Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1840 der Kommission vom 10. August 2018 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1840. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rkaufsverpflichtung keine Auswirkungen auf die Maßnahmen haben sollte, die erforderlich sind, um unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen. (41) Slowenien vertrat ferner die Auffassung, dass sich der Beschluss von 2013 und die zugehörigen Verpflichtungen nur auf die 2013 gewährten staatlichen Beihilfen bezogen und argumentierte, dass die Kommission die beiden vorangegangenen staatlichen Rekapitalisierungen bereits mit ihren Beschlüssen vom 7. März 2011 bzw. 2. Juli 2012 genehmigt habe. (42) Slowenien war auch der Ansicht, dass zusätzliche Rentabilitätsmaßnahmen, Maßnahmen zur Lastenverteilung oder Maßnahmen zur Begrenzung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt weder erforderlich noch geeignet seien. Solche weiteren Maßnahmen würden nach Ansicht Sloweniens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Union verstoßen und im Widerspruch zur Beschlusspraxis der Kommission stehen. (43) Slowenien bestätigte, dass es auch beabsichtige, einen Mechanismus einzuführen, der aus dem so genannten Nachfolgefonds (26) finanziert werden solle, um der NLB einen Ausgleich für die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit den laufenden Rechtsstreitigkeiten in Kroatien (27) zu gewähren. Zu diesem Zweck verabschiedete Slowenien ein Gesetz zum Schutz des Wertes der Kapitalbeteiligung der Republik Slowenien an der NLB. (28) Slowenien betonte in seiner Eingabe vom 25. Juli 2018, weiterhin Anstrengungen unternehmen zu wollen, um die finanziellen Folgen für die NLB so weit wie möglich auszugleichen oder abzumildern, um den Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 in einer Weise erfolgreich abzuschließen, die den Wert für die slowenischen Steuerzahler maximiert. Slowenien ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus die Auswirkungen des kroatischen Rechtsstreits auf den Verkaufspreis der NLB auffangen würde, im Rahmen des Verkaufsprozesses durchgeführt würde und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstelle. (44) Slowenien hat in seiner Eingabe zusätzliche Informationen in Form eines Berichts seines Finanzberaters aufgenommen, aus dem hervorgeht, dass der Ausgleichsmechanismus zum Schutz vor den Folgen des laufenden Rechtsstreits auch von einem privaten Verkäufer angeboten worden wäre. Der Bericht enthält eine indikative Bewertung der Erfolgsaussichten für den Verkauf der Beteiligung an der NLB auf der Grundlage von zwei Szenarien in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten über kroatische ausländische Einlagen: ein Szenario mit dem Mechanismus (mit potenziellen Zahlungen im Rahmen des Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt) und ein weiteres Szenario ohne einen solchen Mechanismus. Im Wesentlichen wies der Bericht auf der Grundlage der jüngsten Gerichtsurteile in Kroatien darauf hin, dass für die Investoren die Risiken aus dem kroatischen Rechtsstreit praktisch mit 100 % des maximalen Risikos in die Preisvorstellungen einfließen werden. Darüber hinaus hat die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion aufgrund des laufenden Rechtsstreits Dividendenbeschränkungen verhängt (für mögliche Dividendenausschüttungen ist eine vorherige Zustimmung der EZB erforderlich). Daher wäre die NLB ohne den Mechanismus in ihrer Fähigkeit, eine Dividende auszuschütten, eingeschränkt, und dies würde aller Wahrscheinlichkeit nach die Zahl der potenziellen Investoren verringern. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die kombinierten Auswirkungen des reduzierten Investoreninteresses und des inkrementellen Risikos für die Cashflows der NLB (sowohl infolge der Rechtsstreitigkeiten als auch der Verschiebung von Dividendenzahlungen) dazu führen würden, dass Investoren nur dann alle im Rahmen des Börsengangs emittierten Anteile zeichnen würden, wenn die Eigenkapitalrendite höher wäre. Der kombinierte negative Effekt für den Verkaufspreis der Verbindlichkeit ([…] (29)) und die erforderliche höhere Eigenkapitalrendite aufgrund der geringeren Anzahl von Investoren ([…] (30)) würde sich auf […] belaufen. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass diese Zahl höher ist als der von der NLB geschätzte maximale Nominalbetrag des Risikos von […], der sich aus den Rechtsstreitigkeiten ergibt. Der Bericht unterstützt daher die Auffassung, dass die Einrichtung eines Ausgleichsmechanismus im Zusammenhang mit dem kroatischen Rechtsstreit zur Stützung des Verkaufspreises der NLB letztendlich zu höheren Nettoerlösen für Slowenien führen wird. 5.   