Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1840 der Kommission vom 10. August 2018 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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23.11.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 298/17 BESCHLUSS (EU) 2018/1840 DER KOMMISSION vom 10. August 2018 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit ihrem Beschluss vom 7. März 2011 (im Folgenden „erster Rettungsbeschluss“) (2) genehmigte die Kommission nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans die von Slowenien am 14. Januar 2011 bei der Kommission angemeldete staatliche Rekapitalisierung an die Nova Ljubljanska Banka d.d. (im Folgenden „NLB“) im Umfang von 250 Mio. EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten. (2) Mit ihrem Beschluss vom 2. Juli 2012 (3) (im Folgenden „zweiter Rettungsbeschluss und Einleitungsbeschluss“) genehmigte die Kommission eine zweite Rekapitalisierung der NLB und leitete gleichzeitig eine eingehende Prüfung auf der Grundlage von Bedenken im Hinblick auf den vorgelegten Umstrukturierungsplan ein. Die Kommission bezweifelte, dass der Plan der NLB die Wiederherstellung der Rentabilität ermöglichen würde, hielt den Plan aber auch für unzureichend in Bezug auf die Lastenverteilung und die Eignung der Maßnahmen zur Beseitigung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen. (3) Mit ihrem Beschluss 2014/535/EU (im Folgenden „der Beschluss von 2013“) (4) genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen an die NLB auf der Grundlage eines geänderten Umstrukturierungsplans und einer von Slowenien vorgelegten Liste von Verpflichtungen. Eine dieser Verpflichtungen sah vor, dass Slowenien bis zum 31. Dezember 2017 eine Beteiligung an der NLB von 75 % minus eine Aktie (im Folgenden „75 % – 1“) verkaufen oder, alternativ, NLB veranlassen musste, sechs ausländische Tochtergesellschaften im Balkan zu veräußern. (4) Am 13. April 2017 ersuchte Slowenien die Kommission, einen Aufschub des Verkaufs der zweiten Tranche von NLB-Anteilen zu genehmigen, die höchstens eine Beteiligung an der NLB von 25 % minus einer Aktie (im Folgenden „25 % – 1“) ausmacht, und meldete bei der Kommission geänderte Verpflichtungen an. Am 11. Mai 2017 entschied die Kommission, dass diese geänderten Verpflichtungen die Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der NLB mit dem Binnenmarkt weiterhin gewährleisten („Änderungsbeschluss von 2017“). (5) (5) Am 8. Juni 2017 (6) entschieden die slowenischen Behörden, den Verkauf der NLB auszusetzen, und am 9. Juni 2017 informierte der slowenische Finanzminister die Kommission telefonisch über diese Entscheidung. (6) Im Herbst 2017 fanden mehrere Gespräche zwischen der Kommission und Slowenien statt. Slowenien teilte mehrere Non-Papers mit der Kommission. (7) Am 21. Dezember 2017 meldete Slowenien weitere geänderte Verpflichtungen förmlich bei der Kommission an. (7) Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 („Einleitungsbeschluss von 2018“) teilte die Kommission den slowenischen Behörden ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV einzuleiten, um die Vereinbarkeit der Beihilfen für die NLB auf der Grundlage der weiteren geänderten Verpflichtungen zu prüfen. (8) Am 2. März 2018 nahm Slowenien zu dem Einleitungsbeschluss von 2018 Stellung. (9) Am 6. April 2018 wurde der Einleitungsbeschluss von 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und Beteiligte wurden aufgefordert, Stellung zu nehmen. Innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung erhielt die Kommission von vier Beteiligten Stellungnahmen, die am 16. und 18. Mai 2018 an die slowenischen Behörden weitergeleitet wurden. Am 15. Juni 2018 legte Slowenien seine Bemerkungen zu diesen Stellungnahmen als Antwort vor. (10) Am 26. März 2018, 4. April 2018, 30. Mai 2018, 21. Juni 2018, 29. Juni 2018 und 9. Juli 2018 legte Slowenien neue Non-Papers vor, die vorgeschlagene Gruppen von Verpflichtungen