Europäische Union

2005/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0173. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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abschlüsse 1998 und 1999 von AESA und den im Besitz von AESA befindlichen Unternehmen kann bestätigt werden, dass die Fortführung des Betriebes von der finanziellen Unterstützung durch den jeweiligen Gesellschafter, d. h. durch SEPI für AESA und durch AESA für die Werften, abhing. Die Kommission schließt daraus, dass die von SEPI für AESA im Zuge dieser Transaktion bereitgestellte Beihilfe auf die drei noch im Besitz von AESA befindlichen Unternehmen (Sestao, Sevilla und Puerto Real) übertragen wurde. In ihrer Entscheidung (24) über die rechtswidrige staatliche Beihilfe, die SEPI 1998 an AESA gezahlt hatte, welche später vom Gerichtshof bestätigt wurde (25), war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die staatliche Beihilfe an AESA eine staatliche Beihilfe für ihre Schiffbautätigkeit enthielt. b)   Darlehen von SEPI für die drei Werften im Dezember 1999 (90) In der zweiten Ausdehnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass SEPI 1999 den drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises Darlehen in Höhe von 194,4 Mio. EUR gewährte. Die Kommission vermutete, dass es sich dabei um staatliche Beihilfen an diese Unternehmen handeln könnte. (91) Die Situation stellte sich wie folgt dar: Die drei Schiffswerften (Juliana, Cádiz und Manises) hatten gegenüber AESA Schulden in Höhe von 192,1 Mio. EUR angehäuft. Bei der Übernahme der drei Unternehmen stellte SEPI ihnen einen Vorschuss in Höhe von 192,1 Mio. EUR (Cádiz 120,2 Mio. EUR; Juliana 47,2 Mio. EUR; Manises 24,1 Mio. EUR) zur Verfügung, der für die Rückzahlung der Darlehen an AESA verwendet wurde. Als Zinssatz für diese Darlehen wurde der spanische Referenzzinssatz MIBOR zuzüglich 8 Prozentpunkte vereinbart. SEPI übernahm die Forderung von AESA in Höhe von 192,1 Mio. EUR. Die Differenz zwischen diesen 192,1 Mio. EUR und den in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens ausgewiesenen 194,4 Mio. EUR (2,1 Mio. EUR) ist auf kleinere Darlehen zurückzuführen, die SEPI den Werften schon früher zur Verfügung gestellt hatte. (92) Im Hinblick auf den Beihilfecharakter muss sich die Beurteilung auf die Transaktion konzentrieren, durch die staatliche Mittel vom Staat an die Begünstigten übertragen wurden, d. h. auf das Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR von SEPI an die drei Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises. Es wird angenommen, dass es sich bei der Differenz von 2,1 Mio. EUR zwischen dieser Summe und den in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens ausgewiesenen 194,4 Mio. EUR um keine staatliche Beihilfe handelt, da nicht festgestellt werden konnte, wann und wie diese Geldmittel bereitgestellt wurden. (93) Wie auch der Gerichtshof in der Rechtssache 40/85 (Boch) festgehalten hat, ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik derartige Darlehen zur Verfügung gestellt hätte. Die Frage ist daher, ob ein privater Kapitalgeber, auch wenn er die Entscheidung für eine gesamte Gruppe träfe, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen einen angemessenen Ertrag aus dem investierten Kapital zu erwarten hätte. Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass eine geeignete Methode zur Feststellung, ob ein Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellt, darin besteht zu prüfen, in welchem Ausmaß das Unternehmen die erforderlichen Geldmittel auf den privaten Kapitalmärkten erhalten hätte. Dies wird als das Kriterium des privaten Kapitalgebers bezeichnet (26). (94) Aus den Jahresabschlüssen von Juliana, Cádiz und Manises geht eindeutig hervor, dass sich diese drei Unternehmen in Schwierigkeiten befanden. Jedes der Unternehmen wies Ende 1998 einen Buchverlust aus und verzeichnete auch 1999 Verluste. Der Rechnungsprüfer erklärte sowohl im