Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2474 der Kommission vom 5. April 2024 über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2474 20.9.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2474 DER KOMMISSION vom 5. April 2024 über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe des vorerwähnten Artikels 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. März 2018 meldete Tschechien die Beihilferegelung SA.50787 (2018/N) bei der Kommission an. Die Kommission verlangte dabei mit Schreiben vom 22. Mai 2018, 19. Juli 2018, 8. Oktober 2018, 17. Dezember 2018, 6. März 2019, 28. Mai 2019 und 6. Mai 2020 zusätzliche Informationen. Die tschechischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 21. Juni 2018, 20. August 2018, 8. November 2018, 18. Januar 2019 und 29. Mai 2020 weitere Auskünfte. (2) Mit Schreiben vom 6. April 2018 meldete Tschechien die Beihilferegelung SA.50837 (2018/N) an. Die Kommission verlangte dabei mit Schreiben vom 1. Juni 2018, 14. August 2018, 8. Oktober 2018, 17. Dezember 2018, 6. März 2019, 28. Mai 2019 und 6. Mai 2020 zusätzliche Informationen. Die tschechischen Behörden stellten mit Schreiben vom 21. Juni 2018, 13. September 2018, 8. November 2018, 18. Januar 2019, 29. März 2019 und 29. Mai 2020 weitere Informationen zur Verfügung. (3) Mit Schreiben vom 6. März 2019 unterrichtete die Kommission die tschechischen Behörden über ihren Beschluss, die beiden Anmeldungen in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufzunehmen, da die Beihilfen vor der Anmeldung der Beihilferegelungen bei der Kommission gewährt wurden. Gleichzeitig beschloss die Kommission, diese Fälle zum Zwecke ihrer Beurteilung aus Gründen des gleichen Gegenstands zusammenzufassen. (4) Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 setzte die Kommission Tschechien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die Beihilfen einzuleiten, die große Unternehmen vor der Annahme des Beschlusses C(2021) 41 final vom 12. Januar 2021 (2) (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) und dessen Bekanntgabe an die tschechischen Behörden gewährt wurden. Gleichzeitig beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Beihilfen zu erheben, die nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses und der Bekanntgabe an die tschechischen Behörden im Rahmen der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt würden, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten und Tschechien zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf. (6) Bei der Kommission gingen fünf Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete diese an Tschechien weiter und das Land erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äußern. In demselben Schreiben forderte die Kommission die tschechischen Behörden ferner auf, aktuelle Informationen über den Stand der von den tschechischen Behörden eingeleiteten Rückforderungsverfahren, insbesondere über die zugehörigen Gerichtsverfahren, vorzulegen (4). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 übermittelte Tschechien seine Stellungnahme. (7) Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 forderte die Kommission weitere Erläuterungen zu den Urteilen des nationalen Gerichts zur Rückforderung der Beihilfen an, die vor der Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses der Kommission an die tschechischen Behörden gewährt wurden. Die tschechischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 24. August 2022. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNGEN 2.1.   Geltungsbereich des Beschlusses (8) Dieser Beschluss betrifft Beihilfen, die großen Unternehmen vor der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 rechtswidrig für die Umstrukturierung von Obstplantagen und den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie in Baumschulen gewährt wurden. (9) Bei den angemeldeten Beihilferegelungen handelt es sich um folgende: a) SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N): Beihilfe für die Umstrukturierung von Obstplantagen. b) SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N): Beihilfe für den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie in Baumschulen. (10) Mit den beiden Anmeldungen beabsichtigte Tschechien, die bestehenden Beihilfemaßnahmen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA) zu ersetzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (5) freigestellt wurden, um die Gruppe der förderfähigen Beihilfeempfänger um große Unternehmen zu erweitern. Zu diesem Zweck sollten die Beihilferegelungen nach ihrer Genehmigung durch die Kommission diese unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen ersetzen. 2.2.   Gemeinsame Merkmale der beiden Regelungen 2.2.1.   