Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1840 der Kommission vom 10. August 2018 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1840. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h nicht übermäßig verzögern. (43) (71) Im Einleitungsbeschluss von 2018 (44) machte die Kommission auch andere Bemerkungen, die auf nicht optimale Fortschritte bei der Wiederherstellung der Rentabilität hindeuteten, wie z. B. das Fehlen einer neuen Emission nachrangiger Schuldtitel, das hohe Niveau notleidender Kredite und die Fragen der Corporate Governance im Zusammenhang mit Vorschlägen für den Aufsichtsrat. (45) Die Kommission stellt fest, dass sich Slowenien in seiner Mitteilung vom 13. Juli 2018 verpflichtet hat, dass die NLB bis zum […] ein Ergänzungskapitalinstrument ausgeben und nur unabhängige Sachverständige als Mitglieder des Aufsichtsrats bestellenwird. Nach Ansicht der Kommission werden diese Verpflichtungen einen positiven Beitrag zur Rentabilität der NLB leisten. Die Kommission nimmt auch zur Kenntnis, dass der Anteil der notleidenden Kredite an den Gesamtdarlehen (46) im ersten Quartal 2018 weiter auf 8,8 % gesunken ist (im Vergleich zu 9,2 % Ende Dezember 2017). (72) Im Einleitungsbeschluss von 2018 (47) hatte die Kommission auch Zweifel an der Wirksamkeit des ursprünglichen Vorschlags Sloweniens zur Ernennung eines „Blind Trustee“ als Ausgleichsmaßnahme geäußert. Da diese Verpflichtung in der jüngsten Mitteilung Sloweniens nicht mehr vorgeschlagen wird, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission die Wirksamkeit eines solchen „Blind Trustee“ abschließend bewertet. (73) Im Einleitungsbeschluss von 2018 (48) kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Verzögerung des Verkaufs der NLB de facto den Umstrukturierungszeitraum verlängert hat. Da eine Reihe von Verpflichtungen logisch mit dem Umstrukturierungszeitraum zusammenhängen (siehe Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses von 2018), wies die Kommission darauf hin, dass eine Verlängerung der Frist für den Verkaufsprozess mit einer Verlängerung auch anderer Umstrukturierungsverpflichtungen einhergehen sollte. Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun vorschlägt, fast alle relevanten bestehenden Verpflichtungen bis zum Abschluss des Verkaufsprozesses zu verlängern. Die relevanteste bestehende Verpflichtung aus dem Beschluss von 2013, die nicht bis ganz zum Abschluss der Verringerung der Beteiligung auf die Sperrminorität beibehalten wird, ist die Verpflichtung […]. Die Kommission stellt jedoch fest, dass neben der Verlängerung bestehender Verpflichtungen zusätzliche Ausgleichsverpflichtungen vorgesehen sind. (74) Im Einleitungsbeschluss von 2018 (49) äußerte die Kommission auch Zweifel, ob Slowenien die Rentabilität der NLB nicht weiter verbessern könnte, indem es unter anderem den Blind Trustee in einen vollberechtigten Veräußerungstreuhänder umwandelt. Die Kommission äußerte auch Zweifel, (50) ob die Aufhebung der alternativen Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung der Balkan-Tochtergesellschaften die bestehenden Verpflichtungen nicht schwächen würde. Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun vorgeschlagen hat, dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat für den Verkauf der slowenischen Beteiligung an der NLB, die über die Sperrminorität hinausgeht, zu erteilen, wenn Slowenien der Verkaufsverpflichtung nicht nachkommt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hinzufügung des Veräußerungstreuhänders den Bedenken Rechnung trägt, die in Bezug auf die Durchführung des Verkaufs der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 geäußert wurden, und somit die Glaubwürdigkeit der Verkaufsverpflichtung stärkt und die Rentabilitätsaussichten der NLB verbessert. (75) In Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018 äußerte die Kommission auch Zweifel, ob Slowenien nicht weitere Strukturmaßnahmen für die NLB in Betracht ziehen sollte, wie z. B. Veräußerungen bestimmter Tochtergesellschaften und/oder Verhaltensmaßnahmen, um die Verzögerung beim Verkauf der Beteiligung an NLB und beim Umstrukturierungsprozess auszugleichen. Da die NLB für einen längeren Zeitraum auf dem Markt tätig sein wird, ohne ihre langfristige Rentabilität vollständig gewährleistet zu