Jahresabschluss 1998 als auch 1999, dass die Unternehmen die Unterstützung ihrer Gesellschafter benötigten, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Außerdem gab es keine Anzeichen für eine Besserung der schwierigen finanziellen Lage der Werften. (95) Es kann daher festgestellt werden, dass sich die drei Unternehmen die Darlehen auf den privaten Kapitalmärkten nicht hätten verschaffen können. Die Darlehen erfüllen somit nicht das Kriterium des privaten Kapitalgebers. Daher konnte SEPI auch nicht die Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen erwarten. Folglich entsprach die Bereitstellung dieser Mittel durch SEPI für die Schiffswerften nicht dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers und die Darlehen sind daher als staatliche Beihilfe an die drei Unternehmen einzustufen. Die staatliche Beihilfe war rechtswidrig, da sie der Kommission nicht notifiziert wurde, und sie ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie weder als Umstrukturierungsbeihilfe noch als Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann. (96) Laut Spanien wurden die Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR samt Zinsen am 12. September 2000 von IZAR an SEPI zurückgezahlt, wobei IZAR zu diesem Zeitpunkt Juliana, Cádiz und Manises bereits übernommen und die Unternehmen aufgelöst hatte. Die rechtswidrige Beihilfe sei daher zurückgezahlt worden. Die Kommission plant dennoch, diese Informationen in einem weiteren Prüfverfahren, nämlich der Beihilfesache C 38/03 zu verwenden, bei dem untersucht wird, inwieweit die Kapitalzuführungen von SEPI an IZAR dem zivilen Schiffbau wirtschaftliche Vorteile verschafften. 3.   Beihilfe im Rahmen der Transaktion 2 zwischen AESA und IZAR (97) Am 20. Juli 2000 verkaufte AESA die drei noch verbleibenden Werften Puerto Real, Sestao und Sevilla (27) an Bazán. (98) In diesem Zusammenhang müssen zwei Fragen geprüft werden, die in den Beschlüssen über die Ausdehnung des Verfahrens aufgeworfen wurden, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. Erstens, ob der von IZAR an AESA bezahlte Kaufpreis gleich dem Marktpreis war, und zweitens, ob die Kapitalspritze in Höhe von 252,425 Mio. EUR von SEPI an AESA dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach. a)   Kapitalzuführung (99) SEPI beschloss am 18. Juli 2000 — zwei Tage bevor AESA seine Werften (Sestao, Sevilla und Puerto Real) an Bazán verkaufte —, AESA eine Kapitalspritze in Höhe von 252,425 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag wurde im September 2000 ausbezahlt. Spanien behauptet, dass es dadurch zu keiner Wettbewerbsverzerrung im Schiffbau gekommen sei, da das Kapital ja erst im September 2000 bereitgestellt wurde, als AESA seine Werften bereits verkauft hatte. (100) Laut Jahresabschluss 2000 von AESA erhielten die drei Werften des Unternehmens Kapitalspritzen in Höhe von 309 Mio. EUR, bevor sie an Bazán/IZAR verkauft wurden. Aus den Jahresabschlüssen dieser Werften geht hervor, dass das Kapital über einen Schuldenerlass eingebracht wurde. Spanien bestätigte, dass AESA eine „Berichtigung“ der Schulden der Werften für deren Verkauf an Bazán vorgenommen habe, „um den Wert der Werften besser darstellen zu können“, legte jedoch keine Zahlen vor. (101) Nach dem Schuldenerlass verkaufte AESA die Unternehmen zu je 1 ESP an Bazán. Aus der Verkaufstransaktion ergab sich ein Buchverlust in Höhe von 198 Mio. EUR für AESA. Zusammen mit weiteren Verlusten aus den Schiffbauaktivitäten beliefen sich die Gesamtverluste von AESA im Jahr 2000 auf 271 Mio. EUR. Ohne die Kapitalzuführung von SEPI hätte AESA Ende 2000 ein negatives Eigenkapital von 259 Mio. EUR ausgewiesen und hätte gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts aufgelöst werden müssen. (102) Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist daher zu beurteilen, ob ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage das Kapital eingebracht und einen angemessenen Ertrag daraus