Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

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Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als kroatische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens aufweist. b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. d) „Niederlassung“ ist i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der kroatischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Kroatien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten. g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger Kroatiens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens besitzt. h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Kroatiens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Kroatien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. i) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern. Artikel 49 (1)   Kroatien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es bei Inkrafttreten dieses Abkommens i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; ii) für die Geschäftstätigkeit der in Kroatien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. (2)   Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. von kroatischen Gesellschaften in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken. (3)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten i) für die Niederlassung kroatischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren; ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kroatischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. (4)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien des Abkommens zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest. (5)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Kroatien zu nutzen und zu mieten; b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die kroatischen Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die gleichen Rechte wie die kroatischen Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sektoren fest; c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob die unter Buchstabe b genannten Rechte, einschließlich der Rechte in den ausgenommenen Sektoren, auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können. Artikel 50 (1)   Vorbehaltlich des Artikels 49 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen. (2)   Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden. (3)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Artikel 51 (1)   Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen. Artikel 52 (1)   Die Artikel 49 und 50 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. (2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. Artikel 53 Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Kroatiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Kroatien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 54 (1)   Die im Gebiet Kroatiens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen kroatischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet Kroatiens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Kroatiens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: — die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, — die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, — die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen; b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. (3)   Die Einreise von Staatsangehörigen Kroatiens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Kroatien zuständig sind, und sofern — diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und — die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Kroatien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. Artikel 55 Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann Kroatien übergangsweise Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige — eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in Kroatien hervorrufen, oder — den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Kroatien erfahren oder — sich in Kroatien im Aufbau befinden. Diese Maßnahmen i) treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft; ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen; iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in Kroatien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens bewirken. Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt Kroatien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die es den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von ihm geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung. Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann Kroatien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten. KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN Artikel 56 (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit Folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Kroatiens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind. (2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 54 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Kroatiens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. (3)   Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen. Artikel 57 (1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten des Abkommens erheblich verschärfen. (2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Artikel 58 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien gelten Folgende Bestimmungen: (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 6 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Kroatien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der kroatischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden. a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten. b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. (3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten; b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern; c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten. d) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die entsprechenden Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. (4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist. (5) Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen. (6) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. (7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können. KAPITEL IV LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR Artikel 59 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen. Artikel 60 (1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Kroatien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Sektoren. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Kroatien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen Kroatiens zu gewährleisten. Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Rechte auf die in Anhang VII aufgeführten Sektoren. Ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Kroatien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht. (4)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Kroatien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Kroatiens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unbeschadet des Artikels 59 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Kroatien treffen, sofern diese M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.