haben, könnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission stellt nun fest, dass Slowenien drei zusätzliche Verpflichtungen vorgeschlagen hat, (51) die die Ausgabe eines Ergänzungskapitalinstruments bis […], die Schließung von [10–20] zusätzlichen Zweigstellen und die Veräußerung der Beteiligung der NLB an der NLB Vita betreffen (letztere nur, wenn Slowenien seine Beteiligung an der NLB nicht bis Ende 2018 auf die Sperrminorität reduziert hat). Je länger der Zeitraum ist, in dem die langfristige Rentabilität nicht vollständig gewährleistet ist, umso mehr Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich um sicherzustellen, dass das Gesamtpaket der Verpflichtungen in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleibt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zahl der Zweigstellen, die Slowenien zu schließen beabsichtigt, beträchtlich ist (im Verhältnis zur Zahl der Zweigstellen, die NLB in Slowenien hat (52)) und die kommerzielle Präsenz der NLB in Slowenien verringern wird. (53) Die Kommission beurteilt auch die Auswirkungen der Veräußerung der NLB Vita sowohl in Bezug auf den Wettbewerb (54) als auch auf die Lastenverteilung positiv, ohne die Rentabilität der NLB (55) übermäßig zu beeinträchtigen. Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um die Verzögerung beim Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 %-1 und den verlängerten Umstrukturierungsprozess auszugleichen. (76) In Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018 äußerte die Kommission auch Zweifel, ob die Gründung einer neuen Leasinggesellschaft so bald nach Auflösung der früheren Leasinggesellschaft aufgrund der beihilferechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 nicht gegen den Geist der Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von Nicht-Kernbeteiligungen der NLB verstoßen würde. Die Kommission stellt fest, dass die NLB das Gründungsverfahren inzwischen eingestellt hat, was diesen Zweifel beseitigt. (77) Im Einleitungsbeschluss von 2018 (56) wurde Slowenien auch aufgefordert, klarzustellen, dass die jüngsten Verpflichtungen keine anderen Verpflichtungen ändern, die dem Änderungsbeschluss von 2017 zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf das Übernahmeverbot). Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun in seiner jüngsten Mitteilung (57) klargestellt hat, dass das Übernahmeverbot bis zum 31. Dezember 2019 weiter gilt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (78) Wie sich aus vorstehender Bewertung des am 13. Juli 2018 gemeldeten neuen Pakets von Verpflichtungen ergibt, wurden die von der Kommission im Einleitungsbeschluss 2018 geäußerten Zweifel an der Gleichwertigkeit Verpflichtungen ausgeräumt und bleiben die im Beschluss von 2013 und dem Änderungsbeschluss von 2017 erzielten Schlussfolgerungen unberührt. Daher kommt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (58) zu dem Schluss, dass die der NLB gewährten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (79) Darüber hinaus kommt die Kommission auf der Grundlage von Artikel4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 zu dem Schluss, dass der Ausgleichsmechanismus für die NLB in Bezug auf rechtliche Folgen des laufenden Rechtsstreits in Kroatien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet. (80) Die Kommission hält fest, dass Slowenien sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt hat, den Text dieses Beschlusses nur in englischer Sprache zu erhalten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Ersetzung der von Slowenien gemäß den Beschlüssen SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) und SA.33229 (2017/N-2) eingegangenen Verpflichtungen durch die von Slowenien gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss mitgeteilten Verpflichtungen ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Der Ausgleichsmechanismus zur Entschädigung der NLB für die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem laufenden Rechtsstreit in Kroatien beinhaltet keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 10. August 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33229 („Einleitungsbeschluss von 2018“) (2018/C) (ex 2017/N-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka (ABl. C 121 vom 6.4.2018, S. 15). (2)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.32261 (2011/N) — Slowenien — Rettungsbeihilfe zur Rekapitalisierung zugunsten der NLB (ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 2). (3)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.34937 (2012/C) (ex 2012/N) und SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — zweite Rekapitalisierung der NLB und Umstrukturierung der NLB (ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 18). (4)  Beschluss 2014/535/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 28). (5)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33229 (2017/N-2) — Slowenien — Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses der NLB (ABl. C 254 vom 11.7.2017, S. 2). (6)  Siehe die folgende Pressemitteilung: http://www.vlada.si/en/media_room/government_press_releases/press_release/article/138_regular_government_session_government_rejects_minimum_offer_price_for_nlb_59951/ (7)  Diese werden in den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 des Einleitungsbeschlusses von 2018 genauer erläutert. (8)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47). (9)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (10)  Präsentation der NLB-Gruppe, Ergebnisse 1. Quartal 2018, Seite 4. (11)  In den letzten Jahren hat sich die Eigentümerstruktur der NLB mehrfach verändert. Im Jahr 2002 erwarb die belgische Bank KBC 34 % der NLB. Im Jahr 2006 konnte die KBC ihre Beteiligung an der NLB jedoch nicht erhöhen, sodass sie entschied, ihre bestehende Beteiligung nicht länger als strategisch einzuordnen, sondern sie als finanzielle Beteiligung umzuqualifizieren. Die KBC stieg im Jahr 2013 vollständig aus der NLB aus. Ende 2013 wurde der slowenische Staat wieder zu 100 % Eigentümer der NLB und hat damit die (Teil-)Privatisierung der NLB von 2001/2002 de facto rückgängig gemacht. (12)  Die Finanzkennzahlen, die in Tabelle 1 aufgeführt werden, basieren auf den konsolidierten Jahresabschlüssen der NLB, die hier verfügbar sind: https://www.nlb.si/nlb/nlb-portal/eng/investor-relations/financial-reports/prezentacija-nlb-final-2017.pdf und https://www.nlb.si/nlb/nlb-portal/eng/investor-relations/financial-reports/prezentacija-nlb-1q2018-final.pdf (13)  Die risikogewichteten Aktiva stiegen 2017 aufgrund gestiegener Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, einer Korrektur der Behandlung der Devisenposition der NLB auf konsolidierter Ebene und aufgrund der Behandlung der Kapitalbeteiligungen an Nicht-Euro-Tochterbanken. (14)  Quellen: siehe Link in Fußnote 12. (15)  Gemessen an den Vermögenswerte der gedeckten Fonds ohne Eigenmittel. (16)  Die slowenische Leasing-Tochtergesellschaft der NLB wurde unter den nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften geführt, die im Rahmen der Verpflichtungen, auf deren Grundlage der Beschluss von 2013 erlassen wurde, veräußert werden sollten. (17)  Gestützt auf den Bericht des Überwachungstreuhänders vom 14. Juni 2018. (18)  Die Differenz zwischen dem Übertragungspreis (617 Mio. EUR) und dem Marktwert (486 Mio. EUR) der wertgeminderten Vermögenswerte. (19)  Unter Verweis auf den Beihilfebeschluss der Kommission für vier italienische Brückenbanken und Novobanco: siehe Beschlüsse der Kommission in der Sache SA.43976 (2015/N) — Portugal — Amendment of the 2014 Resolution of Banco Espirito Santo S.A. (Novo Banco S.A.) (ABl. C 390 vom 21.10.2016, S. 5) und in der Sache SA.39543 (2015/N), SA. 41134 (2015/N), SA. 41925 (2015/N) und SA. 43547 (2015/N) — Italien — Second amendment to the Resolution of Banca delle Marche S.p.A, Banca Popolare dell'Etruria e del Lazio Soc. Coop., Cassa di Risparmio de Ferrara S.p.A. und Cassa di Risparmio della Provincia di Chieti S.p.A. (ABl. C 61 vom 16.2.2018, S. 1). (20)  Ališić and Others v. Bosnia and. Herzegovina, Croatia, Serbia, Slovenia and the Former Yugoslav Republic of Macedonia (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145575). (21)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (22)  Der Rechtsstreit bezieht sich auf anhängige kroatische Gerichtsverfahren über Fremdwährungseinlagen kroatischer Einleger (Kunden der Ljubljanska Banka d.d., Ljubljana, Zweigstelle Zagreb), eine Angelegenheit, die auf die Zeit vor der Auflösung des ehemaligen Jugoslawiens zurückgeht. Seit 2017 wurden drei Gerichtsverfahren von kroatischen Gerichten