Europäische Union

2005/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0173. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enen Werften gewährt hat, die sich nunmehr im Besitz von IZAR befinden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, ausgenommen die bereits zurückgezahlten 192,1 Mio. EUR, von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an die Begünstigten bis zu ihrer Rückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (3)   Der in Absatz 2 angeführte Zinssatz wird für den gesamten in diesem Absatz beschriebenen Zeitraum als Zinseszins berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die vorgesehen sind und bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Dafür ist das Formular im Anhang dieser Entscheidung zu verwenden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 12. Mai 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (2)   ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1. (3)   ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 16 und ABl. C 21 vom 24.1.2002, S. 17. (4)   ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2. (5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6)   ABl. C 21 vom 24.1.2004, S. 41, Rechtssache T-381/03. (7)  Bei den in dieser Entscheidung genannten Geldbeträgen handelt es sich im Allgemeinen um gerundete Beträge in EUR, die aus Beträgen in Peseten errechnet wurden. (8)   ABl. C 201 vom 26.8.2003, S. 3. (9)  Slg. 1980, S. 1205 (Span. Sonderausgabe 1980, S. 399). (10)  Slg. 1994, S. I-877. (11)  Slg. 1998, S. I-7907. (12)   ABl. L 385 vom 31.12.1994, S. 1. (*1)  Vertrauliche Informationen. (13)  Slg. 1991, S. I-1433. (14)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (15)   ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22. (16)   ABl. L 193 vom 29.6.2000, S. 75. (17)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. (18)  Slg. 2000, S. I-3271, Randnummer 50. (19)  Slg. 2002, S. I-4397, Randnummern 55 und 56. (20)   ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22. (21)   ABl. L 296 vom 30.10.2002, S. 73. (22)   ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (23)  Slg. 1986, S. 2321. (24)   ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22. (25)  Slg. 2002, S. I-3243. (26)  Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Randnummern 41 und 42 und Rechtssache C-256/97, DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Randnummern 23 und 24 sowie die Nummern 334 bis 336 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Sache. (27)  AESA war auch Eigentümer mehrerer kleinerer Unternehmen, das gesamte Grundkapital belief sich aber nur auf 161 Mio. ESP (etwas weniger als 1 Mio. EUR) gegenüber den 9,5 Mrd. ESP (57,1 Mio. EUR) der drei Werften (Puerto Real: 4 Mrd. ESP, Sestao: 4 Mrd. ESP, Sevilla: 1,5 Mrd. ESP). (28)  Unter den Randnummern 21 und 22 des Urteils wird es als zulässig angesehen, dass eine Muttergesellschaft die Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften während eines beschränkten Zeitraums übernimmt, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen können nicht nur in der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag anzusehen; sie sind mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn sie den Kriterien dieser Bestimmung gerecht werden. (29)  Diese Informationen werden jedoch in einem weiteren, gegen IZAR eingeleiteten Verfahren verwendet, um festzustellen, ob ein Teil der Kapitalzuführungen an IZAR im Jahr 2000 für zivile Zwecke eingesetzt wurde. (30)   ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2, siehe insbesondere vorletzten Absatz auf S. 7. (31)  KOM(1999) 480 endgültig. (32)  Rechtssache C-390/98, H.J. Banks (2001) Slg. I-6117, Randnummer 77, und C-277/00 Deutschland gegen Kommission (2004), Randnummer 80, noch nicht in der Slg. veröffentlicht. (33)  Slg. 2003, S. I-4035. (34)   ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 56. ANHANG Angaben zur Umsetzung der Entscheidung 2005/173/EG der Kommission 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1 Detaillierte Angaben zu den Beträgen der rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe: Datum (1) Betrag der Beihilfe (2) Währung                   Bemerkungen: 1.2 Detaillierte Darstellung der Berechnung der auf die zurückzufordernde Beihilfe anwendbaren Zinsen. 2.   Maßnahmen, die zur Rückforderung der Beihilfe vorgesehen sind und ergriffen wurden 2.1 Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen und bereits ergriffenen Maßnahmen zur sofortigen und tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Gegebenenfalls ist die rechtliche Grundlage der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen anzuführen. 2.2 Wie sieht der Zeitplan für die Rückzahlung aus? Wann wird die Beihilfe zur Gänze zurückgezahlt sein? 3.   Bereits erfolgte Rückzahlungen 3.1 Detaillierte Angaben zu den vom Empfänger zurückgezahlten Beträgen der Beihilfe: Datum (1) Betrag der zurückbezahlten Beihilfe Währung                   3.2 Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Punkt 3.1 angeführten Beihilfebeträge. (1)  Zeitpunkt, zu dem dem Empfänger die Teilbeträge der Beihilfe zur Verfügung gestellt wurden. (2)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (als Bruttosubventionsäquivalent). (3)  Datum der Rückzahlung der Beihilfe.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.