Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1840 der Kommission vom 10. August 2018 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1840. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sorientierten Prozess auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die staatliche Vermögensverwaltungsstrategie auf (einen) Anleger reduzieren, der/die unabhängig von der Republik Slowenien und nicht mit ihr verbunden ist (sind).   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 14 Buchstabe a oder 14 Buchstabe b handelt der Veräußerungstreuhänder in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.   Für den Fall, dass Slowenien seine Beteiligung an der NLB d.d. nicht bis Ende 2018 auf die Sperrminorität reduziert, wird die NLB d.d. ihre Versicherungstochter NLB Vita bis […] veräußern.   Sollte Slowenien bis spätestens 31. Dezember 2018 mindestens 50 % plus eine Aktie seiner Beteiligung an der NLB d.d. verkauft haben, gelten die Verpflichtungen 14.1 und werden bis 31. Dezember 2019 erfüllt. Die Verpflichtungen 14.2, mit Ausnahme der Verpflichtung 14.2.1 und 14.2.6, gelten und werden eingehalten, bis Slowenien seine Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität reduziert. Die Verpflichtung 14.2.1 gilt und wird eingehalten, bis der größte Teil (mindestens 50 % + 1 Aktie) der staatlichen Beteiligung veräußert ist und ab […] bis Slowenien seine Beteiligung an NLB d.d. auf die Sperrminorität reduziert. (14.1) Slowenien verpflichtet sich zu Folgendem: (14.1.1) alle Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen an unabhängige Sachverständige zuzuweisen, d. h. Personen, die:   weder gegenwärtig noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei der Slowenischen Sovereign Holding, einer staatlichen Behörde, einer öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Fonds, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder einer öffentlich-rechtlichen Wirtschaftseinrichtung, deren Gründer die Republik Slowenien ist, beschäftigt waren,   weder gegenwärtig noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei einer anderen öffentlichen Einrichtung beschäftigt sind, die indirekt Haushaltsmittel nutzt, oder bei einer anderen Einrichtung, auf deren Geschäftstätigkeit die Republik Slowenien, die Slovenian Sovereign Holding oder Kapitalska družba pokojninskega in invalidskega zavarovanja d.d. einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Aktiengesetzes hat (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/09 — offizieller konsolidierter Text und nachfolgende Änderungen),   gegenwärtig keine Führungs- oder Leitungsfunktion innerhalb einer slowenischen politischen Partei innehaben oder in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung innehatten. (14.1.2) sicherzustellen, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen gemäß Randnummer 9.10 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bleibt, (14.1.3) sicherzustellen, dass slowenische Staatsunternehmen gemäß Randnummer 11 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt werden (Nichtdiskriminierung), (14.1.4) sicherzustellen, dass die NLB gemäß Randnummer 12.4 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 keine Beteiligungen an einem Unternehmen erwirbt. (14.2) Slowenien verpflichtet sich auch zu den folgenden Verpflichtungen von 2013 (in ihrer ursprünglichen Form mit nachstehenden inhaltlichen Änderungen): (14.2.1) [Risikomanagement und Kreditpolitik] Die NLB wird ihr Risikomanagementverfahren überarbeiten und NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts werden insbesondere: (14.2.1.1) für jeden neuen Kredit (wobei als neuer Kredit jedes neue Geschäft gilt, das nicht mit einem bestehenden Geschäft verbunden ist) einen Preis mittels eines geeigneten internen Preisbildungsinstruments (z. B. des derzeitig genutzten „Kreditni Kalkulator“ und dessen künftiger Version) oder (im Falle von Endkunden und KMU -Krediten) anhand geeigneter interner Preisbildungsleitlinien festsetzen. Die Preise für neue Kredite gelten als angemessen, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity, „RoE“) vor Steuern von mindestens […] für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Die Berechnung der RoE einer Kundenbeziehung kann Zinserträge, Gebühren sowie andere kombinierte Produkte desselben Kunden