zweiter Instanz gegen die NLB entschieden, wobei die Bank verpflichtet wurde, den Kapitalbetrag zusätzlich zu den Zinsen und Gerichtskosten zurückzuzahlen. Darüber hinaus wies das kroatische Verfassungsgericht im Mai 2018 die Rechtsmittel der NLB gegen ein Verfahren zurück, das die Bank im Jahr 2015 verloren hatte. (23)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (24)  Ebd. (25)  Ebd. (26)  Der Nachfolgefonds der Republik Slowenien (Sklad Republike Slovenije za nasledstvo) ist ein öffentlicher Finanzfonds, der zur Durchführung des Abkommens über Nachfolgefragen und in dieser Hinsicht zur Ausübung der Rechte und zur Regelung der Verbindlichkeiten der Republik Slowenien im Rahmen der Aufteilung des Vermögens, der Rechte und Verbindlichkeiten des ehemaligen Jugoslawiens sowie zur Erfüllung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit den Nachfolgefragen des ehemaligen Jugoslawiens eingerichtet wurde. (27)  Der Rechtsstreit bezieht sich auf anhängige kroatische Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Fremdwährungseinlagen, die nach der Auflösung Jugoslawiens an kroatische Einleger (Kunden der Ljubljanska Banka d.d., Zweigstelle in Zagreb) ausgezahlt wurden. In einigen der jüngsten Gerichtsentscheidungen wurden die NLB und die Ljubljanska Banka d.d., Ljubljana, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. (28)  Gesetz 52/2018, veröffentlicht am 27. Juli 2018 im Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 52/2018 https://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs/vsebina/2018-01-2645/zakon-za-zascito-vrednosti-kapitalske-nalozbe-republike-slovenije-v-novi-ljubljanski-banki-d-d--ljubljana-zvknnlb (29)  Die […] stützt sich auf aufgelaufene Zinsen von ~[…] des ausstehenden Kapitals, die im Rahmen des laufenden Rechtsstreits gefordert wurden ([…]); die Zinsberechnung basiert auf der Zinsberechnung aus Gerichtsentscheidungen. (30)  Die […] entspricht einer erforderlichen höheren Eigenkapitalrendite von […], die dann zur Diskontierung der erwarteten Dividendenzahlungen auf der Grundlage des Geschäftsplans der NLB zur Berechnung der Auswirkungen auf den Börsenkurs verwendet wird. (31)  In Bezug auf die Stellungnahme Sloweniens (siehe Erwägungsgrund 41), dass sich die Verpflichtungen nur auf die Rekapitalisierung im Jahr 2013 bezöge, stellt die Kommission fest, dass die ersten beiden Rekapitalisierungen vorübergehend in Rettungsbeschlüssen genehmigt wurden und erst im Beschluss von 2013 angesichts des Umstrukturierungsplans und der vorgelegten Verpflichtungen als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden. Daher beziehen sich die vorgelegten Verpflichtungen auch auf die ersten beiden Rekapitalisierungen. (32)  Im Gegensatz zu Rechtsansprüchen, die häufiger im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens auftreten, wie z. B. Ansprüche aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche. (33)  Siehe Fußnote 21 (34)  Die Kommission kam bereits in den Erwägungsgründen 28 und 29 des Änderungsbeschlusses von 2017 zu dem Schluss, dass die Transaktion im Vergleich zur Investorennachfrage beträchtlich sei. Die Kommission stellte konkret fest, dass der Börsengang von NLB im Vergleich zu den kürzlich beobachteten Transaktionsvolumina auf dem Markt in Mittel- und Osteuropa deutlich größer sein würde. Darüber hinaus ist Slowenien in Marktindizes nicht gut vertreten, was bedeutet, dass es eine begrenzte natürliche Nachfrage von Investoren gibt, die einen Index abbilden oder einen Index als Richtgröße verwenden. Im Änderungsbeschluss von 2017 kam die Kommission auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass ein stärker schrittweise vollzogener Verkauf der Anteile gerechtfertigt sei. Eine geringere Nachfrage durch den Ausschluss weiterer Investoren wird den potenziellen Ausgabepreis beim Börsengang in der Tat weiter senken. (35)  Siehe auch die folgende Presseerklärung der 31. Aktionärsversammlung der NLB: https://www.nlb.si/investor-news-27-06-2018 (36)  Der Finanzberater geht davon aus, dass die Investoren eine um […] höhere Eigenkapitalrendite für die Investition fordern werden, was sich mit […] negativ auf den Kurs der NLB-Aktien auswirken würde. (37)  Die Kommission erinnert daran (vgl. Erwägungsgrund 44), dass die Auswirkungen des kroatischen Rechtsstreits auf