zu erwarten hätte. (103) Es ist offensichtlich, dass AESA keinen angemessenen Gewinn mit dem Kapital erzielen konnte, da die Mittel dazu verwendet wurden, die mit dem Schuldenerlass für die Werften verbundenen Kosten und den darauf folgenden Verlust aus dem Verkauf dieser Werften an Bazán abzudecken. AESA ist außerdem eine Unternehmensgruppe, die keine andere Art von Tätigkeit ausübt, weshalb sie nicht in der Lage ist, selbst Gewinne zu erzielen. Des Weiteren kann ausgeschlossen werden, dass die eigentlich Begünstigten der Maßnahme, die Werften, im Besitz von Bazán/IZAR aufgrund der letzten Ergebnisse und der fehlenden Umstrukturierungsmaßnahmen eine angemessene Rendite erzielen könnten. Dies bestätigen auch die Jahresabschlüsse von IZAR, aus denen hervorgeht, dass seine zivilen Werften in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Verluste hinnehmen mussten. (104) Es ist daher der Schluss zulässig, dass die Kapitalzufuhr von SEPI an AESA nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. (105) In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass AESA durch den Erlass der Schulden seiner Werften in Höhe von 309 Mio. EUR deren finanzielle Lage um denselben Betrag verbesserte. Außerdem ist festzuhalten, dass — da der Schuldenerlass durch AESA mit keiner Zahlung in bar verbunden war — die Entscheidung von SEPI vom 18. Juli 2000, AESA eine Kapitalspritze in Höhe von 252,425 Mio. EUR zu gewähren, es AESA ermöglichte, die Schulden unverzüglich zu erlassen ohne Konkurs anmelden zu müssen, obwohl der Betrag erst im September 2000 ausbezahlt wurde. (106) Aus der Sicht einer staatlichen Beihilfe wurde die Beihilfe durch die Entscheidung von SEPI vom 18. Juli 2000 betreffend die Kapitalzufuhr gewährt, da diese Entscheidung die Voraussetzung für den Erlass der Schulden der Werften durch AESA war. Die eigentlich Begünstigten dieser Beihilfe waren die Werften, da die Wirkung der Maßnahme der Erlass der Schulden der Werften gegenüber AESA war. (107) Der Schuldenerlass durch AESA verbesserte die finanzielle Lage der betroffenen Werften um 309 Mio. EUR. Die Kommission würdigt jedoch nur die Kapitalzufuhr durch SEPI, die sich bei dieser Transaktion auf 252,425 Mio. EUR beläuft. Diese staatliche Beihilfe war rechtswidrig, da sie der Kommission nicht notifiziert wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, weil sie weder als Umstrukturierungsbeihilfe noch als Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann. (108) Obwohl der Schluss gezogen werden kann, dass hier der Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht beachtet wurde, beruft sich Spanien auf das Recht, Kapital zuzuführen, um eine geordnete Einstellung der Tätigkeit sicherzustellen, wie dies im Urteil Lanerossi (28) dargelegt wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Argument Spaniens aus folgenden Gründen nicht zulässig ist: (109) Erstens ist das Urteil Lanerossi in diesem Fall nicht zutreffend, da die drei Werften, die durch den Schuldenerlass den Nutzen aus der Kapitalzufuhr ziehen, noch immer in Betrieb sind und deren Einstellung zum Zeitpunkt, als die Beihilfe bereitgestellt wurde, keineswegs geplant war. (110) Selbst wenn man das Argument Spaniens unter dem Gesichtspunkt der Schließung von AESA anstelle der Schließung der verbleibenden drei Werften betrachtet, ist festzustellen, dass mit der Einstellung der Tätigkeit von AESA erst Mitte 2002 begonnen wurde. Außerdem wies der Gerichtshof im Urteil Lanerossi darauf hin, dass eine Kapitalspritze, die auch langfristig keinerlei Rentabilitätsaussichten aufweist, als Beihilfe einzustufen ist. Dies trifft in diesem Fall zu, da nicht zu erwarten ist, dass SEPI jemals einen Ertrag aus dem Kapital erhalten wird, das es über AESA den zivilen Schiffbauunternehmen zur Verfügung gestellt hat. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Schließungskosten von AESA laut spanischen Angaben in Sozialkosten bestehen, die mit der Umstrukturierung der zivilen Schiffswerften zwischen 1994 und 1998 in Zusammenhang stehen. Jede weitere Beihilfe zur Deckung dieser Kosten würde eine Verletzung der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1997 darstellen, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde. b)   Kaufpreis (111) Die Frage, ob der Kaufpreis eine staatliche Beihilfe für IZAR war, wurde in der ersten Ausdehnung des Verfahrens vom 28. November 2001 gestellt. Der Grund, weshalb die staatliche Beihilfe auf diese Weise bereitgestellt werden konnte, liegt darin, dass AESA nach dem Verkauf der Werften an Bazán nur noch ein hohles Gebilde war, das eigentlich keine Geschäftstätigkeit mehr ausübte. Es mag daher für die spanischen Behörden verlockend gewesen sein sicherzustellen, dass möglichst viele Vermögenswerte von AESA an seine Werften und damit an das Unternehmen Bazán, das die zivilen Werften übernehmen sollte, übertragen werden. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Marktwert jedes dieser drei Unternehmen exakt derselbe war, nämlich 1 ESP, offensichtlich sehr gering. (112) Während des Prüfverfahrens erteilte Spanien Auskunft über die Buchwerte der Unternehmen, die 91,1 Mio. EUR (Sestao), 37,8 Mio. EUR (Sevilla) bzw. 68,8 Mio. EUR (Puerto Real) betrugen und sich somit insgesamt auf 197,7 Mio. EUR beliefen. Spanien legt des Weiteren folgenden Marktwert für die drei Werften nahe: […] EUR, […] EUR bzw. […] EUR, was insgesamt […] Mio. EUR ergäbe. (113) Wie zuvor dargelegt, entsprach der Preis von 1 ESP pro Werft eindeutig nicht dem Marktpreis und war somit für Bazán/IZAR ein theoretischer Nettogewinn in Höhe von […] EUR, wenn die spanische Schätzung des Marktwertes zutreffend ist. (114) Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, ob dieser Gewinn für Bazán/IZAR direkt aus Mitteln von SEPI oder des Staates stammt, ist die Kommission der Ansicht, dass der Preis von 1 ESP je Werft nicht herangezogen werden kann, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe für den Käufer, Bazán/IZAR, vorliegt. 4.   Beihilfe im Rahmen der Transaktion 3 zwischen SEPI und Bazán (115) Die vier Unternehmen (Astano, Cádiz, Juliana und Manises) wurden am 20. Juli 2000 für je 1 ESP von SEPI an Bazán verkauft. In der ersten Ausdehnung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, ob dieser Preis dem Marktpreis entsprach und ob es so zu einer staatlichen Beihilfe für Bazán/IZAR gekommen sein könnte. In der zweiten Ausdehnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Unternehmen einen Gesamtbuchwert von minus 68,2 Mio. EUR hatten. Da die Kommission aber nicht feststellen konnte, ob dieser Betrag im Jahresabschluss von Bazán/IZAR als Verlust ausgewiesen war, vermutete sie, dass SEPI diesen Betrag für die Übertragung an Bazán in die vier Unternehmen eingebracht hatte. (116) Hinsichtlich der Buchwerte teilte Spanien der Kommission mit, dass die übertragenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Transaktionen einen Gesamtbuchwert von minus 68,2 Mio. EUR aufwiesen. Es scheint jedoch, dass dieser Betrag entgegen der Annahme bei der zweiten Ausdehnung des Verfahrens tatsächlich als Verlust im Jahresabschluss 2000 von Bazán/IZAR verbucht wurde (29). (117) Hinsichtlich des Preises hat Spanien glaubhafte Informationen übermittelt, die darauf hindeuten, dass der Marktwert jedes der vier Unternehmen negativ war. Dies lässt den Schluss zu, dass der Preis nicht zu niedrig war und keine staatliche Beihilfe an Bazán/IZAR enthielt. Rückforderung der 1997 gewährten und bewilligten Umstrukturierungsbeihilfe (118) Da sich die Bedenken hinsichtlich weiterer rechtswidriger Beihilfen an die staatseigenen Werften bestätigt haben, muss die Kommission gemäß den Ausführungen in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens beurteilen, ob ein Teil der 1997 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen und somit zurückzufordern ist. (119) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Meinung, dass