enthielten. (11) Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 legte Slowenien der Kommission eine neue Reihe beihilferechtlicher Verpflichtungen (im Folgenden „geänderte Verpflichtungen“) vor, unter anderem mit neuen Fristen für den Verkauf von 75 % – 1 seiner NLB-Anteile. Aus Gründen der Rechtssicherheit meldete Slowenien am 25. Juli 2018 auch eine vorgeschlagene Maßnahme als Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe darstellt, an. Danach würde Slowenien die NLB für alle möglichen Folgen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Fremdwährungseinlagen entschädigen, bei denen es sich um eine historische Angelegenheit aus der Zeit vor der Auflösung Jugoslawiens handelt. (12) Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 erklärte sich Slowenien ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV (8) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (9) zu verzichten und den vorliegenden Beschluss auf Englisch anzunehmen und bekannt zu geben. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME 2.1.   Beschreibung des Begünstigten (13) Die NLB ist die größte Bank in Slowenien mit einem Marktanteil von 23 % (berechnet mit Bezug auf die Gesamtaktiva). (10) Eine genauere Beschreibung der NLB findet sich in den Erwägungsgründen 11 bis 22 des Beschlusses von 2013. Im Hinblick auf die Aktionärsstruktur ist die NLB seit den staatlichen Rekapitalisierungen von 2012 und 2013 ein zu 100 % staatliches Unternehmen (11). (14) Eine weitere Folge der staatlichen Beihilfe für die NLB ist, dass die NLB Ende März 2018 eine harte Kernkapitalquote von 16,6 % hatte. Die NLB hat zudem ihre Rentabilität verbessert und weist Ende 2017 einen Nettogewinn von 225 Mio. EUR aus, was einer Eigenkapitalrendite von 14,4 % entspricht. Tabelle 1 enthält Details zu den wichtigsten Finanzinformationen (12) der NLB: Tabelle 1 Wichtige konsolidierte Finanzinformationen der NLB   31.3.2018 31.12.2017 31.12.2016 Gesamtaktiva (in Mio. EUR) 12 425 12 238 12 039 Risikogewichtete Aktiva (in Mio. EUR) 8 634 8 547  (13) 7 862 Nettoergebnis nach Steuern (in Mio. EUR) 58 225 110 Notleidende Darlehen/Gesamtdarlehen (in %) 8,8 9,2 13,8 Harte Kernkapitalquote (in %) 16,6 15,9 17,0 Verhältnis Darlehen/Einlagen (in %) 69,8 70,8 74,2 Eigenkapitalrentabilität (in %) 13,5 14,4 7,4 (15) In Bezug auf ihre kommerzielle Präsenz verfügt die NLB derzeit über 108 Zweigstellen in Slowenien (Stand Ende März 2018), gegenüber 143 Zweigstellen im Jahr 2013. Außerhalb Sloweniens verfügt die NLB über ausländische Tochtergesellschaften in einer Reihe von Balkanstaaten, die insgesamt Vermögenswerte von 3 800 Mio. EUR aufweisen und ein Ergebnis nach Steuern von 95 Mio. EUR (14) erwirtschaften (Stand Ende 2017). Tabelle 2 enthält weitere Informationen zu den Balkan-Tochtergesellschaften der NLB: Tabelle 2 Wichtige Finanzdaten zu den Balkan-Tochtergesellschaften der NLB   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Bosnische Tochtergesellschaft 1 Bosnische Tochtergesellschaft 2 Kosovo Montenegro Serbien Beteiligung der NLB (in %) 87 100 97 81 100 100 Marktanteil (in %) 16,4 18,9 5,3 15,7 11,0 1,2 Ergebnis nach Steuern (in Mio. EUR) 40 23,7 8,3 14,2 5,4 3,7 Gesamtaktiva (in Mio. EUR) 1 236 670 531 584 457 371 (16) Die NLB hält weiterhin eine 50 %ige Beteiligung an der Versicherungsgesellschaft NLB Vita d.d., Ljubljana (im Folgenden „NLB Vita“), einem Joint Venture mit der belgischen KBC Group NV. Ende 2017 wies die NLB Vita Gesamtvermögenswerte von 446 Mio. EUR (15) auf und verzeichnete ein Ergebnis nach Steuern von 7 Mio. EUR für dieses Jahr. (17) Am 31. Dezember 2017 begann die NLB das Verfahren zur Liquidation ihrer Leasing-Tochtergesellschaft in Ljubljana (16). Am 29. November 2017 (17) stimmte der Aufsichtsrat der NLB der Gründung einer neuen Leasing-Gesellschaft mit dem Schwerpunkt Fahrzeugleasing und einer anfänglichen Kapitalausstattung von 1,5 Mio. EUR zu. Im Februar 2018 stellte die NLB das Verfahren zur Gründung der neuen Leasing-Gesellschaft ein. 2.2.   Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der NLB (18) Mit dem Beschluss von 2013 und auf der Grundlage der von Slowenien übermittelten Verpflichtungen erklärte die Kommission die folgenden staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der NLB für mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) eine erste Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, die im ersten Rettungsbeschluss vorläufig genehmigt wurde; b) eine zweite Rekapitalisierung in Höhe von 383 Mio. EUR, die im zweiten Rettungs- und Einleitungsbeschluss vorläufig genehmigt wurde; c) eine dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1 558 Mio. EUR und d) eine Übertragung von wertgeminderten Vermögenswerten auf eine staatliche Bad Bank mit einem Beihilfeelement von 130 Mio. EUR. (18) Insgesamt erhielt die NLB staatliche Beihilfemaßnahmen in Höhe von 2 321 Mio. EUR, was 20 % ihrer risikogewichteten Aktiva im Dezember 2012 entspricht. (19) Die im Rahmen des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 vorgelegten Verpflichtungen werden in den Abschnitten 2.3 und 2.4 des Einleitungsbeschlusses von 2018 näher beschrieben. Im Hinblick auf den Verkauf einer Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 hat sich Slowenien im Rahmen des Änderungsbeschlusses von 2017 zu Folgendem verpflichtet („Verkaufsverpflichtung“): „… [Reduzierung der staatlichen Beteiligung und ausländischen Bank-Tochtergesellschaften] Slowenien senkt seine Beteiligung an der NLB auf 25 % plus eine Aktie (‚Sperrminorität‘) wie folgt: a) um mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2017. Hat Slowenien keine/n verbindliche/n Kaufvertrag/Kaufverträge für den Verkauf von mindestens 50 % seiner Beteiligung an der NLB abgeschlossen, erteilen Slowenien und die NLB dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat zum Verkauf der Beteiligungen der NLB an ihren (ausländischen, im Balkan ansässigen) Bank-Tochtergesellschaften zu einem Mindestpreis von 75 % des Buchwerts. b) Nachdem Slowenien mindestens 50 % seiner Beteiligung an der NLB gemäß Randnummer 14 a verkauft hat, wird seine Beteiligung bis zum 31. Dezember 2018 weiter auf die Sperrminorität reduziert. Hat Slowenien bis zum 31. Dezember 2018 keine/n bindenden Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner die Sperrminorität übersteigenden Beteiligung an der NLB abgeschlossen, so erteilt Slowenien dem (gemäß Randnummer 19 bestellten) Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat zur Reduzierung von Sloweniens Beteiligung an der NLB auf die Sperrminorität für die […] (*1). (*1)  Unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung.“ " (20) Der unterbrochene Verkaufsprozess wird in Abschnitt 2.5 des Einleitungsbeschlusses von 2018 ausführlich beschrieben. 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (21) Mit dem Einleitungsbeschluss von 2018 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Slowenien die in der Verkaufsverpflichtung festgelegte Frist (siehe Erwägungsgrund 19) verletzt hatte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die von Slowenien an die NLB gewährten Beihilfen dadurch rechtswidrig geworden waren. (22) Im Hinblick auf die am 21. Dezember 2017 angemeldeten geänderten Verpflichtungen äußerte die Kommission Zweifel, dass diese den Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 und dem Änderungsbeschluss von 2017 gleichwertig sind. Die Kommission bezweifelte, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser geänderten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. (23) Im Hinblick auf die Rentabilität der NLB erinnerte die Kommission daran, dass die Schwierigkeiten, mit denen die NLB in den Jahren 2012 und 2013 konfrontiert war, mit dem Einfluss des Staates auf ihre laufenden Geschäfte zusammenhingen und dass die Analyse der Rentabilität der NLB im Rahmen des Beschlusses von 2013 entscheidend auf einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der NLB beruhte. Im Einleitungsbeschluss von 2018 äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der langfristigen Rentabilität der NLB ohne einen solchen Eigentümerwechsel. (24) Im Einleitungsbeschluss von 2018 kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der verzögerte Verkauf der NLB ihren Umstrukturierungszeitraum de facto verlängert. Die Kommission erklärte, dass dies logischerweise bedeute, dass die mit dem Umstrukturierungszeitraum verbundenen Verpflichtungen ebenso verlängert würden, solange der Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 %-1 nicht abgeschlossen sei. (25) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel, ob die geänderten Verpflichtungen den verzögerten Verkaufsprozess ausreichend ausgleichen würden. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZU DEM EINLEITUNGSBESCHLUSS VON 2018 UND DIESBEZÜGLICHE BEMERKUNGEN DER SLOWENISCHEN BEHÖRDEN (26) Dieser Abschnitt beschreibt die eingegangenen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss von 2018 und die Bemerkungen der slowenischen Behörden zu diesen Stellungnahmen. 3.1.   Stellungnahmen von Beteiligten zum Einleitungsbeschluss von 2018 (27) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den folgenden vier Beteiligten: a) Der erste Beteiligte, eine Einzelperson, die vormals NLB-Anteile hielt, brachte vor, dass der Ausschluss einer weiteren Verlängerung der Frist für den Verkauf der NLB mit der Beschlusspraxis der Kommission unvereinbar sei. (19) Er brachte vor, dass die Kommission die Kosten für den Steuerzahler für die Rettung von Banken minimieren sollte, und dass eine Fristverlängerung bis 2019 nicht nur im Interesse von Slowenien und seiner Steuerzahler, sondern auch im Interesse der Kommission läge. b) Der zweite Beteiligte, bestehend aus einer Vereinigung von Bürgern, die um das Funktionieren der slowenischen Institutionen besorgt sind, war der Ansicht, dass die in dem Beschluss von 2013 genehmigten Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht verzerren und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Vereinigung brachte vor, dass selbst wenn die Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen würden, sie in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da das Bail-in von 2013 im Rahmen des Beschlusses von 2013 gewährt wurde. Des Weiteren war die Vereinigung der Ansicht, dass die NLB mit Ausnahme der Verpflichtung in Bezug auf die Corporate Governance alle Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 erfüllt hatte. Sie verwies auch auf das hohe Gewinnniveau der NLB und brachte vor, dass die Geschäftstätigkeit der NLB vollständig unabhängig von den slowenischen Behörden geworden sei. Die Vereinigung argumentierte, dass zusätzliche Verpflichtungen die Aussichten auf eine langfristige Rentabilität der NLB beeinträchtigen würden. Sie merkte an, dass die NLB nicht die einzige slowenische Bank war, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, und dass die Präsenz der KBC als Aktionär der NLB zu diesem Zeitpunkt nicht geholfen hatte, ihre finanziellen Probleme zu vermeiden. Daher kam die Vereinigung zu dem Schluss, dass eine Änderung der Eigentümerstruktur der NLB keine erforderliche Voraussetzung für ihre Rentabilität sei. Die Vereinigung kam auch zu dem Schluss, dass die Verpflichtungen angepasst werden sollten, um den Veränderungen der wirtschaftlichen und politischen Situation in den Mitgliedstaaten und in der Union Rechnung zu tragen. Abschließend argumentierte der zweite Beteiligte, dass die Kommission auch berücksichtigen sollte, dass Slowenien eine schwere Finanzkrise durchlebte, als es beschloss, der NLB staatliche Beihilfen zu gewähren, und als die Verpflichtungen vorgelegt wurden. c) Der dritte Beteiligte, ein slowenischer Bürger, brachte vor, dass die Kommission bei der Annahme des Beschlusses von 2013 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Der dritte Beteiligte war auch der Ansicht, dass es der Kommission bei der Behandlung der NLB an einer soliden Rechtsgrundlage mangele. d) Der vierte Beteiligte, Inhaber einer Fremdwährungseinlage einer ausländischen Zweigstelle der Ljubljanska Banka d.d., äußerte sich hauptsächlich zur Vollstreckung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (20) und bezog sich auf den Teil des Urteils über die Rückzahlung der Fremdwährungseinlagen. 