die Bewertung absolut gesehen beträchtlich sind. (38)  Siehe Erwägungsgrund 27 a dieses Beschlusses. (39)  Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Vermögenswerte im Finanzsektor der Gemeinschaft („Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009., S. 1); Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung von 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung von 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (40)  Die Kommission hat ausnahmsweise auch in einigen anderen Fällen eine Änderung der bestehenden Verpflichtungen akzeptiert, z. B. im Beschluss (EU) 2018/119 der Kommission vom 18. September 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich — Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow (ABl. L 28 vom 31.1.2018, S. 49). (41)  Siehe Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (42)  Insbesondere die Verpflichtung zum Verkauf von […], […] und […]. (43)  Wie in Punkt 15 der Umstrukturierungsmitteilung ausdrücklich vorgesehen. (44)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (45)  Siehe Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (46)  Siehe Tabelle 1. (47)  Siehe Erwägungsgrund 59 bis 62 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (48)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (49)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (50)  Siehe Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (51)  Siehe Erwägungsgründe 53 und 54 dieses Beschlusses. (52)  Siehe Erwägungsgrund 15 dieses Beschlusses. (53)  Siehe auch Punkt 35 der Umstrukturierungsmitteilung. (54)  Siehe auch Erwägungsgründe 15 und 16 dieses Beschlusses: Die NLB Vita ist kleiner als die ausländischen Tochtergesellschaften, die die NLB gemäß der ursprünglichen Veräußerungsverpflichtung veräußern musste (auch wenn man bedenkt, dass die NLB Vita ein 50 %iges Joint Venture ist). NLB Vita leistet einen relativ geringen Beitrag zum Nettogesamtergebnis der NLB und die Rentabilität der NLB wird nicht negativ beeinflusst. (55)  Siehe auch Erwägungsgrund 35 der Umstrukturierungsmitteilung. (56)  Siehe Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses von 2018. (57)  Siehe Erwägungsgrund 50 dieses Beschlusses. (58)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). ANHANG NEUE VERPFLICHTUNG ERSETZT VERPFLICHTUNG 14 DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES VON 2017 (14) [Verringerung der staatlichen Beteiligung] Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. wie folgt auf 25 % plus eine Aktie („Sperrminorität“) senken:   um mindestens 50 % plus eine Aktie bis zum 31. Dezember 2018. Bei günstigen Marktbedingungen schließt Slowenien ein Szenario nicht aus, bei dem ein größerer Anteil als 50 % plus eine Aktie bis zu den gesamten 75 % minus eine Aktie verkauft wird.   Wenn Slowenien nicht bis zum 31. Dezember 2018 (einen) verbindliche(n Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe a abschließt, erteilt Slowenien dem Veräußerungstreuhänder (der gemäß Randnummer 19 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bestellt wurde) ein ausschließliches Mandat zur Reduzierung der slowenischen Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität bis zum […]. Sollte dem Veräußerungstreuhänder der Auftrag erteilt werden, die slowenische Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe a auf die Sperrminorität zu reduzieren, entfallen alle in den Randnummern 14.1 und 14.2 definierten Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtungen 14.1.4 und 14.2.6 ab dem 31. Dezember 2018. Das Gleiche gilt, wenn Slowenien seine Beteiligung an NLB d.d. bis zum 31.Dezember 2018 auf die Sperrminorität reduziert.   den verbleibenden Anteil, der die Sperrminorität überschreitet, bis zum 31. Dezember 2019.   Wenn Slowenien bis zum 31. Dezember 2019 keine/n bindenden Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe b eingeht, erteilt Slowenien dem Veräußerungstreuhänder (der gemäß Randnummer 19 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bestellt wurde) ein ausschließliches Mandat zur Reduzierung der slowenischen Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität bis […].   Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dem Vorstehenden in einem transparenten, offenen und wettbewerb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.