuterte die Situation ohne die Beihilfe. Das Unternehmen ist der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe und verhältnismäßig gewesen sei. Stellungnahme von ÚSOVSKO AGRO s.r.o. (90) ÚSOVSKO AGRO s.r.o. erhielt im Dezember 2017 im Rahmen beider Beihilferegelungen Beihilfen. (91) ÚSOVSKO AGRO s.r.o. brachte vor, gutgläubig gehandelt und sich auf berechtigte Erwartungen berufen zu haben, da es in beiden Beihilfeanträgen seinen Status als großes Unternehmen zutreffend angegeben habe. ÚSOVSKO AGRO s.r.o. reichte Kopien seiner Beihilfeanträge ein. In beiden Fällen gab das Unternehmen an, ein großes Unternehmen zu sein. (92) ÚSOVSKO AGRO s.r.o. ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums über die Rücknahme der Beihilfe rechtswidrig sei, da sie im Wesentlichen gegen die Bestimmungen über Verwaltungsverfahren verstößt. (93) Wie die anderen Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss übermittelten, brachte auch ÚSOVSKO AGRO s.r.o. vor, dass die nationale Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) zwischen 2008 und 2018 nicht ausdrücklich die Bedingung enthalten habe, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um KMU handeln müsse. In der nationalen Rechtsgrundlage wurden förderfähige Beihilfeempfänger als „in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätige Unternehmer“ definiert. (34) Ab 2015 wurde in der nationalen Rechtsgrundlage auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Bezug genommen, ohne dass große Unternehmen ausdrücklich von den förderfähigen Beihilfeempfängern ausgeschlossen wurden. Darüber hinaus blieb die Definition der förderfähigen Beihilfeempfängern unverändert. (94) Laut ÚSOVSKO AGRO s.r.o war dem tschechischen Landwirtschaftsministerium in den Jahren 2015-2017 nicht bekannt, dass die Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht für große Unternehmen gewährt werden konnte. Eine solche ausdrückliche Beschränkung war erst im Jahr 2018 in der nationalen Rechtsgrundlage enthalten, und seit diesem Jahr hat ÚSOVSKO AGRO s.r.o. keine Beihilfe mehr beantragt. (95) ÚSOVSKO AGRO s.r.o. nahm in der Stellungnahme die kontrafaktische Fallkonstellation auf und erläuterte die Situation ohne die Beihilfe. Das Unternehmen ist der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe und verhältnismäßig gewesen sei. Stellungnahme von SADY CZ s.r.o. (96) Sady CZ s.r.o. erhielt im Dezember 2017 im Rahmen beider Beihilferegelungen Beihilfen. (97) Sady CZ s.r.o. reichte Kopien seiner Beihilfeanträge ein. In einem Beihilfeantrag wurde korrekt angegeben, dass es sich bei dem Unternehmen um ein großes Unternehmen handelt. Dem anderen Beihilfeantrag zufolge handelte es sich bei dem Unternehmen um ein mittleres Unternehmen. Sady CZ s.r.o. erläuterte diese Diskrepanz durch einen Verwaltungsfehler und fügte zur Stützung dieser Aussage den Auszug aus dem Unternehmensregister bei, der beiden Beihilfeanträgen beigefügt war und aus dem hervorgeht, dass es sich um ein großes Unternehmen handelte. (98) Da die Größe eines Unternehmens in dem (einen) Beihilfeantrag korrekt angegeben war, macht SADY CZ s.r.o. geltend, dass die Kommission im Einleitungsbeschluss zu Unrecht festgestellt habe, dass die tschechischen Behörden großen Unternehmen Beihilfen gewährt hätten, die sie als KMU betrachteten. Nach Angaben von SADY CZ s.r.o. wussten die tschechischen Behörden tatsächlich, dass die Beihilfe einem großen Unternehmen gewährt wurde, da dies im Beihilfeantrag ausdrücklich angegeben war. Die tschechischen Behörden hätten diesen Beihilfeempfänger daher nicht als KMU betrachten können. (99) Nach Angaben von SADY CZ s.r.o. hätten die tschechischen Behörden wiederholt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. (100) Sady CZ s.r.o. gab in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss an, dass in der nationalen Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) die Größe des Beihilfeempfängers nicht als Fördervoraussetzung genannt werde. (101) Sady CZ s.r.o. argumentierte in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass die Beihilfe dennoch einen Anreizeffekt habe und verhältnismäßig sei, und dass diese beiden Voraussetzungen von den tschechischen Behörden überprüft worden seien. Sady CZ s.r.o. behauptete, vor der Beantragung einer Beihilfe ein internes Dokument mit dem Titel „Investitionsabsicht für die Erneuerung von Obstplantagen“ ausgearbeitet zu haben, in dem es die Rentabilität des Vorhabens bewertet und den Anreizeffekt und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (auf der Grundlage des internen Zinsfußes, des Kapitalwerts, der Rentabilität des Index, der Amortisationsdauer) nachgewiesen habe. Dieses Dokument wurde der Bewilligungsbehörde jedoch nicht vorgelegt. Sady CZ s.r.o. nahm dieses Dokument in seine Unterlagen, die der Kommission vorgelegt wurden, auf. Sady CZ s.r.o. betont, dass es nicht wegen administrativer Nachlässigkeit der tschechischen Behörden sanktioniert werden könne. (102) Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 schlug SADY CZ s.r.o. vor, dass Beihilfen, die auf der Grundlage der beiden unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt wurden, als Ad-hoc-Beihilfen angesehen werden könnten, die großen Unternehmen auf der Grundlage des genannten Artikels gewährt werden. Stellungnahme von Lužanská Zemědělská a.s. (103) Lužanská Zemědělská a.s. erhielt in den Jahren 2016 und 2017 Beihilfen für die Umstrukturierung von Obstplantagen. (104) Lužanská Zemědělská a.s. machte geltend, dass das Beihilfeantragsformular im Jahr 2016 keine Frage zur Größe eines Antragstellers enthalten habe, weshalb es nicht angeben werden konnte, dass es sich um ein großes Unternehmen handelte. 2017 enthielt das Beihilfeantragsformular diese Frage, und Lužanská Zemědělská a.s. hat sie korrekt mit „großes Unternehmen“ beantwortet. In beiden Jahren legte das Unternehmen auch einen Auszug aus dem Unternehmensregister vor, aus dem seine Eigentumsstruktur hervorging. (105) Lužanská Zemědělská a.s. wies, wie andere Dritte, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten, auch darauf hin, dass in der nationalen Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) die Größe eines Beihilfeempfängers nicht zu den Fördervoraussetzungen zählte. Darüber hinaus macht Lužanská Zemědělská a.s. unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 geltend, dass diese Verordnung Beihilfen für große Unternehmen ausdrücklich erla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.