Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

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Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Gemeinschaft und Kroatien — einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien, — die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, — die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen. (3)   Auf Ersuchen der kroatischen Regierung kann die Gemeinschaft Kroatien bei seinen Anstrengungen unterstützen, seine Politik schrittweise der der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion und des Europäischen Systems der Zentralbanken. Artikel 83 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1)   Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Kroatien benötigt werden. Das kroatische Zentralbüro für Statistik soll in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden, der öffentlichen Verwaltung wie der Privatwirtschaft, einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des europäischen Statistikrechts im Einklang stehen und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bereich der Statistik hinentwickeln. (2)   Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbesondere zusammenarbeiten, — um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes in Kroatien zu fördern, der sich auf einen geeigneten institutionellen Rahmen stützen kann; — um die Angleichung an die internationalen und europäischen Normen und Klassifikationen fortzusetzen und das nationale Statistiksystem in die Lage zu versetzen, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Statistik zu übernehmen; — um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffentlichen Sektors und den Forschern geeignete sozioökonomische Daten zur Verfügung zu stellen; — um die für die Fortsetzung und Überwachung der wirtschaftlichen Reformen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen; — um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten; — die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das europäische Statistiksystem schrittweise auszubauen. (3)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung. Artikel 84 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen (1)   Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Kroatien zu schaffen und auszubauen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf — die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rechnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist, — die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versicherungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft, — die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Bank- und andere Finanzdienstleistungen, — den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzgebungsvorhaben, — die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung terminologischer Glossare. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der Gemeinschaft in Kroatien effiziente Systeme für die Rechnungsprüfung zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf — technische Hilfe für den kroatischen Rechnungshof, — die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen, — den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungssysteme, — die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung, — Ausbildung und Beratung. Artikel 85 Investitionsförderung und Investitionsschutz (1)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet. (2)   Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind — für Kroatien die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen, — gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen mit den Mitgliedstaaten, — die Verbesserung des Investitionsschutzes. Artikel 86 Industrielle Zusammenarbeit (1)   Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der kroatischen Industrie und einzelner Sektoren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert werden, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. (2)   Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Kroatien gewidmet. Artikel 87 Kleine und mittlere Unternehmen Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Kroatien zu fördern und zu stärken. Artikel 88 Tourismus (1)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr durch Transfer von Know-how, Teilnahme Kroatiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu erleichtern und zu fördern. (2)   Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere — einen Informationsaustausch über wichtige Fragen von gemeinsamem Interesse, die den Tourismussektor und den Transfer von Know-how betreffen, — die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur, die Investitionen in den Tourismussektor begünstigt, — die Prüfung regionaler Tourismusprojekte. Artikel 89 Zoll (1)   Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Handelsbereich zu gewährleisten und die Angleichung des Zollsystems Kroatiens an das der Gemeinschaft zum Abschluss zu bringen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung zu unterstützen. (2)   Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere — die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Kroatiens sowie die Anwendung des Einheitspapiers, — die Verbesserung und Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr, — den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien, — die Entwicklung einer Zusammenarbeit im Zollbereich zur Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme, — einen Informationsaustausch, u. a. über Fahndungsmethoden, — die Übernahme der Kombinierten Nomenklatur durch Kroatien, — die Ausbildung von Zollbeamten. (3)   Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 77, 78 und 80, ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt. Artikel 90 Steuern Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuerbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst. Artikel 91 Zusammenarbeit im Sozialbereich (1)   Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung. (2)   Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusammenarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des kroatischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, in erster Linie durch Bereitstellung von Fachleuten sowie Information und Ausbildung. (3)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch die Anpassung der kroatischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen. (4)   Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft zu verbessern. Artikel 92 Agrar- und Ernährungswirtschaft Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und -normen, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und die Entwicklung des Forstsektors in Kroatien. Artikel 93 Fischerei Die Gemeinschaft und Kroatien prüfen, ob im Fischereisektor Bereiche von gemeinsamen Interesse ermittelt werden können, die ihrer Art nach für beide Seiten vorteilhaft sein müssten. Artikel 94 Bildung und Ausbildung (1)   Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbildung in Kroatien anzuheben. (2)   Das Tempus-Programm leistet einen Beitrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Bildung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert. (3)   Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Kroatien. Artikel 95 Kulturelle Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen u. a. Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Artikel 96 Information und Kommunikation Die Gemeinschaft und Kroatien treffen die für die Förderung des Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Kroatien vermitteln. Artikel 97 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich (1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen. (2)   Kroatien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Erwerbs geistigen Eigentums an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Artikel 98 Elektronische Kommunikationsinfrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen (1)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Kroatien die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand bei Inkrafttreten des Abkommen zum Abschluss bringen kann. (2)   Die genannten Maßnahmen konzentrieren sich vorrangig auf Folgende Bereiche: — Entwicklung einer Politik, — rechtliche und Regulierungsaspekte, — Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten Umfelds, — Modernisierung der elektronischen Infrastruktur Kroatiens und ihre Integration in das europäische und das Weltnetz mit Verbesserungen auf regionaler Ebene als Schwerpunkt, — internationale Zusammenarbeit, — Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbesondere im Bereich der Normung, — Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien. Artikel 99 Informationsgesellschaft Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in Kroatien. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen. Die kroatische Regierung prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen. Die kroatische Regierung stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft auf. Artikel 100 Verkehr (1)   Über die Bestimmungen des Artikels 58 und des Protokolls Nr. 6 hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es Kroatien zu ermöglichen, — das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustrukturieren und zu modernisieren; — den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Verkehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse zu erleichtern; — betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind; — ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist; — den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der schädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu verbessern. (2)   Die Zusammenarbeit umfasst vorrangig Folgende Bereiche: — Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen-, Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur und wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse sowie transeuropäischer und gesamteuropäischer Verbindungen, — Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden, — Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der sozial- und umweltpolitischen Aspekte, — kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene, — Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken, — Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Verkehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und im Güterumschlag, — Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme, — Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der Gemeinschaft vereinbar ist. Artikel 101 Energie (1)   Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirtschaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte Europas ausgebaut. (2)   Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere — die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung regionaler Elektrizitätsverbundnetze mit den Nachbarländern, — das Management und die Ausbildung im Energiebereich und den Transfer von Technologie und Know-how, die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, — die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen, — die Entwicklung eines Regulierungsrahmens im Energiebereich, der mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar ist. Artikel 102 Nukleare Sicherheit (1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte Folgende Themen umfassen: — Verbesserung der kroatischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel, — Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt, — Entsorgung radioaktiver Abfälle und gegebenenfalls Stillegung kerntechnischer Anlagen, — gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und Kroatien über den frühzeitigen Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und grenzübergreifende Erdbebenforschung und über Fragen der nuklearen Sicherheit im allgemeinen, — Probleme des Kernbrennstoffkreislaufs, — Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial, — Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung ausgehen kann, — Haftpflicht im Nuklearbereich. Artikel 103 Umwelt (1)   Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu unterstützen. (2)   Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf Folgende Bereiche konzentrieren: — Qualität des Wassers, einschließlich Wasseraufbereitung, insbesondere grenzübergreifender Wasserläufe, — Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Verschmutzung der Luft und des Wassers (einschließlich des Trinkwassers), — wirksame Überwachung des Verschmutzungsniveaus und der Emissionen, — Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen, — effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und -nutzung, — Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien, — Sicherheit von Industrieanlagen, — Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen und Durchführung des Baseler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989), — umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete chemische Substanzen, — Schutz der Flora und der Fauna, einschließlich der Wälder, Erhaltung der Artenvielfalt, — Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung, — Einsatz wirtschaftlicher und steuerlicher Instrumente zur Verbesserung der Umwelt, — Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen, — kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Gemeinschaftsnormen, — internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist, — Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene, — Bildung und Information im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung. (3)   Im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Schutz von Menschen, Tieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit Folgende Bereiche umfassen: — Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung und Entwicklung, — beiderseitige Frühbenachrichtigungs- und Frühwarnsysteme für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen, — Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastrophenfall, — Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach Katastrophen. Artikel 104 Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung (1)   Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, soweit Mittel verfügbar sind, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen, vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes geistigen und gewerblichen Eigentums. (2)   Diese Zusammenarbeit umfasst: — den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen, — gemeinsame FTE-Tätigkeiten, — Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind. (3)   Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die u. a. geeignete Bestimmungen über geistiges Eigentum enthalten. Artikel 105 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informationen und Fachleuten stattfinden. TITEL IX FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 106 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Kroatien im Einklang mit den Artikeln 3, 107 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Artikel 107 Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Kroatien festlegt. Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen in Kroatien geleistet. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres. Die volle Durchführung aller in Protokoll Nr. 6 festgelegten Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen. Artikel 108 Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Kroatiens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Artikel 109 Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt. TITEL X INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 110 Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder inte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.