Zielsetzung (11) Mit der Anmeldung SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) wollten die tschechischen Behörden Beihilfen für die Anpflanzung von Obstplantagen gewähren, die nach der Methode der integrierten Produktion betrieben werden. (12) Mit der Anmeldung SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) wollten die tschechischen Behörden Beihilfen für den Bau funktionaler Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie in Baumschulen in Tschechien gewähren. 2.2.2.   Dauer (13) Die freigestellte Beihilferegelung SA.46621 (2016/XA) trat am 17. Oktober 2016 in Kraft. Die freigestellte Beihilferegelung SA.46972 (2016/XA) trat am 7. Dezember 2016 in Kraft. Beide freigestellten Beihilferegelungen wurden am 12. Januar 2021 durch die angemeldeten Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 ersetzt. (14) Mit dem Einleitungsbeschluss wurden die beiden angemeldeten Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 für die Zukunft bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt. 2.2.3.   Beihilfeempfänger (15) Im Rahmen der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 können Beihilfen Unternehmen jeder Größe gewährt werden, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. 2.2.4.   Rechtsgrundlage (16) Rechtsgrundlagen für die beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 sowie für die früheren, unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelungen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA) sind die folgenden Rechtsakte: 1. Gesetz Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft, in der geänderten Fassung, 2. Regeln für die Gewährung von Zuschüssen auf der Grundlage der §§ 1, 2 und 2d des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft (im Folgenden „Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“). 2.2.5.   Mittelausstattung (17) Die Gesamtmittelausstattung der Beihilferegelung SA.50787 (2021/C) beläuft sich auf 1 400 Mio. CZK (ca. 52,4 Mio. EUR (6)). (18) Die Gesamtmittelausstattung der Beihilferegelung SA.50837 (2021/C) beläuft sich auf 560 Mio. CZK (rund 21 Mio. EUR (7)). (19) Beide Beihilferegelungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen gewährt. Bewilligungsbehörde für beide Regelungen ist der Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft (Státní zemědělský intervenční fond). 2.3.   Beschreibung der Beihilferegelung SA.50787 (2021/C) (20) Beihilfen im Rahmen dieser Beihilferegelung können für neu angepflanzte Obstplantagen in Tschechien außerhalb der Hauptstadt Prag gewährt werden. Die Beihilfe wird in einem Pflanzjahr gewährt. (21) Beihilfen können für die Anpflanzung von im System der integrierten Produktion angebauten Obstsorten gewährt werden, die in der Tabelle im Dokument zur Auslegung des Förderprogramms aufgeführt sind und die festgelegten Grenzwerte für Schwermetalle nicht überschreiten. (8) (22) Die folgenden Kosten sind beihilfefähig: 1. Kosten für Vorbereitungsarbeiten: Befruchtung der Bestände, Aufbereitung des Bodens (Tiefpflügen, Anbau, Düngung, Vorbereitung vor der Pflanzung), Projektvorbereitung (Sortenauswahl, Bestäuber, Laufrichtung des Ackers, geometrische Ausrichtung der Parzelle), Errichtung von Zäunen, Dimensionierung der Pflanzung, Vorbereitung der Gräben, 2. Kosten für Pflanzgut, einschließlich des Transports auf der Pflanzfläche und der kurzfristigen Lagerung, 3. Kosten für die Vorbereitung des Pflanzguts und die Anpflanzungskosten, 4. Kosten für Protektoren und deren Installation, Scheuermaschine und deren Installation, Stützmasten und Bindung in einem Jahr der Anpflanzung. (23) Die Beihilfen können bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt werden: 1. Bis zu 240 000 CZK/ha (ca. 9 000 EUR (9)) auf Obstplantagen mit beihilfefähigen Apfel-, Birnen-, Aprikosen-, Pfirsich-, Pflaumen-, Kirschen- und Sauerkirschenarten auf einer Fläche von mindestens 1 ha pro Art, wobei die Mindestanzahl an Bäumen 800 pro Hektar beträgt, 2. bis zu 120 000 CZK/ha (ca. 4 500 EUR (10)) auf Obstplantagen, die mit beihilfefähigen Apfel-, Birnen-, Aprikosen-, Pfirsich-, Pflaumen-, Kirschen- und Sauerkirschenarten auf einer Fläche von mindestens 1 ha pro Art bepflanzt sind, wobei die Mindestanzahl an Bäumen 400 pro Hektar beträgt, 3. bis zu 60 000 CZK/ha (ca. 2 250 EUR (11)) auf Obstplantagen, die mit förderfähigen Kleinobstarten (Johannisbeeren, Stachelbeeren, Himbeeren) auf einer Fläche von mindestens 0,5 ha pro Art bepflanzt sind. Die Mindestanzahl an Sämlingen muss 3 000 je Hektar betragen. (24) Die Investitionen im Rahmen dieser Regelung zielen darauf ab, die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. (25) Dieselbe Maßnahme war im tschechischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums („EPLR“) Tschechiens 2014-2020 nicht vorgesehen. Obwohl das EPLR die Maßnahme „Integrierte Produktion von Obst“ enthielt, überschnitten sich diese beiden Maßnahmen nach Angaben der tschechischen Behörden nicht, sondern ergänzten sich. Während die staatliche Beihilfe für die Pflanzung der Obstplantagen gewährt wird, stellte die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Finanzierung für bereits