es in Anbetracht der Stellungnahmen Spaniens und IZARs im Zuge dieses Verfahrens keinen Grund gibt, einen Teil der 1997 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einzustufen. Dies ist darin begründet, dass gemäß der Genehmigungsentscheidung (30) das Recht der Kommission, die 1997 genehmigte Beihilfe zurückzufordern, mit dem letzten Prüfungsbericht (31) vom 13. Oktober 1999 erlosch. Die 1997 gewährte Beihilfe wurde daher mit Ablauf der Prüfungsfrist zu einer bestehenden Beihilfe. Rückforderung der Beihilfe nach dem Eigentümerwechsel (120) Die Werften, die die Begünstigten der oben beschriebenen rechtswidrigen Beihilfe sind, stehen nun im Besitz von IZAR, weshalb die rechtswidrige Beihilfe von IZAR zurückerstattet werden müsste. Der Eigentümerwechsel der Schiffswerften von AESA oder SEPI auf IZAR bedeutet nicht, dass die Beihilfe vom früheren Eigentümer der betroffenen Unternehmen zurückgefordert werden kann. Der Grund liegt darin, dass die Unternehmen nicht zu Marktbedingungen und im Zuge einer offenen und transparenten Ausschreibung, sondern in Form einer Neuordnung der Unternehmen innerhalb derselben Gruppe — SEPI — zu einem symbolischen Preis übertragen wurden. Der Gerichtshof entschied vor kurzem in zwei Urteilen (32), dass unter der Voraussetzung, dass die Unternehmen unter nicht diskriminierenden Wettbewerbsbedingungen und zu Marktpreisen gekauft wurden (d. h. zum höchsten Preis, den auch ein privater Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen für die Unternehmen in der Situation, in der sie sich befanden, zu bezahlen bereit gewesen wäre), insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen wurde. Nur unter diesen Umständen können die Zuschlagsempfänger nicht als gegenüber anderen Marktteilnehmern bevorteilt angesehen werden. Es kann daher nicht von ihnen verlangt werden, das betreffende Beihilfeelement zurückzuzahlen. Aus der Beschreibung des gegenständlichen Falles geht klar hervor, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Außerdem betonte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission (33), Randnummer 83, dass es sich nicht auf die Rückforderungspflicht auswirkt, wenn ein Anteilseigner einem Dritten Anteile an einer Gesellschaft verkauft, die durch eine rechtswidrige Beihilfe begünstigt wurde. Im gegenständlichen Fall erwarb Bazán/IZAR, im Besitz der staatlichen SEPI-Gruppe, Anteile an Unternehmen, die ebenfalls Teil der SEPI-Gruppe waren, und löste sie als eigenständige Rechtssubjekte auf. Als Rechtsnachfolger der Werften, die zuvor aus rechtlicher Sicht (als Aktiengesellschaften) eigenständig waren, ist nunmehr IZAR der Begünstigte und muss die den Werften gewährten Beihilfen zurückzahlen. Artikel 296 (121) Für den Fall, dass die Kapitalzuführung an die Werften als Beihilfe für Bazán eingestuft werden sollte, führt Spanien ins Treffen, dass diese Beihilfe mit Artikel 296 vereinbar ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen falle, da Bazán zum Zeitpunkt des Erwerbs der Werften ein für militärische Zwecke tätiges Unternehmen war. (122) Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) lautet: „Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.“ Die Kommission erklärte bereits in ihrer Entscheidung (34) über die Umstrukturierungsbeihilfe für KSG: „Wirkt sich indes eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, sowohl auf die militärische als auch die zivile Produktion oder die Produktion mit doppeltem Verwendungszweck aus, so kann sie nicht vollständig aufgrund von Artikel 296 gerechtfertigt werden. Die Kommission schließt sich nicht dem Argument der niederländischen und spanischen Behörden an, nach deren Auffassung angesichts der militärischen Aspekte die gesamte Maßnahme unter Artikel 296 fällt, selbst wenn sich deutliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in nicht militärischen Bereichen ergeben sollten. Eine solche Auslegung steht eindeutig in Widerspruch zur Aussage des genannten Artikels.