VON SLOWENIEN VORGELEGTE AKTUALISIERTE LISTE VON VERPFLICHTUNGEN (45) Am 13. Juli 2018 legten die slowenischen Behörden neue beihilferechtliche Verpflichtungen vor. (46) Slowenien ersuchte darum, die Verkaufsverpflichtung zu ändern, indem es vorschlug, seinen Anteil an der NLB wie folgt auf die Sperrminorität zu senken: 1. um mindestens 50 % plus eine Aktie („50 % + 1“) bis zum 31. Dezember 2018 2. die verbleibenden die Sperrminorität überschreitenden Anteile bis zum 31. Dezember 2019. (47) In der vorgeschlagenen Liste der geänderten Verpflichtungen unterschied Slowenien zwischen verschiedenen möglichen Szenarien in Bezug auf den Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1. In diesen verschiedenen Szenarien würden unterschiedliche Verpflichtungsgruppen (siehe Erwägungsgründe 50 bis 52) und Verpflichtungsfristen gelten, wie in Tabelle 3 dargestellt. (48) Slowenien schlägt vor, dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat erteilen wird, um Sloweniens Anteil an der NLB auf die Sperrminorität für die […] zu reduzieren, sofern es keinen bindenden Kaufvertrag für den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB gemäß den geänderten Verkaufsverpflichtungen und innerhalb des in Erwägungsgrund 46 festgelegten Zeitraums abgeschlossen hat. (49) Im Falle günstiger Marktbedingungen schließt Slowenien die Möglichkeit nicht aus, bis zum 31. Dezember 2018 eine Beteiligung von mehr als 50 % + 1 bis zur Höhe der gesamten 75 % – 1 zu verkaufen. (50) In Bezug auf die im Rahmen des Beschlusses von 2013 vorgelegten Verpflichtungen schlägt Slowenien vor, die folgenden bestehenden Verpflichtungen zu ändern und zu erweitern („Verpflichtungen der Gruppe 1“): a) Änderung der Zuweisung von Sitzen und Stimmrechten im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen an unabhängige Sachverständige gemäß Randnummer 9.6 der Verpflichtungen von 2013 nur insofern, als künftig 100 % der Sitze unabhängigen Sachverständigen zugewiesen werden (statt wie bisher drei Viertel). b) Sicherstellung, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen nach Randnummer 9.10 der Verpflichtungen von 2013 bleibt. c) Sicherstellung, dass die slowenischen staatlichen Unternehmen nach Randnummer 11 der Verpflichtung von 2013 auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt werden (Gleichbehandlung). d) Einhaltung des Übernahmeverbots, wie in Randnummer 12.4 der Verpflichtungen von 2013 beschrieben. (51) Darüber hinaus werden andere bestehende Verpflichtungen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem Slowenien seinen Anteil an der NLB auf die Sperrminorität reduziert hat („Verpflichtungen der Gruppe 2“): a) Die Verpflichtung in Bezug auf die Senkung von Kosten nach Randnummer 2 der Verpflichtungen von 2013 wird dahingehend geändert, dass sich die Betriebskosten auf Gruppenebene (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter) jährlicher auf höchstens […] EUR belaufen können. b) Die Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften nach Randnummer 4 der Verpflichtungen von 2013 wird nur dahingehend geändert, dass die NLB nicht wieder in Geschäfte und Tätigkeiten einsteigt, die sie veräußern musste. c) Die Verpflichtung in Bezug auf das Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien nach Randnummer 12.1 der Verpflichtungen von 2013. d) Die Verpflichtung in Bezug auf den Kapitalrückzahlungsmechanismus und das Dividendenverbot nach Randnummer 12.2 der Verpflichtungen von 2013 wurde nur dahingehend geändert, dass die NLB ausgehend von den geprüften Jahresabschlüssen mindestens ihren Nettoertrag an die Aktionäre ausschüttet, vorbehaltlich der durch europäische oder slowenische Vorschriften auferlegten Einschränkungen und unter der Voraussetzung, dass bestimmte Mindestkapitalanforderungen erfüllt sind. e) Die Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder aus Randnummer 18 der Verpflichtungen von 2013, die bis Ende 2019 weiterhin gilt. f) Die Verpflichtung in Bezug auf den Veräußerungstreuhänder in Randnummer 19 der Verpflichtungen von 2013. (52) Slowenien schlägt vor, die Verpflichtung in Bezug auf die Eigenkapitalrendite und die anderen Verpflichtungen in Bezug auf das Risikomanagement und die Kreditpolitik gemäß den Randnummern 10.1 bis 10.6 der Verpflichtungen von 2013 zu verlängern, bis mindestens eine Beteiligung von 50 % + 1 an der NLB verkauft ist, und diese Verpflichtungen nur insofern zu ändern, als die Preise für neue Kredite als angemessen gelten, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite vor Steuern in Höhe von […] für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Wenn