bestehende Obstplantagen bereit. Antragsteller konnten sowohl staatliche Beihilfen für die Anlage von Obstplantagen als auch die anschließende Finanzierung im Rahmen des EPLR für deren Erhaltung beantragen. In diesem Fall mussten sie zwei Bodenanalysen zur Bestätigung vorgelegt haben, dass die Grenzwerte für Chemikalien eingehalten wurden. (26) Die Kommission stellte fest, dass die Regelung mit den Zielen des EPLR Tschechiens 2014-2020 im Einklang stand, insbesondere mit dem Ziel, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion und zur Verbesserung der Qualität der Primärerzeugnisse beizutragen (Erwägungsgründe 92 und 93 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Umwelt hatte, da die integrierte Produktion zu geringeren Mengen an Schwermetallen im Boden führt (Erwägungsgrund 94 des Einleitungsbeschlusses). 2.4.   Beschreibung der Beihilferegelung SA.50837 (2021/C) (27) Im Rahmen dieser Regelung können Beihilfen für folgende Kosten gewährt werden: 1. Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert der Vermögenswerte, 2. allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den im vorstehenden Punkt genannten Ausgaben. (28) Die Beihilfen können für bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden, und die Beihilfeempfänger können bis zu 72 000 CZK (ca. 2 700 EUR (12)) pro Hektar gebauter Tröpfchenbewässerung erhalten. (29) Die im Rahmen dieser Regelung geförderten Investitionen betreffen nicht die Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen oder Komponenten der Bewässerungsinfrastruktur, sondern nur neu gebaute Tröpfchenbewässerungsanlagen. (30) Im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) übermittelte Tschechien der Kommission den Bewirtschaftungsplan für die Wassereinzugsgebiete für das gesamte Areal, in dem die Investitionen getätigt werden, sowie für alle anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein könnte. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Wassereinzugsgebiete im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein. (31) Nach Angaben der tschechischen Behörden können die unter diese Beihilferegelung fallenden Investitionen zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, die einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft. In diesem Zusammenhang bestätigten die tschechischen Behörden, dass sich die Investitionen nicht auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirken, deren Zustand im betreffenden Bewirtschaftungsplan für die Wassereinzugsgebiete aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen niedriger als gut eingestuft wurde. (32) Den tschechischen Behörden zufolge hat die Regelung positive Auswirkungen auf die Umwelt, da die Tröpfchenbewässerung im Vergleich zu anderen Bewässerungsarten Wasser spart. Die Tröpfchenbewässerung dürfte zu Wassereinsparungen von mindestens 30 % führen, Dürren bekämpfen, auf diese Weise die Stabilität der Produktion und ihre Qualität verbessern und gleichzeitig den Wasserverbrauch senken. (33) Die tschechischen Behörden haben bestätigt, dass durch eine Umweltanalyse nachgewiesen werden muss, dass die geförderten Investitionen keine negativen Umweltauswirkungen haben werden. Zu diesem Zweck wird jeder Beihilfeantrag einzeln geprüft. (34) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Vorlage einer Wasserbewirtschaftungsgenehmigung der zuständigen Wasserbehörde, die u. a. die Folgen des Vorhabens für die verschiedenen Umweltkomponenten bewertet. (35) Darüber hinaus ist die Beihilfe an die Bedingung geknüpft, dass die Messung des Wasserverbrauchs auf der Ebene einer geförderten Investition erfolgt. (36) Die tschechischen Behörden verpflichteten sich, dass in dem Wassereinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird. (37) Die Kommission stellte fest, dass die Regelung mit den Zielen des EPLR Tschechiens 2014-2020 im Einklang stand, insbesondere mit dem Ziel, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion und zur Verbesserung der Qualität der Primärerzeugnisse beizutragen (Erwägungsgründe 92 und 93 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Umwelt hatte, da die integrierte Produktion zu geringeren Mengen an Schwermetallen im Boden führt (Erwägungsgrund 94 des Einleitungsbeschlusses). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS 3.1.   Rechtswidrigkeit der Beihilferegelungen (38) Die Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 wurden am 29. März 2018 bzw. am 6. April 2018 bei der Kommission angemeldet. Die tschechischen Behörden bestätigten, dass sie bereits vor ihrer Anmeldung umgesetzt wurden. (39) Angesichts der Tatsache, dass Tschechien seiner Verpflichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen ist, stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss (14) fest, dass die Beihilfen, die große Unternehmen bereits vor der Anmeldung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, eine neue Beihilfe darstellten, die sie als rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (15) betrachtete. 