“ (123) In der Entscheidung heißt es weiterhin: „Infolgedessen haben die Maßnahmen eindeutig die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der zivilen Erzeugnisse tatsächlich beeinträchtigt. Deshalb muss die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer gängigen Praxis die Maßnahmen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen würdigen, soweit sie den Wettbewerb auf den Märkten für nicht unter Artikel 296 fallende Produkte verfälschen bzw. zu verfälschen drohen.“ (124) Die Kommission hält fest, dass Bazán, das nunmehr unter dem Namen IZAR firmiert, derzeit im militärischen und zivilen Schiffbau tätig ist. Die den von Bazán erworbenen Werften zur Verfügung gestellte Beihilfe war direkt und ausschließlich für den Bau ziviler Schiffe bestimmt. Bezug nehmend auf die Ergebnisse in diesem Prüfverfahren und die Entscheidung betreffend KSG stellt die Kommission außerdem fest, dass der Bau ziviler Schiffe unter Artikel 87 EG-Vertrag fällt und nicht unter Berufung auf Artikel 296 Gegenstand einer Ausnahme sein kann, nur weil das Unternehmen Bazán, das die Werften gekauft hat, zum Zeitpunkt des Erwerbs ausschließlich in der militärischen Produktion tätig war. (125) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens in der Beihilfesache C 38/03 (ex NN 10/03) führt in den Randnummern 44 ff. mehrere Kriterien an, die erfüllt werden müssen, damit Artikel 296 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann. Obwohl den spanischen Behörden diese Erfordernisse bekannt sind, haben sie der Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen für die Förderung der militärischen Produktion bestimmt waren. (126) Mit ernsthaften Argumenten kann nicht entkräftet werden, dass die zivilen Werften enorme Kapitalspritzen benötigten, um ihren Fortbestand zu sichern. Die Tatsache, dass sie an ein Schiffbauunternehmen verkauft wurden, ändert nichts an der Natur der Werften, und der Umstand, im Besitz eines Unternehmens zu sein, das ebenfalls im Schiffbau tätig ist, verleiht ihnen keinen militärischen Charakter. Außerdem kann die Erteilung von Auskünften über diese Werften nicht im Widerspruch zu wichtigen Interessen Spaniens stehen. Im gegenständlichen Fall konnte Spanien einfach nicht glaubhaft erklären, worin die Gefährdung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen bestehen könnte und übermittelte auch keine substantiellen Informationen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission stellt fest, dass Spanien eine Beihilfe in Höhe von 500,473 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat, die wie folgt bereitgestellt wurde: 1. Erwerb der drei Unternehmen Cádiz, Juliana und Manises durch SEPI von AESA am 28. Dezember 1999 für 55,948 Mio. EUR über dem Marktpreis, was letzten Endes den verbleibenden Werften von AESA — Sestao, Sevilla und Puerto Real — zugute kam. 2. Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR von SEPI am 28. Dezember 1999 an drei Unternehmen in Schwierigkeiten: Cádiz, Juliana und Manises. 3. Kapitalzuführung in Höhe von 252,425 Mio. EUR von SEPI an AESA im September 2000, was letzten Endes den drei Unternehmen Sestao, Sevilla und Puerto Real zugute kam. Die Beihilfe ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie nicht als Umstrukturierungsbeihilfe oder Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann. Die Beihilfe muss daher zur Gänze vom derzeitigen Eigentümer der Werften, IZAR, zurückgezahlt werden, der die Unternehmen von AESA-SEPI übernommen hat. Die unter Ziffer 2 genannten Darlehen, die sich auf 192,1 Mio. EUR belaufen, wurden im September 2000 einschließlich Zinsen von IZAR an SEPI zurückerstattet. Dieser Betrag der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe kann daher als zurückgezahlt angesehen werden. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 500,473 Mio. EUR, die Spanien den staatseig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.