Slowenien seine Beteiligung an der NLB jedoch nicht bis zum […] auf die Sperrminorität gesenkt hat, gilt die Verpflichtung in Bezug auf die Eigenkapitalrendite ab […] wieder, bis Slowenien seine Beteiligung an der NLB auf die Sperrminorität reduziert hat. (53) Slowenien legt außerdem die folgenden zusätzlichen Verpflichtungen als Ausgleichsmaßnahmen für den verzögerten Verkaufsprozess vor („Verpflichtungen der Gruppe 3“): a) Die NLB gibt bis spätestens […] ein Ergänzungskapitalinstrument an von Slowenien unabhängige Investoren aus, außer im Fall schwerwiegender Marktstörungen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission. b) Die NLB wird bis zum […] [10–20] Zweigstellen in Slowenien schließen. (54) Zusätzlich schlägt Slowenien ferner vor, dass die NLB ihre Anteile an der Versicherungstochtergesellschaft NLB Vita bis zum […] veräußern wird, sofern Slowenien seinen Anteil an der NLB nicht bis zum 31. Dezember 2018 auf die Sperrminorität reduziert hat. Tabelle 3 Geltende Verpflichtungen und Fristen in verschiedenen Szenarien Szenario Verpflichtungen der Gruppe 1 Verpflichtungen der Gruppe 2 Verpflichtungen der Gruppe 3 NLB Vita Eigenkapitalrendite (einschl. Risikomanagement und Kreditpolitik) Slowenien verkauft bis zum 31.12.2018 eine NLB-Beteiligung von 75 % – 1 Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf das Übernahmeverbot (bis zum 31.12.2019) Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019) Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […] Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […] n. z. Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB Slowenien verkauft 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018 und die verbleibenden Anteile über der Sperrminorität bis zum 31.12.2019 Bis zum 31.12.2019 Bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019). Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […] Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […] Verkauf vor […] Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB Slowenien versäumt den Verkauf von 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018, der Veräußerungstreuhänder muss Sloweniens Anteil bis zur Höhe der Sperrminorität verkaufen Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf das Übernahme-verbot (bis zum 31.12.2019) Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019) Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […] Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […] Verkauf vor […] Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB Slowenien verkauft 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018, versäumt aber den Verkauf der verbleibenden Anteile, die die Sperrminorität übersteigen, bis zum 31.12.2019 Bis zum 31.12.2019 Bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2019 an der NLB, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019) Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […] Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […] Verkauf vor […] Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (55) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (56) Die Kommission kam bereits in ihrem Beschluss von 2013 zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 18 beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Diese Beurteilung bleibt unverändert. (31) (57) Die Kommission wird in den Erwägungsgründen 58 bis 62 prüfen, ob die kumulativen Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe in Bezug auf den in Erwägungsgrund 43 beschriebenen Ausgleichsmechanismus erfüllt sind. Da die Kriterien für staatliche Beihilfen kumulativer Natur sind, gilt eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe, wenn mindestens eines der Kriterien für staatliche Beihilfen nicht erfüllt ist. (58) Die Kommission wird prüfen, ob der Ausgleichsmechanismus, den Slowenien einzuführen beabsichtigt, der NLB einen Vorteil verschaffen würde. Zu diesem Zweck wird die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers anwenden, das auf verschiedene wirtschaftliche Transaktionen angewendet werden kann. Die Kommission stellt fest, dass der Ausgleichsmechanismus im Zusammenhang mit einem Verkauf von Vermögenswerten vorgesehen ist, und daher muss die Kommission das Kriterium des „privaten Verkäufers“ anwenden. Dabei prüft die Kommission, ob auch ein hypothetischer privater Verkäufer im Rahmen desselben Verkaufsprozesses diesen Ausgleichsmechanismus angeboten hätte. (59) Erstens stellt die Kommission fest, dass sich der Ausgleichsmechanismus auf seit Langem anhängige Gerichtsverfahren bezieht, für die die Investoren nicht unbedingt über umfangreiche Bewertungserfahrung verfügen. (32) Kürzlich