einschließen. Für die Zwecke dieser Berechnung können der volumengewichtete Durchschnitt aller Kredite für einen einzigen Kunden (ab dem Datum dieses Beschlusses), sonstige Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, die zur Rentabilität der Beziehung mit diesem Kunden beitragen, berücksichtigt werden, sodass ein neuer Kredit möglicherweise eine niedrigere Rendite erzielt, wenn er durch Erlöse aus anderen Gebührengeschäften oder Bankgeschäften kompensiert wird. Neue Kredite werden über eine Kreditdokumentation verfügen, die eine vorvertraglich berechnete RoE für entweder den individuellen Kredit oder sonstige aktive Forderungen bei Einzelkunden, einschließlich Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, ausweist. Im Falle von Privatkunden- und KMU-Geschäften kann diese vorvertraglich berechnete RoE durch eine Bestätigung dafür, dass das Geschäft in Einklang mit internen Preisbildungsleitlinien steht, und einen zentralisierten Nachweis dafür, dass die Preisbildungsleitlinien eine RoE von […] gewährleistet, ersetzt werden. Jede Abweichung von dem festgesetzten Preis, die einen niedrigeren Preis zur Folge hat, wird dokumentiert werden. Diese Dokumentation wird eine tragfähige kommerzielle Begründung für die Abweichung beinhalten und dem Überwachungstreuhänder vorgelegt. Die Höhe der Abweichungen wird die unter Randnummer 14.2.1.6 festgelegten Umfänge nicht überschreiten. Kreditverträge, die nicht unter diese Regelung zur Preispolitik fallen: Geschäfte mit verbundenen Parteien (d. h. Mitglieder und Arbeitnehmer der Gruppe), Umstrukturierungssachen (von D, E und C-Kunden mit einem Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen) sowie alle Geldmarkttransaktionen. (14.2.1.2) das Bewertungsverfahren in der Weise anpassen, dass eine Jahresabschlussanalyse und eine Bonitätsprüfung, die mindestens Parameter zu Fremdkapitalaufnahme und Leistung wie Kapitalrendite, EBIT-Zinsdeckung, Verschuldung/EBITDA, Verschuldung/(Verschuldung+Eigenkapital) usw. erfasst, berücksichtigt werden, ehe neue Kredite an einen Firmenkunden vergeben werden. Jeder Kunde, an den die NLB d.d. Kredite in Höhe von über 1 Mio. EUR vergeben hat, sollte jährlich neu bewertet werden; (14.2.1.3) alle Umstrukturierungsentscheidungen, d. h. alle neuen Kreditverträge mit in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Firmenkunden mit einem Kreditvolumen von über 10 000 EUR, dokumentieren und in die Dokumentation einen Vergleich mit alternativen Lösungen wie der Verwertung von Sicherheiten und der Beendigung des Engagements aufnehmen, sodass erkennbar ist, dass die Lösung mit dem höchstmöglichen Kapitalwert für die Bank gewählt wird. Wenn nicht mindestens eine RoE von […] erzielt werden kann, werden Umstrukturierungsentscheidungen getroffen, die es der Bank ermöglichen, das Engagement mindestens alle 12 Monate zu beenden. Verfügt die NLB d.d. nicht über das ausschließliche Recht, Umstrukturierungsverträge anzunehmen, vorzuschlagen oder zu genehmigen oder Umstrukturierungsentscheidungen zu treffen, übt sie ihre Rechte nach den oben angeführten Grundsätzen aus. Dem Überwachungstreuhänder wird regelmäßig (mindestens alle sechs Monate) eine Liste aller aktuellen Umstrukturierungsentscheidungen vorgelegt. Die Dokumentation für eine Umstrukturierungsentscheidung wird dem Überwachungstreuhänder auf Anfrage vorgelegt. (14.2.1.4) sicherstellen, dass alle Kreditsachbearbeiter, die Kredite für KMU und Firmenkunden genehmigen, an einer internen Schulung teilgenommen haben, in der sie mit dem Bonitätsprüfungsverfahren und den festgelegten Preisfestsetzungsmethoden vertraut gemacht werden; (14.2.1.5) sicherstellen, dass ein vollständig auf internem Bewertungen basierendes System für das Kundenbewertungsverfahren verfügbar ist, das von der Bank von Slowenien genehmigt wurde; (14.2.1.6) Sollte der Überwachungstreuhänder feststellen, dass die NLB eine der Verpflichtungen dieser Randnummer nicht erfüllt, wird die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder einen Abhilfeplan vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und ergreifen will, um im darauffolgenden Quartal einen Verstoß zu verhindern. Der Plan wird dem Überwachungstreuhänder so rechtzeitig vorgelegt, dass er darüber in seinem folgenden Halbjahresbericht an die Kommission Bericht erstatten kann. Sollte