3.2.   Sloweniens Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss von 2018 (28) Slowenien vertrat in seiner Antwort vom 15. Juni 2018 auf die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss von 2018 die Auffassung, dass sich die meisten Stellungnahmen auf ältere Beschlüsse der slowenischen Behörden und auf den Beschluss von 2013 beziehen. Slowenien betonte, dass es 2013 nicht nur als verantwortlicher Eigentümer der NLB handelte, sondern auch mit dem Ziel, die Finanzstabilität des Landes zu schützen. Slowenien erklärte, dass es mit der gebotenen Sorgfalt und mit der Absicht gehandelt habe, das Risiko einer systemischen Störung auf ein Minimum zu beschränken. (29) Was die in Erwägungsgrund 27 unter Buchstabe d beschriebenen Bemerkungen zu Rechtsstreitigkeiten über Fremdwährungseinlagen anbelangt, so war Slowenien der Ansicht, dass diese Bemerkungen nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses 2018 waren. (30) In Bezug auf das Argument, dass zusätzliche Maßnahmen nur die langfristigen Rentabilitätsaussichten der NLB beeinträchtigen würden, war Slowenien der Ansicht, dass die Bewertung der Verpflichtungen durch die Kommission auf der Grundlage ihrer im Beschluss von 2013 enthaltenen Bewertung erfolgen sollte, derzufolge die Verkaufsverpflichtung den Einfluss des Staates auf die NLB als Eigentümer verhindern würde. Slowenien ist der Auffassung, dass zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen kommerzieller Art nicht zu diesem Ziel beitragen würden. (31) Slowenien betonte, dass es derzeit nicht in den laufenden Betrieb der NLB eingebunden sei. 4.   STELLUNGNAHMEN VON SLOWENIEN (32) Als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss von 2018 vertrat Slowenien die Auffassung, dass die der NLB gewährten Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der von Slowenien am 21. Dezember 2017 vorgelegten geänderten Verpflichtungen weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar sein würden. Slowenien betonte, dass die Rentabilität der NLB als Beihilfeempfänger gewährleistet bleibe und die Gesamtreihe der Verpflichtungen in Bezug auf Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleibe. (33) Nach Angaben Sloweniens habe die NLB zur Erfüllung der im Rahmen des Beschlusses von 2013 vorgelegten Verpflichtungen eine Reihe von Maßnahmen mit den folgenden Zielen durchgeführt: a) Stärkung des Corporate-Governance-Rahmens der NLB; b) Stärkung des Preispolitik- und des Risikomanagement-Rahmens der NLB; c) Ausrichtung des Geschäfts der NLB auf weniger riskante Aktivitäten; d) Verbesserung der Bilanzstruktur der NLB, und e) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der NLB. (34) Als Ergebnis dieser Maßnahmen vertrat Slowenien die Auffassung, dass die NLB wieder langfristig rentabel sei, da sie alle ihre Kosten decken und weiterhin eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen könne. (35) Slowenien räumte ein, dass in Randnummer 15 der Umstrukturierungsmitteilung (21) ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Umstrukturierungszeitraum so kurz wie möglich sein sollte. Slowenien betonte jedoch, dass die verzögerte Umsetzung im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit über Fremdwährungseinlagen gegen die NLB in Kroatien (22) stand, der außerhalb der Kontrolle Sloweniens liege. Slowenien erklärte, dass es einen glaubwürdigen Zeitplan für den Verkauf der Beteiligung von 75 % – 1 an der NLB bis Ende 2019 ausarbeiten werde, wobei ein Großteil bereits 2018 verkauft werden solle. (36) Slowenien