haben kroatische Gerichte gegen die NLB entschieden, was das Thema stark in den Fokus der Investoren rückte. (33) Der Streit stammt aus der Zeit vor der Auflösung Jugoslawiens und steht nicht im Zusammenhang mit den jüngsten Geschäften und Aktivitäten der NLB. Der Umstand, dass die Ansprüche die Möglichkeit bergen, dass die NLB mit der Ljubljanska Banka d.d. gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird, erschwert die Bewertung der Forderung zusätzlich, da es schwieriger ist, die Auswirkungen dieser Forderung nur auf die NLB zu beurteilen. Die Kommission ist sich bewusst, dass diese Bewertungsschwierigkeiten zu Problemen der Informationsasymmetrie führen können. In Anbetracht dieser Elemente ist es verständlich, dass die Investoren — in Ermangelung eines solchen Mechanismus — das maximale, sich daraus ergebende Risiko in ihren Preisvorstellungen berücksichtigen werden. Da die Investoren vom negativsten Fall ausgehen würden, könnte der Mechanismus es den slowenischen Behörden ermöglichen, von den Vorteilen infolge günstigerer Gerichtsurteile zu profitieren. (60) Zweitens nimmt die Kommission die Informationen in dem von Slowenien vorgelegten Bericht zur Kenntnis, in dem auf der Grundlage des Feedbacks der Investoren festgestellt wird, dass bestimmte Investoren ohne einen solchen Ausgleichsmechanismus im Rahmen eines Börsengang keine Anteile mehr zeichnen werden, was sich negativ auf den Verkaufspreis auswirken würde. (34) Der Bericht verweist in diesem Zusammenhang vor allem auf Investoren, die an Anlagen interessiert sind, für die sie Dividenden erhalten. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission auch zur Kenntnis, dass die EZB […] in ihrer Aufsichtsfunktion aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren bereits Dividendenbeschränkungen verhängt hat. Infolgedessen durfte die NLB keine Dividende in Höhe von […] (35) ausschütten. Abschließend betonte der Bericht, dass es in einem Szenario ohne Mechanismus zu negativen Auswirkungen auf den Verkaufspreis von […] (36) kommen wird und das Fehlen eines Ausgleichsmechanismus sogar den Abschluss des Börsengangs gefährden würde. (37) (61) Die Kommission stellt fest, dass der Bericht, der auf vernünftigen, von der Kommission überprüften Annahmen beruht, darauf hinweist, dass die negative und maximalistische Einschätzung der Anleger in Bezug auf den kroatischen Rechtsstreit ([…]) in Kombination mit dem geringeren Interesse von Anlegern, die an Dividendenausschüttungen interessiert sind ([…]), die geschätzten Kosten für den slowenischen Staat als dem Mechanismus (maximal […], bei günstigeren Gerichtsurteilen jedoch niedriger) deutlich überwiegen. Auf der Grundlage dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Mechanismus positiv auf den Nettoerlös aus dem Verkauf der NLB auswirken wird. (62) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 58 bis 61 dargelegten Bewertung akzeptiert die Kommission, dass ein privater Verkäufer unter den sehr spezifischen Umständen (kroatischer Rechtsstreit) im Rahmen eines Verkaufsprozesses ebenfalls einen solchen Ausgleichsmechanismus gewähren würde und dass Slowenien der NLB daher keinen Vorteil verschafft. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien kumulativ sind und das Kriterium der Gewährung eines Vorteils nicht erfüllt ist, kann das Vorliegen zusätzlicher staatlicher Beihilfen durch die Einführung eines Ausgleichsmechanismus ausgeschlossen werden. 6.2.   Vereinbarkeitsüberprüfung (63) In Bezug auf die Stellungnahmen Sloweniens und der anderen Beteiligten in den Abschnitten 3 und 4 dieses Beschlusses stellt die Kommission fest, dass sich eine Reihe dieser Stellungnahmen eher auf den Beschluss von 2013 beziehen. Die Kommission erinnert daran, dass sie nur die Fragen bewerten wird, die im Einleitungsbeschluss von 2018 aufgeworfen wurden, und dass sie keine Neubewertung des Beschlusses von 2013 vornehmen wird, weder in Bezug auf die Bewertung des Vorliegens einer Beihilfe noch zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe auf der Grundlage der von Slowenien im Jahr 2013 eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere wird die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die langfristige Rentabilität der NLB entscheidend auf der Verpflichtung beruhte, ihre Beteiligung bis zur Sperrminorität zu verkaufen, nicht neu bewerten. Die geforderte Änderung der Eigentümerschaft der NLB stellte in der Tat sicher, dass die NLB auf allen Ebenen mit dem Ziel einer Wertemaximierung verwaltet wird und keine anderen kurz- oder langfristigen politischen Ziele verfolgt. (64) Nach Ansicht der Kommission beziehen sich folgende Bemerkungen