Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

aßnahmen unbedingt notwendig sind. (5)   Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind. (6)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu erleichtern. Artikel 61 (1)   Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen. (2)   Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest. KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 62 (1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. (2)   Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind. Artikel 63 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 62. Artikel 64 Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden. Artikel 65 (1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden. (2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll. (3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Kroatien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 66 (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor. (2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Kroatiens kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Kroatien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei. (3)   Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen. Artikel 67 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben. Artikel 68 Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. TITEL VI ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND WETTBEWERBSREGELN Artikel 69 (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Kroatiens an die der Gemeinschaft zukommt. Kroatien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. (2)   Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung des Abkommens und wird bis zum Ende des in Artikel 5 festgelegten Zeitraums schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes ausgedehnt. Sie konzentriert sich zunächst auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Binnenmarktes und auf andere handelsrelevante Bereiche und folgt einem zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Kroatien zu vereinbarenden Programm. Ferner legt Kroatien im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest. Artikel 70 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen (1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2)   Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben. (3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4)   Kroatien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist u. a. für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o.ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6)   Kroatien stellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme auf, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde aufgestellt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens den in Absatz 2 genannten Kriterien an. (7) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Kroatien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Kroatien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Kroatien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Kroatiens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8)   Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren — findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; — werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (9)   Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften. Artikel 71 Geistiges und gewerbliches Eigentum (1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VIII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen. (2)   Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Kroatien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten. (4)   Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden. Artikel 72 Öffentliche Aufträge (1)   Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an. (2)   Den kroatischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Kroatiens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Kroatien diese Rechtsvorschriften erlassen hat. Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Kroatien niedergelassen sind, wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Kroatien niedergelassen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Kroatien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien gewähren kann. (3)   Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 45 bis 68 Anwendung. Artikel 73 Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung (1)   Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen. (2)   Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig damit, — die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen, Prüfungen und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern; — gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformitätsprüfung zu schließen; — den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung; — die Teilnahme Kroatiens an der Arbeit der europäischen Fachorganisationen, insbesondere CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET zu fördern. Artikel 74 Verbraucherschutz Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Kroatiens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet. Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen — die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Angleichung des Verbraucherschutzes in Kroatien an den in der Gemeinschaft, — eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen, — einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten. TITEL VII JUSTIZ UND INNERES EINLEITUNG Artikel 75 Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaates und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im besonderen besondere Bedeutung bei. Die Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung. ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER FREIZÜGIGKEIT Artikel 76 Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration (1)   Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, u. a. auf regionaler Ebene. (2)   Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für Folgende Maßnahmen: — Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, — Formulierung von Rechtsvorschriften, — Steigerung der Effizienz der Institutionen, — Ausbildung des Personals, — Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere. (3)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: — im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten; — im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte und Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen. Artikel 77 Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck — erklärt sich Kroatien bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen; — erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Kroatiens aufhalten, auf Ersuchen Kroatiens ohne weiteres rückzuübernehmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kroatien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Kroatien und der Europäischen Gemeinschaft über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält. (3)   Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Kroatien bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält. (4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können. ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND ILLEGALEN DROGEN Artikel 78 Geldwäsche (1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen missbraucht werden. (2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind. Artikel 79 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen (1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren. (2)   Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der EU. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in Folgenden Bereichen: — Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, — Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, — Ausbildung des Personals, — drogenbezogene Forschung, — Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen. ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG VON STRAFTATEN Artikel 80 Verhütung und Bekämpfung von Straftaten (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der sonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den Folgenden zusammenzuarbeiten: — Menschenhandel, — Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren, — illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, — Schmuggel, — illegaler Waffenhandel, — Terrorismus. Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien. (2)   Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet kann Folgendes umfassen: — Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts, — Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beauftragten Stellen, — Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungsinfrastruktur, — Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten. TITEL VIII KOOPERATIONSPOLITIK Artikel 81 (1)   Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotential Kroatiens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien. (2)   Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Kroatiens ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen. (3)   Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Kroatien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der Folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen. Artikel 82 Wirtschaftspolitik (1)   Die Gemeinschaft und Kroatien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern. (2)   Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.