Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rnationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 111 (1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Kroatiens andererseits zusammen. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter Kroatiens geführt. (5)   Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil. Artikel 112 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 113 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. Artikel 114 (1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Kroatiens andererseits zusammensetzt. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört. (3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112. Artikel 115 Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Artikel 116 Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des kroatischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des kroatischen Parlaments andererseits zusammen. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom kroatischen Parlament geführt. Artikel 117 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 118 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 119 (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen — dürfen die von Kroatien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; — dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Kroatien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Kroatiens bewirken. (2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 120 (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (3)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat. Artikel 121 Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 38, 39 und 43 unberührt. Artikel 122 Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Kroatien andererseits garantiert sind. Artikel 123 Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und die Anhänge I bis VIII sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 124 Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 125 „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Kroatien andererseits. Artikel 126 Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits für das Hoheitsgebiet Kroatiens. Artikel 127 Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 128 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 129 Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. Artikel 130 Interimsabkommen Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 70 und 71 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 6 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist. LISTE DER ANHÄNGE Anhang I (Artikel 18 Absatz 2): Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 18 Absatz 3): Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang III (Artikel 27 Absatz 2): Definition des Begriffs „Baby-beef“ Anhang IVa (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IVb (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IVc (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IVd (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang IVe (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) Anhang IVf (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii): Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) Anhang Va: Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren Anhang Vb: Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren Anhang VI (Artikel 50): Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2): Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige — Liste der ausgenommenen Sektoren Anhang VIII (Artikel 71): Geistiges und gewerbliches Eigentum ANHANG I ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN AUS DER GEMEINSCHAFT (Artikel 18 Absatz 2) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: — Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. HS 6+ Warenbezeichnung 25.01 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: 2501.001 – – Speisesalz und Salz für die Lebensmittelindustrie 2501.002 – – Salz für andere Industrien 2501.009 – – anderes 25.15 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: 2515.1 Marmor und Travertin: 2515.11 – roh oder grob behauen 2515.12 – durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2515.20 – Marmor und andere Bau- oder Werksteine aus Kalkstein; Alabaster 27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2710.001 – – Motorenbenzin und andere Leichtöle: 2710.0014 – – Spezialbenzine (extrahierbare und andere) 2710.0015 – – Testbenzin (white spirit) 2710.0017 – – leichter Flugturbinenkraftstoff 2710.002 – – Kerosin und andere mittelschwere Öle: 2710.0021 – – – – Kerosin 2710.0022 – – Flugturbinenkraftstoff 2710.0023 – – – – Alpha- und normale Olefine (Mischungen), normale Paraffine (C10 - C13) 2710.003 – – Schweröle, ausgenommen Abfallöle und zur weiteren Verarbeitung bestimmte Öle: 2710.0033 – – leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt 2710.0034 – – – – andere leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle 2710.0035 – – – – Basisöle 2710.0039 – – andere Schweröle und Waren auf der Grundlage von Schwerölen 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: 2711.1 verflüssigt: 2711.12 – Propan 2711.13 – Butane 2711.19 – andere: 2711.191 – – Mischungen von Propan und Butan 2711.199 – – andere 2711.29 – andere 27.12 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt: 2712.10 – Vaseline 2712.20 – Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT 27.13 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: 2713.20 – Bitumen aus Erdöl 27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen): 2715.009 – – andere 2803.00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen): 2803.001 – – Ruß 28.06 Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure: 2806.10 Chlorwasserstoff (Salzsäure): 2806.101 – – pro analysis 2808.00 Salpetersäure; Nitriersäuren: 2808.002 – – andere Salpetersäure 28.14 Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung: 2814.20 – Ammoniak in wässriger Lösung: 2814.201 – – pro analysis 28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums: 2815.11 – fest: 2815.111 – – granuliert, pro analysis 2815.20 – Kaliumhydroxid (Ätzkali): 2815.201 – – granuliert, pro analysis 29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe: 2902.4 – Xylole: 2902.41 – o-Xylol: 2902.411 – – pro analysis 2902.42 – m-Xylol: 2902.421 – – pro analysis 2902.43 – p-Xylol: 2902.431 – – pro analysis 2902.44 – Xylol-Isomerengemische: 2902.441 – – pro analysis 29.05 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 2905.1 – einwertige gesättigte Alkohole: 2905.11 – Methanol (Methylalkohol): 2905.111 – – pro analysis 2905.12 Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): 2905.121 – – pro analysis 29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 2914.1 – acyclische Ketone ohne andere Sauerstofffunktionen: 2914.11 – Aceton: 2914.111 – – pro analysis 29.15 Gesättigte azyklische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 2915.3 – Ester der Essigsäure: 2915.311 – – pro analysis 29.33 Heterozyklische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e): 2933.6 – Verbindungen, die einen nichtkondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten: 2933.691 – – – Atrazin 30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: 3002.30 – Vaccine für die Veterinärmedizin 30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf : 3003.90 – andere 3003.909 – – andere 30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 3004.10 – Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend: 3004.101 – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.20 – – andere Antibiotika enthaltend: 3004.201 – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.3 – – Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37, jedoch keine Antibiotika enthaltend: 3004.31 – Insulin enthaltend: 3004.311 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.32 – Hormone der Nebennierenrinde enthaltend: 3004.321 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.39 – andere: 3004.391 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.40 – – Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 29.37 noch Antibiotika enthaltend: 3004.401 – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.50 – – andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 29.36 enthaltend: 3004.501 – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.90 – andere: 3004.902 – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004.909 – andere 30.06 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30: 3006.50 – Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe 32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken: 3207.10 – zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen 3207.20 – Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen 3207.30 – flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen 3207.40 – Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken 32.08 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispersiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: 3208.10 – auf der Grundlage von Polyestern 3208.20 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren 32.09 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst: 3209.10 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren 3209.90 – andere 32.14 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen: 3214.10 – Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten 3214.90 – andere 32.15 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: 3215.1 – – Druckfarben: 3215.11 – – schwarz 3215.19 – andere 33.04 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: 3304.99 – andere: 3304.999 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: 3307.90 – andere 3307.909 – in Aufmachungen für den Einzelverkauf 34.05 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 34.04: 3405.10 – Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel 3405.20 – Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen 3405.30 – Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall 3405.40 – Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen 3405.90 – andere 3406.00 Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen 3605.00 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04 37.01 Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: 3701.10 – für Röntgenaufnahmen 3814.00 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken 3820.00 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 39.05 Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen: 3905.1 – Polyvinylacetat: 3905.12 – in wässriger Dispersion 3905.19 – anderes 39.19 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: 3919.90 – andere: 39.20 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: 3920.10 – – aus Polymeren des Ethylens: 3920.101 – – Folie mit einer Dicke von 12 Mikrometer in Rollen mit einer Breite von 50 bis 90 mm 39.23 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: 3923.2 – Säcke und Beutel (einschließli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.