in den Stellungnahmen der anderen Beteiligten auf die Bedenken und die vorläufigen Feststellungen im Einleitungsbeschluss von 2018: a) die Bezugnahme des ersten Beteiligten auf andere Beihilfefälle, in denen die Kommission eine Verlängerung der Verpflichtungen in Bezug auf den Verkauf gewährt hatte, (38) und das Argument, dass eine Verlängerung der Frist bis 2019 für Slowenien und die slowenischen Steuerzahler insgesamt von Vorteil sei. b) das Argument des ersten Beteiligten, dass zusätzliche Verpflichtungen die langfristigen Rentabilitätsaussichten der NLB nur verschlechtern würden. (65) Was den Vergleich mit anderen Fällen anbelangt, so erinnert die Kommission daran, dass sie in allen Fällen die Vereinbarkeit auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission (39) bewertet, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gültig waren. Die Kommission erinnert auch daran, dass in diesem Fall der Verkauf der Beteiligung an der NLB erforderlich war, um die Rentabilität der NLB zu gewährleisten, und dass er Teil einer umfassenden Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen war, während in anderen Fällen der Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen einer Bewertung von Liquidationsbeihilfemaßnahmen erfolgte. (66) Die Kommission stellt fest, dass keine konkreten Gründe oder Beispiele für Verpflichtungen gegeben werden, die angeblich negative Auswirkungen auf die Rentabilität der NLB haben. Wie in Erwägungsgrund 55 des Einleitungsbeschlusses von 2018 festgehalten, wird die Kommission prüfen, ob das neue Verpflichtungspaket das ursprüngliche Gleichgewicht des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 aufrechterhält und ob die geänderten Verpflichtungen die Rentabilität der NLB nicht negativ beeinträchtigen, während sie gleichzeitig auch in Bezug auf die Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleiben. (67) Da Slowenien am 13. Juli 2018 geänderte Verpflichtungen mitgeteilt hat, wird die Kommission prüfen, ob diese neuen Verpflichtungen als gleichwertig mit den ursprünglich im Rahmen des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 vorgelegten Verpflichtungen angesehen werden können. Die Kommission wird die am 21. Dezember 2017 vorgelegten Verpflichtungen, die im Rahmen des Einleitungsbeschlusses von 2018 bewertet wurden, nicht neu bewerten. (68) Ein Umstrukturierungsbeschluss kann generell (40) geändert werden, wenn die Änderung keine zusätzliche Beihilfe bedeutet und auf neuen Verpflichtungen beruht, die als den ursprünglichen gleichwertig angesehen werden können. In diesem Fall wären die bestehenden Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Gleichgewicht des ursprünglichen Beschlusses erhalten bleibt. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung sollen dazu die geänderten Verpflichtungen die Rentabilität des Beihilfeempfängers nicht beeinträchtigen und das Gesamtpaket der Verpflichtungen in Bezug auf Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleich bleiben. (69) Der Einleitungsbeschluss von 2018 (41) erinnert daran, dass der Abschnitt zur Rentabilität des Beschlusses von 2013 entscheidend auf einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der NLB beruhte, um die langfristige Rentabilität der NLB zu gewährleisten. Im Jahr 2013 hatten sich die slowenischen Behörden tatsächlich verpflichtet, die Einflussnahme des Staates auf die Tagesgeschäfte der NLB zu beenden. Slowenien schlägt nun vor, bis zum 31. Dezember 2018 eine Beteiligung an der NLB von mindestens 50 % + 1 und die restlichen Anteile über der Sperrminorität bis zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen. (70) Die Kommission kann die langfristige Rentabilität der NLB erneut bestätigen, wenn dieser überarbeitete Zeitplan für den Verkauf strikt eingehalten wird. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die geänderten Verpflichtungen in gewissem Maße mit dem Veräußerungsprozess zusammenhängen, wodurch die richtigen Anreize für einen schnelleren Verkaufsprozess geschaffen werden. Die Kommission stellt beispielsweise fest, dass, wenn die Beteiligung, die über die Sperrminorität hinausgeht, vor dem 31. Dezember 2019 verkauft wird, bestimmte Verpflichtungen früher entfallen. (42) Damit sollte sichergestellt sein, dass Slowenien die Beteiligung, die über die Sperrminorität hinausgeht, so schnell wie möglich verkauft. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der überarbeitete Zeitplan in Verbindung mit den neuen slowenischen Verpflichtungen sicherstellen sollte, dass sowohl der Verkauf der NLB als auch das Ende des Umstrukturierungszeitraums sic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.