akzeptierte, dass die Geltungsdauer der bestehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der soliden Corporate Governance der NLB verlängert werden sollte, argumentierte aber auch, dass die Notwendigkeit der Verlängerung bestehender Verpflichtungen, die sich auf unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen beziehen, jeweils im Einzelfallprüfung geprüft werden sollte. Bei dieser Analyse sollten die veränderten Marktbedingungen seit 2013 berücksichtigt werden. Darüber hinaus argumentierte Slowenien, dass alle Verpflichtungen die Rentabilität der NLB nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr dazu beitragen sollten, sie wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang vertrat Slowenien die Auffassung, dass die im Rahmen des Beschlusses von 2013 unternommene Verpflichtung, die Balkan-Tochtergesellschaften zu veräußern, sofern der Verkauf seiner Beteiligung an der NLB nicht rechtzeitig erfolgen würde, keine Ausgleichsmaßnahme sei, da sie keine Marktverzerrung beseitige und die Rentabilität der NLB nicht fördere. (37) In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass die NLB noch keine neuen nachrangigen Schuldtitel (23) ausgegeben hat, betonte Slowenien, dass eine der ausländischen Tochtergesellschaften der NLB (NLB Banka Skopje) im Juni 2015 neue nachrangige Schuldtitel in Höhe von 10 Mio. EUR an […] verkauft habe. Darüber hinaus betonte Slowenien, dass die NLB alle ihre gesetzlichen Kapitalanforderungen erfüllt habe und weiterhin über Überschusskapital verfüge, um einer möglichen Stresssituation standzuhalten. Daher vertrat Slowenien die Auffassung, dass es nicht zur langfristigen Rentabilität der NLB beitrage, sie zur Ausgabe zusätzlicher nachrangiger Instrumente zu verpflichten, auch angesichts ihres Liquiditätsüberschusses. (38) In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass der Bestand notleidender Kredite der NLB nach wie vor hoch sei (24), argumentierte Slowenien, dass die langfristige Rentabilität der NLB nicht allein aufgrund dieses Arguments infrage gestellt werden könne. Darüber hinaus betonte Slowenien, dass die NLB ihren Bestand an notleidenden Krediten seit Dezember 2013 deutlich reduziert habe (um 70 %) reduziert habe, was auf verbesserte Risikomanagementprozesse zurückzuführen sei. (39) Zu der Bewertung der Kommission, dass Slowenien nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass es die Corporate-Governance-Probleme der NLB wirksam angegangen sei, (25) argumentierte Slowenien, dass diese Aussage die Leistungen der NLB in diesem Bereich nicht korrekt widerspiegele. Slowenien vertrat die Auffassung, dass das Tagesgeschäft der NLB seit mehr als fünf Jahren von einem bewährten internationalen Managementteam mit einschlägiger Erfahrung geführt werde, das völlig unabhängig vom slowenischen Staat sei. Slowenien wies auch auf die folgenden ergriffenen Maßnahmen hin, um zu veranschaulichen, wie sich die Corporate-Governance-Struktur der NLB stark verbessert wurde: a) Slowenien hat die Slovenian Sovereign Holding (im Folgenden „SSH“) gegründet, um alle staatlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu verwalten. b) Das vom slowenischen Gesetzgeber verabschiedete SSH-Gesetz legt Auswahlkriterien für die Ernennung von Mitgliedern des Aufsichtsrats der SSH fest. c) Die NLB hat ein zweistufiges Corporate-Governance-System eingeführt, bei dem der Vorstand für das Tagesgeschäft verantwortlich ist und vom Aufsichtsrat überwacht wird. (40) Slowenien wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung der in den Verpflichtungen festgelegten Verkaufsfrist keinen Einfluss auf den Betrag der zugunsten der NLB gewährten staatlichen Beihilfen, die Bedingungen und Umstände der Beihilfegewährung, den Eigenbeitrag der NLB und die Lastenverteilung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund war Slowenien der Ansicht, dass die Nichteinhaltung der Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.