der Abhilfeplan nicht die erwarteten Ergebnisse und Ziele erbringen, wird die NLB d.d. für eine Frist von zwölf Monaten — beginnend mit dem Quartal, das auf die Meldung eines solchen Verstoßes gegen die Verpflichtungen folgt — das neue Kreditvolumen je Berichtszeitraum auf 66 % des neuen Kreditvolumens des Berichtszeitraums begrenzen, in dem gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Dies gilt nicht für einen Einzelverstoß gegen eine Verpflichtung nach den Randnummern 14.2.1.1, 14.2.1.2 und 14.2.1.3, sofern eine weitere Untersuchung durch den Überwachungstreuhänder ergibt, dass ein solcher Verstoß als isolierter Fehler oder isoliertes Versäumnis anzusehen ist und dass nichts darauf hinweist, dass ein Vertragsvolumen je Kunde von insgesamt mehr als […] von diesem Verstoß betroffen ist. (14.2.2) Die Verpflichtung in Bezug auf die [Senkung von Kosten] aus Randnummer 2 der Verpflichtungen von 2013, mit der Änderung, dass die Betriebskosten auf Gruppenebene (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter, d. h. Umstrukturierungsaufwendungen) jährlich maximal […] EUR betragen können, (14.2.3) Die Verpflichtung in Bezug auf den [Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften] aus Randnummer 4 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013, mit der Änderung, dass die NLB d.d. keine Geschäfte und Aktivitäten wieder aufnehmen wird, die sie veräußern musste, (14.2.4) Die Verpflichtung in Bezug auf das [Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien] aus Randnummer 12.1 der Verpflichtungen von 2013. (14.2.5) Die Verpflichtung in Bezug auf [Kapitalrückzahlungsmechanismus und Dividendenverbot] Verpflichtung aus Randnummer 12.2 der Verpflichtungen von 2013, mit der Änderung, dass auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses NLB d.d. für jedes Geschäftsjahr mindestens den Nettoertrag in Form einer Dividendenausschüttung an seine Aktionäre ausschütten wird (und zur Vermeidung von Zweifeln jedes Mal den gesamten Bilanzgewinn der vorangegangenen Geschäftsjahre in Form einer Dividendenausschüttung an ihre Aktionäre ausschütten kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den einbehaltenen Gewinn aus den vorangegangenen Geschäftsjahren), vorbehaltlich der Beschränkungen aus den geltenden europäischen und slowenischen Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass die geltende Mindestkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (erhöht um eine etwaige kombinierte Pufferanforderung und Eigenkapitalempfehlung) weiterhin um einen Kapitalpuffer von mindestens 100 Basispunkten überschritten wird, (14.2.6) Die Verpflichtung in Bezug auf den [Überwachungstreuhänder] aus Randnummer 18 der Verpflichtungen von 2013. (14.2.7) Die Verpflichtung in Bezug auf den [Veräußerungstreuhänder] aus Randnummer 19 der Verpflichtungen von 2013. (14.3) Slowenien verpflichtet sich auch zu den folgenden zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen, um der ursprünglichen Verkaufsverpflichtung gleichwertige Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen: (14.3.1) Die NLB d.d. wird die Struktur ihrer Verbindlichkeiten weiter stärken, indem sie bis […], außer bei schwerwiegenden Marktstörungen, ein Ergänzungskapitalinstrument an Investoren ausgibt, die völlig unabhängig von Slowenien sind. Ausnahme, die der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Ungeachtet dieser Verpflichtung ist die NLB vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission nicht verpflichtet, im Falle schwerwiegender Marktstörungen ein Ergänzungskapitalinstrument herauszugeben. (14.3.2) Die NLB d.d. wird bis zum […] [10–20] Zweigstellen in Slowenien schließen. Ungeachtet der Bestimmungen über die Gültigkeit bestimmter hier definierter Verpflichtungen gelten die Verpflichtungen gemäß 14.3 und werden erfüllt, im Einklang mit 14.3.1 bzw. 14.3.2, sowohl im Falle von Szenario 14 a als auch im Falle von Szenario 14 b. (14.4) Alle Verpflichtungen, die festgelegt sind in:   dem Beschluss der Kommission SA.33229 (2012/C) vom 18. Dezember 2013, außer der Verpflichtung aus Randnummer 18 und Randnummer 19, und   dem Beschluss der Kommission SA.33229 (2017/N-2) vom 11. Mai 2017 — Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses der NLB,   sind am 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.