3.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (40) Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV kann die Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf diese einer der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft. In den vorliegenden Fällen prüfte die Kommission, ob die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung durch die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten von 2014 (16) (im Folgenden „Rahmenregelung von 2014“) anwendbar war. (41) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (42) Die Beihilferegelungen wurden auch anhand der Rahmenregelung von 2014 geprüft, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 in Kraft waren. (43) Konkret prüfte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Vereinbarkeit der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Teil I („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) und Teil II Kapitel 1.1.1.1 ( „Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion“ ) der Rahmenregelung von 2014. (44) Auf der Grundlage dieser Bewertung kam die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe, die nach der Genehmigung der beiden Beihilferegelungen und nach der Bekanntgabe des Beschlusses an die tschechischen Behörden gewährt werden sollte, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. (45) In diesem Stadium konnte die Kommission jedoch in Bezug auf die Beihilfen, die großen Unternehmen vor der Anmeldung der beiden Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 und deren Genehmigung durch den Beschluss der Kommission gewährt wurden, nicht die gleiche Schlussfolgerung ziehen. Die Prüfung dieser Beihilferegelungen ergab, dass die Beihilfe zwar mit den spezifischen Bedingungen von Teil II Kapitel 1.1.1.1 der Rahmenregelung von 2014 vereinbar war, jedoch aus folgenden Gründen Zweifel am Vorliegen eines Anreizeffekts und folglich Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestanden. (46) Im Einklang mit Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 konnten Beihilfen nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Außerdem hatte eine Beihilfe nach dieser Randnummer einen Anreizeffekt, wenn sie zu einer Änderung des Verhaltens eines Unternehmens in der Weise geführt hat, dass es eine zusätzliche Tätigkeit aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte. (47) Im Einklang mit Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 schloss die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn mit den Arbeiten an einem Vorhaben bzw. einer Tätigkeit bereits begonnen wurde, bevor der Beihilfeempfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hatte. Ein solcher Beihilfeantrag musste mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten. (48) Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. (49) Wie in Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 dargelegt, mussten große Unternehmen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (diese Situation wird kontrafaktische Fallkonstellation genannt), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung von 2014 muss die Bewilligungsbehörde die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hatte. (50) In Bezug auf diese zusätzliche Bedingung die kontrafaktische Fallkonstellation vorzulegen, die für große Unternehmen gilt, verwies die Kommission im Einleitungsbeschluss auf die Definition von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (17) und auf die einschlägige Rechtsprechung der Unionsgerichte (18). (51) Nach Anhang I Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission setzt sich die Kategorie der KMU aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (52) Gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist ein „eigenständiges Unternehmen“ jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels gilt. (53) Gemäß Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 würde im Fall, dass ein Unternehmen, welches am Stichtag des Rechnungsabschlusses feststellt, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, den Status eines mittleren, kleinen bzw. Kleinstunternehmens erst dann verlieren bzw. erwerben, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. (54) In den Erwägungsgründen 109 bis 113 des Einleitungsbeschlusses wurde in diesem Zusammenhang Folgendes dargelegt. (55) In Erwägungsgrund 40 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird erläutert, dass die für die Zwecke der genannten Verordnung verwendete Definition von KMU auf den Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (19) beruht, um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen. (56) In Erwägungsgrund 39 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird der Grund für die Freistellung von KMU von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erläutert: „KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.