Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

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ndel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges es zulassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen. Artikel 22 Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Textilwaren. Artikel 23 Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die Stahlerzeugnisse des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur. KAPITEL II LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI Artikel 24 Begriffsbestimmung (1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Kroatien. (2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren. (3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“). Artikel 25 Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 26 (1)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. (2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 27 Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt. (2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in Kroatien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 9 400 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind. (3) a) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens (i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; (ii) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingente. Die Zollkontingente werden jährlich um die in Anhang IVb für jedes Erzeugnis angegebene Menge erhöht. b) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens (i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. c) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens (i) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind; (ii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes; (iii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVf aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind, auf 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes. (4)   Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in einem gesonderten Protokoll über Wein und Spirituosen festgelegt. Artikel 28 Fischereierzeugnisse (1)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht in Anhang Va aufgeführt sind. Die in Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen. (2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang Vb aufgeführt sind. Die in Anhang Vb aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen. Artikel 29 Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Kroatiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Kroatiens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Kroatien spätestens am 1. Juli 2006 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können. Artikel 30 Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt. Artikel 31 Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 38, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. KAPITEL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 32 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 33 Stillhalteregelung (1)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. (2)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft. (3)   Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Kroatiens und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III, IVa, IVb, IVc, IVd, IVe, IVf, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Artikel 34 Verbot steuerlicher Diskriminierung (1)   Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt. (2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 35 Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 36 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen (1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2)   Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden, in die Kroatien eingetreten ist oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Kroatien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden. (3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen statt sowie auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird. Artikel 37 Dumping (1)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts- und Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 38 Allgemeine Schutzklausel (1)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, — dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder — dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2)   Die Gemeinschaft und Kroatien wenden Schutzmaßnahmen untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware. In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut Schutzmaßnahmen angewandt. (3)   Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (4)   Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes: a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrates keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5)   Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (6)   Führt die Gemeinschaft oder Kroatien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit. Artikel 39 Knappheitsklausel (1)   Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. (3)   Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrates keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. (4)   Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Kroatien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 40 Staatliche Monopole Kroatien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Kroatiens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 41 Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. Artikel 42 Zulässige Beschränkungen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Artikel 43 Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten. Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 31, 38 und 89 sowie des Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Artikel 44 Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. TITEL V FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR KAPITEL I FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER Artikel 45 (1)   Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten — wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt; — haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 46 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. (2)   Kroatien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung. Artikel 46 (1)   Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer — müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für kroatische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden; — prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft. Artikel 47 (1)   Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, Folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt: — Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. — Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden. — Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition. (2)   Kroatien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung. KAPITEL II NIEDERLASSUNG Artikel 48 Für die Zwecke dieses Abkommens gelten Folgende Begriffsbestimmungen: a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „kroatische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, so gilt die Gesellschaf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.